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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Pagina 85 di 96
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: S. 161 - 252
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Soggetto: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Segnatura: II 268.079
ID interno: 495618
iZ^jgZZ) Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol 243 das ist Zustand, Anstalt, Haushalt, Ordnung, Einrichtung, Verfassung. Es bedeutet also in diesem Falle die Einrichtung und Verfassung der deutschen Landesfürstentümer, nicht diese als Wesen der Gemein schaft selbst im heutigen Sinne des Wortes „Staat'. Auch im weiteren Inhalte des Buches von Seckendorf erscheint nie das Wort „Staat' in diesem letzteren Sinne, sondern dafür gebraucht er stets „Land und Fürstentum', wohl

aber hat er das Wort „Hofftat' im Sinne der fürstlichen Hvfämter. „Stat' wird auch sonst in der damaligen Kanz leisprache für Verzeichnisse der Beamten von ganzen Behörden samt ihrem Gehalt und für Haushalts üb er sichten der landesfürstlichen Kam mer gebraucht'6. In den Werken von Limneus, Chemnitz und Pufen- dorf und anderer Staatslehrer aus dem 17. Jh. bedeutet ebenfalls „8tàs Imperii Komam-Qei-màci' die Verfassung dieses Reiches, nicht das Reich selbst, oder im engeren Sinne auch die Reichsstände. In Italien

.' Hiemit ist also der Äb er g ang auf den heutigen Begriff bereits vollzogen. In der zweiten Hälfte des 13. Jh. wird dann allgemein Staat und Staatsrecht im spätern Sinne verwendet. Wenn man also heute vom Staate des Mittelalters spricht, so wird damit eine Ausdrucksweise der neueren Zeit auf frühere Epochen der Geschichte übertragen, aber die Sache selbst war ja auch schon früher, wenn auch in etwas anderer Gestalt, bereits gegeben''. So z. B. bei Stolz, Beschreibung der ober- und vorderöst. Lande

S. 169. Eine frühe Verwendung des Wortes in Tirol im Sinne von Zoll tarif ist „Etat und Ordnung der Maut zu Lienz' von 1383. Ich führe dies hier an, weil über das Aufkommen der Ausdrücke Staat, wie Landeshoheit und Landesfürst weder in den Handbüchern der Nechtsgeschichte noch in jenen der Landesgeschichte etwas zu finden ist.

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1937
¬Die¬ kleinen Staaten Europas und die Entstehung des Weltkrieges
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Pagina 485 di 532
Autore: Herre, Paul / von Paul Herre
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: X, 517 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Europa ; s.Kleinstaat ; s.Weltkrieg <1914-1918> ; s.Vorgeschichte
Segnatura: II A-19.112
ID interno: 75704
sie wollten -, so waren sie zugleich seitens der Großmächte die Umworbenen. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt machte sich zwischen den beiden Groß- machtlagern ein starker Unterschied geltend. Zum größten eignen Nachteil, der in vollem Umfang erst während des Krieges und bei Friedensschluß hervorgetreten ist, haben Deutschland und Öster reich-Ungarn nur in rein politisch-militärischem Sinne dem klein staatlichen Dasein Beachtung geschenkt. Nichts anderes hatten sie im Auge, als dafür zu sorgen

, daß ihnen durch die Parteilichkeit oder die Schwäche des kleinen Nachbarn keine Gefahr erwuchs. Erst im aller letzten Stadium der Vorkriegszeit trat, im Zusammenhang mit der Zuspitzung der Verhältnisse auf dem Balkan und mit der Heran ziehung Bulgariens, der Gesichtspunkt hinzu, durch die Eröffnung von Gewinnaussichten kleinstaatliche Verbündete sich anzugliedern. Die Ententemächte hatten das im Sinne ihres Aktivismus immer plan voll im Auge. Seitdem das Eintreten für das angeblich bedrohte Gleichgewicht Europas zur Einkreisung

auch ihnen das territoriale Lockmittel nicht fremd war, wie das Bei spiel Spaniens zeigt. Im Sinne der feineren Methoden war weniger die Regierung als die Volksstimmung das Objekt dieser systematischen Bearbeitung. Vor allem wurden die demokratischen Schlagwörter ausgespielt. Die deutsche Hegemonie mit all ihrer Gewalttätigkeit wurde als eine Gefahr für das Dasein der kleinen Nationen hingestellt,

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Pagina 38 di 96
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: S. 161 - 252
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Soggetto: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Segnatura: II 268.079
ID interno: 495618
196 Stolz. Land und LandeKsürst in Bayern und Tirol UWM gegenüber dem Landesfürsten teilhaftigen Leuten gesagt, hier also im Sinne von Subjekten des Gemeinschaftslebens. Auch der feit damals in Tirol übliche Ausdruck „Landschaft' und „Gemeine Land schaft' hat diesen subjektiv-persönlichen Sinn zur Bezeichnung der Landstände, an denen in Tirol ja auch die Landgemeinden be teiligt waren'. Daher sind jene Ausdrücke „Landleute und Land volk' nicht etwa im heutigen Sinne als die ländliche

und seiner Vorzüge aus dem 16. Ih., hat am Beginne den Segenswunsch „Gott möge den Lands- für sten samt seinem Volk und Scharen bewahren' Da mals im 16. und 17. Ih. war der Ausdruck Nation für die deutsche Nation im ganzen Reiche vorbehalten. Erst im Laufe des 1s. Iahr- hunderts bis gegen die Mitte des 19. pflegte man auch von einer tirolischen Nation besonders im politischen Sinne, zu sprechen. Es kam dann dies wieder ab, da man eben doch empfand, daß das Wort Nation für die Bevölkerung eines deutsch

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Pagina 6 di 96
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: S. 161 - 252
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Soggetto: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Segnatura: II 268.079
ID interno: 495618
im heutigen Sinne des Wortes. Aus Thiot wurde dann althochdeutsch das Eigenschafts wort thiotisk, d.h. dem Volke gemäh, besonders für die Mutter sprache und daraus dann mittelhochdeutsch tiutsch. neuhochdeutsch deutsch gebildet. Das Degriffswo-rt Diet ging aber verloren u .nd lebt nur mehr in Rufnamen wie Metrich fort. Das alt- und mittel hochdeutsche Wort Folk bezeichnet früher die Menschenmenge, beson ders in kriegerischer Ordnung, und auch die Gesamtheit der Bewohner , des Landes oder Teile

derselben, „Landvolch' hat in diesem Sinne die MgenSburger Kaiserchronik aus dem 12. Ih. und die bayerische Chronik von Thurmair um 15W. Das Wort Stamm oder Volks stamm. das uns auch für die Daiern im neueren Schrifttum so ge läufig ist, kommt wohl im Althochdeutschen mitunter in der Verbin dung Luit st am vor, wobei Liut Leute oder Menschen bedeutet und Stam bildlich von Daumstamm übertragen ist. Allein dieser Wortgebrauch hört in der mittelhochdeutschen Zeit anscheinend wieder auf und wurde erst in der späteren

Neuzeit wieder geläufige. Jeden falls war schon in der Frühzeit der Begriff des Volkes als einer natürlichen Einheit auch bei den Daiern wie den anderen deutschen Stammen gegeben, durch deren Vereinigung im fränkischen und dann deutschen Reich und durch die Ausbildung einer gemeinsamen Schrift sprache erstand das Bewußtsein und der Begriff der deutschen Nation oder des deutschen Volkes im heutigen Sinne. Lant oder Land ist ebenfalls ein uraltes gemeingermanisches Wort für à bestimmtes, gerodetes

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Libri
Anno:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Pagina 104 di 547
Autore: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Luogo: Nördlingen
Editore: Beck
Descrizione fisica: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Lingua: Deutsch
Segnatura: 1035
ID interno: 184056
, die eine des G-esammtstates, die andere der Einzelstaten. 1. Bnndesstaten und Statenbünde sind beides föderative und daher meist republikanische' Verbände einer Anzahl von Einzelstaten. Aelter ist die Form der Statenbünde (Conföderationen), welche nur eine genossenschaftliche Gemein schaft der mehreren Einzelstaten zu gemeinsamen Zwecken darstellt und daher nur Gesantencongresse keine einheitlichen Gesammtorgane keimt. Man kann daher diese Verbindung nur in uneigentlichem Sinne Gesammtstat nennen. Sie schwankt

erscheint diese von Alexander Hami 11 on erdachte moderne Statsform ausgebildet in Nordamerika seit 1787, und ist in der Schweiz 1848 nachgebildet worden. In der Union ist die Doppel souveränetät klarer dargestellt als in der Confederation, in welcher noch die Souveränetät der Einzelstaten völlig überwiegt. 3. Das Statenreich ist mehr eine monarchische und daher in höherem Sinne einheitliche Gliederung einer Mehrzahl von Einzelstaten die von einem Ge- sammtstate abhängig sind. Im Mittelalter

hatte das deutsche Reich diesen Charakter, bevor es seiner Auflösung entgegen ging, und heute noch das Türkische Osmanenreich. In gewissem Sinne ist auch die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie seit 21. Dec. 1867 als ein aus zwei Staten zusammengesetztes Doppel reich aufzufassen, das nach aussen wie ein Gesammtstat erscheint. 4. Der Norddeutsche Bund von 1867 und das deutsche Reich von 1871 lassen sich nicht unter einen dieser Begriffe unterbringen, sondern haben einen eigentümlichen Charakter

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Pagina 43 di 96
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: S. 161 - 252
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Soggetto: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Segnatura: II 268.079
ID interno: 495618
, Kärnten und Kram be wahrten für sich einzeln den Titel Land und die eigene landstän dische Verfassung trotz der Gemeinsamkeit der landesfürstlichen Re gierung. Das geschichtliche Beharrungsvermögen hat diese Gebiete auch nach Herstellung einer einheitlichen Staatsverwaltung für alle diese und die böhmischen Länder seit 1?4O als „Provinzen', seit 1848 als „Kronländer' der Monarchie oder seit 1304 des Kaisertums Oster reich belassen und sie leben im einem gewissen Sinne auch als die jetzigen Reichsgaue

von der in dem be treffenden Landgerichte gelegenen Stadt- oder Marktgemeinde Näheres hierüber bei Stolz. Geschichtl. Beschreibung der ober- und dorberösterr. Lande (in den Quellen z. Gesch. d. Oberrheinlande. Heft 3) 19tz2 bes. S. W—50. Hiezu ist noch zu ergänzen i Auch einzelne Gerichte werden hier im 14. und 15. Ih. als „Land' und deren Bewohner als >.Landleut e' im Sinne einer bestimmten räumlichen Gemeinschaft bezeich net, so der Bregenzer Wald und der Walgau, das Gebiet von Feldkirch bis zum Arlberg. (Bergmann

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Pagina 87 di 96
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: S. 161 - 252
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Soggetto: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Segnatura: II 268.079
ID interno: 495618
^2) Stolz. Land und Landesfürst in Bayern und Tirol 243 richtsherren' und die Gerichte auch als Gerichtsherrschaften oder Herrschasten kurzweg und zwar auch im räumlichen Sinne. Dieselben waren aber der Herrschast des Landesfürsten auch weiterhin unter geordnet, sie erfüllten in seinem Austrag und Aamen die Agenden der Verwaltung und Rechtspflege'^. Seitdem die Herzöge von Osterreich 1363 das Land Tirol erwor ben hatten und Landesfürsten von Tirol geworden waren, wendete

man auch auf diesen Bereich die Bezeichnung „Herrschaft von Österreich' an in demselben Sinne wie nebenher auch noch immer «Herrfchaft von Tirol'. Iene Bezeichnung „Herrschaft von Oster reich' war spätestens seit der Wertragung >des Herzogtums Osterreich auf die Habsburger (1232), vermutlich aber schon früher üblich ge worden'-'. Hingegen ist àie Bezeichnung „Haus Ost er reich' (Oomus à8tàe) einerseits für das Geschlecht der Herzöge von Osterreich und andererseits für den in ihrer Hand vereinigten Länder und Machtbereich

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Pagina 23 di 96
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: S. 161 - 252
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Soggetto: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Segnatura: II 268.079
ID interno: 495618
bedeutet, wird in Brixner Arkunden des 9.—11. Ih. in ähnlichem Sinne, nämlich für das Gebiet von ein zelnen Ortsgemeinden gebraucht. Mitunter bezeichnet „territorium' aber auch größere Landgebiete, so ?73 das Herzogtum Rätien und im 12. und 13. Jh. das Fürstentum Trient oder die Grafschaften Tirol und GSrzà Seit dem 16. Ih. wurde ..Territorium' der stän dige Ausdruck für das Gebiet der Fürstentümer. Die erwähnten Grafschaften haben seit 102? die deutschen Kaiser den Bischöfen von Brixen und Trient

terra Provincie Làmenà, also Gebiet des Landes Brixen) bezogen. Eindeutig ist der Begriff und der Amfang des Bistums Brixen im kirchlichen Sinne, bei „provincia' dachte man in erster Linie an das weltliche Herrschaftsgebiet des Bischofs, an den Bereich der Grafschaften im Inn-, Eisack- und Pustertale, die ^enem vom Kaiser 1027. und zwar ausdrücklich im Ämfange des Bistums (epi- s cop a tu s) übertragen und noch 1240 als Herzogtum Brixen (àcàis) bezeichnet worden waren: die Grafschaftsgewalt

17
Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Pagina 40 di 96
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: S. 161 - 252
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Soggetto: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Segnatura: II 268.079
ID interno: 495618
, für das 12. und 13. Ih., in welchem unter dem Einflüsse des Herrscherhauses der Welsen und jenes der Staufen die Grenzverhältnisse zwischen Schwa ben und Baiern gegenüber früher überhaupt etwas verwischt wurden, sind auch für das Oberinntal dynastische Beziehungen zum östlichen. Schwaben festzustellen. Die Grundlage für die bäuerliche Volksart ist also auch hier in den Zeiten der ersten Niederlassung der deutschen Stämme geschassen worden, die Bildung des neuen Landes Tirol im politischen Sinne zu Ende des 13. Ih. hat darauf keinen großen Einfluß

gehabt, son dern hat meist nur Abernommenes weitergeführt, im Sinne der poli tischen Landeszugehörigkeit haben aber auch die nach 1500 mit Tirol vereinigten Gebiete sich alsbald als Zu seinem Volke gehörig be trachtet. Es ist hier nicht der Ort, dies alles näher auszuführen, sondern ich will damit nur auf das richtige geschichtliche Verhältnis zwischen den Begriffen Land und Volk hinweisen. In den älteren Landesbeschreibungen von Tirol (aus dem 16. bis 18. Ih.) werden diese Unterschiede innerhalb

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Pagina 4 di 96
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: S. 161 - 252
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Soggetto: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Segnatura: II 268.079
ID interno: 495618
162 Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol MWH IWl) über das Wesen sein« landesfürstlichem Gewalt im Sinne einer obersten (souveränen) Staatsgewalt S. 231. — Die Formel regierender Herr und Lcmdsfürft in àlànden seit ZM0 bis gegen 155V S. 233. ^ Ms Stellung des Tiroler Landessürsten, seine oberste und ausschließliche Gewalt in den Dauernprogrammen von 1525 S. 237. Die Bildung der B e gr i f s swvr t e Landeshoheit und Sta a t S. 24V. — Tie lateinischen Bezeichnungen für Staat

bei den Philo sophen und Staatslehrern des 13.—-16. (3H. (respublica, Imperium, potesàs summa), für die Landeshoheit (jurisàtio territoriuIiL, jus superioritatis) S. 240. — Die deutschen Bezeichnungen h -iefür im 17. und 18. Äh., besoàrs bei Seckendorf. Landesobrigkeit, landesfürstliche Hoheit und Landeshoheit S. 242. — Staat im heutigen Sinne erst seit dem 18. Jh. S. 2T3. — Die Ausdrücke Herrschast, hohe Obrigkeit, Herrlichkeit und landsfürstliche Hoheit in amtlichen Schriften besonders

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Pagina 83 di 96
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: S. 161 - 252
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Soggetto: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Segnatura: II 268.079
ID interno: 495618
dasselbe wie Souveränität, wobei die formelle Gewalt des Kaisers über dem Landesfürsten stillschweigend ausgenommen war. Die Wort verbindung „jsurisäictio territorialis' ober „jus territorii', „jus tei-rse', auch „jus Zuperioi -itstis' im Sinne von Landes hoheit kam seit etwa 1600 in den theoretischen Schriften auf, im Texte des Westfälischen Friedens von 1648 wird sie auch bereits ver wendet^. Söhnen des Königs Albrecht I., Herzogen von Österreich, gewidmet war, so ist die Anwendung der in dieser Schrift gegebenen

Lehren auf jene Landes fürsten von Österreich von selbst gegeben. (Vgl. AndreaZ Posch, Engelbert von Admont, in den Veröffentlichungen der Görresgesellfchaft 1920.) Brun- ner, Land und Herrschaft, führt S. ff. die Fürstenspiegel, an, aber auch an dieser Stelle betont er. daß, die damaligen Landesfürsten keine Souveränität besessen hoben, weil sie an das Recht gebunden feien, das nicht von ihnen ausgehe. Im Sinne der damaligen Zeit war dies aber kein Hindernis für eine wirkliche Herrschergewalt

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