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Libri
Categoria:
Tecnologia, matematica, statistica
Anno:
[1911?]
Bedingungen für den Anschluß an die "Etschwerke" (Elektrizitätswerke der Städte Bozen-Meran) und für die Stromlieferung : gelten vom 1. März 1911 an
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Pagina 10 di 34
Autore: Etschwerke <Bozen; Meran>
Luogo: Bozen
Editore: [o.A.]
Descrizione fisica: 31 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: k.Etschwerke;s.Elektrizitätsversorgung;s.Satzung
Segnatura: 492
ID interno: 181581
§ 21 . Neueinrichtungen, sowie Aenderungen an bestehenden An lagen, die bereits an das Leitungsnetz angeschloffen sind (z. B. Verlegung neuer Leitungen, Aenderung der Zahl und Stärke der Lampen, Apparate usw.) dürfen von den Installateuren nicht . ohne vorherige schriftliche Meldung an die Etschwerke (s. § 17) vorgenommen werden. 8 22 . Durch die voll den Etschwerken ausgeübte Überwachung ulld Prüfung der Wllage wird der allsführende Anternehlller seiller Verpflichtungen gegen den Auftraggeber

beziehungsweise Stromabnehmer hinsichtlich vorschriftsmäßiger und tadelloser Aus führung seiner Arbeiten und Lieferungen in keiner Weise ent hoben. Die Etschwerke übernehmen hiefür keinerlei Verant- wortllng. 8 23. Wenn der Abnehmer trotz wiederholten Verlangens der Etschwerke seine Anlage nicht in ordnungsgemäßen Zustand bringen läßt, so sind die Etschwerke berechtigt, dies aus seine Kosten direkt Zu veranlassen. 8 24. Lauseinrichtungen — auch Teile solcher — die von Firmen oder Peftonen ausgeführl

sind, welche von den Ctschwerken keine Ermächtigung für solche Arbeiten haben, werden nicht an das Leitungsnetz angeschlossen, beziehungsweise von der Stromzuführung abgetrermt. 8 25. .. Die Abnehmer _ sind nicht berechtigt, ohne Wissen und Genehmigung der Etschwerke irgend welche Aenderungen an den Lausleilungen vorzunehmen, neue Lampen und Apparate zu

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Libri
Categoria:
Tecnologia, matematica, statistica
Anno:
[1911?]
Bedingungen für den Anschluß an die "Etschwerke" (Elektrizitätswerke der Städte Bozen-Meran) und für die Stromlieferung : gelten vom 1. März 1911 an
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/181581/181581_28_object_4956672.png
Pagina 28 di 34
Autore: Etschwerke <Bozen; Meran>
Luogo: Bozen
Editore: [o.A.]
Descrizione fisica: 31 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: k.Etschwerke;s.Elektrizitätsversorgung;s.Satzung
Segnatura: 492
ID interno: 181581
Da die Zähler amtlich geprüft und mittels Befundschein beglaubigt sind, fo find deren Angaben maßgebend und nicht anfechtbar. Wird vom Stromabnehmer eine Neu-Eichung vor deren Fälligkeit verlangt, so geht diese auf seine Kosten. Die amtlichen Befundscheine liegen im Betriebsbureau auf Wunsch zur Einsichtnahme bereit. 8 78 . Die amtlichen und von Seite der Etschwerke angebrachten Verschlüsse der Zähler und sonstigen Kontroll-Apparate müssen unversehrt erhalten bleibell. Bei zufälliger Verletzung

derselben ist den Etschwerken sofort Mitteilung zu machen. 8 79. Die Beeinflussung des Ganges eines Zählers oder sonstigen Kontroll-Apparates wird dem unberechtigten Strombezug gleich geachtet und es hat der Abnehmer das in ß 25 festgesetzte Strafgeld zu zahlen. Außerdem behalten sich die Etschwerke die gerichtliche Strafanzeige vor. 8 80 . Bei elektrischen Apparaten und Einrichtungen mit unver änderlichem Stromverbrauch kann die Menge der verbrauchten elektr. Energie durch zeitweilige Messung der Stromentnahme mit Zeiger

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