Jakob Fugger und der Streit um den Nachlaß des Kardinals Melchior von Brixen
so yezuzeitten daselbst ist odor Kein wurde, boy den pflichten, so Er seiner Andacht incraft eines Mindern beuelhs, tso wir Ime deßhulb gegeben haben, getan hat, schuldig win, ist oder seinen nuchkummen solielis abganngs oder mangels von den gcfeiieii die einkuminen berurtor Zoll, Ambt vnd gcricht forderlich bezalung zutun, vnd Sv dauoti nit entsetzen lassen, biß solanng solicher Mangel erst at vnd bezalt sein. Doch haben wir vnns vnd vnsern Erben mit ve.rwilligung vnd Zulassen des genannten Bischof
Cristoffs hierinne punderlieh vor vnd außbehalten, das wir die gemelten Fünfhundert guldin Jerlichs Zynnß, welichs Jars vnns gefcllig sein wurdo, zwischen Weyhen- nachten vnd Pfingsten auf einen benannton tage vnd stat in der Graf schaft Tyrol, die wir Ime oder seinen naehlcummen zwen Monat zuuor dureh viusero offen brief verkünden sullen, mit Zchenn Tausent guldin Royniseh widerkaufTen vnd ablösen mugen, des Sy vnns vnd vnsern Erben lniihalt Ires Keuersbriefs vnns darumb gegeben on alle einrede
, wegorung oder einich aiiszuge all weg stat tun vnd gehorsam sein, vnns auch,-so die ubbsung vorberurtcr massen beschehen ist, disen brief alßpald wider heraus geben, der alßdann eraftloß, tod vnd zunicht- sein, vnd wir oder vnser Erben die gemelten gult furter zubezalen nit schuldig sein sullen. Vnd wir Maximilian Erweiter Komischor Keyser obgemelt, Gereden vnd ver sprechen fur vnns vnd vnser Erben wissentlich mit dem brief, das wir dise verachreibutig steet, vesst vnd vnucrbrochenlich halten vnd
vnd versprechen wir fur darf vnd fur 1 ) vnser Erben, ■wissentlich mit dem brief, das wir solcher zuerst genedigklichen nachkomen vnd volg thun, vnnd seiner andacht in vorbestimbter Zeit für Taussenndt gulden Silber an lenngern Verzug vergnügen vnd bezallen sollen vnnd wollen getreulich vnd vngeueriieh. Mit Vrkundt des briefs, der Geben ist . zw Bötzen «.-mm 8. tag des monats Januarj Nach Cristj geburt fünfzehn hundert vnd imm zehenden, vnnserer Reiche des Kölnischen im 24. vnd : des hungerschen