Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Autore:
Strele, Kurt / Kurt Strele
Luogo:
Innsbruck
Editore:
Wagner
Descrizione fisica:
70 S.
Lingua:
Deutsch
Soggetto:
g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Segnatura:
II 7.872 ; II 58.598
ID interno:
217500
und auf die Uni versitätsprofessoren. Die Angehörigen dieser Gruppen durften zu Deputierten gewählt werden, jedoch mit der Beschränkung, daß die Gesamtzahl der den vorstehend aufgezählten Kategorien angehörenden Deputierten 40 nicht übersteigen durfte. a) Die Mitwirkung des Parlaments an der Gesetzgebung. Die Haupta ufgabe des Parlaments lag in der Mitwirkung an der Ge setzgebung. die nach d er V erfassung ge meinsam vom König und den beiden Kammern aus geübt wurde. Der Weg der Gesetzgebung war folgender
: Gesetzesanträge konnten vom König und von jeder der beiden Kammern | eingebracht werden, und zwar war es im allgemeinen gleichgiltig, ob dies j zuerst beim Senat oder bei der Deputiertenkammer erfolgte. Nur solche Gesetzesvorschläge, die die Auferlegung von Steuern oder von sonstigen ! finanziellen Abgaben, die Genehmigung des Staatsvoranschlages oder des Rechnungsabschlusses zum Inhalt hatten, mußten zuerst in der Deputierten kammer eingebracht werden. Der König übte seine Initiative durch die Minister
aus, die durch kgl. Dekret zur Einbringung von Vorlagen ermäch tigt wurden. In den Kammern stand jedem einzelnen Mitglied das Initiativ recht zu, doch mußten, bevor die Versammlung sich mit einem Vorschläge j befassen konnte, wenigstens drei Ausschüsse ihre Zustimmung dazu ge- ; geben haben. War diese Ermächtigung erfolgt, so wurde der Antrag auf i die Tagesordnung einer folgenden Sitzung gesetzt und zunächst die Frage j entschieden, ob sich die betreffende Kammer überhaupt mit diesem Gegen- : stand bef assen