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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 914 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
in den infolge Anord nung der Oberlandesgerichtspräsidien geführten Vormerkungen über die Amts handlungen nach den 2 und Z Ges. vom 23. Mai 1863, RGB. Nr. 82, zur Evidenz gelangen, mittels einer besonderen Vormerkung in Übersicht zu haltend) Grundbücherliche Durchführung. In den Fällen, in welchen die Partei die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken hat, ist der Partei lediglich eine Frist zu diesem Zweck sowie zum Ausweise über die zur Besei tigung entgegenstehender Hindernisse unternommenen Schritte

Zu erteilen. Häufig wird gleichzeitig das Versäumen der Frist mit Ahndung durch eine Geld strafe angedroht, was auch erst dann geschehen kann, wenn die Partei wirklich säumig ist. Soll zum Zweck der Ordnungsherstellung nur ein Teil einer Parzelle abgetrennt werden, so ist vorerst die Unterteilung der Parzelle vorzunehmen (Siehe oben S. 879). Die Erledigung des von der Partei eingebrachten Grundbuchs gesuches erfolgt wie bei jedem anderen Abschreibungsgesuche. Wenn aber das Grundbuchsgericht sofort

ohne Einvernehmung der Partei die Berichtigung des Gutsbestandblattes zu veranlassen hat, geschieht dies durch Erlassung der erforderlichen Anordnung. Eine besondere Bewilligung des Grund buchsgerichtes ist nicht auszusprechen. Da der Anmeldungsbogen die Veranlassung, nicht aber die Grundlage der richterlichen Verfügung bildet, ist es nicht zulässig, im gerichtlichen Beschlüsse die Berichtigung im Gutsbestandblatte auf Grund des Anmeldungsbogens anzuordnen. Darum ist auch nicht eine Abschrift

, so kann hier doch der § 3 Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr. 82, nicbt uneingeschränkte Anwendung finden. Die durchgeführte Verhandlung hat ergeben, daß hier der Partei, um das Grundbuch zu ordnen, nur der Weg des Prozesses übrig bleibe, eines Prozesses, dessen Einleitung auf Schwierigkeiten stößt und dessen Erfolg nicht vorauszusehen ist. Unter diesen Umständen kann aber die Partei im Sinne des Gesetzes zur Anstrengung des Prozesses nicht zwangsweise verhalten werden. Es tritt hier der im A 44 Ges. vom 23. Mai 1883, RGB

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 147 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
118 ^Das Grundbuch im allgemeinen. Einverleibung bewilligt werden, wenn bloß die Vormerkung begehrt wurde (Z 96 Abs. 2 GG.). Diese Grundsätze kmmeu aber dann, keine Anwendung finden, wenn nach der Sachlage die Partei nnr eine unrichtige Eintragungs art begehrte, nnd sie durch die von dem Richter erfolgte Korrigierung des Begehrens in der Tat nur das erlaugt, was sie in Wirklichkeit anstrebte und nur in unrichtiger Weise begehrtes) Eintragung gegenseitiger Rechte. Ergibt sich ans der Urkunde

des Eigentumsrechtes des A. enthalten, und nicht bloß diesen, sondern jeden Eigentümer betreffen (S 9 Ges. vom 2. Juni 1874 RGB. Nr. 83) ebeuso wie die der B. in Ansehung des ihr legierten Hauses zugunsten der C. und dereu Kinder auferlegten Beschränkungen durch Einverleibung der Beschränkung im Sinne des H 8 GG. zur grund- bücherlichen Eintragung zu bringen. Dieser Eintragung steht die Bestimmung des H Ri GG. nicht entgegen, weil durch die bewilligte Einverleibung eben das bezweckt wird, was die Partei

durch Anmerkung anstrebte, und well die in diesem Falle vorgeschriebene Art der Eintragung von. feiten der Partei nur unrichtig bezeichnet wurde, weil die Partei mchh wissentlich das Mindere begehrte und auf das Mehrere verzichten wollte, und weil die be gehrte Anmerkung für die B. kein Recht zu begründen vermag, und das Gericht berufen ist die Partei unter Korrigieruug ihres ungeeigneten Begehrens vor den nachteiligen Folget eines irrtümlich unrichtig gestellten Begehrens zu bewahren. Entscheidung

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