¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
in den infolge Anord nung der Oberlandesgerichtspräsidien geführten Vormerkungen über die Amts handlungen nach den 2 und Z Ges. vom 23. Mai 1863, RGB. Nr. 82, zur Evidenz gelangen, mittels einer besonderen Vormerkung in Übersicht zu haltend) Grundbücherliche Durchführung. In den Fällen, in welchen die Partei die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken hat, ist der Partei lediglich eine Frist zu diesem Zweck sowie zum Ausweise über die zur Besei tigung entgegenstehender Hindernisse unternommenen Schritte
Zu erteilen. Häufig wird gleichzeitig das Versäumen der Frist mit Ahndung durch eine Geld strafe angedroht, was auch erst dann geschehen kann, wenn die Partei wirklich säumig ist. Soll zum Zweck der Ordnungsherstellung nur ein Teil einer Parzelle abgetrennt werden, so ist vorerst die Unterteilung der Parzelle vorzunehmen (Siehe oben S. 879). Die Erledigung des von der Partei eingebrachten Grundbuchs gesuches erfolgt wie bei jedem anderen Abschreibungsgesuche. Wenn aber das Grundbuchsgericht sofort
ohne Einvernehmung der Partei die Berichtigung des Gutsbestandblattes zu veranlassen hat, geschieht dies durch Erlassung der erforderlichen Anordnung. Eine besondere Bewilligung des Grund buchsgerichtes ist nicht auszusprechen. Da der Anmeldungsbogen die Veranlassung, nicht aber die Grundlage der richterlichen Verfügung bildet, ist es nicht zulässig, im gerichtlichen Beschlüsse die Berichtigung im Gutsbestandblatte auf Grund des Anmeldungsbogens anzuordnen. Darum ist auch nicht eine Abschrift
, so kann hier doch der § 3 Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr. 82, nicbt uneingeschränkte Anwendung finden. Die durchgeführte Verhandlung hat ergeben, daß hier der Partei, um das Grundbuch zu ordnen, nur der Weg des Prozesses übrig bleibe, eines Prozesses, dessen Einleitung auf Schwierigkeiten stößt und dessen Erfolg nicht vorauszusehen ist. Unter diesen Umständen kann aber die Partei im Sinne des Gesetzes zur Anstrengung des Prozesses nicht zwangsweise verhalten werden. Es tritt hier der im A 44 Ges. vom 23. Mai 1883, RGB