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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1904
¬Das¬ österreichische Grundbuchwesen in gedrängter Darstellung
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Pagina 271 di 346
Autore: Neuhold, Eduard / von Eduard Neuhold
Luogo: Graz [u.a.]
Editore: Moser
Descrizione fisica: VIII, 335 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; s.Grundbuch
Segnatura: II 101.045
ID interno: 246422
) in Kenntnis gesetzt. Auf Grund des Vertrages — und der Bestätigung — daß niemand einen Ein spruch gegen das Trennungs gesuch, Z. —, erhoben hat, wird die Abschreibung des (Trennstück), welches infolge des Bescheides des — ge eichtes in (Sitz des zuschrei benden Gerichtes) vom (Da tum) dem (Grundbuchskör per, welchem zugeschrieben wurde) zugeschrieben wordeir ist, von (Hauptgut) in (Ein lage) bewilligt und die Löschung der unter — ein getragenen Anmerkung der Abtrennung sowie der unter — eingetragenen

, welchem zugc-- schrieben wurde) in (Einlage) unter (Stelle der Zuschrei bung) zugeschrieben worden. Das in der vorstehenden Be stätigung bezeichnete (Trcnn- stück) ist infolge des Be scheides — von (Grund buchskörper, von welchen: ab geschrieben wurde) in Ein lage) unter — abgeschrieben worden. Zweites Gericht (im Falle der Abweisung). Das Gesuch um Zu schreibung von (Trennstück) zu (Grundbuchskörper, wel chem zugeschrieben werden soll) wird abgewiesen, weil —. Die Anmerkung dieser Abweisung

3 ) in (Einlage) wird angeordnet und das — gericht (Sitz des Ab schreibenden Gerichtes) hievon unter Rückschluß des Ge suches in Kenntnis gesetzt. Die Abweisung der Zu schreibung von (Trennstück) zu (Grundbuchskörper, wel chem zugeschrieben werden sollte) wird angemcrkt. Dieser Bescheid ist in (Ein lage) unter (Stelle der Ein tragung) angcmerkt worden. 3) Dieser Beschluß ist unrichtig, tveil eine Anmerkung der von: zweiten Gerichte ausgesprochenen Abweisung der Zuschreibung nicht vorgeschrieben ist und

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