Graf und Saltnerstochter : eine Tiroler Geschichte aus Andreas Hofer's Zeit
— 108 — Ungunsten des Stiefbruders Franz erlangt, da der enterbte Erstgeborne sich eben nicht unter seinem Stande verehelicht, also keine Mesalliance geschlossen hatte. Als demnach Graf August mit seinem Plane im Reinen war, eröffnete er dem kaum gefundenen Schwiegervater, daß er beabsichtige, von dem Grafen Franz von Hauenstein und dessen Mutter auf Grund gerade jener ihm bisher so nachtheiligen Testamentsclausel die Herausgabe des väterlichen Erbes zu fordern und es dieser- wegen
nöthigenfalls auf einen Proceß ankommen Zu lassen. Damit erklärte sich auch schließlich Helenens Vater einver standen, obschon er bemerkte, daß dies wohl nicht nöthig wäre, da sein Vermögen für den standesgemäßen Unterhalt der Familie vollständig ausreiche.- Gegen die letztere Ansicht pr'o- testirte aber August, indem er geltend machte, daß er es sxinen Kindern schuldig sei, das ihm auf so schurkische Art und Weise entzogene väterliche Erbteil Zu fordern, und daß er nicht einsehe, warum er seinen Bruder
, der so schlecht gegen seine nächsten Verwandten gehandelt, jetzt, da er außer dem natürlichen Rechte auch, die Macht endlich in Händen habe, verschonen solle. Der Bruder hübe ja auch nicht das geringste Mitleid, weder mit ihm, noch mit den armen Kindern ge habt, von andern Sachen, die nicht mehr weiter berührt wer den sollen, gar nicht p sprechen. Und dabei hatte es auch sein Bewenden. Wohl machte der jüngere Graf Hauenstein große Augen, als ihn sein Bruder August kurz und bündig ausforderte