Burggrafenamt und Etschland ; 1.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, Hälfte 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
an, als ja dieses durch den Vertrag vom 18. September 1363 unter ihre Oberherrschaft gerieth (Huber, Vereinig.. Tir. $7); doch suchten sie zugleich ihren Hofmeistsj* Heinrich V. von Rottenburg im Besitze der Pfandschaft zu erhallen (Statth,-Archiv x Schatz-Archiv- Rep. 6, 692, 802). Als dann Heinrich's V. Sohn, Heinrich VI., der letzte Rotten- burger, der wie jener, doch nur kurze Zeil, Hauptmann an der Etsch war, sich gegen Herzog Friedrich IV. empörte, wurden ihm nur seine zahlreichen Güter und das Schloss Kaltem belassen
Kaltem von Trient erkannte Herzog Friedrich IV» im Jahre 1424 noch ausdrudclich an, obwohl er kurz vorher darauf wie auf andere landesfürstliche Besitzungen seine Gemahlin mit Morgengabe und Heiratsgut verwiesen hatte (Brandis, Tirol unter Friedrich 505', Lichnowsky, 5. Bd., Urk. Nr. 1972), doch später gerieth dieselbe jedenfalls in Vergessenheit, wenn nicht etwa die Bischöfe darauf einmal förmlich verzichteten. Die Landesfürsten verliehen dies Gericht fortan wie jede andere Pflege. Im Laufe
. 606; 1 , 301; Schatz-Ar chiv-Nm. 1369. 1128. 1215. 1419 , 1255. 1170; Wolkenstein , 14. Buch f. 62). Unter Wemher Fuchs erscheint das Gericht in „ Pfäten u , unter Christof von Firmian das Gericht „Laim- bürg* mit Kaltem vereint und, in der Folge blieb diese Verbindung beider Gerichts bezirke. Während der Regierung Herzogs Friedrich IV. und des gleichzeitigen ■ Bischofs Alexander, wenn nicht vielleicht schon im letzten Viertel des 14. Jahr hunderts, bekam Kaltem das. Trienter Statut
). Freiherr von Conforti berechnete den Ertrag dieser Herrschaft im Jahre 1784 nur auf 3990 fl. 22 kr. Der grosse Zehent allein, der am Ende des 16. Jahrhunderts sich in den Händen des Georg Friedrich Markgrafen von Brandenburg befindet, wurde am Anfange des 17. Jahrhunderts auf ein Durch• schnittserlriigniss von 2500 fl. berechnet und warf nach Abzug der grossen Ausgabe posten noch 1500 fl. Reinertrag für die Herrschaft ab (Statth.-Archiv, Pest-Archiv XX VI, 332). Unter den grosseren Ausgaben