Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
IM U.- M., Ä6. März 1871, A --12991. Mähr. L. S. R., 23. August 1871, Z. 1M86. 3. Nebenlehrer werden vom Direktor vorgeschlagen und vom Laudes- Schulrath (Statthalterei, Landesregierung) bestellt. O. E., S. 86. K 102. 1. 4. Dasselbe gilt von den Hi lfs-Lehrern. (Wie 3.) 5. s) Die Anstellung der Lehrer an öffentlichen Gymnasien etc., die nicht Staats-Gymnasien sind, geht von Korporationen oder Einzeln- yersonen aus, die die Anstalt erhalten. Das Recht, die Direktoren und Lehrer
der Anzustellenden aus dieser Prüfung nicht ganz un zweifelhaft hervorgeht, so ist der Gegenstand der Schlüßfassung des Un- terrichts-Minlsteriums zu unterziehen. — O. E., Seite 87, § 104, 1. 3. — B. B., 1870, Nro 162, Sekte 679. — b) Mangeln einem solchen Gymnasium die nökhigen Lehrkräfte, so haben diejenigen, deren Anstalt es ist, sich um Hilfe an die betreffende Landesstelle zu wenden; über ihren Borschlag wird dann das Ministerium einen gesetzlich befähigten Lehrer entweder auf Kosten der Korporation
eines zu seinem Amte untauglich gewordenen oder desselben sich unwürdig erweisenden Lehrers oder Direktors zu fordern. — O. E.. S. 87, tz 105, 2. v) Im Uebrigen unterliegen die Lehrer und der Direktor jedes öffent lichen Gymnasiums den für Staats-Gymnasien geltenden Bestimmungen voll kommen, und ist nicht die Korporation, Gesellschaft oder Einzelnperson, sondern der Direktor des Gymnasiums den öffentlichen Behörden für den Zustand desselben verantwortlich. — O. E., S. 87, § 103, 2. à) Ueber die Anrechnung
der Dienstzeit der an Staatsgymnasien über setzten Lehrer der öffentlichen Gymnasien, die nicht Staatsgymnasien sind, ent scheidet Von Fall zu Fall das Ministerium. — Siehe Reciprocità! oben H II, Seite 53. U. M., 16. September 1855, Z. 10497. St., 1. Oktober 1855, Z. 4s263. G. Z. 1855, S. 342, „Anhang'. e) Um fähige und moralische junge Männer zur Uebernahme von Gym- Aasial-Lehrämtern zu gewinnen, haben Seine Majestät der höchstselige Kaiser Franz I. auch den Stifts- und Kloster-Individuen