¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
276 Siebentes Bach. Einverstündniss mit dem Spruch des Schiedsgerichts erklärt haben, In vielen Fällen wird daher aus dem Spruch ein Vertragsrecht unter den Parteien ent- stehn; in andern, wenn etwa einer Partei ein behauptetes Beeilt einfach abge sprochen worden ist, wird das ■wirken, wie ein Verzicht derselben. 495. Der Spruch des Schiedsgerichts kann von einer Partei als un gültig angefochten werden: a) wenn und soweit das Schiedsgericht dabei seine Vollmachten überschritten hat, b) wegen
unredlichen Verfahrens der Schiedsrichter, c) wenn das Schiedsgericht den Parteien das Gehör verweigert oder sonst die Fundamentalgrundsätze alles Rechtsverfahrens offenbar verletzt hat, d) wenn der Inhalt des . Spruchs mit den Geboten des Völker« ■und Menschenrechts unverträglich ist. Aber der Schiedsspruch darf nicht aus dem Grunde angefochten werden, dass er unrichtig oder für eine Partei unbillig sei, Vorbe halten bleibt die Berichtigung blosser Rechnungsfehler. 1. Zu a. Wenn das Schiedsgericht
über Rechtsverhältnisse entscheidet, welche ausserhalb der ihm ertheüten Vollmacht liegen, so ist dieser Entscheid un gültig. 2. Zu b. Würde z. B. nachgewiesen werden können, dass die Schiedsrichter von einer Partei sich haben bestechen lassen, damit sie einen ihr günstigen Sprach thun, so wäre derselbe anfechtbar. 3. Zu c. Das schiedsrichterliche Verfahren ist Processverfahren und daher zwar nicht einer bestimmten Processordnung, aber den selbstverständlichen Hauptgrundsätzen aller Processordmmgen unterworfen
auch nicht durch einen Schiedsspruch auferlegt werden. 5. Würde man dagegen verstatten, einen Schiedsspruch deshalb anzufechten, -weil er die Interessen einer Partei schädige oder anbillig sei, oder auf einer irrthümlichen Rechtsansicht beruhe, so käme es fast niemals zu einer endgültige» Erledigung, des Streits und der game Zweck des schiedsrichterlichen Verfahrens wäre vereitelt 496, In zusammengesetzten Staten (Statenbiinden, Bimdesstateiij