¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
62 I. 2. Staatsrecht, begangener Diebstahl aber, weil das Haus des Herzogs ein öffent liches Staatsgebäude ist, muss von einem Freien siebenundzwanzig- fach gebüsst, an einem Knechte mit neunfachem. Ersatz oder Hand- abhaueu bestraft werden, T h Die persönlichen Verhältnisse des Herzogs betreffend, so ist es zuerst auffallend, dass sich die Fürsten, obwohl auf früheren römi schen Colouialboden angesiedelt, nicht auch, gleich den gothischen und fränkischen Heerführern, um einen Titel
aus der byzantinischen Beamtehhierarchie bewarben. Es scheint mir übrigens diess damit zusammenzuhängen, dass Yindelikien und Ufernorieum seit 488 nicht mehr zum Beiclie gerechnet wurde (siehe oben S. 50, Anm. 4), Als die Agilolfingisclien Fürsten zuerst in Urkunden auftraten, führten sie verschiedene Titel. So heisst Odilo inelytus und gloriosissima, an Tassilo gloriosissimus, 3 ) inlustrissimus, 4 ) religiosissimus und clarissi- mus, B ) venerabilis, G ) excellcutia ; ') es werden auch „höchster Fürst' 8 ) u. dgl