Chronologisches systematisches Compilations-Werk über das Steuer- und Peräquationswesen Tyrols
2o6: Zeiv-und Guts-Straff unterwerffen, und disfalls sich zu setzest , oder zu wideren niemand erlaubt, und verstattet seyn solle. Und gleichwie àunà Die bey Uns von der Landschaft in diser üniveM. Steuer-Each gehorsamst außgebettene Lands-Fürstliche AKtìenT, und> Handhabung nicht wol besser , dann durch Unsere -O. -Oe. Pi» catena beschehen kan, zu welchem.Ende Wir denenselben Unseren diß-^ fälligen Gnädigsten Befehl, und Willen , und daß Wir sowol die durch vorhabende Bereitung höchst nöthig
-und billiche Verbesserung des. Tyrolischen Steuer -Wesens, als auch die zu dessen gut-und rich-, tigen Lauf, und Fortgang angestellte Landschaftliche A&ivitdt tn Un* seren sonderbaren Lands - Fürstlichen Schutz genohmen, Gnädigst kund gethan, auch, wie auf allen Nothfall , und Anmelden Unserer ge<- treuesten Landschaft wider die in disem Werck sich ergebende Anstöß. und Iìeàn?ien jedesmalen die hülflicheHand sowol durch Civil-oder Rechtlich, als auch, wo Noth, Mlirarische Zwangs -Mittel willfah- rig
dargebotten werden sollen, bereits nach Nochdurft gantz gemesse» und Gnädigst befohlen , und angewiesen haben, eben also wirdet auch Tertio. All - und jeden Unserer Tyrolischey Lands - Fürstliches Vottmässigkeit zugethanen nachgesetzten Dbrigkeiten bey Vermeidung vorgemelt-Unserer Ungnade , und schweren Straf hiemit gantz ernst- lich gebotten, und anbefohlen, daß sie ermeld ter Landschaft, und denen von selber in Steuer-Sachen iuboMmrten Personen aufallma^ liges Begehren und Anmelden in all dem jenigen
, was zu Beschreib- Bereit- und LolleKirung der eines jeden -Obrigkeitlichem Amt zuge-, thanen Häusern , Gütern, und anderen unbeweglichen Grundstücken , und denn Jnhaberen immer erforderlich, sodann auch zu^richtiger Ab- und Eintreibung der angelegten Steuer nöthig seyn, und von ermelter Landschaft , oder deren bestellten verlanget, und an Händen gegeben wird, ohn alles Verweigern, oder Entschuldigen mit behörigen Fleiß,, und Eifer willfahren , und solcher Bemühung halber sich. mit. dem je- «igen Lohn , öder
Tag-Geld, so von der Landschaft in disem umver. sgl-Steuer-Werck ins gemein angesetzet, und bestimmet wird, ver- gnügen,undbefridigen sollen , nebst welchem dann auch . «Äusreö. Em jeder Inhaber , so im Bezirck der Fürstlichen Graf- schaft Tyrol sowohl Adelich , als gemeine Zins - Gülten , Häuser -, Guter t oder andere dem gemeinen Land - Schutz untergebene Effeftcn * be-