Statut der Sparkasse der Stadt Bozen : genehmiget mit kgl. Dekret No. 2008 vom 23. November 1924
A r t i k e 1 25. Zinsfuß und die Verfallszeit der Interessen wer den vom Verwaltungsrate festgesetzt; der Konto- Korrent-Inhaber kann über die Konto-Korrent- Einlage mittels Schecks oder Anweisungen, deren Formulare von der Sparkasse beigestellt werden, verfügen. Artikel 26. Der Sparkasse steht das Recht zu, für die Rück zahlungen im Konto-Korrent-Einlagen verkehr e jene Kündigungsfristen zu verlangen, welche für die ordentlichen Einlagen im Art, 20 dieses Statutes vorgesehen sind. Kapitel VII
. Verzinsliche Kassenscheine. Artikel 27. Die Sparkasse kann eigene, auf Namen lautende verzinsliche Kassenscheine ausgeben, deren Ver fallszeit 1 Jahr nicht übersteigen darf. Die näheren Bedingungen hiefür werden vom Verwaltungsrate festgesetzt. Kapitel VIII. Anlage der Gelder. Die Gelder, welche der Anstalt zur Verwaltung übergeben werden, dürfen nur in der in den nach stehenden Artikeln 28, 29, 30. 31, 32, 33 bezeich neten Art angelegt werden. Artikel 28. Hypothekendarlehen und hypothekarisch sicher