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Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Pagina 276 di 300
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 180 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/10(1912)
ID interno: 483352
Bozener Adreßkalender 7:1 Kemeiude-Wahkordnung für die Stadt Aozen. s 1. WaKtSerechtignug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter ben Gemeinde-Angehörigen*) jene männlichen Per- sonen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- Hörens a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens IO X, von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer lohne Zuschlag

; f. die angestellten ordent lichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten infoten; - 3. die Gemeindegenossen^) männlichen Geschlechtes: ' a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, de stinimi ist, seit einem. Jahre in Bi'zen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welch« d e oben u^ter Punkt 2, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. § 2. Körperschaften

, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gememdebezirk haben, sind w.chl- berechtigt, wenn sie die nach § 1. Punkt 2, lit. a, zut Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen. Gemeinschafiliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- alitai-, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung sind jeder für sich mahlberechtiget, wenn der an der Gksamlstenerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrog erreicht, von dessen Entrechtung überhnuvt die Ausübung

des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Tei,bescher sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wählkörper aus. § 3. Ausuayme und Ausschießung von der Wahlberechtigung. Ausgenommen vonderAusübung des aknvenWahlrechtes find: 1. alle Personen. welche nicht e'genberechtiget sind; 2. die entweder für sich *) d s. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechngt (zuständig» sind. **) d. s. solche üsterr. Staatsbürger, welche, ohne in ^ozen Heimat becchi igt

zu sein, im Stadtgebiete wohnen und von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen daselbst Steuer zahlen. selbst oder ihre Familienglieder eine Armenversorgung genießen. — Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen Personen, weiche zu einer Strafe verurteilt wurden, womit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Ib. November 1367, RGBl. Nr 131, oder des je- weiligen Strafgesetzes der Verlust der Ausübung poli- tischer Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für dieBesähigung zurWiedererlangung dieser Rechte

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Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Adressbuch des Kurortes Meran (Meran, Obermais, Untermais, Gratsch), sowie der Gemeinden des politischen Bezirkes Meran mit den Gerichtsbezirken Meran, Lana, Passeier und dem Markte Schlanders ; 9. 1912
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Pagina 219 di 669
Luogo: Meran
Editore: Pötzelberger
Descrizione fisica: 666 S.. - 9. Aufl.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Meran;f.Adressbuch g.Meran <Region>;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 273/9(1912)
ID interno: 474766
; Josef Lassner, Stellvertreter: Anton Gerstgrasser, Schriftführer: Albert Kraus, Kassier: Serafin Boletti, Steub 'sche Stiftung (Stifterin; Frau Dr, Wwe. Emma Steub geb. Freiin v. Lichtenstein), Verwaltung und Verleihung: Kurvorstehung, Steueramt, k. k,, L, Rennweg 13, Amtsgebäude, hochpart. rechts. (Siehe auch Steuerreferat,) Vorstand; K, k, Ober-Verwalter Robert Aigner, K, k, Steuer-Verwalter: Gustav Etzeldorfer. Steuer-Öffiziale: Jos, Abfalterer, Sebast. Rainalter, Johann Hohenegger, Robert Gruber

, K, k, Steuer-Assistenten; Kajetan Greibl, Franz Salfner, Hermann Kaufmann, Steuer-Praktikant: Anton Raffeiner, K. k, Amtsdiener: Johann Tapfer, K, k, Steuer-Exekutor: Bened, Ballago, Aushilfsdiener: Anton Pichler, Amtsstunden: 8—12 und 2—6 Uhr, Am vorletzten Tage eines Monats nur vormittags. An Sonntagen geschlossen, Steueramt, k, k., Lana, Posthaus Nr. 156. Vorstand: K, k, Steuer-Verwalter Joh, Federspiel, K. -k. Steuer-Offiziale: Albert Blum (Kontrollor), Johann Schweiger, Sebastian Mitterer

, K, k, Steuer-Exekutor: Johann Ragger, Aushilfsdiener: Ignaz Fleischmann, Steuerreferat der k, k, Bezirkshauptmannschaft Me ran, Amtsgebaude, hochparterre, Gang links. Vorstand: K. k, Ober-Finanzrat Bernhard Göhlert. K, k, Finanz-Kommissär: Ludwig von Dauner, Karl Schober,

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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Pagina 273 di 300
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 180 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/10(1912)
ID interno: 483352
auf jährlich 20 X festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. — Hatten jedoch solche Persone,: zur Zeit der Steuerausichreibung bereits durch ein Jahr ihren Aufenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten. K 2. Wenn während des Steuerjahres

. — Wer die bereits früher erfolgte Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 K und gegen Kostenvergütung zurück. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt so wird dieselbe im Weg der politischen Exekution deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen tyt, bei* getrieben. — Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer ist der Lund einzusaugen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund

ist. Meldung und Versteuerung der Hunde wird auf —Die Unterlassung dieser Vorführung wird an den den Monat September festgesetzt und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 h auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhängen

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Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Pagina 328 di 465
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 464 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1912
ID interno: 587523
mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufs die Hunde dem Tierärzte vorzuführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der im § 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Veri lgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette

, , daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn, der Hund gesund

um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des äbgelaufenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17 . Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet smd, werden nach ihrer Äb- fangung sofort veralgt. Ändere

abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushastenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkasten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be hufs eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei nigung dem Wäsenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. 8 18. Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine Hundemarken eingesührt

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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Pagina 327 di 465
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 464 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1912
ID interno: 587523
1897. Der k. k. Statthalter: fßerveldt, m. p. III. Abschnitt. Vorschrift für F)undebeUt?er. t. Himdeordnung der Candeshauptftadt Innsbruck. Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land- tagsbeschlusses vom 13. September 1833, sowie im Sinne der Beschlüsse des Eemeinderates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes

, R.-S.-Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht. 8 6 . , Bàstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einznfangen. § 7. . Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im > Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechfel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie

Marke und Bollette vor weist. § 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (io Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. > Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
(1912)
Archiv-Berichte aus Tirol ; 4.- (Mittheilungen der dritten (Archiv-) Section der k.k. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale ; 7)
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Pagina 489 di 717
Autore: Ottenthal, Emil ¬von¬ ; Redlich, Oswald / von Emil von Ottenthal und Oswald Redlich
Luogo: Wien
Editore: Kubasta & Voigt
Descrizione fisica: X, 708 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Erschienen: 1 (1888) - 4 (1912). - Bd. 2/3 erschienen im Verl. Braumüller (Wien und Leipzig) und Bd. 4 im Verl. Schroll (Wien)
Soggetto: g.Tirol;s.Archiv;f.Verzeichnis
Segnatura: II 107.677/4
ID interno: 82207
fallenden Steuer von 117 fl. 551. 1510 Apr. 20, Verona, Georg von Lichtenstein, Thomas Fuchs und Hanns Z.ott bestätigen, daß das Gericht 59 Mann auf 2 Monate gestellt habe, 55*2. 1510 Mai 16, Verona. Dieselben bestätigen dem Gerichte die Stellung von 56 Fußknechten. 558. 1511 Sept. 24. Innsbruck.' Ulrich Moringer bestätigt, den Empfang des Soldes des 2. Monats für 65 Knechte im Betrage von 249 fl. 554. 1511 Okt. 13, Innsbruck. Derselbe bestätigt den Empfang von 235 fl. Sold für 65 Knechte. 555. 1512

Juni 10. Innsbruck, Derselbe bestätigt den Empfang von 130 fl. Steuer. 556. 1518 Aug. 2, Bundawiga (?) im Bressanerland. Herman Thun bestätigt den Empfang von 51 Monaten Sold im Betrage von 204 fl. 557. 1513 Aug. 3, ebendort. Derselbe bestätigt, daß Jorg Wolauf mit 51 Knechten des Gerichtes 2 Monate gedient habe. 558. 15.14 Jan. 13, Innsbruck. Ulrich Moringer bestätigt . den Empfang von 200 fl. Steuer. 559« 15:15. Juli 18. Innsbruck, Derselbe bestätigt den Empfang von 83 fl. Steuer

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