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Pagina 5 di 8
Data: 17.09.1898
Descrizione fisica: 8
: Josef Sartori, 19 Jahre alt, von Pfatten gebürtig und dorthin zuständig, lediger Bahnarbeiter wegen: 1. des Verbrechens des Diebstahls im Sinne der 171, 173 und 154 II d St.-G.; 2. des Vergehens im Sinne des Artikel I des kaiserl. Patentes vom 18. Jänner 1818. II. Am 20. September, vormittags 9 Uhr : Joses Gasser, 20 Jahre alt, von Riffian am Ritten gebürtig und dorthin zuständig, iediger Bauernknecht, wegen Verbrechens des Raubes im Sinne der §§ 190, 192 und 194 St.-G. III. Am 20. September

, nachmittags 4 Uhr: Alois Amrain, 16 Jahre alt, von Niederdorf gebürtig und dorthin zuständig, lediger Taglöhner, wegen: 1. des Verbrechens der Nothzucht im Sinne des § 127 St.-G., 2. des Verbrechens der Schändung im Sinne des § 128 St.-G. m - - IV. Am 28. September,-vormittags 9 Uhr: Emanuel Ulrich, ledig, 25 Jahre alt, von Budweis gebürtig und dorthin zuständig, Redacteur in Teschen, wegen Ver gehens gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne der §§ 487, 488 und 489 St.-G. V. Am 21. September, nachmittags

4 Uhr: Oliva Zardini, 18 Jahre alt, von Cortina d'Ampezzo gebürtig und dorthin zuständig, ledige Lehramtscandidatin, wegen des Verbrechens des Diebstahls im Sinne der 171, 173 und 174 II ä St.-G. VI. Am 22. September, vormittags 9 Uhr: Johann Marinelli, vuIZo Titofola, 37 Jahre alt, von Malö gebürtig und dorthin zuständig, lediger Taglöhner, wegen Verbrechens der Brandlegung im Sinne der 166 und 167 lit. e und 5 St.-G. . VII. Am 23., 24 und 25. September: a) Valentin Comino, 67 Jahre alt, von Buja

, Bezirk Gemona, Provinz Udine, gebürtig, verehlicht, Ziegelbrenner, wegen Verbrechens des Betruges im Sinne der 197 und 200 St.-G-, beziehungsweise 8 St.-G.; b) Mathias Dipoli, 69 Jahre alt, von Kurtatich gebürtig und dorthin zuständig, verehlicht, Kleinhäusler in Rain bei Kurtatsch, wegen des Verbrechen des Betruges im Sinne der 8, 197 und 200 St.-G. VIII. Am 26. September, vormittags 9 Uhr: a) Johann Herbst, 36 Jahre alt, von Unterfennberg gebürtig und nach Kurtatsch zuständig, verehlicht, Klein

häusler in Margreid, wegen des Verbrechens der Noth zucht im Sinne des § 127 St.-G. und des Verbrechens des Betruges im Sinne der §§ 197, 199 lit. a St.-G.; b) Valentin Herbst, 34 Jahre alt, von Untersennberg gebürtig und nach Kurtatsch zuständig, lediger Felds arbeiter, wegen des Verbrechens der Nothzucht im Sinne des § 127 St.-G. und des Verbrechens der Schän dung im Sinne des § 128 St.-G., sowie des Ver brechens des Betruges im Sinne der 197 und 199 lit. a St.-G.; e) Maria Debiasi, geb. Peer

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Pagina 5 di 10
Data: 11.03.1899
Descrizione fisica: 10
11. März 18S9 „Tlroler Voltsblatt' Seite 5 und dorthin zuständig, ledige Dienstmagd, wegen 1. Verbrechen des Mordes im Sinne des Z 134 des St.-G., 2. Verbrechen der Verläumdnng im Sinne des Z 209 deS St.-G. 2. Am 14. März um 9 Uhr vormittags: a) Ema- nuel Ulrich, 26 Jahre alt, von Badweis gebürtig und dorthin zuständig, lediger Schriftleiter der „Nord- böhmischen Volkszeitung' in Tetschen; b) Hans Kordon, 36 Jahre alt, von St. Vincenz in Kärnten gebürtig und dorthin zuständig, lediger

Schriftleiter der „Marburger Zeitung' in Marburg, wegen des Ver brechens der Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Airche im Sinne des § 303 des St.-G 3. Am 15. März um 9 Uhr vormittags: Alois Lud lass er, vulgo Michler, 4t Jahre alt, von Windischmatrei Land gebürtig und dorthin zuständig, verehelichter Weber, wegen Verbrechens des Todtschlages im Sinne des § 142 des St.-G. 4 Am 15. März um 4 Uhr nachmittags: Josef Gasser, 27 Jahre alt, von Brixen gebürtig und dorthin zuständig, lediger

Schuhmachergehilfe, wegen 1. Verbrechens der Nothzucht im Sinne des Z 127 des St.-G., 2. Verbrechens der Schändung im Sinne des Z 128 des St.-G. 5. Am 16. März um 9 Uhr vormittags: Thomas Andreausch, 33 Jahre alt, von Margrrid gebürtig und dorthin zuständig, lediger Taglöhner, wegen Ver brechens der schweren körperlichen Beschädigung im Sinne der §§ 152, 155 litt, b und l56 litt, a des Strafgesetzes. 6. Am 17. März um 9 Uhr vormittags: Johann ! Evangelist Demetz, 32 Jahre alt, von St. Christina ^ in Gröden

gebürtig und dorthin zuständig, lediger ? Holzschnitzler, wegen 1. des Verbrechens des Diebstahles j im Sinne der 171, 173, 174 II ä und 176 a ! des St.-G.; 2 der Uebertretung gegen die öffentlichen I Anstalten und Vorkehrungen, welche zur gemeinschaft lichen Sicherheit gehören, im Sinne des § 320 litt, s des St -G.; 3. der Uebertretung der Landstreicher« im Sinne des Z 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 Nr. 89 des R.-G.-Bl. 7. Am 18. März um 9 Uhr vormittag: Krescenz Jung. 55 Jahre alt, von Burgeis

gebürtig und dort hin zuständig, ledige Wäscherin und Taglöhnerin, wegen Verbrechens der Brandlegung im Sinne der §§ 166, 167 litt, e und k des St.-G. ! 8. Am 20. März um 9 Uhr vormittags: Richard ^ Zalin, 20 Jahre alt, von Laibach gebürtig und nach > Windijch-Feistritz zuständig, lediger Fabriksarbeiter und Diener, wegen Verbrechens der Brandlegung im Sinne j der 166 und 167 lit. e. St.-G. ! 9. Am 21. und 22. März um 9 Uhr vormittags: - 1. Johann Azzolini, 49 Jahre alt, von Pfatten ! gebürtig

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Pagina 4 di 10
Data: 13.09.1899
Descrizione fisica: 10
, gewesener Postmanipulations- Diurnist in Bozen, wegen Verbrechens der Veruntreuung im Sinne des § 181 St.-G. II. Äm 11. September um 4 Uhr nachmittag: David Stinghel, 16 Jchre alt, von Prio gebürtig und dorthin zuständig, lediger Vieyirte in Salurn wegen des Verbrechens der Nothzucht im Sinne des § 127 St.-G. III. Am 12. September um 9 Uhr vormitag: Franz Geier, 24 Jahre alt, von Tisens gebürtig und dorthin zuständig, lediger Pächter in Burgstall, wegen: 1. des Verbrechens der Nothzucht im Sinne

des § 127 St.-G., 2. des Verbrechens der Schändung im Sinne des § 128 St.-G. IV. Am 12. September um 4 Uhr nachmittags: Alois Scalzeri, 23 Jahre alt, von Pedemonte, Bezirk Borgo, gebürtig und dorthin zuständig, lediger Steinbrucharbeiter, wegen des Verbrechens der Noth zucht im Sinne des Z 127 St.-S. V. Am 13. September um 9 Uhr vormittag: Franz Bodenmüller, 62 Jahre alt, von Auer gebürtig dorthin zuständig, Witwer, Rädermacher, wegen Ver brechens des Meuchelmordes im Sinne des § 134 St.G

. VI. Am 14. September um 9 Uhr vormittag: Mathias Nagele, 36 Jahre alt, von Völlan gebürtig und dorthin zuständig, verehlichter ZimmermaNn und Bauernknecht, wegen: 1. des Verbrechens der Nothzucht im Sinne des § ^127 St.-G., 2. des Verbrechens der Schändung im Sinne des § 128 St.-G, 3. des Ver brechens der Verführung zur Unzucht im Sinne des l § 132 St.-G., 4. der Uebertretung gegen die körper liche Sicherheit im Sinne des § 431 St.-G., 5. des Verbrechens des Tiebstahls im Sinne der §§ 171, 174 Ila, 176 Ila

St.-G, 6. und 7. der Uebeuretung des theils vollbrachten, theils versuchten Betruges im Sinne d r §§ 8, 171, 461 St.-G. VII. Am 15. September um 9 Uhr vormittag: Rosa Nagele, geb. Fesele, 32 Jahre alt, vonRiffian gebürtig und nach Völlan zuständig, verehl. Hebamme in Natürns, wegen: 1. des Verbrechens der Verleum dung nach § 2^)9 St.-G., 2. des Verbrechens des Be truges nach § 197, 199a St -G. VIII..Am 15. September um 4 Uhr nachmittag: Josef Brunner, 24 Jahre alt, von Weitenthal ge bürtig und dorthin zuständig, lediger

Bauernknecht, wegen Verbrechens der Nothzucht im Sinne des § 125 St..G. IX. Am 16. September um 9 Uhr vormittag: Barbara Hofer, geb. Thaler, 27 Jahre alt, von Latz- fons gebürtig, verehl. Eichholzerbäuerin in Gufidaun, wegen Verbrechens des Diebstahls im Sinne der§Z 171, 173, 174 116, 179 St.-G. Wegen schweren Sittlichkeitsverbrecheus wurde der 21jährige Arbeiter Patern oster aus Nons- berg verhaftet und dem Kreisgerichte Bozen eingeliefert. Katholisch - politischer Verein für Kozen und Umgebung

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Pagina 5 di 12
Data: 11.06.1898
Descrizione fisica: 12
im Sinne des § 139 St.-G. II. Am 13. Juni 1898 4 Uhr nachmittags: Joh. Kofler, 36 Jahre alt, von Weitenthal gebürtig, nach Niedervintl zuständig, lediger Taglöhner, wegen 1. des Verbrechens des Gewohnheitsdiebstahles im Sinne der ZZ 171, 173, 174II6, 1761 und Il a St.-G.,'2. der Uebertretung der Entziehung aus der Polizeiaufsicht im Sinne des § 6 und 3. jener der Landstreicher« im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1895 Nr. 85 R.-G.-Bl. III. Am 14. Juni 1898 9 Uhr vormittags: Ant. Neuhuber

. 27 Jahre alt, von Grafendorf gebürtig, nach Gaimberg zuständig, lediger Taglöhner, wegen 1. bes Verbrechens des Raubes im Sinne des Z 190 St.-G., 2. der Uebertretung gegen die öffentlichen An stalten und Vorkehrungen im Sinne des § 318 St.-G., Z. der Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit im Sinne des Z 431 St.-G. IV. Am 15. Juni 1898 9 Uhr vormitt.: David Martifchnig, 28 Jahre alt, von Gußnigberg, Ge meinde Stall in Kärnten gebürtig und dort zuständig, lediger Bahnarbeiter, wegen Verbrechens

des Todtschlages, im Sinne des Z 140 St.-G. V. Am 16. Juni 1898 9 Uhr vormitt.: Franz Walder, 48 Jahre alt, von Außervillgraten gebürtig und dort zuständig, verehelichter Viehhändler, wegen 1. des Verbrechens der versuchten Verleitung zur Verfäl schung öffentlicher Creditpapiere, im Sinne der §Z 9, 106, 110 St..G., 2. des Vergebens deS Verschuldens im Concurse im Sinne des § 486 St-G. VI. Am 16. Juni 1898 3'/, Uhr nachmittags: Vlncenz Gandegger, 16 Jahre alt, von Lienz gebürtig, nach St. Magdalena, Gemeinde

Zwölsmal- greien, zuständig, lediger Fütterer, wegen 1. des Ver brechens der Brandlegung, 2. der Uebertretung des Diebstahls. VII. Am 17. und 18. Juni 1898 9 Uhr vormitt.: Moriz Strauß, 84 Jahre alt, von Sobodist, Gomitat Neutra in Ungarn, gebürtig und dorthin zu ständig, verehelichter Lebensversicherungsagent, wegen des Verbrechens des Betruges im Sinne der §Z 197, 200 «nd 201 !ü. ä St.-G. ZUM Jubiläumsfest der Schützen in Wien. Än Herrn Anton Steinkeller, welcher für das Schützenwesen besonders

für die Rück antwort beizuschließen. Die Arbeitsvermittlung befindet sich Seilergasse Nr. 4 in Innsbruck, wohin auch Ange bote und Nachfragen von Auswärts zu richten sind. Vapst- «nd Kaifer-Inbilaums-Vilgerfahrt nach dem hl. Kande. Da von vielen geistlichen Herrn betont wurde, dass eS die Theilnahme an der Papst- und Kaiser-JubiläumS-Pilgerfahrt erleichtern würde, wenn in deren Zeitdauer nur 3 statt 4 Sonn tage fallen möchten, hat das Comit6 eine Abänderung des Reiseprogrammes in dem Sinne beschlossen

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Pagina 6 di 8
Data: 13.12.1911
Descrizione fisica: 8
aus Wigstadl in Schlesien, zuletzt in Brixen, wegen deS Ver brechens der Notzucht im Sinne des § 27 deS öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung im Sinne des § 98 b und der Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit im Sinne der §§ 501 und 516 St.-G. — Der Angeklagte wurde heute DienStag nach vierstündiger Verhandlung zu einer Woche Arrest verurteilt. Am gleichen Tage um Uhr nachmittags: David Pinggera, 44 Jahre alt, verehelichter Malermeister aus Meran, wegen des Verbrechens der Notzucht

und Schändung im Sinne der 127 und 128 St.-G. und Uebertretung gegen die öffent liche Sittlichkeit des § 516 St.-G. Am 13. Dezember, vormittags 9 Uhr: Anton Sigmund, 32 Jahre alt, ledig, aus Karlsbad, gewesener Sekretär der Gastwirtsgenossenschaft deS Kurbezirkes Meran, wegen Verbrechens der Verun treuung im Sinne des § 183 St.-G. Am selben Tage um 3 Uhr nachmittags: Otto Goserich, 15 Jahre alt, Hoteldiener aus Prakowitz in Böhmen, zuletzt in Sigmundskron, wegen der Verbrechen deS Diebstahls im Sinne

der §§ 171, 174 Ho, 176 IIa und 179 und deS versuchten Betruges im Sinne der §Z 8, 197, 199 a St.-G. Am 14. Dezember, S Uhr vormittag und fol gende Tage:. Franz Rudorfer, 47 Jahre alt, verehelicht, nach Bozen zuständig, k. k. Postosfizial in Pension und gewesener Polizei-Inspektor, wegen der Verbrechen der Amtsveruntreuung im Sinne deS § 181 und der versuchten Verleitung zum Ver- brechen der Vorschubleistung im Sinne der HZ 9 und 214 St.-G- Die Anklage wird im letzten Falle vom Staats anwalt

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Pagina 5 di 10
Data: 05.03.1898
Descrizione fisica: 10
h. März 1898 „Tiroler Polksblatt- Seite b M. Am 8. März, nachmittags 4 Uhr, Johann Schmid, 40 Jahre alt, von Reischach bei Bruneck gebürtig, nach St. Lorenzen zuständig, lediger Berg arbeiter und Bauernknecht, wegen a) des Verbrechens gegen die Sittlichkeit im Sinne der 8 und 127 St.-G. und b) der Übertretung deS Diebstahls im Sinne des Z 640 St.-G. IV. Am 9. März, vormittags 9 Uhr, Jakob Heinrich, 49 Jahre alt, von Trient gebürtig und dahin zuständig, verehl. Taglöhner, wegen Verbrechens

der Brandlegung im Sinne der 166, 167 lit. k. St.-G. V. Am 10. März, vormittags 9 Uhr, Rosa Huber, geb. Oswald, 45 Jahre alt, von Tausers in Vinstgau gebürtig, nach Kaisers, Bezirk Landeck, zuständig, verg licht, wegen a) des Verbrechens der Brandlegung im Sinne der §§ 166 und 167 lir. « und k St.-G. und d) Übertretung des Diebstahls im Sinne des § 460 St.-G. VI. Am 11. März, vormittags 9 Uhr, Peter Gobbi, 30 Jahre alt, von Leisers gebürtig und dort zuständig, verehl. Taglöhner, wegen des Verbrechens

s) der Theilnehmung am Diebstahle im Sinne der HZ 185 und 186 lit. a St.-G. und b) des Diebstahls im Sinne der §§ 5, 171, 173, 174 N b u. ä St-G. VII. Am 12. März, vormittags 9 Uhr, Johanna Schennach, 27 Jahre alt, von Ehrwald gebürtig und dahin zuständig, ledige Bescherstochter in Ehrwald, wegen des Verbrechens a) des Kindsmordes im Sinne der ZZ 134 und 139 und d der versuchten Verleitung zur Mitschuld am Verbrechen im Sinne der §§ 9, 5 und 144 St.-G. Die Verhandlung?» leitet

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Pagina 3 di 8
Data: 22.02.1922
Descrizione fisica: 8
durch die Gemeinden mitzuteilen sind. .Artikel 4. Innerhalb 30 Tagen nach der Veröf- . 'lchung in der Amtszeitung der Provinz kann jeder, Interesse hat. bei der Gemeinde gegen falsche Anga- ' -!nd Eintragungen reklamieren. ^...ärtik l s. Die Erklärung, die italienische Staats- ^--rschaft im Sinne der Artikel 4 und 7 des kgl. De- vom 30. Dezember 1920, Nr. 1890, zu wählen, ^ von jenen abgegeben werden, die am 18. Jänner das 18. Lebensjahr vollendet haben — ausgenom- ^ jene, die die Bestimmung des Artikels

oder, wenn dieser unbekannt, deren ''-ktex in einer solchen Gemeinde zuständig war: im Kgl. italienischen Heere Dienste geleistet haben, ' ^ deren Nachkommen. ^-i^bexdies besitzt jeder Italiener, der in einer Ge- ^ , der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monar- (nicht in einer Gemeinde der neuen Provinzen!) ^isberechtigt ist, das Optionsrecht im Sinne des Ar- ^,2 80 des Vertrages von Saint Germain, beziehungs- ^ Artikels 64 des Vertrages von Trranon. -Artikel 6. Die Erklärungen, von denen im Ersehenden Artikel

sich die Aufenthaltsgemeinde des Erklärenden befindet, be stätigt. Diese Bestätigung kann durch eine solche, die von den Zivilkommissären oder von den Bürgermeistern von Städten mit eigenem Statut ausgestellt ist, ersetzt werden. Artikel 7. Die Gesuche um Gewährung der ita lienischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Artikels 2 des kgl. Dekretes vom 29. Jänner 1922, Nr. 43, müssen mit den im ersten Absatz des Artikels 6 dieses Dekretes genannten Dokumenten belegt sein, da sie das Zutreffen der im Artikel 6 des kgl. Dekretes

stellt die Behörde, der das betreffende Dokument übergeben wurde, eine Empfangsbestätigung aus. Die kompetenten Be Horden sind dazu verpflichtet, die Auszüge und die nöti gen Duplikate der Dokumente für die Erwerbung der Staatsbürgerschaft auszustellen und dies auf Verlangen mündlich oder auf stempelfreiem Papier. Artikel 10. Die Erklärung der Wahl der ita lienischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Art. 72 des Vertrages von St. Germain ist in den annektierten Ge bieten der Aufenthaltsgemeinde

ist, der politischen Provinzialbehörde, die für die Entscheidung maßgebend ist. Die Gemeinden mit eigenem Statut werden die Eingaben, die im vorher gehenden Absatz genannt sind, den Zivilkommissariaten übergeben, wenn nicht von der politischen Provinzialbe hörde anders bestimmt wird. Artikel 11. Die Optionserklärungen im Sinne des Art. 80 des Vertrages von St. Germain und des Art. 64 des Vertrages von Trianon werden in den annektier ten Gebieten der politischen Provinzialbehörde auf Grund des Art. 7 des kgl

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Pagina 3 di 8
Data: 15.08.1925
Descrizione fisica: 8
sind. Diese Lage gefällt scheinbar den Sozialdemokraten recht gut, und zwar deshalb, weil ihnen die Verwaltung der Stadt Wien in die Hände gegeben wurde. .Die So zialdemokraten -,stellen. mit der Arbeiterschaft aller hand Experimente an und die Unternehmer müssen die Kosten dieser Experimente tragen. Die Sozial demokraten überwälzen die Lasten ihrer Verwal tung im Sinne des sozialdemokratischen Pro gramms auf das Publikum statt auf die Allgemein heit. Schon heute zeigen sich die Folgen davon. Di.e

und Most. Absatz I: Anmeldung der Ernte. Art. 1. Die innerhalb der Zollgrenze erzeug en Trauben müssen im Sinne der Bestimmungen ^5 Art. 184 uns 185 des Regolamento Generale Daziario Nr. 340 vom 25. Februar 1924 dem Us- Ucio daziario generale angemeldet werden. Die vor hergehende Anmeldung der Traubenernte hat demnach alljährlich bis spätestens 15. Septem- zu erfolgen und hat folgende Daten zu enthal ten: 1. Name und Vorname des Besitzers oder Pachters; 2. Benennung, Flächeninhalt und Be- bauungsart

, daß sie bereit sind, im Sinne der gesetzlichen Bestim mungen behufs Deckung des Dazio eine Kaution zu stellen, sowie allfällige Strafen und Spesen falls die Direzione des Dazio dies verlangen sollte, zu bezahlen. Är t. 6. Dem Ansuchen ist auch ein Vogen in sieben Kopien beizulegen, auf welchem die Unter schrift des Gesuchstellers oder der Person, die. be auftragt ist, das Ein- und Ausfuhransuchen zu unterschreiben, anzugeben ist. Art. 6. Maßgebend für die Angaben hinsicht lich der Quantität der innerhalb

der Zollgrenze er zeugten Trauben ist die im Sinne des Absatzes I des gegenwärtigen Regulativs gemachte Erklärung. Art.>7. Nach beendeter Bearbeitung der ein- .geführten und als Wein übernommenen Weintrau ben sind dieselben innerhalb drei Tagen anzumel den, da dann die notwendigen Eintragungen itt den Registern jedes einzelnen Erzeugers zu machen sind. Wer eine verspätete Anzeige einbringt, macht sich im Sinne der Bestimmungen des Art. 46 der legge daziaria einer Uebertretung schuldig und ist im Sinne

. Art. 12. Wird Wein uird Most von den im Sinne dieser Bestimmungen hiezu berechtigten an deren überlassen, so ist ein eigenes beim Ufficio da ziario centrale einzubringendes Gesuch notwendig und dieses Amt wird dann Sorge tragen, daß das ein-, beziehungsweise ausgeführte Quantum in die hiezu bestimmten Register vorgemerkt werde. . A r t. 13. Wird hingegen Wein und Most solchen überlassen, welche zu dieser Vormerkungsbehand lung nicht gekommen sind, so kann dies nur nach vorgenommener Verzollung

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Pagina 9 di 10
Data: 11.05.1887
Descrizione fisica: 10
zu dem vorliegenden Gesetzentwurf eingehend durchstudirt sei, wurde über motivirten Antrag des Referenten von Zallinger das Eingehen in die Spezialdebatte über §. 1 beschlossen. Referent Zal linger begründet §. 1, welcher nach seinem Antrage gleichlautend mit der Regiemngsvorlage zu lauten habe: Eintheilung der Baugewerbe. §. 1. Die Baugewerbe im Sinne des §. 15 der Gewerbe-Ordnung sind folgende: 1. das Gewerbe der Baumeister, 2. das Gewerbe der Maurermeister, 3. das Gewerbe der Steinmetzmeister, 4. das Gewerbe

, respective Eisenconstructeure ebenso wie die Zimmermeister unter die Baugewerbe im engeren Sinne zu rechnen wären. Er habe im Sinne gehabt, die §§. 1 und 2 in folgender Weise zu beantragen: 1 Eintheilung der Baugewerbe. Z. 1. Baugewerbe im engeren Sinne sind folgende: 1. Das Gewerbe der Baumeister. 2. Das Gewerbe der Maurermeister und der con cessionirten Maurer. 3. Das Gewerbe der Steinmetzmeister und der con cessionirten Steinmetze. 4. Das Gewerbe der Zimmermeister uud der con cessionirten Zimmerleute

. 5. Das Gewerbe der Bauschlosser (Eisenconstructeure.) 6. Das Gewerbe der Brunnenmeister. Baugewerbe im weiteren Sinne sind die baulichen .Hilfsgewerbe (Dachdecker, Tischler, Schlosser, Spängler, Glaser, Töpfer, Anstreicher u. s. w.. sowie die Aus führung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinricht ungen, Wasserleitungen und dergleichen). Umfang der Berechtigung. §. 2. Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und auszuführen. Er hat sich jedoch bei der Ausführung

werden, und daß die Novelle noch zu kurze Zeit in Kraft besteht, um ein entscheidendes Urtheil dar über abgeben zu können, die Gewerbetreibenden finden, man sei eben mit der Reform nicht weit genug gegan gen. Daß das aber der Fall, ist vielfach den Schwie rigkeiten zuzuschreiben, welche die linke Opposition be reitet hat. Uebrigens sind die Klagen aus gewerblichen Kreisen hauptsächlich gegen die Art der Durchführung des Gesetzes gerichtet und dagegen, daß sie von den. Ge werbebehörden vielfach nicht im Sinne des Gesetzes

Kreisen scheint man jetzt nicht mehr die Berechtigungen der baulichen Hilfsgewerbe, sondern nur die der eigent lichen Baugewerbe im Sinne dieses Gesetzes sür sich reklamiren zu wollen. Redner erörtert nun, daß auch das nicht zulässig ist und bemerkt, daß die Zimmer meister schon durch die immer mehr in Anwendung kommenden Eisenkonstruktionen verdrängt werden, um- soweniger könne man die Existenzsähigkeit derselben durch Auslieferung ihrer Agenden an die Baumeister in Frage stellen. Da übrigens

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Pagina 3 di 8
Data: 17.11.1920
Descrizione fisica: 8
; würden die Jugoslsweu dagegen etwa ein mal Fiume angreifen, so wäre das der Krieg nicht Die Fremden, die dem Verbote nicht iuner- halb der vorgeschriebenen Frist Folge leisten, können von den Sicherheitsorganen entfernt werden. Art. 14. — Von jeglicher Erklärung im Sinne gegenwärtiger Verordnung find befreit die Reichs italiener und jene Personen, die im Sinne des Friedensvertrages von St. Germain, der von Italien mit kgl. Dekret vom 6. Oktober 1S19, Nr. 18004, ratifiziert wurde, von Rechts wegen die italienische

Staatsbürgerschaft erlangen werden: nämlich jene, die in dem von der Waffenstillstands- linie begrenzten Gebiete geboren sind oder in diesem Gebiete vor dem 24. Mai 1915, und nicht durch ihre amtliche Stellung, die Zuständigkeit erlangt haben. Hingegen haben der Meldepflicht im Sinne der vorhergehenden Artikel und in der dort angegebenen Weise jene Personen nachzukommen, denen, wenn sie auch nicht als Fremde betrachtet werden, die Berechtigung eingeräumt ist, für die italienische. Staatsbürgerschaft im Sinne

haben, sowie deren Nachkommen; s) jene, die obwohl italienischer Nationalität, in einem zur ehemaligen österr.-ungar. Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit de? dortigen Bevölkerung ver schieden sind. Für Ehefrauen gelten, insoweit es sich um die Anwendung obiger Bestimmungen handelt, die Rechts verhältnisse des Mannes und für Kinder uvter 18 Jahren jene der Eltern. Als Fremde im eigentlichen Sinne des Wortes und im Sinne gegenwärtiger Verordnung

werden unterschiedslos alle jene betrachtet, die nicht unter den in den beiden vorhergehenden aufgezählter Per sonen inbegriffen sind. Art. 15. — Sicherheitsbehördeu im Sinne dieser Verordnung find der Questore für die Stadt Trient und das Gebiet; die Zivilkommissäre der politischen Bezirke der Veuezia Tridentina; die Seite 3 A'Annunjio anerkennt den Vertrag von Rapallo nicht. Der Kommandant von Fiume D'Aunuuzis hat am Samstag sofort nach Bekanntwerden des Ver trages von Rapallo die Inseln Arbe, Veglia uud Unio

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Pagina 10 di 10
Data: 29.07.1899
Descrizione fisica: 10
) nicht in euch haben!' Da ihn einige der Zuhörer und Jünger nun verließen und sagten: „Diese Rede ist hart, wer kann sie hören?', selbst dann änderte er seine Ausdrücke und Redeweise nicht, sondern er wollte, dass seine Worte durchaus im buchstäblichen Sinne verstanden werden. Endlich wandte er sich zu den Aposteln, den Zwölfen, und sagte: „Wollt auch ihr hinweggehen?' Da sagte der Apostel Petrus im Namen aller Zwölf: „Herr, zu wem sollen wir gehen? Du hast Worte des ewigen Lebens'. Somit wollte Jesus Christus, dass seine Worte

: „Dies ist mein Leib' und „dies ist mein Blut' von den Aposteln und den übrigen Zuhörern in dem Sinne, in welchem er sie gesprochen hatte, ausgesasst werden. Die Apostel haben auch wirklich diese Worte im buchstäblichen Sinne velstanden und auch so verkündigt und gepredigt. Die Schüler der Apostel und ihre Nachfolger haben gleich falls, wie oben gezeigt wurde, die Worte im buchstäb- lichen Sinne ausgefasst und selbe in dem Sinne ihren Nachkommen mündlich und schriftlich überliefert. So glaubte die gesammte

. Es ist nämlich eine Unwahrheit, dass wir Katholiken „unverschuldet' Irrende verfluchen und ver dammen; es ist eine Unwahrheit, dass wir Katholiken den Ausdruck „alleinseligmachende Kirche' in dem Sinne gebrauchen, als könnte die katholische Kirche allein, ohne Gott, die Menschen selig machendes ist eine Unwahrheit, dass die katholische Kirche jeden Aberglauben dulde; es ist eine Unwahrheit, dass wir Katholiken ein Stück Brot anbeten; es ist endlich eine Unwahrheit, dass wir die Heiligen anbeten. Nein

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Pagina 1 di 10
Data: 15.12.1909
Descrizione fisica: 10
Kirche und die katholischen Wahrheiten, sondern auch die gläu bigen Protestanten, die Anglikaner, die Kalviner, die Schismatiker und wie diejenigen alle heißen, die noch an Christus glauben, aber gar manches hartnäckig leugnen, waS die katholische Kirche lehrt. Man kann sie noch „christlich' neunen im weiteren Sinne und nennt sie auch so, aber nicht mehr katholisch cder christkatholisch kann man sie nennen. Nun in diesem Sinne ist die Frage im Katechis mus: „WaS heißt christlich glauben

?' nicht zu nehmen, sonst wäre eS nicht mehr ein katholischer Katechismus, sondern im Katechismus ist daS Wort „christlich' im engeren Sinne genommen und da hat eS ganz die gleiche Bedeutung wie christkatho lisch, nur daß das Wort „katholisch' auch noch den Sinn von „allgemein' hinzufügt. Der Katechismus lehrt ja nur die Wahrheiten der katholischen Kirche, von den andern sogenannten christlichen Konfessionen aber will er nichts wissen. Wohl aber nimmt die Wiener christlichsoziale Partei das Wort „christlich

' im Walteren Sinne (und dieser Parter haben sich Schöpfer und die Seimgen vollständig angeschlossen). Sie redet ja immer vom Christentum „aus der breiteren Basis', sie anerkennt kein echt katholisches Programm, sondern höchstens ein Programm mit der „christlich-deutschen Gesittung'. Sie legt bei jeder Gelegenheit Ver wahrung gegen die Zumutung des KlerikllismuS ein usw. Das also ist der gewaltige Unterschied, mein lieber Herr Doktor: „christlich' im Sinne von „christkatholisch', das steht im Katechismus

und damit sind wir vollkommen einverstanden, aber christlich im Sinne der christlichsozialen Partei, das bedeutet nur das Christentum im weiteren Sinn, worin alle möglichen Sekten Platz finden, und dieses „Christentum' wollen wir nicht. Umsonst also hat Herr Doktor Schöpfer, ich möchte sagen eine sast kindische Freude darüber, daß im neuen Katechismus nur mehr „christlich' glauben steht und nicht mehr „christkatholisch glauben'. Die Bi schöse haben wohl aus keinem anderen Grund diese Aenderung vorgenommen

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Pagina 4 di 10
Data: 07.12.1898
Descrizione fisica: 10
der Stadtgemeinde Bozen sür das Jahr 1897 liegt im Stadtkammerämte zur öffentlichen Einsicht auf. Dies wird im Sinne des § 42 des Ge meindestatuts mit dem Beisatze kundgemacht, dass Erinnerungen der Gemeindemitglieder hierüber bis zur Erledigung der Schlussrechnung durch den Gemeinde« rath beim gefertigten Stadtmaglstrate schriftlich über reicht werden können. ' IV. Schwnrgerichtssel)ion. Vom 5. bis ein schließlich 9. December 1898 kommen beim k.k. Kreis- als Schwurgerichtshof Bozen folgende Straffälle

zur Verhandlung: ^ I. Am 5. Dec. 9 Uhr vormittags Agnes Waldboth, 26 Jahr alt, von Kastelruth gebürtig und dorthin zu ständig, ledig. Bauerntochter, wegen Verbrechens des Kindsmordes im Sinne des § 139 St.-G.; N. Am 5. December 4 Uhr nachmittags Johann Zublasing, 15 Jahr alt, von Tramin gebürtig und dorthin zuständig, ledig, Bauernknecht, wegen Verbre chens der Nothzucht im Sinne des Z 127 St.-G; M. Am 6. Dec. 9 Uhr vorm. Angelo Bertoldi, 37 Jahre alt, von Trient gebürtig und dorthin zu ständig, ledig, Maurer

, wegen Verbrechens des Ge wohnheitsdiebstahles im Sinne des Z 176 I; IV. Am 7. Dec. 9 Uhr vorm. Michael Marinsek, 40 Jahre alt, von Radomlje, Bezirk Stain gebürtig und dorthin zuständig, wegen Verbrechen» des Tod schlages im Sinne des § 140 St.-G. und der Ueber- tretung der Landstreichern; V. Am 9. Dec. 9. Uhr vorm. Gottlieb Dellago, 32 Jahre alt, von Wolkenstein gebürtig und dorthin zuständig, ledig, Taglöhner, wegen Verbrechens des Todschlages im Sinne des § 140 St.-G. Annonren-Straßenkalender

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Pagina 4 di 8
Data: 16.02.1907
Descrizione fisica: 8
seines Wahlrechtes oder zu dessen Aus übung in einem bestimmten Sinne zu bestechen, oder 2. für sich oder einen Dritten unter der Zu sage oder dem Scheine, sich dadurch zur Nicht ausübung seines Wahlrechtes oder zu dessen Aus übung im bestimmten Sinne bestechen zu lassen, einen Vermögensvorteil begehrt, annimmt oder sich versprechen läßt> wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestrast. Der zuge wendete Vermögensvorteil oder dessen Geldeswert verfällt zugunsten des ArmensondS

seines Wahlrechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne zu bewegen, gegen den Wahlberechtigten oder eine diesem nahestehende Person eine Tätlichkeit ausübt, ihnen Rachteile an Körper. Ehre oder an Vermögen oder Einkommen oder Schädigungen in ihrer beruslichen oder geschäftlichen Tätigkeit zufügt oder damit droht oder den Wohlberechtigten oder eine diesen nahestehende Person durch Zufügung oder Androhung anderer für sie empfindlicher Uebel einschüchtert, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest

nach der in Absatz 1 bezeichneten Art deswegen zugefügt, weil der Wahlberechtigte einem vom ersteren vor der Wahl auf ihn ausgeübten Einflüsse zuwider ge wählt hat. Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl. Wer vorsätzlich eine falsche Nachricht über Ort oder Zeit der Wahl, über den Rücktritt eines Wahl- Werbers oder über einen anderen Umstand, der geeignet ist. Wahlberechtigte von der Ausübung des Wahlrechtes abzuhalten oder sie zur Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu veran lassen

oder sich oder anderen nicht wahlberechtigten Personen die Beteiligung an der Wahl zu ermöglichen, fremde Legitimationskarten, Abstimmungszettel oder andere fremde Wahllegitimationsdokumente wider rechtlich sich aneignet oder an sich bringt oder ihm anvertraute Wahllegitimationsdokumente dem Be rechtigten vorenthält oder bewirkt, daß solche Doku mente an eine andere als die darin benannte Person ausgefolgt werden, 2. in der Absicht, die Ausübung des Wahl rechtes in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen, einem Wähler die freie Ausübung

oder an Vermögen oder Einkommen zufügt oder damit droht, wird wegen Vergehens mit Arrest oder strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestrast. Wahlkommissi»». Der Wahlkommissär, die Mitglieder einer Wahl- kommission und deren Schriftführer sind als Beamte im Sinne des ^ 101 St.-G. anzusehen und genießen in Ausübung ihrer Funktion den durch das Stras- gesetz obrigkeitlichen Personen verliehenen Schutz. Verlust des Wahlrechtes und der Wählbarkeit. Die Verurteilung wegen Wahlbestechung, Wahl- nötigung

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Pagina 4 di 10
Data: 18.09.1897
Descrizione fisica: 10
bei Meran, wegen des Verbrechens des Betruges durch Meineid. II. Am 21. September, vormittags 9 Uhr a) Domenico Coser, 65 Jahre alt, verehlicht, von Garniga, Bezirk Nogaredo, gebürtig und zuständig, Baumann in Leifers; b) Claudian Coser, Sohn des Domenico, 31 Jahre alt, ledig, von Garniga, Bezirk Nogaredo, gebürtig und zuständig, Arbeiter in Leisers, »wegen deS Verbrechens gegen die Sittlichkeit im Sinne der §§ 127 und 128 des Strafgesetzes. III. Am 21. September, nachmittags 4 Uhr, Aloisia Franz

der Sittlichkeit im Sinne der §§ 8, 125, 127, 128 des Strafgesetzes. „Tiroler Volksblatt- VI . A m 23. September, Nachmittags 4 Uhr, Josef Welt schreib er, geboren am 6. März 1881 in Prad, dorthin zuständig, Dienstknecht, wegen des Verbrechens gegen die Sittlichkeit im Sinne der 127, 128, 129 Ila des Strafgesetzes und der Uebertretung im Sinne der ZH 460 und 516 des Strafgesetzes. VII. Am 24. September, vormittags 9 Uhr, Peter Masarei, 24 Jahre alt, von Contrin in Buchenstein gebürtig und dorthin zuständig

, 42 Jahre alt, von Villanders gebürtig und zuständig, verehlicbt, Taglöhner in Klausen, wegen des Verbrechens gegen die Sittlichkeit im Sinne des § 125 des Strafgesetzes. X. Am 27. und 28. September, a)Vigilio Litterini, 33 Jahre alt, verehlicht, von Villa Canale gebürtig und dorthin zuständig, Postexpeditor, d) Gio vanni Albert i, 52 Jahre alt, verehlicht, von Rovereto gebürtig und zuständig, Agent, e)Arturo und Pietro Visconti, 39 Jahre alt, verehlicht, von Como gebürtig und dahin zuständig, Inhaber

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Pagina 4 di 8
Data: 01.03.1924
Descrizione fisica: 8
18.5^14 (7.4 Prozent), und zwar 3760 ständige und 14.784 nicht ständig Angestellte, endlich auf die Bahnen (Bundesbahnen und Südbabn) insgesamt 115.340 (4<;.3 Prozent», und z:var 92.232 ständige und L8.W8 nicht ständig Angestellte. Das Vorstehende läßt ersehen, daß etwas über 7 Prozent aller Angestellten in der Verwaltung im engeren Sinne, ferner z!vei Drittel aller Angestellten im Betriebe nnd nur ein Dirttel in der Verwaltung im^r-eiteren Sinne beschäftigt sind. Fast die Hälfte aller Angestellten

gibt bekannt: Wie kürzlich die Zeitungen berichteten, sind die Verwaltungsbehörden (Finanzministerium und Präsektur) der Ansicht, daß das Morato rium sür Belehnungsschulden noch zu Recht be steht und die Banken nicht klagen dürfen. Die Gerichte haben aber von den obersten Gerichts behörden noch keine Weisung in diesem Sinne erhalten und setzen das Verfahren über die Kla gen fort. Der Vertretungsausschuß wird bei den maß gebenden Stellen darauf dringen, daß diese Un klarheit behoben und im Sinne

durchzuführen waren, oder diesen Umständen zugleich. Tie Bauern, welche durch die Steuer unqebühr- lich getroffen wurden oder es zu sein glauben, kön. aen. !vcnn auch eine Reduzierung der Steuer sür vaS laufende Jahre yichtzu erlangen ist, weil die Ver anlagung rechtskräftig ist, die Richtigstellung daS Jahr 1925 im Sinne des Dekretes vom 30. De zember 1923 fordern, so daß der Hauptgrund ihr« Besorgnis, daß sie nämlich die gleiche Summe weh, rere Jahre hindurch werden entrichten müssen, hiu- wegsäUt. Wer

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Pagina 7 di 10
Data: 03.04.1915
Descrizione fisica: 10
Vorkehrungen in die durch daS Fremden Verkehrsgesetz vorgeschriebenen Bahnen zu lenken und zu diesem Zwecke an Stelle der für die Ueber gangSzeit gewählten provisorischen Kommission im Sinne der Statthaltereiverordnung eine definitive Fremdenverkehrskommissfon zu bilden. Die provi sorische Kommission hat daher beschloffen, im Sinne z-r Wahlordnung die Wahl der „Fremdenverkehrs- ommission Bozen' für die gefetzmäßige Zeit von drei Jahren auszuschreiben. Die Bildung der beiden Wahlkörper im Gebiete

der Fremdenv?rkehrSkom« Mission und die Zustellung der Wählerlisten für >ie nach dem Gesetze im Monat Mai stattfindende Vahl der Kommission ist bereits im Zuge. Im Sinne deS § 33 der Verordnung des k. k. Statt» »alters vom 24. September 1913 werden die jeden Wahlkörper gesondert behandelnden Wählerlisten durch acht Tage und zwar vom 12. bis einschließlich 9. April 1915 in der Kanzlei der Fremdenver- kehrskomwission Bozen. Silbergaffe 6, zur allge meinen Einsicht aufgelegt. Einsprüche gegen die Richtigkeit

ein Strafprozeß wegen Hochverrates gegen I. S. statt; als Militäranwalt trat Oberleutnant Bit- fchnau, als Verteidiger RechSanwalt Dr. A. Lehn dorff auf. Der Angeklagte wurde im Sinne der Anklage schuldig befunden und zum Tode durch den Strang verurteilt. Gin Verurteilter abgefallener Priester. Vor einem Wiener Erkenntnissenat spielte sich am 30. und 31. März die vom Obersten Gerichtshof neuerdings angeordnete Verhandlung gegen den abgefallenen Priester Johann Kirchsteiger, der an geklagt

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Pagina 2 di 8
Data: 05.08.1911
Descrizione fisica: 8
Seite 2 Tiroler Voltsblatt 5. August 191! Vas Verbot cker UMarbeit iler Frauen. Mit 1. August d. I. ist daS Gesetz vom 21. Februar 1911, welches daS Verbot der Nachtarbeit der Frauen in industriellen Unternehmungen zum Inhalt hat, in Rechtskraft getreten. Wenn auch daS Gesetz selbst bereits Ausnahmen statutiert und im Sinne desselben durch den Handelsminister weitere Ausnahmsbedingungen im VerordnungS- Wege zugestanden werden können, so bedeutet die Schaffung des Gesetzes doch einen Fortschritt

aus dem Gebiete der sozialen Gesetzgebung gegenüber dem bisherigen Zustande, wo ein Großteil der Unternehmer die Arbeiterinnen zur Nachtarbeit ver wendete. Dieser Ausnützung der weiblichen Arbeits kraft ist nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes wesentlich Einhalt geboten worden. Die Gast- und Schankgewerbe wurden nicht als industrielle Unter nehmungen im Sinne dcS Gesetzes betrachtet. Im Nachstehenden bnngen wir die hauptsäch lichsten Bestimmungen des neuen Gesetzes. Z 1. Bei industriellen Unternehmungen

der ununterbrochenen elfstündigen Nacht ruhe jener Arbeiterinnen, welche das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, bis auf 10 Uhr abends verlegt werden. Z 2. Als industrielle Unternehmungen im Sinne des Gesetzes haben alle Anlagen zu gelten, in welchen gewerbemäßig die Hervorbringung von Verkehrsgegenständen oder die Bearbeitung und Verarbeitung von Stoffen erfolgt, einschließlich der Bauunternehmen, jedoch mit Ausnahme der Be triebe der land- und forstwirtschaftlichen Urproduk tion und der Bergbaue

auf vorbehaltene Mineralien, für welch letztere die Regelung durch ein besonderes Gesetz erfolgt. Die Gast- und Schankgewerbe sind nicht als industrielle Unternehmungen im Sinne des Gesetzes anzusehen. Der Handelsminister ist ermächtigt, im Einver nehmen mit dem Ackerbauminister die genauen Grenzen zwischen Industrie einerseits und land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion anderseits im Verordnungswege festzusetzen. § 3. In Fällen nicht vorherzusehender und nicht periodisch wiederkehrender

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Pagina 2 di 8
Data: 13.12.1911
Descrizione fisica: 8
unabsehbare traurige Folgen rechtzeitig zu verhindern. Inlanck. Kahnfragen im kommende« Landtage. Unter der Aufschrift: „Man muß sich entscheiden', bringt der „Trentino' eine Zuschrift aus demFleimS- tale, worin die Forderung der Fleimfer nach end licher Erledigung ihrer Bahnfrage, und zwar im Sinne des bekannten Kompromisses und Doppel- Projektes angemeldet wird. Das Kompromiß sei im Jahre 1909 geschlossen worden, aber der Land tag habe bisher nichts getan, um es zur Tat werden zu lassen

ihre Bahnen unbedingt ausS Tapet bringen wollen. Da fei eS nun eine Ehrenpflicht deS Landtages, auch an die FleimStalbahn zu denken und zwar vor allen anderen Bahnen und im Sinne des Kompro misses. das endlich ratifiziert werden muß. Hiezu bemerken die „Tiroler Stimmen' treffend: „Wir wisfen nicht, von welchem „Großkopfeten' oder grosso' die Fleimfer ihre Informa tionen bezogen haben. Wohl aber wissen wir, daß ein anderes grosso' die Befürchtung aus gesprochen hat, der Landtag werde in Trümmer gehen

teilte mit. daß auf dem gut beschickten Parteitage, der am Freitag und Samstag tagte und sich mit inneren organisatorischen Fragen der christlich, sozialen Partei befaßte, der Beschluß gefaßt wurde, daranzugehen, eine neue Partei zu gründen und dabei den reinen Gedanken deS christlichen Sozia lismus im Sinne LuegerS im deutschen Volke zu erhalten und zu Pflegen. Die neue Partei — sie heißt Unabhängige christlich - so zia le Volkspartei der Deutschen Oesterreichs — wird Stadt und Land in Eintracht

zusammen fassen und ein einheitliches wirtschaftliches Pro gramm haben, das den bürgerlichen deutschen Par teien fehlt. Die Partei hat sich nicht zum Kampfe zusammengeschloffen, sondern deshalb, weil sie vom christlich-sozialen Geiste eine andere Auffassung habe, als andere Parteigenossen im Lande, die sich diesen Namen beilegen. Im Sinne seiner Aus führungen bei der Generalversammlung des öster reichischen Wirtschastsvereines bekämpfte Abg. von Pantz die bisherige Zoll- und Handelspolitik

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Pagina 4 di 8
Data: 26.12.1923
Descrizione fisica: 8
bekanntgegeben: Am 29. Oktober hat im Sinne des § 10 der Geschäftsordnung der Kammer eine Sit- zung der in Bozen-Gries wohnhaften Kammerräte stattgefunden, welche beschlossen hat, dem Herrn Baurat Karl L u n, der am 1. November 1923 seinen 70. Geburtstag feierte, die silberne Kammer medaille zu verleihen. Diese Ehrung des Jubilars, der durch 20 Jahre der Kammer angekörte, erfolgte in Würdigung der hervorragenden Verdienste, die er sich auf dem Gebiete der baulichen Entwicklung des Kammerbezirkes

geblieben sind, so würden viele durch die Einfüh rung des neue» Steuersystems im Jahre 1924 b?- sonders hart getroffen werden, da sie unter drücken den Bedingungen dle Steuern für mehrere Jahre binnen kurzen Zeiträumen erlegen müßten. Diese Härten zu mildern, wurde daher folgender Beschluß gefaßt: Das Präsidium wird beauftragt, bei der Regie rung im Anschlüsse au die Aktion des Triestiner Komitees der Steuerträger der Veuezia Giulia im folgenden Sinne vorstellig zu werden: 1. Die Bezahluug

der Belehnungsschulden steht. Mit Rücksicht auf die außerordentlich schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen der Rückzahlung dieser Schulden, erscheint eine Uberprüfuug des Dekretes mit Rücksicht auf die damit zusammenhängenden unge klärten juridischen und währungspolitischen Fragen, unbedingt geboten. In diesem Sinne hat auch das offizielle Komitee der Gläubiger und Schuldner in der Provinz Venezia Tridentina Beschluß gefaßt. Auf dem Gebiete des Verkehrswesens hat die Kammer der Fahrplan-Konferenz der Kammern

der drei' Venezien in Padua die Wünsche der Kammer bezüglich der Vermehrung der Schnellzüge auf der Breu»erstrecke bekanntge geben und sich infolge eines von der Handelskam mer Padua geäußerten Wuusches auch für die Ver besserung dieses Gebietes für Bozen ausgesprochen. Auch bei der Generaldircktion der Südbahn in Wien wurde gemeinsam mit dem Ufficio Veneto di trasporti in Treviso im Sinne der Verbesserung der Schnellzugsverbindungen ans der Brenner strecke interveniert. Mehrfache Klagen

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