, wenn die neue agrarische Richtung von der Dothek als einer „Absurdität", einer „widernatürlichen" Achtung, einer „Ungeheuerlichkeit" spricht. (Vgl. W e i ch s Boden" S. 14.) Daß sich das kanonische Recht der tty anbequemt hätte, wenn die Hypothek diese Epi- ^t^lrklich verdienen würde, läßt sich doch schwer be- geben auf Ersuchen des Verfassers dieser Erwiderung Mn,.» °’ ne tedoch für deren Inhalt eine Verantwortung zu über- 9mm - Die Red. Hierauf gestatte ich mir nun Folgendes zu bemerken
: Es ist mir wieder einmal das Malheur pasfirt, nicht richtig, d. h. nicht vollständig zitirt worden zu sein. In meinen Darlegungen über die Hypothek, welche in jenen Epitheta gipfeln, spreche ich nur von Hypotheken, welche als Erbantheile oder Kaufschillingsreste auf Grund und Boden gelegt werden. Hiebei handelt es sich gar nicht um wirkliches Kapital, das wirthschastliche Verwen dung fand, sondern um Rentenansprüche, die zu dem herrschenden Zinsfüße, mit dem sich das Geldkapital augenblicklich verwerthet, kapitalisirt
werden. Und von Grund und Boden, die nur wirkliches Kapital, das in ihnen thatsächlich wirthschaftlich verwendet wurde, repro- duziren, wieder hervorbringen können, wird nun ver langt, daß sie diese kapitalisirte Rentenforderung, dieses Scheinkapital, reproduziren! Darin liegt die Ab surdität, das Widernatürliche, die Ungeheuerlichkeit! Der betreffende Pfandbrief in Händen des Gläubigers gilt als „Kapital" weil man sich gewöhnt hat, Vermögens besitze, welche allerdings in die gleiche rechtliche Kategorie
mit Hypotheken aus Grund und Boden, die für ein in diesen wirth schaftlich verwendetes Darlehen errichtet werden, also auch reproduzirt werden können! Aus solche Hypotheken finden die Epitheta „Absurdität, Widernatürlichkeit und Ungeheuerlichkeit" selbstverständlich keine Anwendung. I ch halte sie lediglich für schädlich; das ist meine Ueber zeugung, die ich natürlich nicht aus der Lust gegriffen habe. Aber ich gebe ohne Weiteres zu, daß diese Frage kontrovers ist und man auch eine gegentheilige Meinung
mit guten Gründen stützen kann. In diese Kategorie der Hypotheken fallen nun aus schließlich jene, welche für dargeliehene Kirchengelder auf Grund und Boden ausgeliehen werden; und ich muß ge stehen, ich bin unbedingt dafür, daß die Kirche ihre Gelder auch künftig in Grund und Boden investirt; nur bin ich der Meinung, daß es für die Grundbesitzer und und Landwirthe förderlicher wäre, wenn sie hiesür nicht den Boden selbst, sondern nur dessen Ertrag verpfänden müßten. — Ich kann mich darüber