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Schlern
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Pagina 9 di 86
Data: 01.06.1963
Descrizione fisica: 86
und alle Lehensrechte ver zichtet hatte, neuerdings und erblich in männlicher und weiblicher Deszendenz be lehnt, ohne jede Berechtigung und ohne das Domkapitel zu befragen. Um nun nicht der Kirche im Kriege, den sie gegen den Ketzer Eccelino de Romano führen muß, zu schaden und aus Furcht für die eigene Person, die Stadt und die Diözese Trient wagen wir nicht gegen die Belehnung, die Graf Meinhard von Görz als Gemahl einer Tochter des Grafen von Tirol verlangt, ge genwärtig offen Widerspruch zu erheben. Der Ketzer

von Romano bedrängt nämlich von drei Seiten und der genannte Graf Meinhard von der vierten die Stadt Trient, so daß im Falle einer Weigerung alles ver loren wäre, weil auch viele der Kleriker und Laien von Stadt und Land Anhänger des Grafen sind. Wir stimmen sogar zu, daß Bischof Egno die verlangte Belehnung vornehme, jedoch erklären wir, daß sie er zwungen sei und für die Zukunft ungültig. Der Bischof tritt diesem Protest bei (Cod. Wang. Nr. 193). 1258 22. VII. war der alte Graf Mein hard I. von Görz

der Grafen von Eppan und Ulten belehnt habe, aber nur aus Furcht, das Bistum könne ganz verloren gehen und durch die genannten Grafen und andere mächtige Herren dem Eccelino de Romano ausgeliefert werden. Er wider ruft daher jene Belehnung als gänzlich un gültig und übertrug diese Lehen nunmehr als unwiderrufliche Schenkung auf den Altar des hl. Vigilius (Durig, B. Egno, S. 65). Der Zweck dieser Maßnahme war der, jede Verletzung der Schenkung mit weltlicher Strafe, aber auch mit dem Kirchenbann belegen

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