208 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1869/10_11_1869/KathBlaett_1869_11_10_4_object_6397778.png
Pagina 4 di 24
Data: 10.11.1869
Descrizione fisica: 24
Erziehung nie und nimmer ersetzen; wer es anders haben will, verlangt von der Schule zu viel, und nach dem bekannten Spruche kann es am Ende geschehen, daß man gar nichts erhalt. Indessen da einmal in unfern so hochcivilisirten Ländern die Sache also steht, daß man nämlich von der Volksschule verlangt, sie sollte das Kind unterrichten und erziehen; da ferner in mehrern Staaten der Schulzwang eingeführt ist und also die Eltern die Schuldigkeit haben, in den öffentlichen Schulen ihre Kinder

unterrichten und „erziehen" zu lassen, wenn sie nicht selbst für genügenden Privatunterricht ihrer Kinder sorgen können (waö nach den gesetzlichen Anforderungen nicht vielen möglich ist), — so bleibt freilich nichts Anderes übrig, als daß auch die Kirche um die Volksschule sich sehr bekümmere; denn wenn wirklich diese eine so hohe Aufgabe hat — das Menschengeschlecht zu erziehen, nicht blos das ABC zu dociren — so kann die Kirche dabei nicht gleichgültig Zu sehen, in welcher Weise die Volksschule

ihrem erhabenen Ziele nachzukommen strebt. Die Kirche, welche von ihrem göttlichen Stifter den Auftrag bekommen hat, den Völkern alle Wahr heit zu lehren, darf eS nicht dulden, daß man sie von der Volksschule ausschließe oder ihr höchstens gestatte, ein paar Stunden Religionsunterricht darinnen zu geben; sie muß mit allem Nachdrucke darauf bestehen, daß man sie — die Lehrerin der Völker — theilnehmen lasse an der Bildung der jungen Generationen. Konservative Regierungen haben von jeher die Gerechtigkeit

dieser Forderung anerkannt; daher kommen auch in dem Entwürfe eines UnterrichtSgesetzeS, welches erst kürzlich (am 4. d. M.) der preußische Unterrichtsminister dem Hause der Abgeordneten vorgelegt hat, ausdrücklich fol gende Bestimmungen vor: „8 1. (Aufgabe der öffentlichen Volksschule.) Die öffent liche Volksschule hat die Aufgabe, der Jugend für das Leben in Staat und Kirche, sowie für das Berufsleben durch Unter richt, Uebung und Erziehung die Grundlagen der Bildung und sittlichen Tüchtigkeit zu gewähren

. 8 2. Diese Aufgabe der öffentlichen Volksschule umfaßt: Unterweisung in der Religion, sowie Einfüh rung in dasVerftändniß des kirchlichen Bekennt nisses pnd Lebens derjenigen Konfession, welcher

1
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1869/10_11_1869/KathBlaett_1869_11_10_5_object_6397779.png
Pagina 5 di 24
Data: 10.11.1869
Descrizione fisica: 24
des Religionsunterrichts, ein Grundlehrplan für die öffentliche Volksschule mit Einer Klasse aufgestellt. In demselben können für den Religionsunter- richt wöchentlich bis zu sechs Stunden angesetzt werden." — Wer sich für die Schulfrage interessirt — und welcher Gebildete interessirt sich nicht dafür? — dem können wir mit Fug und Recht die geistvolle Schrift des Hrn. Paul Ma- junke, kath. Kaplan in BreSlau, empfehlen, die den Titel führt: „Die konfessionslose Volksschule vor dem Richterstuhle der Vernunft, ver

Geschichte und deS Gesetzes." (Köln 1869. Druck und Verlag von I. P. Bache m.) Der Verfasser ist durch mehrere Broschüren über wichtige Zeitfragen bereits vortheilhaft bekannt; seine Gesinnung ist strengkirchlich, aber dabei, wie eS sich gehört, versöhnlich und von schädlichen Vorurtheilen weit entfernt. In der Schulfrage steht er be greiflich ganz auf der Seite Derjenigen, welche unter den gegebenen Verhältnissen vie Beibehaltung des konfessio nellen Charakters der Volksschule verlangen, in der festen

Ueberzeugung, daß das Aufgeben desselben die traurig sten Folgen für die Religiosität und Sittlichkeit des Volkes nach sich ziehen würde. — Seine Schrift zerfällt iu 6 Ab schnitte. Im ersten Abschnitt untersucht er den Begriff und die Arten der konfessionSl osen Volksschulen; im zweiten betrachtet er die konfessionslose Volksschule vor dem Richter stuhle der Vernunft und zwar a. die gänzlich von der Reli gionslehre getrennte Schule, d. die konfessionslose Volksschule mit konfessionellem Religionsunterricht

. Der dritte und vierte Abschnitt handelt von der konfessionslosen Volksschule vor dem Richterstuhle der Geschichte und deS Gesetzes; der fünfte Ab schnitt prüft die Gründe, welche von den Vertheidigern der konfessioySlosen Volksschulen noch besonders angeführt werden und zeigt deren Nichtigkeit, und am Schluffe endlich wirft

2
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1869/31_03_1869/KathBlaett_1869_03_31_20_object_6397262.png
Pagina 20 di 28
Data: 31.03.1869
Descrizione fisica: 28
unmündige Jugend mit jener Zwiespältigkeit und Zerrissen heit befleckt und vergiftet werde, welche einen großen Theil der modernen sogenannten Bildung kennzeichnet. Und wenn man dies abwehrt, so geht man noch nicht darauf aus, „Heuchler" zu erziehen. Umgekehrt wäre es rein thöricht und Allem dem widersprechend, was die Volksschule als Kindererziehung zu leisten hat, wenn man den Unterricht und die Erziehung von Knaben und Mädchen in der Volksschule und deren Leitung und Überwachung

nach Forderungen konstruiren wollte, wie man sie etwa für die Pflege höherer selbstständiger Wissen schaft in reiferem Alter und auf vorgeschrittenerer Bildungs stufe stellen mag. Denn das ist die Hauptaufgabe jener Erziehung im Unterricht, wie sie vie Volksschule an Kindern zu erstreben hat, daß nichts au ihr die kindliche Einfalt und die Kraft des einheitlichen, sittlich-religiösen Bewußtseins trübe oder zerstöre, zu welcher zu erziehen, die gleiche Gewiffenö- pflicht christlicher Eltern

ist. Und jeder Unterrichtsgegenstand in der Volksschule ist als ein solches Erziehungsmittel heilig zu achten und dadurch rein zu erhalten, vaß bei keinem Un terrichtsgegenstand der Lehrer jene sittlich-religiöse Gesinnung verleugne, wie sie ihm als Protestanten eignet, und daß die Aufsicht jede Unterrichtsertheilung daraufhin überwache, daß man nicht auS ihr ein Zerstörungsmittel jenes HeiligthumS mache, welches protestantische Eltern im Herzen ihres Kindes gepflegt und erhalten wissen wollen. Wenn man dagegen meint, dahin arbeiten zu sollen

Dualismus in die Volksschule und ein Bruch mit der Pflege einheitlichen Geistes m dem Bildungs- und Erziehungssystem jeder, somit auch der protestantischen Volksschule. Ein Ge setz, welches bewußt oder unbewußt, direkt oder indirekt solche Bahnen einschlüge, müßte auch vom protestantischen Stand punkt aus, weil im Namen gesunder Volkspädagogik, als un-

3
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1870/20_05_1870/KathBlaett_1870_05_20_2_object_6398268.png
Pagina 2 di 24
Data: 20.05.1870
Descrizione fisica: 24
als solche, (denn es mögen manche neuernannte, weltliche Schulinspektoren wirklich keinerlei böse Absichten haben!), son dern es handelt sich um bas Prinzip, d. h. um den einen oder andern der beiden obgenannten Grundsätze bezüglich der Volksschule; das ist der eigentliche Kern der sog. Schulsrage. Zur Belehrung des Volkes, sowie zur Widerlegung der leidenschaftslosen Gegner wird nicht hitzige Parteisucht oder persönliches Angreifen und Verdächtigen, sondern die ein fache, ruhige, objektive

in dem Schulstreite ist oben klar ausgesprochen: Nicht der Staat allein ist Herr über die Volksschule, sondern auch die Familie und die Kirche; nicht die Kirche allein ist Herrin, sondern auch Familie und Staat, und auch nicht die Eltern allein, sondern alle Drei zusammen: Familie, Kirche und Staat. Prüfen wir die Gründe. Das erste, ursprüngliche Recht auf die Volksschule haben die Eltern; es liegt bei der Familie, deren Hilfsanstalt sie ist. Wenn von einer Volksschule die Rede isi, so versteht man darunter

vor Allem Kinder; diese aber gehören den Ellern, welche sie geboren, erhalten und erzogen haben und noch nähren und erhalten. Das ist ein natürliches Recht; denn baS Naturgesetz statuirt es. Aus dem Schooße der Familie empfängt die Volksschule die Kinder; sie soll den Eltern ihre Kinder erziehen helfen. Die Volksschule hat demnach den Eltern gegenüber die Aufgabe, alles Gute, das eine liebe Mutter, ein braver Vater in das Herz der Kinder gelegt hat, zu erhalten, zu pflegen, zu fördern. Die Schule steht

4
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1870/20_05_1870/KathBlaett_1870_05_20_1_object_6398267.png
Pagina 1 di 24
Data: 20.05.1870
Descrizione fisica: 24
Katholische Blätter » " aus Tirol. » 87 «. Innsbruck, 20. Mai. Diese Blätter erscheinen am 1V., 20. und letzten jeden Monates, und sind durch alle Buchhandlungen zu beziehen. Ganzjähriger Preis 3 fl. öst. W., per Post bezogen 3 fl. 40 kr. öst. W. Halbjähriger Preis 1 fl. 50 kr. öst. W., per Post bezogen 1 fl. 70 kr. öst.W. Vierteljähriger Preis 75 kr. öst. W., per Post bezogen 85 kr. öst. W. Inhalt: Wem gehört die Volksschule?—DaS hl Land. (Schluß.) — Zum armenischen Schisma

. — Zur TageSgeschichte. — Literatur. Wem gehört die Volksschule? 6. Das Prinzip oder der Grundsatz deS liberalen Staates und seiner 'Anhänger bezüglich der Volksschule ist: Die Schule ist eine Anstalt des Staates; diesem allein steht die Aufsi t, Leitung und sowohl innere als äußere Rege lung derselben zu; die Kirche aber kann unter Aussicht deS Staates noch den Religionsunterricht geben; im Uebrigen jedoch geht die Volksschule die Kirche und die Geistlichen nichts an. Dem gegenüber lautet das Prinzip

oder der Grundsatz der Kirche: Die Volksschule ist eine Hilfsanstalt für die Eltern (Familie), für Kirche und Staat. Alle drei — Eltern, Kirche und Staat geht die Schule an; ire haben gleich sam ein Oonlloininiuin über die Schule; alle drei: Familie, Kirche und Staat haben ein Recht aus die Volksschule. Wahrlich, man braucht diese zwei Grundsätze (Prinripien) nur einmal zu hören und unbefangenen Geistes miteinander zu vergleiche.«, um richtig beurtheilen zu können, aus welcher Seite mehr Billigkeit

5
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1870/31_05_1870/KathBlaett_1870_05_31_10_object_6398300.png
Pagina 10 di 24
Data: 31.05.1870
Descrizione fisica: 24
beobachtet werden, dann wird endlich jenes dem alten CalviniSmuS stammverwandte absolutisti sche System ein Ende nehmen, das nur Eine Sünde kennt, den Ungehorsam. Wem gehört die Volksschule? (Fortsetzung.) 6. v) Endlich spricht für die kath. Kirche auch noch ein historisches Recht auf die Volksschule. Die Weltgeschichte resp. die Geschichte der Gründung der Volksschulen spricht für die Kirche; denn, wie der Abgeordnete und GeschichtS- professor vr. Albert Jäger im tirolischen Landhause und im österr

. ReichSrathe behauptete, sei die Volksschule geschichtlich von der katholischen Kirche begründet worden. Um das Ver- hältniß der Kirche zur Volksschule vollständig würdigen zu können, ist es nothwendig, schreibt AloiS Karl Ohler (in seinem gediegenen Lehrbuch der Erziehung und des Unterrichts 8 94 PLZ. 128—130 dritte Auflage), auf die Geschichte der Gründung und Entwickelung der Volksschule in Kirche und Staat, ferner auf die Pflichten beider zu der Schule näher einzugehen. „Die katholische Kirche, heißt

es dort, ist die Mutter der Schule überhaupt im neueren Sinne und der Volksschule insbesondere. Sie hat dieselbe überall gegründet, theilweise dotirt und durch viele Jahrhunderte allein erhalten (S. 131) Es gab Schulen der Katechumenen in Städten und kleineren Flecken, und die Geistlichen waren eS, welche dieselben beförderten und in ihnen unterrichtet haben. Damit sie selbst aber tüchtige Lehrer würden, wurden von Seite der Kirche frühzeitig Katechetenschulen errichtet, von welchen die zu Alexandria

6
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1867/20_10_1867/KathBlaett_1867_10_20_5_object_6395899.png
Pagina 5 di 24
Data: 20.10.1867
Descrizione fisica: 24
lernen, und zwar auf die leichteste und kürzeste Weise. Ick habe seit jener Zeit, wo diese neuen Methoden von den jüngern Lehrern mit einem gewissen Fanatismus betrieben werden, noch keine besonder« Erfolge derselben gesehen. Ich möchte eher sagen, die gegenwärtige Volksschule stehe in mancher Be ziehung — wenn wir einige Schulen ausnehmen — derjenigen nach, aus welche mancher junge Lehrer so verächtlich zurück blickt. Ferner bleibt es sehr problematisch, ob eS rathsam sei, die Lehrgegenstände

in der Volksschule zu vermehren. Man hat hitzig darüber debattirt und schließlich entschieden, daß die Lehrgegenstände in der Volksschule in der That bedeutend ver mehrt werden sollen. Geographie, Landesgeschichte, Landwirth- schaftslehre, Naturgeschichte, die Kenntniß der Giftpflanzen, — in Orten, wo zweierlei Sprachen gesprochen werden, Sprachun terricht in beiden Sprachen. Gesangslehre, Pomologie, Natur heilkunde, Turnen, und wie neulich der berühmte Kley ho nz in Wien bei einer Sitzung des dortigen löblichen

ihnen unmöglich so abenteuerliche Pläne einfallen. Ein weiser Schulmann wird daher stets sagen: Das Not tz- wendige für Haus, Kirche und Staat, und das recht, und wir sind zufrieden. Welche Reformen in Volksschulen sind ge fährlich? a. Als gefährlich, und zwar als sehr gefährlich müssen diejenigen Reformen bezeichnet werden, welche die Volksschule entweder gänzlich oder doch so von der Kirche trennen wollen, daß die Volksschule nicht mehr die Gehilfin der Kirche *> Dieser Unsinn - daö öffentliche Mädchen

7
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1870/10_06_1870/KathBlaett_1870_06_10_10_object_6398324.png
Pagina 10 di 24
Data: 10.06.1870
Descrizione fisica: 24
im rechtlichen Besitze derselben und zwar nach göttlichem und historischem Rechte und der Staat hat ebenfalls wohlbegrün- dete Ansprüche auf sie." Man halte nun diesem dreiseitigen, ebenso billigen als rechtlichen Grundsätze der Kirche bezüglich der Volksschule den einseitigen Grundsatz des li beralen Staates gegen über, wie er in den ersten Zeilen dieses Aufsatzes dem Sinne nach ausgedrückt ist: , Die Schule ist eine Anstalt des Staates (dieser Grundsatz lautet hier ganz allgemein, sowie

er von allen liberalen Regierungen und Parteien mehr oder weniger deutlich ausgeprägt wird); dem Staate allein steht die Auf sicht, Leitung und Regelung des gesummten Schulwesens zu; die Kirche aber kann unter Aufsicht des Staates noch den Religionsunterricht geben (auch dies Zugeständniß wird viel fach noch bekämpft oder abgewiesen); übrigens aber geht die Volksschule die Kirche und die Geistlichen nichts an, d. h. die Schule oder der Unterricht ist von dem Einflüsse der Kirche unabhängig, ist konfessionslos u. dgl

." Der Wortlaut der Schulgesetze in den verschiedenen Staaten ist verschieden, die Sache (das Prinzip) ist überall dieselbe: die Trennung der Schule von jeder Konfession überhaupt, von der kath. Kirche insbesondere. — Es entsteht nun bei allen wahrhaft rechtlich gesinnten Männern die ernste Frage: Worauf gründet sich ein solches ausschließliches Recht des Staates auf die Volksschule? Auf göttliche Anordnung? Nein; denn Niemand hat dies bis her zu erweisen vermocht. Auf das Naturrecht? Ja wohl, einiges Recht

des Staates auf die Volksschule stützt sich dar auf, weil der Staat die Vereinigung und Verbindung vieler Familien ist, und eine erweiterte Familie bildet, folglich das natürliche Recht der einzelnen Familien die Grundlage des staatlichen Rechtes ist. Aber ein ausschließliches Recht deS Staates auf die Volksschulen ist bisher aus dem Naturgesetze nicht eruirt worden Oder stützt sich das angebliche Recht deS Staates auf die Volksschule auf sog. Präskription oder urdenk- lichen ausschließlichen Besitz

8
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1849/29_06_1849/KathBlaett_1849_06_29_4_object_6373642.png
Pagina 4 di 24
Data: 29.06.1849
Descrizione fisica: 24
der Menschheit, zur Heranbildung der Gläubigen berufen, und auf das Heiligste dazu verpflichtet. Der allgemeine Durchgangspunkt für diese Lehre und Zucht ist aber die Volksschule. Deshalb darf die Kirche daselbst nicht blos auf den Religionsunterricht beschränkt sein; ihr Einfluß in der Volksschule muß vorherrschend, überwiegend und eigent lich grundlegend bleiben oder doch werden. Gegründet aber soll vor Allem in der Volksschule wer den der christkatholische Glaube. Jetzt mehr als se brau chen

wir in den Stürmen der Zeit, als kostbarste Hinter lage für das ganze Leben, einen warmen, heiligen, uner schütterlichen, in Noth und Tod bewährten, kurz einen echt katholischen Glauben. Das Licht dieses Glaubens, mit der Gnade Gottes, in der Volksschule den zarten, weichen, kind lichen, unverdorbenen Gemüthern der Jugend einzupflanzen, ist die Hauptaufgabe der Diener des Herrn, der hochverehr ten Geistlichkeit der katholischen Kirche. Gründlicher, faß licher, liebevoller Unterricht in den Glaubenslehren

sehr der Ueberwachung, um durch ihren Mißbrauch der in den Volksschulen beginnenden religiös-sittlichen Bildung nicht schädlich zu werden. Die Lesebücher der Volksschule müssen der Aufsicht der Kirche und zunächst des die Schule in der Religionslehre unterrichtenden Geistlichen unterzogen wer den, damit sie Lurch falsche, zweideutige, unhaltbare Auf klärerei den Glauben nicht gefährden. Alles muß hier in einem Geiste und zu einem Zwecke Zusammenwirken. Die

9
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1870/10_06_1870/KathBlaett_1870_06_10_9_object_6398323.png
Pagina 9 di 24
Data: 10.06.1870
Descrizione fisica: 24
soriptioms gibt ex p 088 S 88 ions immsmoriali; wenn irgend ein sogenanntes Ersitzungsrecht von der staatlichen Gesetzgebung anerkannt wird, so trifft es vor Allem in dem rechtlichen Ver hältnisse der kath. Kirche zur Volksschule ein, weil dies Recht der Kirche auf die christl. Schule §eit urdenklichen Zeiten auS- geübt, vom Staate entweder ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt und durch die Jahrhunderte bekräftiget ist. Doch die katholische Kirche ist nicht so exklusiv, daS Recht

auf die Volksschule allein zu beanspruchen, sondern ihr oben aufgestellter Grundsatz lautet vielmehr: o. Außer der Familie und Kirche hat auch der Staat ein Recht aus die Schule. Auch dieser Satz läßt sich mit gutem Grunde nicht bestreiten. Dem Staate, dessen Aufgabe daS zeitliche Wohl seiner Unter- thanen ist, muß vernünftigerweise auch viel daran liegen, daß die Kinder einst gute, fleißige StaatSbüger seien; allein daS gute zeitliche Fortkommen und die äußere Lebensstellung hängen größtentheilS

auS der Volksschule hervorgehen. Seitdem hat er viel zur Hebung derselben ge- than, und sich mit der Kirche in die Sorgen für dieselbe ge teilt. Hiemit hat die Schule neben ihrer alten Beziehung zur Kirche eine neue zum Staate erhalten. ES ist darum ein müßiger Streit, ob sie der Kirche oder dem Staate angehöre, indem sie beiden zugleich angehöret." (S. 131.) Sobald ein Mensch von christlichen Eltern geboren ist, gehört er nicht bloS diesen, sondern Kirche und Staat haben auch einen Anspruch auf ihn. Beiden

Anstalten muß demnach daran liegen, daß jedes Glied ihrer Gesellschaft wohl erzogen werde, damit ihnen nicht durch Vernachlässigung ein Rachtheil zugehe. Der Schluß aus diesen Prämissen, den A. K. Ohler (S. 132) zieht, macht sich von selbst: „Die Emanzipation der Schule von der Kirche oder dem Staate wäre ein Eingriff in die Rechte beider und zugleich der Ruin der Volksschule. Denn die Kirche ist

12
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1869/31_05_1869/KathBlaett_1869_05_31_13_object_6397407.png
Pagina 13 di 28
Data: 31.05.1869
Descrizione fisica: 28
§ 21. Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten sechsten und dauert bis zum vollendeten vierzehnten Lebens jahre. Der Austritt aus der Schule darf aber nur erfolgen, wenn die Schüler die für die Volksschule vorgeschriebenen nothwendigsten Kenntnisse, als: Lesen, Schreiben und Rechnen besitzen. Am Schluffe des Schuljahres kann Schülern, welche das 14. Lebensjahr zwar noch nicht zurückgelegt haben, das selbe aber im nächsten halben Jahre vollenden, und welche die Gegenstände

der Volksschule vollständig innehaben, aus erheblichen Gründen von der Bezirksschulaufsicht die Entlassung bewilligt werden. 8 22. Die Aufnahme findet, die Fälle der Uebersiedlung der Eltern ausgenommen, nur beim Beginne des Schuljahres statt. Die Bezirksschulaufsicht und in dringenden Fällen die Orts schulaufsicht kann ausnahmsweise die Aufnahme von Kindern während des Schuljahres gestatten. § 23. Von der Verpflichtung, die öffentliche Schule zu besuchen, sind zeitweilig oder dauernd entbunden: Knaben

, welche eine höhere Schule besuchen, ferner Kinder, denen ein dem Unterrichtszwecke oder Schulbesuche hinderliches geistiges oder schweres körperliches Gebrechen anhaftet, endlich solche, die zu Hause oder in einer Privatanstalt unterrichtet werden. Im letzteren Falle sind die Eltern oder deren Stellvertreter dafür verantwortlich, daß den Kindern mindestens der für die Volksschule vorgeschriebene Unterricht in genügender Weise zu Theil werde. Waltet in dieser Beziehung ein Zweifel

17
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1871/30_04_1871/KathBlaett_1871_04_30_19_object_6399071.png
Pagina 19 di 24
Data: 30.04.1871
Descrizione fisica: 24
zur verfassungsmäßigen Be, Handlung vorzulegen?" — * Die Früchte der neuen Schulgesetzgebung in Oesterreich beschreibt die „Neue Freie Presse," also gewiß ein unverdächtiger Zeuge, wie folgt: „Die Direktoren und Pro fessoren der Mittelschulen klagen, daß die Schüler, welche sie aus der Volksschule übernehmen, nicht jene Summe des Wissens haben, die sie haben sollten und müßten, damit sie mit gutem Erfolge weiter studiren und den an sie gestellten Anforderungen zu entsprechen in der Lage seien. Zahlreiche Schüler

, welche die Volksschule verlassen, haben öfters nicht das richtige Ver- ständniß eines Satzes; sie versündigen sich gar oft gegen die Rechtschreibung und befinden sich häufig im Konflikte mit den einfachsten Regeln der Grammatik. ES kommen sogar nicht selten Fälle vor, daß diese Schüler mit dem mechani schen Lesen zu kämpfen haben. Auch das Rechnen der Schüler läßt Manches zu wünschen übrig. Was hier von den Schülern gesagt wird, gilt auch von den Schülerinnen, bei welchen noch der Uebelstand hinzukommt, daß Mädchen

, welche die Volks schule verlassen, zumeist keine Schule mehr besuchen. Während früher in der Volksschule bloS im Lesen, Schreiben und Rech nen unterrichtet wurde, ist jetzt die Zahl der Lehrgegenstände wahrhaft massenhaft. Man will förmlich den Schülern und Schülerinnen die Wissenschaft eintrichtern, und da dies nicht thunlich ist, so kann man selbstverständlich überall kaum die Oberfläche berühren, und von einem genauem und liefern Erfassen der Sache, von einem klaren Verständnisse ist nicht die Rede

18
Giornali e riviste
Katholische Blätter aus Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/KathBlaett/1857/11_02_1857/KathBlaett_1857_02_11_1_object_6384547.png
Pagina 1 di 24
Data: 11.02.1857
Descrizione fisica: 24
7 ^ 2 - Katholische Blättef «US Tir«l. ^ 6 Innsbruck 11. Februar 1857. Diese Blätter erscheinen wöchentlich eiàal, am Mittwoch Abends, in einem und einem halben Vogen, und sind durch alle Buchhandlungen des In- und Auslandes zu beziehen. Halbjähriger Preis 2 fl. CM., per Post bezogen 2 fl. 20 kr. CM. Wünsche und Ansichten für den Religions unterricht an der Volksschule. » Von Z. Mösmer. Es ward Abend und es ward Morgen, heißt es in der Schöpfungsgeschichte. So ist es bei naturgemäßem Leben

auch im menschlichen Schaffen und Wirken. Dem Abend folgt der Morgen, und mit dem neuen Tage entwickelt sich neues,.fri sches Leben. Im verjüngten Oesterreich konnte die Volksschule, worin nächst der österlichen Erziehung zum Gedeihen und Wohlsein von MlMonen Unterthgnen der nachhaltigste Grund gelegt wird, unmöglich ganz im Alten bleiben. Daß sie dem neuen Gang der Dinge Nachkomme, ist die Einführung von geeigneten Schulbüchern unerläßlich. Durch die neuen Lese bücher wird bereits die Ausbildung

in der Muttersprache wesentlich erleichtert und gefördert. Nur im wichtigsten Theile des Unterrichtes, der den ganzen Menschen mit allen seinen Kräften beleben und durchdringen soll, nur da will, was geeignete Schulbücher betrifft, noch jetzt der längst ersehnte Morgen nicht dämmern. Unsere Katechismen, so verdienstlich sie für die Zeit ihrer Entstehung sein mochten, bleiben bei der heutigen Gestaltrmg der Volksschule durch Mehrfache Mängel in Darstellung^^ Einrichtung hinter apv>kn Schulbüchern weit zurück

20