in Wien, Frankfurt, Berlin,Basel Zürich, Leipzig, Hamburg. A, Oppelik in Wien, Prag, Berlin. Hamburg, Frankfurt, Leipzt, Paris, Florenz, Petersburg. Hag vas Lafitte u. Comp. inParis, G. L. Daube in Frankfurt. Stuttgart, München, Hamburg, Brüssel. RudolfMvMn Berlin, Wien, München, St. Gallen. Rotier u. Co. in Wie«. Phi- ltpp Lv8 in Wien.s M 189 Dienstag 19 Uugust. Lud°»iku», 9. ( ) 1879. Auf dem Boden der Verfassung. Man hat geglaubt, den Offiziösen ihr Werk bei dem der- maligen Umschwung dadurch
Minister stehen, sowie die in demselben verbliebenen, aus dem Boden der Ver fassung, folglich sei für die bisherige Verfassungspartei auch nicht das Geringste zu befürchten, alle Besorgnisse seien grundlos, ja theilweise blos Ausflüsse der Gehässigkeit und Parteileidenschaft. Zunächst ist es nun schon sehr auffallend, daß ein Kabinet in das Amt einzieht, das in dasselbe gar nichts mitzubringen hat, als die allerabgebrauchtesten Vcrtheidigungsmittel. Nicht ein staatsmännischer Gedanke
Auf- l gaben zu erfüllen? Und dem Allem gegenüber kommt man und \ tröstet mit der Phrase, man stehe auf dem Boden der Verfassung! Bei Gott! Ist denn die Verfassung Zweck oder Mittel? Besteht die Verfassung nur dazu, daß die Oesterreicher auch eine Verfassung haben? Nicht doch! Die Verfassung ist ein Mittel, durch welches alle Bürger des Staats und der Staat selbst zu ? wahrem Gedeihen geführt werden sollen, weiter nichts. Wenn nun ein Ministerium in das Amt tritt und nichts zu sagen ' weiß
, daß er mit dem Werkzeug überhaupt zweckmäßig umzugehen verstehe. Solange wir fürchten müssen, das todbringende Feuerrohr werde entweder gegen uns gekehrt oder wie ein Spielzeug behandelt, können wir keine Beruhigung gewinnen. Auf dem Boden der Verfassung zu stehen, ist allzuleicht. Die Verfassung ist ja auf den Wechsel der Regierungssysteme berechnet, muß auf denselben berechnet sein, sonst würde sic für die staatliche Entwicklung, welche allerlei Veränderungen zur Voraus setzung und im Gefolge haben kann, oft
ein Hinderniß bilden. Es fragt sich aber um den Gebrauch, welcher ans dem Boden der Versasiung von den Befugnissen gemacht wird, welche in der Verfassung der Regierung eingeräumt sind: ob die Verfassung in dem Geist, in welchem sie entworfen und gegeben wurde, gehand- habt oder ob bloß der Buchstabe der Staatsgrundgesetze rcspektirt, der Geist derselben aber allmälich in dessen Gegentheil verkehrt werde. Stand Gras Hohenwart nicht auch auf dem Boden der Verfassung? Gewiß. Wann und wo hat er nur eine Bestim