erfüllt die billige Kleinanzeige! Meldepflicht der ferst, und holzwirtschaftlichen Betriebe Bis längstens 1. August bei der Marktvereiuigung her Deutsche« Holz, und Forstwirtschaft Gemäß der Anordnung des Reichsforstmeisters zur Durchführung der „Verordnung zur Einführung von reichsrechtlichen Vor schriften auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft tm Lande Oesterreich vom 5. Juli 1938" haben sich olle forst- und holzwirt schaftlichen Betriebe und Unternehmungen bei der Markt vereinigung
der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zu melden. Zur Meldung sind die Betriebe folgender Gruppen verpflichtet: A. Erzeugergrupp«: 1. Alle forstwirtschaftlichen, land- und forstwirtschaftlich ge mischten oder sonstigen bodenwirtschaftlichen Betriebe, soweit sie sich mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ihres Betriebes am marktmäßigen Absatz beteiligen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine laufende, einmalige oder zeitweilig aussetzende Betätigung handelt. 2. Alle selbständigen
, Holzmehl, Holzwolle. Zigarrenlusten- brettern, -formalen und -garnituren, Holzstabgewebe, sonstigen Holzhalbwaren (wie z. B. Bürstenhölzer. Holzsohlen, Unterschlags klötze. Hemmklötzc, Stiele, rohe Äöbckbestandteile. Holzstifte, (Holzdraht), Lohe, Kyanisier-, Iinprägnieranswlten, Holzfärbereien, Lohnbearbeitung von Brennholz. C. Berteilergrupp«: 1. Betriebe und Unternehmungen, welche nicht selbst erzeugte oder hergestellte forst- und holzwirtschaftliche Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung
marktmätzig absetzen. 2. Makler, Vermittler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Agen ten usw. für forst- und holzwirtschastliche Erzeugnisse. o. Verarbeiter- und Verbrauchergruppe: 1. Verorbeiterbetriebe, d. h. Betriebe, welche Holzfertigwaren Herstellen, wie zum Beispiel Baugeschäste und Zimmereien. Möbel fabriken und Tischlereien, Papier- und Poppenfabriken, Stell- machereien, Waggonfabriken, Fatzfabriken, Käsereien, Böttchereien u. ä., Kistensabriken, Zündholzfabriken Parkettfabriken, Span- Korb
- und Spanschachtclfabriken, Werften und Schiffszimmereien, Holzkohlewerke und Meilerköhlereien, Musikinstrumentenbau, sonstige Herstellung von Holzfertigwaren. 2. Derbraucherbetriebe, welche Erzeugnisse der Forst- und Holz wirtschaft im eigenen Betriebe verbrauchen, wie zum Beispiel Zechen, Gruben, Bergwerke, Gerbereien und Lederfabriken, Ma schinenfabriken und Gießereien, Verbraucher von Brennholz (wie zum Beispiel Bäckereien, Ziegeleien, keramische Werke, Ofen fabriken usw.). Di« vorstehend genannten Betriebe sind verpflichtet