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Pagina 5 di 24
Data: 28.02.1986
Descrizione fisica: 24
werden die Versicherungstarife auch in neue Zonen elngetellt. Künftig gibt es nicht mehr vier, sondern acht Kategorien. Erfreulich für unser Land: Es wurde von der teuersten Klasse eins auf die Gnfppe 2A zurückgestuft, dennoch müssen die Autofahrer tiefer in die Tasche greifen- Einzige Ausnahme: Die Eigentümer von Mittelklassewagen mit 13 oder 14 Steuer-PS kommen günstiger weg. Die Einteilung der Zonen erfolgt nach der Höhe der Unfallzahlen. Dabei haben die Statistiker freilich nicht berücksich tigt, wer für derartige

Übel macht die Verteuerung des Autofahrens für die Südtiroler nicht wett. Glück haben allerdings jene Fahrzeug halter. deren Vehikel 13 oder 14 Steuer- „Pferdestärken“ aufweist. Bozen wurde nicht nur Städten mit einer höheren Einwohnerzahl gleichge stellt wie beispielsweise Aitcöna, Bari, Livorno und Piacenza. Auch Metropolen wie Modena. Parma und Vicenza reihte man in die gleiche Tarifzone ein: Autos bis zu 10 Steuer-PS (Fiat 126, Panda 30, Citroön Visa): Erhöhung von 189.900 auf 191.900 Lire

. Von 10 bis 12 Steuer-PS (Renault 4, A112. Panda 45. Fiat 127.900. Mini 90. Ford Fiesta 900, Peugeot 504): Erhöhung von 283.000 auf 287.900 Lire. Von 13 und 14 Steuer-PS (Fiat 127/ 1050, Ritmo 60, Ford Fiesta 1100, Alfasud 1.2, Renault 14, Flat 124): Verminderung von 300.100 auf 297.300 Lire. Von 15 bis 18 Steuer-PS (Alfasud 1.3, Ritmo 65 und 75, Fiat 131/1300, Alfetta 1.6, Golf GTI1600, BMW 316): Erhöhung von 398.800 auf 403.000 Lire. Über 18 Steuer-PS (Alfetta 2.0, Fiat 132/2000, Volvo 244): Erhöhung von 569.800

sten Autofahrer — wie folgt (Zone 1A): Fahrzeuge bis zu 10 Steuer-PS: bisher 189.900. künftig 231.200 Lire; von 10 bis 12 Steuer-PS: bisher 283.000, künftig 346.800 Lire; von 13 bis 14 Steuer-PS: bisher 300.100, künftig 358.400 Lire: von 15 bis ' 18 Steuer-PS: bisher 398.800, künftig 485.600 Lire; über 18 Steuer-PS: bisher 569.800, künftig 693.600 Lire. Für die Zone 1B, der die Städte Rom, Neapel. Pisa und Triest zugcteilt wur den. gelten folgende Zahlen: bis 10 Steu er-PS 201.200

, von 10 bis 12 Steuer-PS 301.700, für 13 und 14 Steuer-PS 311.800, von 14 bis 18 Steuer-PS 311.800 und über 18 Steuer-PS 603.500 Lire. In die Zone 2B wurden die Städte Bergamo, Brescia, Mantua, Mailand, Tu rin, Verona. Udine und Venedig cinge- stuft. Bezahlt werden müssen für Wagen bis 10 Steuer-PS 178.000, von 10 bis 12 Steuer-PS 267.100, für 13 und 14 Steuer- PS 276.000, von 15 bis 18 Steuer-PS 373.000 und übert 18 Steuer-PS 534.100 Lire. Zone 3A (Siena, Corno und Asti): bis 10 Steuer-PS 159.500

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Pagina 4 di 20
Data: 09.12.1970
Descrizione fisica: 20
für die Massenproduk tion und wird bei Serienanfertigung preislich etwa wie ein Farbfernsehgerät liegen. Der Faksimile-Empfänger.-kann sehr gut mit Fernsehgeräten kombiniert werden; es dürfte die zukunftsweisend ste Erfindung auf dem Gebiet der Nach richtenübermittlung der letzten Jahre sein. Mehrwertsteuer kommt auf uns zu Das System der neuen Steuer und die entstehenden tiefgreifenden Veränderungen EIN BEITRAG VON DR. FRANZ VIGE, WIRTSCHAFTSBERATER IN BOZEN Die bilgemeine Einnahmestcucr (IGE) bereitet

den Betrieben wegen ihrer ein fachen Methode der Berechnung und Entrichtung heute keine besonderen Sorgen verwaltungsmäßiger Natur mehr. Wesentlich anders wird cs mit der Mehrwertsteuer sein, die durch ihr kompliziertes System größere Anforderungen an die Betriebe stellen und besonders während der ersten Zeit nach ihrer Einführung beachtliche Probleme aufwerfen wird. Frühzeitige Grundkenntnisse dieser Steuer können nur von Nutzen sein. Die bevorstehende Einführung der Mchrwerstcucr (MWST) in Italien

ist durch dessen Mitgliedschaft an der EWG vorgegeben. Als eine der wesentlichen Voraussetzungen der Wirtschaftsgemeinschaft wurde eine in allen Mit gliedsstaaten herrschende gleiche Steucrbclastung anerkannt. Zudem entspricht die Mehrwertsteuer den Anforderungen der Wirtschaft am ehesten. Schon im April 1967 wurde die Ein führung dieser Steuer bis zum 1. Jän ner 1969 beschlossen. Diesem Beschluß sind alle Mitgliedsstaaten außer Belgien und Italien nachgekommen. Der Termin wurde neuerdings mit 1. Jänner 1972 bestimmt

. Belgien kommt der Verpflich tung mit 1. Jänner 1971 nach; verbleibt also nur mehr die Pflicht Italiens, die sem der Gemeinschaft gegenüber gege benen Versprechen termingerecht nach zukommen. Vom Zeitpunkt der geplanten Steuer- Umstellung — cs ist, wenn nicht außer ordentliche Regierungskrisen eine Ver abschiedung der entsprechenden Gesetze der Steuerreform hinauszögern, dies der endgültige Termin — trennt uns eine Frist von knapp dreizehn Monaten. Ein Termin, der in Anbetracht der schwer wiegenden

Aenderungen der Steuerver anlagung und -bezahlung, die sich auf alle Wirtschaftszweige auswirken wird, äußerst knapp ist. ln den anderen EWG-Liindern, in denen diese Steuer bereits Anwendung findet, hat man cs nicht versäumt, den Betrieben eine viel längere Zeit vor Eir- fiihrung der Steuer, als cs in Italien rei,, theoretisch möglich ist, Gesetzestexte, Formulare, Register und Erläuterungen bekanntzugeben, um auch Betrieben mit ausgelastetcr Arbeitskapazität und mit rationellen Aufzeiehnungssystcmcn genü

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Pagina 50 di 56
Data: 12.12.1992
Descrizione fisica: 56
50 Samstag/Sonntag 12./13. Dezember 1992 Nr. 288 - OolOtmfol .SìsSUSTTI DieSondersteuerauf Immobilienist fällig. (Archivbild) Die Immobiliensondersfeuer Einzahlung mit drei Prozent Aufschlag bis 15.12. Innerhalb Dienstag muß die Immobiliensondersteucr mit einem Aufschlag von drei Prozent von den Eigentümern von Gebäuden, Wohnungen, Geschäften. Baugrundstücken cinge- zahlt werden. Steuerpflichtig sind die Eigentümer sowie die Fruchtnießer und die Inhaber des Wohnrechts. Die Steuer auf Luxusgüter

der Kategorie A, B und C mit 100 multipliziert, der Katasterertrag der Immobilien der Gruppe A/10 wird mit 50 multipliziert und jener der Im mobilien der Gruppe C/l mit 34). Vom so ermittelten Kata- sterwert sind drei Promille als Immobiliensondersteuer zu entrichten. Die Wohnungen (Kategorie A), die als Hauptwohnung des Eigentümers und seiner Fami lienmitglieder genutzt werden,> Auto bis 24 Steuer-PS (Zulassungsjahr 1990/91/92) Sleuer-PS Betrag 21 875.220 22 961.515 23 1.023.150 24 1.109.430 Auto

über 24 Steuer-PS (Zulassungsjahr 1990) Aulosleuor multipliziert mit drei Steuer-PS Betraa 25 1.195.725 26 1.602.510 27 1.710.375 28 1.818.240 29 1.926.105 30 2.033.955 31 2.141.820 32 2.249.685 33 2.357.550 34 • 2.465.400 35 2.573.265 36 2.681.130 37 2.788.995 38 2.896.860 39 3.004.710 40 3.112.575 41 3.220.440 42 3.328.305 43 3.436.155 44 3.544.020 45 3.651.885 Für jedes zusätzliche Sleuer-PS 130.980 Auto über 24 Steuer-PS (Zulassungsjahr 1991/92) Autosteuer multipliziert mit fünf Sfeuer-PS Befrag

25 1.998.875 26 2.670.850 27 2.850.625 28 3.030.400 29 3.210.175 30 3.389.925 31 3.569.700 32 3.749.475 33 3.929.250 34 4.109.000 35 4.288.775 36 4.468.550 37 4.648.325 38 4.828.100 39 5.007.850 40 5.187.625 41 5.367.400 42 5.547.175 43 5.726.925 44 5.905.700 45 6.086.475 Für iedes zusätzliche Steuer-PS 218.300 beläuft sich der Steuersatz auf zwei Promille und außerdem wird ein Abzug vom Steuerbe trag in der Höhe von 100.000 Lire gewährt. Die Einzahlung kann bei Banken oder bei der Post durchgeführt

abgesehen, muß für Autos ab 21 Steuer-PS (Zulassung 1990, 1991 und innerhalb 19. Septem ber 1992) und für Motorräder ab 7 Steuer-PS (Zulassung 1991 undinnerhalb 19. Septem ber 1992) die Luxussteuer ent richtet werden. Der Luxussteu er unterliegen somit die neu zu gelassenen Autos mit mehr als 2000 Kubikzentimeter Hub raum. ohne daß ein Unter schied zwischen Benzin- oder Dieselantrieb gemacht wird. Auch für Wohnmobile (ab 31 Steuer-PS), für Privatflugzeu ge und Helikopter, für große Motor

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Pagina 9 di 16
Data: 26.11.1938
Descrizione fisica: 16
Wirtschaft unö Sesetz Die außerordentliche Kapitalsteuer für Handels- «nd Jndnstrkebetriebe Das vo» letzten Ministerrat« befchlosiene Gesetz über dt« außerordentlich« Kapiial- steuer für Handel» und Industriebetriebe ist nunmehr «rls kgl. Dekretgesetz vom 9. Novem ber. Nr. 172V. in der »Gazz. Uff.' vom 17. November verlautbart worden. Wir haben zwar bereits in grasten Umrissen den Inhalt der Bestimmungen desselben ge bracht. doch dürste es angesichts der grasten Bedeutung dieses Gesetzes

erwünscht sein, die interessierten Kreise der Handels» und Gewerbetreibenden mit den einzelnen Be stimmungen näher vertraut zu machen. 8s handelt sich um ein« einmalig« Steuer aller von Privaten geführten Handels» «nd Gewerbeb et rieben, auch von Gesell schaften, dir nicht auf Aktien gegründet sind, dann alle Genossenschaften, deren steuer bares Einkommen nicht auf Grund der Bilanz festgelegt wird. Voraussetzung ist ferner, dast diese Firmen bereits am 5. Oktober 193G bestanden und bei Inkrafttreten

des Ge setzes. allo am 17. November 1933. in die Rollen der Einkommensteuer eingetragen sind oder auch nur im Besitze von beweglichen Einkommen stehen, wenn diese auch noch nicht in die Steuer- rollcn eingetragen sind. Unbedingt frei vo» dieser Steuer sind: 1. Alle jene Handels» und Gewerbe» betriebe, deren festgesetztes steuerbares Ein kommen 19.990 Lire nicht übersteigt; 2. jene Firmen und Geuosienschaften. deren Tätigkeit flch nur auf Kreditgeschäfte (Privatbanken) be schränkt. Wichtig ist die Bestimmung

des Art. 3 des Gesetzes, wonach diese nusterordentliche Kapital steuer bei G c s ch ä f t s ü b e r t r a g u n g « n sVerkauf, Erbschaft u. dgl.) zu Lasten des vom Geschäfte Ausschcidcnden geht. In diesem Falle wird der ganze für di« llbber- tragungssteuer zur Grundlage genommene Wert, reduziert um 20%, zur Bemessung der Kapital» steuer angenommen, wenn cs sich um Firmen bandelt, die am 5. Oktober 1936 bereits be standen und vor Inkrafttreten des Gesetzes über die außerordentliche Kapitalsteuer

oder Fatierung beim Steueramte seitens der Steuer träger hinsichtlich dieser Steuer. . Doch sind vom Gesetze besonder« F ä I I« vorgesehen, wo auch eine Meldung vorgefchrie- ben ist. Dieser Verpflichtung must dann bis 17 Dezember 1938 nachgekommen werden. Zur Anmeldung verpflichtet sind: (0 Die am 5. Oktober bestandenen Gesellschaften, die nicht Aktiengesellschaften sind, auch wenn sie sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in »ine andere Gesellschaftsform umgewandelt

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Pagina 3 di 10
Data: 11.09.1956
Descrizione fisica: 10
tümer der Baugründe eine Steuer von 2% des angegebenen oder richtiggestellten Wertes der Baugründe bezahlen, also etwas mehr als einem sechsprozentigen Wertzuwachs entspre chen würde, und zwar mit der Begründung, daß dieser, über das normale Ausmaß d r Be steuerung von Knpitalseinkünftcn hinaus gehende Steuersatz machen Besitzer von Bau gründen veranlassen soll, diese zu verkaufen, so daß der soziale Zweck des Gesetzes, die Baugründe zu verbilligen, schon rasch er reicht

werden kann. Vom dritten Jahre a n wird die Steuer nicht mehr auf den Ver kaufswert der Baugründe mit einem einheit lichen Satze berechnet, sondern auf den Wertzuwachs seit dem vorhergehenden Jahre mit s ark progressiven Steuersätzen und mit einem Mindestsätze von 0.20% auf den Wert des Baugrundes, auch dann, wenn kein Wertzuwachs eingetreten ist, ja auch, wenn sich der Wert des Baugrundes seit dem letz ten Jahre vermindert hat. Ein praktisches Bei spiel möge dieses einigermaßen komplizierte System verständlich

m 5 , also 100.000 Lire für das ganze Grund stück betragen würde. Bel diesem Beispiel würde die neue Steuer betragen: a) Im ersten Jahre der Anwendung des Ge setzes: 2% des angegebenen Verkaufswertes, abzüglich des vierfachen des der Erbsteuer zu Grunde liegenden Wertes (also 5 Millionen weniger 400.000) “ 2% von 4,600.000 “ 92.000 Lire, wovon in allen Fällen der ilxc Be trag von 50.000 Lire ln Abzug kommt, also Stcuerlelstung 42.000 Lire; b) im zweiten Jahre ebenso 2% von der wie oben berechneten

Verkaufspreise ab züglich des vierfachen der - Erbstcuer zu Grunde zu legenden Wertes berechnet. Wenn wir beim obigem Beispiele bleiben und an nehmen, daß sich zwischen dem zweiten und dritten Jahre, eben wegen der 2-prozcntlgcn Wertstoucr eine Verminderung des Verkaufs preises des Baugrundes von 5000 auf 4000 Lire pro m' J ergeben hat, würde jede Grundlage für eine Besteuerung fehlen, aber dennoch müßte eine Steuer in der Höhe von 0,2% des angegebenen Verkaufspreises abzüglich des vierfachen Erbstouorwcrtcs

bezahlt werden, also 0,2% von 3,600.000 Lire (4 Millionen weni ger 400.000 Lire) — 7200 Lire, die einer Steuer freiheit glcichkommcn, da immer 50.000 Lire von dem Stöucrbetrag in Abzug kommen. Im vierten Jahre tritt z. B. eine Erhöhung der Baugrundpreise von 4000 Lire auf 6000 Lire pro m’ ein, also um 50%. In diesem Falle würde die Steuer 5,30% vom Grundstückwert, abzüglich der vierfachen Erbsteuergrundlage betragen, also 5.30% von 7,600.000 Lire (8 Mil lionen weniger 400.000) 402.800, nach Ab zug

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Pagina 10 di 12
Data: 16.09.1954
Descrizione fisica: 12
ab 1. Jänner 1954 eingeführt. In der folgenden, auszugsweisen Wieder gabe der Bestimmungen und in den Erläu terungen hierzu wird besonders auf die landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaf ten sowie auch auf die Raiffeisenkassen Rück sicht genommen.- Steuerträger: Durch das neu« Gesetz werden alle Gesell schaften und Körperschaften betroffen, die zur Bilanzlegung und Genehmigung der Bi lanz verpflichtet sind, vorbehaltlich beson derer vom Gesetz selbst vorgesehener Be freiungen. Welten sind dieser Steuer

Ertrag setzt sich wie folgt zusammen: aus dem versteuerbaren Nettoertrag, der die Grundlage für dio Ein kommensteuer Cat. B bildet. Dabei ist jedoch für die Konsumgenossenschaften zu beachten, daß die an die Mitglieder am Ende des Jah res nach der Höhe der gesamten Jahresein käufe bemessenen Rückvergütungen für die Bildung des besteuerbaren Ertrages für diese Steuer nicht elnzubezlchen sind. Weiters sind elnzubezlchen der sich laut Kataster ergebende Grund- und Boden ertrag, wobei ersterer Betrag

mit 28 und letz terer Betrag mit 48 zu multiplizieren Ist; ebenso Ist der nach dom Gesetz vom 4. No vember 1951, Nr. 1219, sich ergebende Ertrag der Gebäude hinzuzufügen: Aktivzinsen, die zur Bildung des Reinertrages für die Bemes sung der Einkommensteuer Cat. B nicht ein bezogen wurden, weiters Zinsen von Wert papieren jeder Art, Beteiligungen usw. Schließlich werden auch noch Erträgnisse be troffen, die auf Grund von Spezlalgesetzon eine Steuerermäßigung oder zeitweise Steuer befreiung genießen

den, auch wenn sie sich bis auf das dritte vorausgehende Geschäftsjahr beziehen. Steuerbefreiungen: Das Gesetz enthält auch subjektive Steuer befreiungen, wonach gewisse Steuerträger von der gegenwärtigen Steuer befreit sind. Unter diesen Befreiungen sind besonders jene hervorzuheben, welche die Genossenschaften betreffen. Von den Genossenschaften sind fol gende von der Steuer gänzlich befreit, falls auch die nachfolgend angeführten Vorausset zungen zutreffen: Die Arbeit«- und Konsumgenossenschaften sowie deren Verbände

, Genossenschaften für Dienstleistungen an Bauern (coltivatori di retti), sowie die Genossenschaften, welche sich mit Bearbeitung, Sortierung und auch Ver kauf von landwirtschaftlichen Produkten be fassen, die von den eigenen Mitgliedern ein gebracht werden. Damit diese Genossenschaften die Steuer freiheit genießen können, müssen folgende zwei Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen: 1. das eingezahlte Genossenschaftskapital darf 4 Millionen Lire nicht übersteigen; 2. das im Sinne dieses Gesetzes besteuerbare

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Pagina 15 di 24
Data: 21.12.1973
Descrizione fisica: 24
Die Steuerregelung ab 1974 - (I) Einkommen*, lokale Einkommen- u. Körperschaftssteuer Die neuen direkten Steuern: Das größte Reformwerk in der italienischen Steuergeschichte, das bereits zu Beginn dieses Jahres mit der Einführung der Mehrwertsteuer und der Neuordnung der indirekten Steuern begonnen hat, findet mit der radikalen Umgestaltung des gesam ten Systems der direkten Steuern ab 1. Jänner 1974 seinen Abschluß. Im Gegensatz zum alten Steuersystem, das durch eine Vielzahl von Steuer

aller mitveranlagten Perso nen abzugeben. Durch die Zusammen veranlagung der Ehegatten und der min derjährigen Kinder ergibt sich durch den Progressionstarif eine höhere steuer liche Belastung der Familien. Eine Aus nahme is't lediglich für einkommens schwächere Familien vorgesehen. Wenn das Bruttoeinkommen der zusammen- vcranlagtcn Personen weniger als vier Millionen im Jahr beträgt, so wird das Einkommen jeder einzelnen Person ge trennt besteuert. man noch die lokale Einkommensteuer dazu, so ergibt

sich für die Körper schaften eine Besteuerung in Höhe von 39,70%. Das -entspricht einer geringe ren steuerlichen Belastung im Vergleich zur früheren Besteuerung. Die unbeschränkte Steuerpflicht er streckt sich gemäß dem Welteinkom mensprinzip auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit sie nicht Einschränkungen aus Befreiungs bestimmungen und Doppelbesteuerungs abkommen ergeben. Im Regelfall kann die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer bis zu höchstens zwei Dritteln

der auf die ausländischen Einkünfte an fallen können, sondern entweder die Einkommensteuer mit der lokalen Einkommensteuer (natürliche Per sonen) oder die Körperschaftsteuer mit der lokalen Einkommensteuer (juristische Personen). Neben der Neuordnung des materiellen Steuer rechts enthält die umfassende Re form noch eine Reihe von verfah rensrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen, die Steuerhinterzie hungen in Zukunft weitgehend er schweren und die Besteuerung, nach dem Grundsatz einer größeren Steu

ergerechtigkeit gewährleisten sollen. fallenden Inlandsteuer von der Steuer schuld abgesetzt werden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle Kapitalgesell schaften (AG, KG auf Aktien, GmbH) und Genossenschaften, die im Inland ihre Geschäftslcitung oder ihren Sitz haben. Auch alle anderen Körperschaf ten des privaten und öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und ihren Sitz oder ihre Gcschäftslci- tung im Inland

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Pagina 7 di 16
Data: 05.11.1927
Descrizione fisica: 16
neu einfübren wol len. müssen sich an bi - Bestimmlmgen dieses Reglcmentes basten. Bei der Bedeutuna. dis gerade dieser Steuer für die landwirtschaft- ' ‘'i “Hit' zukommt, wollen wir d'e wich tigste» Bestiinmungen des Musterreglements wiedergeben. welche Viehgatttinnen sind der Steuer unter worfen? Der Diebsteiier mnerliegen di? Pferde. Esel. Maultiere, das Rindvieh. die Ziegen. Schafe und Schweine, von weni immer und .zu wetchein Zwecke immer sie in der betref fenden Gemeinde gehalten werdeii

. Die Steuer muß immer alle diese Diehga'- tungcn treffen: nur aus besonderen Gründen kann es der Gemeinde gestattet werden, ein zelne Diebgattungen von der Steuer .zil be freien. Befreit von der Diehsteuer sind: a) die Pferde, Esel imd Maultiere unter einem Jahr: b) Kälber bis zu 6 Monaten und Schafe und Ziegen bis zu 2 Monaten: c) die Pferde und Maultiere für militäri schen Dienst, für Verwendung für die Farst- polizei und für die anderen bewaffneten Kör perschaften im Dienste des Staates, der Pro vinz

oder der Gemeinde: d) alle Tiere, welche nur vorübergehend und nicht länger als 13 Tage sich in der Ge meinde aufhalten, sei es. daß sie durchgetrie ben. weiterverkauft oder geschlachtet werden. wer ist verpstichkek die Steuer zii bezahlen? Zur Zahlung der Steuer ist de>- Inhaber des Viehes solidarisch mit dem Eigentümer verpflichtet, letzterer glich dann, wenn er in einer anderen Gemeinde wohnt. Be- verpach teten Betrieben kann also die Steuer sowohl dem Eigentümer, wie dem Pächter vorge schrieben

Tage nach Eintrieb des Viehs in die Gemeinde dem Gemeindeamte die Anzahl desselben, die Gattung, den Grund des Auf enthaltes des Viehs in der Gemeinde »ud die voraussichtliche Dauer desselben an zu- melden. Die Biehhändler sind ebenfalls zur Bezah lung der Steuer verhalten. Da bei ihnen die Zahl des Viehes einer beständigen Verände rung unterliegt, wird die Steuer nach einer angemessenen Durchschnittszahl von Tieren der verschiedenen Gattung, mit denen sie handeln. bemessen. Sie brauchen daher

nicht iede einzelne Veränderung im Viehstande durch Kauf oder Verkauf der Gemeinde an- ,zu,zeigen. Die Höhe der Viehsleuer. Die Diehsteuer wird ffir ein Jahr bemesieu und bezahlt. Wenn der Besitzer das Vieh schon im ersten Halbiabr hat. ist die Steuer für da« aanze Jabr z>> be»eblen: kommt er aber erst im zweiten Halbjahr in den Besitz des Diebes in der betreffenden Gemeinde, so wird mrr die halbe Jahresstcuer rmrge- schrieben. Von den Veränderungen des Vieh standes während des Jahres wird später

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Pagina 4 di 4
Data: 12.05.1943
Descrizione fisica: 4
nach Beendigung des Krieges an wird dieser Satz alljährlich um 2 '» erhöbt, bis er auf den zulässigen Höchstsatz von IO 1 “- gelangt, wor über wir schon seinerzeit ausführlich berichteten. Einkommensteuer Die Artikel 2 bis -t regeln die neuen Steuer sätze der Einkommensteuer. 'Ab 1. Jänner 1944 wird die Einkommensteuer mit folgenden Sätzen vom steuerbaren Einkommen erhoben: 1} in der Kategorie A (Einkommen nur aus Kapitals wird der Steuersatz von 20% auf 21''» erhöht: 21 in der Kategorie B (gemischtes Einkom

eingcbracht werden. Eine weitere wichtige Be stimmung ist, datz die Steuerämter und die Re- türskommissionen. wenn die einzelnen Bilanz posten den berechtigten Verdacht auf Bilanzmaskierung zwecks Steuerhinterziehung erwecke», ermächtigt sind, die Besteuerung auf Grund der von denselben gesammelten Daten und Elemente auf induktive Art und Weise vor zunehmen. Es müssen jedoch die Gründe an gegeben werden, welche zu dieser Maßnahme zwangen. Steuer auf Zinsen der Wertpapiere Für die Dauer des Krieges

und bis auf Widerruf durch ein eigenes Gesetz wird die mit .Gesetz vom 13. Jänner 1936, Nr. 76. eingeführtc Steuer auf die Zinsen von Wertpapieren (nicht Staatspapicre oder solche von Provinzen und Gemeinden D. A.s auf 25% des Zinfenertrages erhöht. Die Gesellschaften und Körperschaften, welche die Wertpapiere ausgcgeben haben, sind ermächtigt, bis zu 5% dieser Steuer aus eigenem zu tragen und somit auf die Einbringung dieses Teiles von den Besitzern zu verzichten. Die Steuer in diesem Ausmaße wird bereits

von allen in Betracht kommenden Zinsen cingehoben, welche am 19. 'April d. I. fällig wurden. Außerordentliche Steuer zu Lasten der Verwalter und Leiter von Handelsgesellschaften Die mit Gesetz vom 1. Juli 1810. Nr. 893. eingeführie außerordentliche Steuer auf die Einkommen der Verwalter und Leiter von Handelsgesellschaften wird, unabhängig vom Bilanzabschluß der betreffenden Gesellschaft, mit einem nunmehr cinheitilchen Steuersätze von 15'- auf die mit 1. Juli fälligen Bezüge ein- gehoben. Ebenso wird ab 1 . Juli

ds. I. die mit 'Art. 7 des vorgenannten Gesetzes vargefchriebene Steuer auf die Beteiligungen, Provisionen und Zuweisungen jeder Art über das Gehalt hinaus, falls sie L. 10.990 übersteigen, mit einem ein heitlichen Satze von IO'» cingehoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Keiegsaufjchlag aus nicht gesperrte Mietzinse Ab 1 . Jänner 1913 wird auf die Mieten, die nicht gesperrt sind, ein Kricgsaujschlag von 39'- auf den vom Mieter bezahlten Betrag, »ach Abzug jener Summe

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Pagina 3 di 12
Data: 20.05.1931
Descrizione fisica: 12
Herausstellen sollte, als jenes der früheren Jahre, könnte der betreffende Ge schäftsmann frühestens im Mai 1932 auf Grund der Durchschnittseinkommen der bei den Jahre 1930 und 1931 eine Herabsetzung der Richezza-Mobile-Steuer für da. Jahr 1933 verlangen. Einen Zweig der Richezza-Mobile-Steuer bildet die Steuer aus den landwirt schaftlichen Re.vertrag sNeddito A g r a r i o). die von den Grundeigentümern, welche den Boden selbst bebauen, bezahlt wer den muß. Da aber diese Steuer, zwar wohl in derselben Höhe

war. so könnte die jetzt laufende Frist die Gelegenheit bieten, eine Herabsetzung der Steuer auf den land wirtschaftlichen Reinertrag zu verlangen. Es müßte nur der Nachweis erbracht werden, daß zumindestens im Jahre 1930 weniger Grundstücke selbst bebaut worden sind oder weniger Vieh gehalten wurde, als bei der ersten Anwendung dieser Steuerart Im Jahre 1924 angemeldet worden war. Im Zweifel wird es sich empfehlen, vor Einbrin gung des Ansuchens um Steuerherabsetzung beim Steueramte Erkundigungen einzuziehen

, auf welcher Grundlage (Ausdehnung, Kulturgattung und Höhenlage, Viehzahl) bis her die Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag berechnet wurde. Dann können lanöwLttschafMcho Pächlee um Herabsetzung der Steuer ansuchen? Die landwirtschaftlichen Pächter bezahlen bekanntlich nach dem italienischen Steuer systeme dieselbe Richezza-Mobile-Steuer wie die Handels- und Gewerbetreibenden, weil eben die Pachtung landwirtschaftlicher Grund stücke als ein Gewerbe angesehen wird. Des halb gelten für die Pächter

auch dieselben Grundsätze über die periodische Steuer revision. Ein Pächter, der in den Jahren 1930 und 1931 mit demselben steuerpflichti gen Einkommen in der Steuerliste der Richezza-Mobile-Steuer eingetragen war und den Nachweis erbringen zu können glaubt, daß sein Einkommen aus der Pachtung im Durchschnitte der beiden Jahre 1929 und 1930 geringer war, als jener Betrag, mit dem der Pächter in der Steuerrolle eingetragen ist, kann bis zum 31. Juli l. I. mit Aussicht auf Erfolg das Ansuchen um Steuerermäßigung

ünbringen. Dre Pflicht zur Anmewunv der Erhöhung des Geschäftseinkommens. Bor dem Gesetzdekrete vom 28. Jänner 1929, Nr. 360, waren die Rollen so verteilt, daß es dem Steuerträger überlassen war, sich um die Herabsetzung der Steuer zu küm mern, während es allein dem Steueramte oblegen ist, bei einer Erhöhung des Geschäfts- Kosben erschien in einer wohlfeilen, ungekürzten Ausgabe in Ganzleinen zu Lire 14.25 (OrtVinalausgabe Lire 45.—) fo van r lONer die Fra ^rCoornvelfs Der ueiu...:..«- ..u.ider

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Pagina 26 di 32
Data: 13.11.1971
Descrizione fisica: 32
' eine stärkere Steuer belastung gebracht. Die im italienischen Steuerrecht bis her gültige Unterscheidung der Gesell schaften in Personen- und Kapitalgesell schaften wird auch mit der Steuerreform durch die Einführung de Steuer auf das Einkommen der juristischen Personen bcibchaltcn, so daß die Auswirkung der Steuerreform vorerst getrennt für beide Gesellschaftsformen untersucht werden soll. Zu den Pcrsoncngescllschuftcn zählt man die einfache Gesellschaft, die of fene Handelsgesellschaft, die einfache

und ist vom Gesellschafter selbst zu entrichten. Bei der lokalen Einkommensteuer han delt es sich um eine proportionale Steuer, die einen Steuersatz von 6 bis 8,5% zugunsten der Gemeinden, von 1,5 bis 2,5% zugunsten der Provinzen, von 1 bis 2% zugunsten der Regionen, von 0,40 bis 1,20% zugunsten der Han delskammern sowie eine Kursteuer von 0,50% zugunsten der Kur- und Frem- dcnverkchrsvcrwultungcn vorsieht. Der Gcsamtstcucrsatz kann somit höchstens 14,70% betragen. Gegenüber den Per sonalgesellschaften wird die Steuer

unterliegt, abgezo gen werden. Die Einkommensteuer der natürlichen Personen umfaßt das Netto-Gesamtcin- kommen'dcr physischen Personen, Der Gewinnanteil an einer Pcrsonengcsell- schaft bildet einen Bestandteil des Nctto- Gesamtcinkommens des einzelnen Ge sellschafters. Es handelt sich um eine Personensteucr mit Steuersätzen, die progressiv nach Einkommenstufen ge staffelt sind, gemäß folgender Tabelle A. Einkommenstufen Steuersatz Einkommen Steuer TABELLE A Steuersatz (in Mül. Lire) bis zu 2 der Einkorn

— Eheleute 72.000 720.000 — Eheleute mit 1 Person zu Lasten 79.000 790.000 2 Personen „ 87.000 870.000 3 Personen „ 97.000 970.000 4 Personen „ 107.000 i;070.000 5 Personen „ 137.000 1.370.000 6 Personen 172.000 1.720.000 7 Personen 222.000 2.169.130 8 Personen „ 322.000 2.938.460 9 Personen „ 442.000 3.700.000 10 Personen „ 562.000 4.378.950 Eine letzte direkte Steuer trifft die Personalgesellschaften, sofern sie Im mobilien besitzen, und zwar die Ge meindesteuer auf den Immobilien-Wcrt- zuwaehs

(imposta comunale sull’incre mento di valore degli immobili). Es handelt sich um eine Steuer, die den Wertzuwachs von Immobilien im Augen blick der Veräußerung, bei Schenkung und Erbschaft trifft. Die Ermittlung des Zuwachses erfolgt in Form der Diffe renz zwischen dem Immobilien wert im Augenblick der Veräußerung, Verer bung oder Schenkung und dem Wert im Zeitpunkt der Erwerbung durch An kauf. Schenkung oder Erbschaft, ver mehrt um Ankaufsspesen und Kosten für werterhöhende Umbauten. Für Im mobilien

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Pagina 8 di 12
Data: 21.08.1962
Descrizione fisica: 12
(Puccini) 21,ü (l Inlcrnaljonale Rundfu/tkunlvmilät, 2L20 (IV) Mit Seil Ski und Pickel; Ein Sommer 'm Fels: ,.1‘isfährten in den Harnischen Alpen 4 *. Gc-staltung der Sendung: Dr. .1 Hamnnld. 21.D5 Für KammerrnuKikfrcimde: Werke von Haydn und Mozart, 22.15 DmiUchp Prosa, 22.40 Italic nis»ch fiir Anfänger (Wiederholung der Morgensendiniv■ 22.55 Narhrlrhfen. Itullcnlschr« Erste« Programm; MW 4* UKW: 8?) Bozner Gem«tnderalssifzung am 23. fiagast Steuer fär die Besetzung öffenUichen Grundes und Raumes

Am 23. August d. ,T. werden sich die Boz- ner Stadtväter mit der ältesten, gleichzeitig aber auch viel umstrittenen Steuer für die Besetzung öffentlichen Grundes und Raumes, zu befassen haben. Es wird vorausgeschickt, daß der Bozner Gemeinderat bereits im Herbst 1959 den Be schluß faßte, die alten bis dahin geltenden Tarife aufzuwerten. Der damals neugefaßte Tarif beinhaltete auch die verschiedenen An- wendungsbestimmungen, darunter auch die Vermessungsart, die sich beispielsweise im Falle von Vetrinen

nach der gesamten Ober fläche derselben bezog. Die gesamte Ausmessungsarbeit seitens des Steueramtes, aller für diese Steuer in Frage kommenden, auf öffentlichem Grunde stehen den oder vorstehenden Gegenstände, nahm sehr lange Zeit in Anspruch, so daß die eigentliche Steuerbemessung erst im Herbst 1961 erfolgen konnte. Die Vereinigung der Kaufleute erklärte sich jedoch mit der vom Gemoinderat beschlossenen und vom Steuer amt durchgeführten Flächenvermessung nicht einverstanden und lud ihre Mitglieder

ein, gegen diese Vorschreibung zu rekurieren. Während noch die Rekurse liefen, fällte der Verfassungsgerichtshof in Rom im Februar 1962 auf Grund eines Streitfalles, den ein Steuerträger mit einer anderen italienischen Gemeinde hatte, die Entscheidung, daß die im Einheitstext für Lokalflnanzen im Arti kel 195 vorgesehene Ermächtigung, wonach die Gemeinden selbst die Tarife für diese Steuer festlegen können, verfassungswidrig sei. Damit war die Wirksamkeit dieses Arti kels in ganz Italien aufgehoben. Nun hat der Staat

mit Gesetz Nr. 808 vom 18. April 1962 die oben erwähnte verfassungs mäßige Ungesetzlichkeit saniert. Das neue Ge setz bestimmt die Grenzen der Tarife sowohl für dauernde als auch für zeitlich beschränkte Besetzungen, brachte einige Änderungen des Einheitstextes und gab Vorsohriften für die das Jahr 1962 betreffende Änderung der Steuer sowie für das Einbringen der Rück stände. Der vom Gesetz bzw. von einem dazu gehörigen Ministerialrundschretben gestellte Termin, innerhalb welchem die Gemeinde die neuen

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Pagina 10 di 16
Data: 02.02.1929
Descrizione fisica: 16
Rückständige Steuern Rechte de» SteuerpSchter» gegen die Steuerschuldner und gegen drille Personen. I. Wer ist zur Zahlung der Steuern verpflichtet? Steuerschuldner ist derjenige, welcher In der Eleuerrolle eingetragen ist. Auch wenn die Ein tragung irrig sein sollt«, muh der in der Steuer rolle Eingetragene die Steuer an die Esattoria bezahlen, widrigenfalls ihm von der Esattoria vorerst 61> Verzugszinsen vorgeschrieben und sodann die Exekutionsschritte eingeleilet

werden würden. Der in der Steuerrolle Eingetragene mutz daher auf jeden Fall die vorgeschriebene Steuer der Esattoria vorerst bezahlen. Es steht ihm nur offen, an die Steuerbehörde gegen die Borschreibung zu rekurrieren. Erst wenn die Steuerbehörde über den eingebrachten Rekurs die Steuerabschreibung vornimmt, wird der in der Steuerrolle als Steuerschuldner Ein getragen« von der Zahlungspflicht befreit und hat Anspruch auf Rückersag oer ungebührlich cinbezahlten Steuerbeträge

. Aber nicht nur der In der S t e u e r r o l l e Eingetragene ist zur Zahlung der Steuer verpflichtet, sondern auch: 1. Im Falle des Ablebens des Steuerträgers jeder Erbe desselben für all« Steuer rückstände des Erblassers. 2. Der Eeschäftsnachfolger In einem Handels- und Gewerbeunternehmen. jedoch nur für di« Steuerrückstand« aus dem lausenden Jahre und dem Vor jahre, welche das Eeschäftsunter- nehmen betreffen. Als laufendes Jahr für diele Haftpflicht des Eeschäftsnachfol- aers wird das Jahr, in welchem das Ge schäft auf ihn überging, betrachtet

des zur Steuerzahlung Ver pflichteten geltend machen kann. Vor Vornahme der Mobiliarerekntion hat iedoch der Steuerpächter den zur Zahlung der Steuer Verpflichteten auf den Steuerrückstand durch ein „Avviso di mora' aufmerksam zu machen und Ihm eine Zahlungsfrist von b Tagen zu gewähren. Hlnstchtlich der Steuerrückstände wird noch be merkt. datz falls auch nur einen Tag nach Ablauf des Zahlungstermins die Zahlung er folgt. der Steuerpächter dag Re-bt bat. für den rückständigen Steucrbetrag Verzugszinsen einznheben

. Wenn vor Vornahme der Mabillarerekution dem rückständigen Steuerpflichtigen kein ..Apollo di morn' In der geleblleh po-oelchrlcbc- nen Weile niaestellt wurde, ist l-der Vtändunos- schritt ungültig und hat der Steuerpächter die Kosten zu tragen und den eventuellen Schaden an den Steuerpflichtigen ZU erleben. Ist die Zustellung des . Avviso di mara' er folgt. so kann der Steuerpächter nack> Ablauf von 8 Tagen unter Veiziebung non 2 Zeugen zur Pfändung de« beweglichen Vermögens des zur Zahlung der Steuer

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Pagina 10 di 10
Data: 11.09.1956
Descrizione fisica: 10
Magnolien ln Oel hervorheben. Kurz, eine wirklich sehenswerte Kunstaus stellung die gewiß ihren verdienten Erfolg erringen wird. F. v. P, Wirtschaft Von SenalorDr.Karl v. Braitenberg In den „Dolomiten“ vom 17. November 1955 sind die zwei damals dom Senat vorgelegten Gesetzentwürfe der Regierung über die Bau gründe in ihren Grundlinien der Oeffentlich- keit bekanntgegeben worden und haben nicht nur bei den glücklichen Besitzern von Bau gründen wegen der befürchteten Steuer belastung, sondern besonders

bei allen jenen, die sich für den Ankauf eines Baugrundes interessieren und von diesen Gesetzen eine Verbilligung der Gründe erwarten, rege Be achtung und je nach' dem eingenommenen Standpunkt kritische Ablehnung oder zustim mende Befriedigung gefunden. Im allgemei nen hält man es für zeitgemäß, daß durch ein Gesetz die Preisbildung von Baugrün den beeinflußt wird, daß durch eine empfind liche, auf sie gelegte Steuer ein Anreiz.zum Verkaufe gegeben und so durch das vermehrte Anbot der Preis ermäßigt wird. Es kann auch schwer

des Gesetzes über die Besteuerung der Baugründe und die Steuer auf den Wertzuwachs nicht verbauter Gründe Auf diesem Gebiete, auf dem der Flnanz- kommisslon außer dem Regierungsentwurf noch drei weitere Texte parlamentarischer Initiative vorgelogen waren, hat die Kommis sion gründliche Arbeit geleistet und einen voll ständig neuen Entwurf ausgearbeitet, dem fol gende flnanz-theorctische Erwägungen zu Grunde liegen: a) Eine jährlich einzuhebende Steuer auf Baugründe kann nur eine Steuer auf einen Ertrag

und nicht auf das durch den Bau grund dargcstellte Kapital sein, wobei aller dings angenommen wird, daß der Mehrwert des Baugrundes gegenüber dem landwirt schaftlichen Ertragswert oder dem Ankaufs wert des Grundes, auch wenn er noch nicht durch. Verkauf realisiert worden ist, dennoch einen'„Ertrag" für den Eigentümer darstellt, über den er zwar bis zum Verkaufe noch nicht bar verfügen kann, der aber dennoch sein Ver mögen vermehrt, und gleichsam erspartes Ein kommen darstelit. b) Eine Steuer auf das Kapital, das Im Bau grund

dargestellt wird, kann nur einmal, ent weder beim Verkaufe des Baugrundes, oder nach längeren Zeitabschnitten als außer ordentliche Steuer eingefordert werden; c) die jährliche Ertragssteuer auf den Mehr wert der Baugründe und die einmalige Kapi talssteuer auf den Wertzuwachs gründen sich beide auf denselben wirtschaftlichen Vorgang, die Werterhöhung der Baugründe Infolge An wachsens der Bevölkerung, Stelgens des Le bensstandards usw. und würden, gemeinsam angewendet, eine Doppelbesteuerung darstel- len

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Pagina 16 di 16
Data: 20.12.1967
Descrizione fisica: 16
und die Fami- lienstcuer ersetzen. Die Kapitalcrtragsstcucr hingegen wird die derzeit geltende Grundsteuer und Bodenertragssteuer und Zinscn- eitragsstcucr, bzw. Imposta di Ric chezza mobile oder Einkommensteuer der Kategorie A ersetzen. Gleichzeitig sollen noch die Register gebührenordnung ■ und die Erbschafts steuer vereinfacht werden, das Stcucr- streitverfahren, bzw. die Rechtsmittel des Steuerträgers gegenüber dem Fis kus, zum Teil neu geregelt werden und eine Neuaufteilung des Steueraufkom mens

zwischen Lokal- und Slaatsfinanz vorgenommen werden. Die Ziele Diese grundsätzliche lobenswerte In itiative der Steuerreform setzt sich also folgende aligemcine Ziele: 1. Die Einführung übersichtlicher und einheitlicher Stcuergattungen sowie si cherer und leicht feststellbarer Steuer sätze, soll die genaue Kalkulation und Ermittlung der Steuerlast und die Be rücksichtigung der Steuer als Kosten faktor ermöglichen. 2. Die Beseitigung des moralischen Konfliktes, in welchem sieh der Steuer träger

durch die derzeitige Stcuerord- nung gehemmt und belastet sieht, soll ein neues Verhältnis zwischen Fiskus und Steuerträger fördern. 3. Die Schaffung klarer und gerechter Verhältnisse soll den Begriff der steuer lichen Abgabe und deren Notwendig keit in den Beziehungen des Staatsbür ger; zum Staat in Zukunft selbstver ständlich machen. Allerdings kann und darf nicht ver gessen werden, daß ein nicht zu unter schätzendes Maß an Mut und gutem Willen auf beiden Seiten, sowohl beim Fiskus als auch beim Steuerträger

, da das Steuerabkommen bis zum Konsu menten forlgewälzt wird und erst im Augenblick der Einführung des Gutes in den Konsum eine effektive Steuer einnahme für den Fiskus entsteht. Die Erläuterung der Gründe der Ein führung der Mehrwertsteuer und Syste matik derselben setzt voraus, daß das derzeitig noch geltende Umsatzsteuer gesetz kurz beleuchtet wird und daß die Mängel dieser geltenden Stcucrord- nung aufgezeigt werden. Es darf näm lich nicht vergessen werden, daß es sich nicht um die Einführung einer neuen Steuer

in der Form der Mehrwertsteuer handelt, sondern gleichzeitig um die Ab schaffung der IGE. Bekanntlich handelt cs sieh bei der geltenden Umsatzsteuer = IGE um eine Allphascn-Bruttoum„atzsleucr. Die Steuerbcmessungsgrundlage ist der Um satz. Bei jedem Wechsel eines Wirt- schnftsgulcs in die Rcchlssphiire einer anderen Person, aber auch für jede son stige Leistung wird vom vollen Brutto betrag jedesmal immer wieder Umsatz steuer erhoben. Dadurch entsteht d e für dieses System charakteristische „Kas

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Pagina 9 di 20
Data: 07.12.1929
Descrizione fisica: 20
EtMr-Anmel-Mgs-Lttmine und AemErafen Mit der Zirkularverordnung des Finanz ministeriums vom 30. Juli 1929. Nr. 7329. wurden zu dem Gefetzüekrete vom 9. Dezem ber 1928, Nr. 2834, und zur Durchführungs- Vorschrift vom 28. Jänner 1929, Nr. 360, hin sichtlich der neuen Steuer-Anmeldungs termine und der Steuerstrafen für unter lassene oder unrichtige Steuer-Anmeldungen folgende Erklärungen und Erläuterungen verlautbart: Nach den geltenden Steuergesetzen darf der Steuerpflichtige nicht abwarten

, bis er von der Steuerbehörde eine Aufforderung zur Abgabe seiner Steuererklärung erhält oder bis ihm die Steuer amtlich oorgefchrieben wird, sondern muß. sobald er zu einem steuer pflichtigen Einkommen gelangt oder sein bis her versteuertes Einkommen eine Erhöhung erfährt, das betreffende Einkommen der Steuerbehörde unaufgefordert zur Anzeige bringen. Das Gesetzdekret vom 28. Jänner 1929, Nr. 360. hat nun dem Steuerpflichtigen bestimmte neue Termine sowohl für ein neu entstandenes Einkommen als auch für die nachträgliche

. C; und D), fernere das aus den obigen Einkommens zweigen stammende, der Ergänzungs steuer unterliegende Gesamteinkom men und endlich der „Junggesellcnstand' (sobald er steuerpflichtig wird). Bis spätestens 31. Jänner des zweiten, auf den Berufsbeginn folgenden Jahres ist das neu entstandene Cinkmnmen aus freien Berufen (redditi di Riech. Mob Cat. Ci) anzu melden. Daher ist das Einkommen aus freien Berufen auch hinsichtlich der C r g 8 n - zungssteuer erst innerhalb des zwei ten der Erstehung folgenden Jahres

anzu melden. Den freien Berufen' wurde eine um ein Jahr längere Anmeldungsfrist gewährt, weil solche Brufe eine längere Zeit benötigen, um sich einen Kundenkreis und dadurch ein einigermaßen beständiges Einkommen zu er werben. Bevor die obgenannten Anmeldungsfristen nicht abgelaufen sind, ist es der Steuerbehörde nicht gestattet, das steuerpflichtige Einkommen der betreffenden Steuerträger amtlichfest- z u s e tz e n. Hiemit ist jedoch nicht gesagt, daß die Steuer erst vom Zeitpunkte des Anmel

dungstermines vorgeschrieben werden darf, sondern die Steuer kann nachträglich auch auf das bereits verflossene Jahr feit dem G e- f ch 8 f t s-, bezw. dem Berufs beginn« vorgeschrieben werden, wenn festgestellt wird, daß ein steuerpflichtiges Einkommen schon seit Geschäftsbeginn erzielt wurde. Hinsichtlich 'des A n m e l d u n g s t e r - mines für die Gebäude st euer wird bemerkt, daß vor allem unterschieden werden muß zwischen Gebäuden, welche überhaupt keine Steuerfreiheit genießen

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Pagina 9 di 14
Data: 17.03.1964
Descrizione fisica: 14
der Anwendung des Gesetzes über die Steuer auf den Wertzuwachs der Baugründe war im Ton schärfer gehalten als die Ausführungen des Fraktionsführers der SVP, Dr. Toni Ebner, und des Finanzassessors Pepi Posch. Dr. Knoll kritisierte vor allem die stark polemischen Aeußerungen Tinaglias und wies die Angriffe der Linksparteien gegen die SVP zurück. Auch die Haltung der DC unterzog er einer Kri tik. Zu Beginn der Sitzung sprach der Fraktionsführer der Kommunisten, Dr. Mascagni, der sich für die zehnjährige

Rüdewirksamkeit der Steuer aussprach. Die Rede Mascagnis war Im Ton weniger polemisch als erwartet. In der Substanz aber entsprachen seine Argumente weitgehend denen der übrigen Linksparteien, und seine Forderungen waren Im Grundsätzlichen nodi stärker gegen jedweden Schutz des Privat eigentums gerichtet. Mascagni wies vor allem darauf hin, daß die gegenwärtige Zu sammensetzung des Stadtrates nicht von Dauer sein könne, well sie nicht auf einer grund sätzlichen Uebereinstimmung der sozial

- und wirtschaftspolitischen Ziele der Mehrheltspar- teien gegründet sei. Wie wenig konsolidiert diese Koalition sei, habe sich bereits bei der Frage der Familiensteuer erwiesen, und jetzt kämen die im Grundsätzlichen verschiedenen Standpunkte der im Stadtrat vertretenen Par teien noch stärker zum Ausdruck. Eine Krise sei nicht das größte Uebel, denn sie würde zur notwendigen Klärung der Standpunkte bei tragen. Die rückwirksame Anwendung der Steuer auf den Wertzuwachs der Baugründe sei berechtigt, weil die Errichtung von Stra

ßen, Beleuchtungsanlagen, Schulen usw. durch die öffentliche Hand zu einem Wertzuwachs der privaten Gründe geführt habe. Durch die Einführung der Steuer könne dem Monopolismus auf dem Grundstücksmarkt be gegnet und das Geld für öffentliche Bauten sowie für eine Planung auf weite Sicht be schafft werden. Das gegenständliche Gesetz sei aber unzureichend für den wirtschaft lichen Fortschritt, da es nur eine Besteuerung des Grundeigentums vorsehe und nicht die Enteigung desselben im Interesse

mit Steuergeldem zur Entwicklung Rückwirksamkeit der Steuer Die SVP sei für die Anwendung des Ge setzes für die Zukunft aber nicht für eine Rückwirksamkeit der Steuer, denn durch dieselbe würden die wirklichen Spekulanten nicht getroffen. Auch sehe das Gesetz keine Entschädigung für jene Besitzer vor, die durch den Bebauungsplan arg geschädigt worden seien. Auch die versammelten Südtiroler Bürger meister hätten sich im Herbst vergangenen Jahres für die Anwendung des Gesetzes aber gegen die Rückwirksamkeit

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Pagina 21 di 36
Data: 21.04.1973
Descrizione fisica: 36
Samstag/Sonntag/Montag, den 21. / 22. / 23. April 1973 Nr. 93 WIRTSCHAFT Dolomiten EQ Wertzuwachssteuer auf Immobilien Wesentliche Unterschiede im Vergleich zu der früheren Besteuerung der Baugründe Von den verschiedenen Steuern, die Im ersten Teil der Steuerreform neu eingeführt, bxw, neu geregelt wurden, verdient neben der Mehrwertsteuer noch eine andere Steuer eine besondere Beachtung. Es handelt-sich dabei um die Wert* zuwachssteuer auf Liegenschaften, die ebenfalls am 1. |änner 1973

in Kraft getre ten ist. ihrem Wesen nach stellt diese Steuer keine absolute Neuheit dar, weil sie an di$ Stelle der bereits 1963 eingeführten Wertzuwachsstcucr auf Baugründe tritt; jedoch unterscheidet sie sich wesentlich von dieser letzteren auf Grund ihres weit größeren Anwendungsbereiches und verschiedener anderer Merkmale, die an dieser Stelle noch näher behandelt werden sollen. Der Zweck dieser neuen Wertzu wachssteuer, die zugunsten der Gemein den eingchobcn wird, besteht vor allem darin

, einerseits die Einnahmen der Ge meinden zu erhöhen und andererseits die gerade auf dem immobiiienmarkt häufigen Spekulationsgeschäfte steuer lich entsprechend zu belasten. Obwohl die Einnahmen aus diesen Steuern direkt in die Kassen jener Gemeinden fließen, in denen sich die Liegenschaften befin den, erfolgt die Feststellung und die Ein hebung der Steuern durch die staat lichen Organe. Zuständig dafür sind die Rcgislerümtcr, welche gleichzeitig mit der Einhebung der für die Registrie rung

von Eigentumsübertragungen von Liegenschaften vorgesehenen Rcgister- »teuern auch die Bemessungsgrundluge für die Wertzuwachssteuer fcststcllen und die zu entrichtende Steuer einhe ben. Bcsloucrt wird der Wertzuwachs aller Immobilien, die sich im Territorium des Staates befinden. Als Stcuertatbcstand gilt die entgeltliche (Veräußerung) oder unentgeltliche (Schenkung, Erbschaft) Übertragung des Eigentumrechts am unbeweglichen Gut, sowie die Begrün dung und Übertragung anderer ding lichen Rechte (Fruchtgenuß, Erbpacht, Gebrauchsrecht usw

.). Dabei gelten je doch folgende Ausnahmen; a) nicht besteuert wird der Wertzu wachs von Immobilien, welche unent geltlich an den Staut, an die Regionen. Provinzen oder Gemeinden abgetreten werden. b) ebenfalls von der Steuer befreit ist die Übertragung der Liegenschaften von todeswegen (Erbfolge) innerhalb einer Familie, die einen landwirtschaft lichen Betrieb führt. Das Gesetz gibt diesbezüglich eine genaue Definition einer „landwirtschaftlichen Familie", wobei die vorgesehenen Voraussetzun gen

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Pagina 16 di 32
Data: 22.12.1973
Descrizione fisica: 32
oder durch die Freibeträge, die den persönlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Die Tatsache, daß die Einkommen steuer dem Verlangen nach Steuer gerechtigkeit besonders intensiv zu ent sprechen scheint, hat ihr früher in an deren Ländern den Beinamen „Königin“ der Steuern eingebracht. Die Einkom- mensbestcuerung folgt dem Leitgedan ken des Gleichheitsgrundsatzcs, wonach für die Bemessung der Steuer die per sönliche Leistungsfähigkeit Maßstab sein soll. Dieser Grundsatz ist vom italieni schen Gesetzgeber im neuen Einkom

mensteuergesetz zwar im allgemeinen berücksichtigt worden, doch gibt es ein zelne Bestimmungen, die ihm klar wider sprechen (z. B. bei Familienbesteue- rung). Die Einkommensteuer ist eine Veran- lagungssteucr, d. h. der Steuerpflichtige wird nach Ablauf des Kalenderjahres mit dem Einkommen veranlagt, das er im erwähnten Veranlagungszeitraum be zogen hat. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen einer unbe schränkten und einer beschränkten Steuerpflicht. Unbeschränkte Steuer pflicht bedeutet

, daß der Steuer pflichtige mit seinem „Welteinkommcn“, d. h. mit seinen inländischen und aus ländischen Einkünften zur Einkommens besteuerung herangezogen wird. Die ausländischen Einkünfte werden grund sätzlich auch dann im Inland besteuert, wenn sic im Ausland bereits besteuert worden sind, sofern die Besteuerung nicht durch ein Doppelbesteue rungsabkommen mit dem Auslandsstaat ausgeschlossen wird. Wenn kein Doppel- bcsteuerungsabkommen besteht, oder wenn keine gegenteiligen Regelungen vorgesehen

sind, wird die ausländische Steuer auf die inländische Steuerschuld in Italien angerechnet. Es wird jedoch nicht die Anrechnung der ausländischen Steuer in voller Höhe gestattet, sondern höchstens bis zu zwei Dritteln der auf die ausländischen Einkünfte entfallen den Inlandssteuer. Voraussetzung ist je doch, daß auch der ausländische Staat das Anrechnungsverfahren anwendet; andernfalls kann die ausländische Steuer nur bis zu 25 Prozent der oben erwähn ten Inlandssteuer angerechnet werden. Unbeschränkt steuerpflichtig

sind alle natürlichen Personen, die im Inland ihren Wohnsitz haben oder sich länger als sechs Monate im Jahr im Inland auf halten. Als wohnhaft gelten außer den im Bevölkerungsregistcr eingetragenen Personen alle jene, die im Inland einen Geschäftssitz oder den Mittelpunkt ihrer Interessen haben. Beschränkt Steuer pflichtige unterliegen nur mit ihren In landseinkünften der Einkommensteuer. Das Gesetz führt die einzelnen Einkünf te auf, die als im Inland bezogen gelten. Hinsichtlich der persönlichen Steuer pflicht

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Pagina 5 di 24
Data: 09.01.1986
Descrizione fisica: 24
und Hundesteuer mehr. letztere Abgaben wurden der neu eingeluhrten kommunalen Dienstleistungssteuer einverleibt. Die neue Steuer (im Italienischen wird die Abkürzung „Tusco“ dafür verwendet! ist von nahezu allen Staatsbürgern zu entrichten, welche Gebäude hzw. Flachen besetzen, unab hängig davon, ob Eigentümer oder Mieter. Neun Zwölftel der Steuer müssen im Monat Oktober als Vorauszahlung fUr das laufende Jahr eingezahlt, der Saldobe trag muß innerhalb Mürz des folgenden Jahres abgefuhrt werden. Die Notverord

auf sich zu nehmen hat (im Verhältnis zu der vorher bestehenden Müllabfuhrgebuhr). Im folgenden ein Überblick über die neuen Bestim mungen: Wer ist zur Zahlung der neuen Steuer verpflichtet? Der Steuer unterworfen sind all jene Personen, welche Wohnräume oder Lo kale für andere Zwecke (z. B. Büros) be setzen. Außerdem müssen Gewerbetrei bende, welche Flüchen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit benutzen. die neue Steuer abliefern. Zu beachten ist. daß nicht das Eigentum der Liegen schaften Voraussetzung

für die Steuer- pflicht ist. sondern die Benutzung der selben. Nur sehr wenige sind von der Steuer befreit. Allerdings konnte sich diesbezüglich bis zur Umwandlung der Verordnung in tm ordentliches Gesetz noch einiges andern (man denkt an die Befreiung von Personen mit niedrigen Einkommen). • Berechnung der Steuer Laut Verordnung sind sieben Gebau- dcklassen vorgesehen. Diesen werden vier verschiedene Tarife zugeordm t. je nachdem, wie umfangreich die Dienst leistungen der Gemeinde sind. Der ent sprechende

Tarif wird mit der zur Verfü gung stehenden Flache (in Qu idratnie- tern ausgedrückt) multipliziert. Somit erhält man die jährlich geschuldete Steuer. Die Tariflabelle sieht folgendermaßen aus: Tarif 1 Tarif 2 Tarif :i Tarif! 1. Klasse »00 1101) 1400 1700 2. Klasse 2600 2300 2700 3200 3. Klasse 600 650 700 Hl 10 4. Klasse 550 600 650 750 5. Klasse 2300 2600 3000 35(1» 0. Klasse •Ifll) 450 500 550 7. Klasse 450 500 550 600 l»rn, TcmristrnsHMllungrn. Camping plat/i 1 . Tankstellen und Tan/salr

; 7 Klasse - ( )l feniliche Bums (staatliche und halbstaatliche). Bahnhöfe, kirchh che Gebäude, kulturelle, gewerkschaft liclu* und politisela* Hinrichtungen DicUcineindcii haben nun die Pflirht. innerhalb 1 Marz ÜMItidurch Gemeinde- ratsbeschluß die nein* Steuer emzufuh- ren, wobei zumindest Tarif I genehmigt werden muß. Außerdem haben die Kommunen unter gewissen Vorausset zungen die Befugnis, einen höheren Ta rif festzuset/en. eventuell auch nur lur bestimmte Ortsteile. Die Gemeinde rich tet

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Pagina 4 di 16
Data: 10.10.1931
Descrizione fisica: 16
L. 20 Für einen zweiten Dienstboten 40 Für jeden weiteren Dienstboten ... „10 Männliche Dien st boten: Für einen Dienstboten L. 60 Für einen zweiten Dienstboten ,100 Für jeden weiteren Dienstboten 160 Die Steuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der einzige weibliche Dienstbote nur für eine Stunde des Tages beschäftigt wird. Klavier- und Billardsteuer. L. 10.— für jedes Klavier, L. 100.— für Billarde bei Privaten, L. 200.— für Billarde in Klubs oder öffentlichen Lokalen. Steuer auf Gewerbe» Handel, Künste» freie

Berufe. 37° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie V (Handel und Gewerbe), 2.47° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie C 1 (freie Berufe), ASflo des Einkommens nach Kategorie B, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist, 3.67° des Einkommens nach Kategorie C 1, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist. Patentsteuer. (Steuer auf Kleinhandel und Klein gewerbe.) Diese trist alle jene, die ein Gewerbe

, einen Handel, eine Kunst, einen freien Beruf aus üben, aus denen sie ein Einkommen haben, das der Einkommensteuer nicht unterliegt oder für diese Steuer noch nicht erfaßt ist. Die Steuer wird auch dann vorgeschrieben, wenn der Verdienst kein ständiger ist. Zur Bemessung der Steuer werden die in Frage kommenden Steuerzahler in sieben Verdienst kategorien eingeteilt. Für Bolzano sind fol gende Steuersätze festgelegt: Verdienst in der 1. Kategorie L. 1801 bis 2000 Steuer L. 60.— 2. „ „ 1501 „ 1800

„ „ 50.- 3. „ .. 1201 „ 1500 „ „ 40.— 4. ' „ „ 1001 „ 1200 „ 30.— 5. „ „ 801 „ 1000 „ „ 25.— 6. ,, 501 „ 800 „ „ 20.- 7. „ bis Lire 500 „ „ 15.— Kur-(Aufenkhalls) - Steuer. Lire 30.— pro Person für jene, die sich in Bolzano zur Kur» Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen nicht weniger als fünf 'auch wenn diese durch kurze 2tb= sage Wesenheiten unterbrochen werden — in Gast höfen. Hotels, Villen. Pensionen oder son stigen Ue'oer nochtun gsstellen aufhalten. Der sich weniger als fünf Tage in Bolzano aufhält, bezahlt

als Steuer 10 Prozent des Zimmcrprcises. Surbeitrag. Den Kurbeitrag müssen jene bezahlen, die in Ausübung eines Gewerbes» Handels, eines freien Berufes aus dem Fremdenverkehr in Bolzano Nutzen ziehen. Der Beitrag wird mit einem halben Prozent des Einkommens bemessen, das für die Steuer auf Gewerbe. Handel. Künste, Patent und freie Berufe veranlagt wird. Lizenzsteuer. 1. Kategorie: Betriebe, in denen Kleinver kauf alkoholischer Getränke allein oder auch der Verkauf von Wein und anderen Waren erfolgt

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