über 75,000.000 Lire gleich, und die über 100,000.000 Lire schlechter geste.llt als nach dem früheren Geselz. Denn nach dem früheren Geselz würde eine Erb schaft von 000,000.000 Lire 150,810.000 Lire, und nach dem j'elzigcn Gesetz 175,815.000 Lire an Glohalsleuer, bezw. je die Hälfte davon be zahlen, wenn es sieh um Erben der ersten und zweiten Verwandtschnflskntegorie handeln würde. Was bedeuten nun die oben in Klammem an gegebenen Zahlen? Die Prozentsätze werden ab satzweise angewendet, d. h. der Gesamtwert
) = 7,065 .000 Lire, was ja das gleiche wie das obige Ergebnis ist. Unter Anwendung des obigen Schemas mit den Abzugs- Zahlen ist die Berechnung der Steuer einfacher. Rei der Berechnung der Glohalsleuer kommen außerdem noch folgende Bestimmungen in Be tracht: die allernächslen Venvandtsehaftskate- gorien, das sind die Erben der ersten Kategorie ^Verwandle der geraden auf- uml absteigenden Linie wie Eltern, Großeltern, bezw. Söhne, Töchter, Enkelkinder usw.) und der zweiten Kalegorie (Ehegattenl genießen
ad b) zu bezahlen; dieselbe ist, wie bereits erwähnt, nach Verwandschaftsgraden und nach der Höhe der dem einzelnen Erben anfallenden Erb schaftsquote gestaffelt. Die Erben werden für die Berechnung der Individualsleuer in fünf Ka tegorien eingeteilt und zwar: 7. Kalegorie: Erben der Geraden auf- oder ab steigenden Linie, d. *. Ellern. Großeltern, Kin der, Kindeskinder usw., die natürlichen aner kannten Kinder inbegriffen; die Prozentsätze sind wie folgt gestaffelt: Bis 1,000.000 Lire t%; von 1,000.001 Lire
wir von der zugelassenen, ja durch Staatsgrund- gesefze und Autonomiestatut zu einem Recht erhobenen Doppelsprachigkeit in allen Aemtern unseres Landes einerseits und 6ehen die tat sächliche Handhabung dieses Rechtes anderer seits. Zwar ist auf manchen Gebieten im Laufe der Nachkriegsjahre eine Besserung eingetre ten; so beispielsweise bei den Staatsbahnen; und e6 könnte noch besser sein, wenn «ich Ftfr Erbschaftsquoten, die an Erben der ersten und zweiten Kategorie fallen, bleibt ein Betrag Ns zu 750.000 Lire
von der Individualsteucr befreit, und erst der darüber hinausgehendo Be trag wird nach obigem Schema besteuert. Z. R. Erbschaftsqnote 2 Millionen — 750.000 Lire = 1,250.000 Lire Individualsleuer 2% wenn es ein Sohn ist, oder 3%, wenn cs die Ehegattin ist, die erbt. III. Kalegorie: Die Geschwister als Erben; Prozentsätze sind wie folgt gestaffelt: bis 1,000.000 Lire 3% von 1,000.00t Lire bis 2,500.000 Lire (20.000 Lire); von 2,500.001 Lire bis 5,000.000 Lire (95.000 Lire); von 5,000.00t Lire hls 10,000.000 Lire