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Pagina 18 di 32
Data: 18.09.1954
Descrizione fisica: 32
fallen und zum Mittelstand gezählt werden können. Das alte Tiroler Höfegesetz hat die Behandlung der welchen- übemehmen will, geht sein Rcht auf jenen über, der den Hot bekommen hätte, wenn der Erstgeborene nicht vorhanden wäre. Wer den Hof nicht übernehmen will oder zu Gunsten eines Miterben auf die Ueber- nahme verzichtet, wird behandelt wie ein weichender Erbe. Also besteht für den zur Hofübernahme berufenen Erben keine Pflicht, den Hof übernehmen zu müssen. Wohl aber besteht die Pflicht

, daß einer der Erben den Hof übernimmt. Das heißt aber nicht, daß die übrigen Miterben bei Hofübemahme vom Hofe gehen müssen, sondern die Erben dürfen beisammen bleiben, wenn sie sich untereinander vertragen und solange sie bei sammen bleiben wollen. Weichenden Erben erwächst ein Recht, am Hofe zu verbleiben und dort erhalten zu werden, wenn dies in einem Testament bestimmt wird. Von die ser Möglichkeit sollten besorgte Eltern dann > < s v ' x ** ' :y: Ì . ■>_.S P.iolo A. I.ercher Am Söller blUhen und leuchten dio

„Brennende Lieben“. Ein Stöckl für den Herrgott, da mit er der Bauernjugend die Heimat erhalte den Erben dem Ermessen des Richters an helmgestellt und man kann nnchweisen, daß durch das Tiroler Höfegesetz die weichenden Erben schlechter behandelt 'wurden, alq dies im neuen Stldtlroler Höfegeaetz vorgesehen ist, ln dem klare Rechtsnormen über die Schätzungsgrundsätze vorgesehen sind. Unser Höfegesetz betont außerdem ausdrückllchst, daß die Bestimmungen des Gesetzes Uber die Schätzung des Hofes

Hofe gebären den Liegenschaften'und Gegenstände können unter die weichenden Geschwister verteilt werden. Der Hof allein muß einem Erben zugeteilt werden, Werin kein Testament vor- liegt, ln welchem, der Hofüberaehmer genannt Ist, hat der älteste 'Sohn, bzw. wenn keine Söhne da sind, die älteste Tochter das Recht, den Hof zu übernehmen. Wenn der zur Hof- Übernahme berufene Erbe den Hof nicht Gebrauch machen, wenn sie körperlich oder geistig gebrechliche Kinder veriorgen

wollen. Auch die Organisationen, welche Vorhaben, die Interessen der weichenden Erben zu vertreten; sollten besorgte Eltern auf diese Möglichkeit aufmerksam macnen. ’ Miteigentum hat sich nicht bewährt Mltelgentumsverhültnlsse von Erbgemein schaften will das Höfegesetz verhindern. Die Vergangenheit lehrt uns, daß daraus mehr Hader und Streit unter den Miteigentümern erwachsen ist, als Fürsorgemaßnahmen be zweckt wurden. Die Beispiele sind nicht sel ten, ln denen eines der mitbesitzenden Ge schwister, um der Gemeinschaft

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Pagina 16 di 16
Data: 23.07.1955
Descrizione fisica: 16
Wirtschaft Die Erlassung des Erbscheines nach dem Höferecht Der erste Absatz des Art. 33 des Höfegeset- zes lautet: „Falls hinsichtlich der Hofübernahme, der Höhe des betreffenden Preises, der Zahlungs bedingungen. der Leistungen und der anderen mit der Erbfolge zusammenhängenden Lasten und Hechte unter den Erben eine Einigung erzielt worden ist, ist davon in der Eingabe und Ausstellung des Erbscheines Erwähnung zu tun und in diesem Falle hat der Bczirks- richter die erzielte Einigung gemäß Art

durch Zuweisung der Hofanteile der weichen den Geschwister an den Hofübernehmer durch Vorlage eines entsprechenden selbstverständ lich registrierten Vertrages. Obschon dieser Vertrag im Sinne und nach Maßgabe des Höferechtes ein Teilungsvertrag wäre, da das Höfegesetz bestimmt, daß die Erbschaftsteilur.g nur in der Weise erfolgen kann, daß der Hof nur einem der Erben, näm lich dem zur Ucbernahme des Hofes berufe nen Erben, dem sogenannten Anerben zufalle, während die übrigen Erben als weichende Erben

rend cs sich in Wirklichkeit nur um einen handelt. Gebührenrechtlich würde der Hof zuerst auf alle Erben übergehen und dann würde ein zweiter Ucbergang auf den Hof übernehmer stnttflndcn, seine Quote natürlich ausgenommen. Für den ersten Ucbergang wären die Erbschaftsgebühren, für den zwei ten die Kaufsgebühren zu entrichten (wobei Allgemeine Marktlage Auch in dieser Woche waren die oberitalic- nischen Viehmiirktc gut beschickt, der Absatz ging flott vor sich und umfaßte hei leise an ziehenden

, die Miterben in Geld abzufertigen, weil ja in Bezug auf den geschlossenen Hof im Höfegesetz die Grundsätze verankert sind, daß der Hof 1. nicht geteilt und 2. nur an einen Erben, nämlich den Uebernahmsbereehtigten oder Anerben, übergehen darf. Dies ist dem Höfc- rechte dermaßen wesentlich, daß es ohne diese beiden Grundsätze nicht gedacht werden könnte. Es ist nun nicht zu verstehen, wieso und warum im Falle als das Gesetz eine be stimmte Art der Vcrlassenschaftsdurchfüh- rung vorschrcibt — Ucbergang

des geschlos senen Hofes, ohne Teilung, an eine einzige Person — die Gebühren für zwei Ucbcrgange (Ucbergang des Hofes im Erbwego an all« Erben und Uebcrgang der Quoten der wei chenden Erben an den Anerben) entrichtet werden sollten, während sonst, wenn es sich nicht um geschlossene Höfe, sondern um andere Nachlaßlicgenschaftcn handelt, auch gebührenrechtlich gesehen nur ein Ucbergang, nämlich der im Erbwege, vorhanden ist. Mit anderen Worten: cs ist unverständlich, wie im Falle als die Miterben auf Grund

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Pagina 11 di 16
Data: 15.10.1938
Descrizione fisica: 16
nichts ausgemacht ist. Die Absonderung der Verlaffenschnft vom Vermögen des Crben Es dürfte von allgemeinem Interesse sein, diese Rechtseinrichtung in kurzen Zügen zu beleuchten, wie dieselbe nach dem nunmehr geltenden Gesetze geregelt erscheint. Die Einrichtung der Rechtsmohltat der Absonderung des Vermögens des Verstorbe- nen von jenem des Erben (separatio bono rum) verhindert ebenso wie die Rechtswohltat des Inventars, die Vermengung des Ver mögens des Verstorbenen mit jenem des Erben; während jedoch

das Inventar ^ ein Rechtsmittel ist, das dem Erben in feinem Interesse gegeben ist, damit derselbe bei Ueberschuldung der Verlassenschaft nicht mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers aufkommen muß. in anderen Wor ten für die Nachlaßschulden u. Vermächtnisse nicht über den Wert des Nachlaßvermögens haften muß, wird hingegen die Absonderung der Verlassenschaft den Gläubigern der Verlassenschaft und den mit einem Legat Be dachten (Legatären) eingeräumt, um sich aus derselben zu befriedigen

, mit Vorzugsrecht gegenüber den Gläubigern des Erben. Die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Verstorbenen werden folglich die V e r l a f f e n f ch a f t r g l ä u b i g e r und Legatare beantragen bei Verschuldung des Erben bzw. bei Gefahr daß derselbe das Nachlaßvermögen veräußert, also bei Gefährdung ihrer Forderung. Nach dem früheren öst. Gesetze verhinderte die „separatio bonorum' einfach die Erbs- einantwortung (8 812 allg. b. G. B.); die erblasserischen Liegenschaften blieben grund

hingewicsen werden. Mit der „Separatio bonorum' werden die zwei Vermögen nicht derart getrennt, daß den Gläubigern des Erben kein Recht zustande auf das Nachlaß vermögen, welches ausschließlich den Gläubi gern des Verstorbenen und den Legatären Vorbehalten sein sollte, und daß hingegen letztere kein Recht hätten auf das Vermögen des Erben, welches dessen Gläubigern zu reservieren wäre: denn es wäre doch unbillig, daß das Recht der Absonderung zugunsten der Gläubiger des Verstorbenen sowie der Legatare

sich zu deren Ungnnsten ausmirkte, indem die vom Erben mit der Erbsannahme übcrnqmmene Haftuna vermindert würde. — Letzterem räumt das Gesetz die Rechtsmohltat des Inventars ein, um den Mitbewerb der erblasserischen Gläubiger auf fein Vermögen zurückzuwcisen. während den Gläubigern des Erben selbst die „panllianische' Klage ein geräumt ist, um eine zu ihrem Schaden er folgte Erbsannahme anzufechten. Die Rechtswohltat der Absonderung, welche den Nachlaßgläubigern ein Vorzugsrecht gegenüber den Gläubigern

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Pagina 3 di 8
Data: 08.04.1929
Descrizione fisica: 8
Lever untre, gcerut haue Da sie um ihrem Erbrechte bie'e Perlon gleichsam oorftellcn, repräsentieren, spricht man in diesem Falle vom Crberecht durch Repräsentation oder Erbtettung nach Stämmen. Kran dieier Re- präsenrattan erben z. B. Kmder des Erblas sers neben Nachkommen verstorbener Kinder, Enkc< neben Nachkommen verstorbener Enkel, Neffen und Nichten des Erblassers neben senren Geickuvistern Zum Unterschiede vom österreichischen Necine das in der Seitenlinie die Erbteilung nach Stämmen

Grad schließt die entfernteren stets aus. Nach dem italienischen Gesetze werden für jenen Teil der Derlassenlchaft. über den der Erblasser nicht durch Tesiamem verfugt hat. folgende Gnippcn von Verwandten als Erben berufen. wobei die späteren Gnippen nur dann berufen stad. wenn Verwandte trüberer Gruppen nicht vorhanden sind, oder die Erb schaft ausichlagen. 1. Die verwandten in absteigender Linie; Hr-itterläßt der Erblasser Kinder Enkel oder Urenkel, ko erben diese gleichailtig

L'nie b»n weiteren aus Sa würde z. D.. ialls der Erblatter den mütterlichen Großvater und die väterliche Urn»-aßme»'ter hinterlosien bat. erlte-or die ganze Verlassen- sthost als aelebsicher Erbe erbalten. Wenn der C5r w n> f f?T n»^»n den Extern oder einem Teil von ibnen vollburttae Geschwister hrnkerlasien. lo erben, zum Unterschiede vom bisherigen R»ck>te stets die Gelchw'ster neben den Eltern Und zwar erhalten beide Eltern- terle oder der überlebende von ihnen »n>d ledes der Geschw-'ster

einen alelchen Anteil Doch darf der T»il. der den E'»»ni oder dem über lebenden El»ernte:l» visällt niemals weniger a's ein Drit'el d-^ E-ntMaft h»>raaen b>nier läßt daber d->r E-'-lnsier z B leine Mutier und drei Geschwister binierlalsen so würde die Mutter zu einem Dattel imd di« Geschwi ster zu ie Zweineimtel Erben lein. Halbbürtige Geschwister erben, wenn sie mst vollbiirtigen Geschwistern des Erblassers zu sammen zur Erbschaft berufen sind nur d>e Hälfte der Quote, die den vollbürtigen Ge- schwsttern

zukömmt. Sind neben Gelchwistern Nachkommen ver storbener Geschwister lNefsen uird Nichten) oder nur solche vorhanden, lo erben sie nach Stämmen, das beißt die von einem der Ge schwister des Erblassers abltammenden Resten und Nichten erben zusammen lo viel als der ve-boi-bene G>schwister geerbt hätte. Wern die Eltern schon oestorben und neben den Geschwistern noch Großeltern oder Ur großeltern oorbauden sind, erben die dem Grade nackt nächsten der Verwandten in aus steigender Linie senen Teil

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Pagina 11 di 16
Data: 29.01.1938
Descrizione fisica: 16
von Erörterungen in den Zeitungen gebildet, und doch sind heute noch auf dein Lande Zweifel vorhan den. Es kommt nicht selten vor, das; Erben erst nach Ablauf geraumer Zeit, ja nach Jahresfrist, sich bei Gericht oder anderswo erkundigen, was denn mit ihrer Erbschaft los sei. Gewöhnlich sind die gesetzlichen Fristen zur A n in e l d u n g d e r Erb schaft länast verstrichen tind die Erben müssen die Fol 'n ihrer Unwissenheit tra gen und die in den einzelnen Fällen nicht unerheblichen Strafgebühren bezahlen

, welche bei verspäteter Anmeldung vom Gesetze vor gesehen sind. Es sind Fülle vorqekommen. in welchen die Erben sich um die Abhandlung erst dann interessierten, als die Notwendig keit sic dazu zwang, und zwar nach Jahren. Ein Erbe wollte ein Guthaben seines ver storbenen Bakers gerichtlich eintreiben oder die Löschung einer Schuld im Grund- bnche durchführen und kam erst dadurch darauf, dafz hiezu die Abhandlung notwendig war. Selbstredend mutzte er bei Durch führung der Abhandlung die Strafgebühren bezahlen. Er mar

. wie noch viele andere, der irrigen Ansicht, daß die Erbschafts- abhandlung eine Amtsangelegenheit sei. das heißt, daß das zuständige Gericht (Prätur) verpflichtet sei. von 'Amts wegen die Abhand lung durchzuführen. Unter dem Regime des österreichischen Gesetzes war dies der Fall nnd wurden die Erben vom Gericht oder vom beauftragten Notar oorgeladen nnd die so- aennnnte Erbschaftsabhandlnng gepflogen. Die Erben hatten sich um Weiteres nicht zu kümmern, als die gerichtliche Aufforderung abznwarten

unwiderruflich innerhalb vier Monaten nach dem Tode des Erblassers beim zuständigen Regifteramte a n g e in e l d e t werden. Wer muß diese A n m e l d u n g m ci- ch e n? In erster Linie obliegt diese Aufgabe den Erbe». Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um gesetzliche oder testamentarische Erben handelt. Gleichfalls zur 'Anmeldung ver pflichtet sind diejenigen Personen, welche in einem Testamente mit einem Permächtnis (Legats bedacht sind. Wenn eine Erbschaft Minderjährigen zufallen soll, muß der Vater

und der Fainilienansweis des Ver storbenen, diesmal aber auf Stempelpapier zu Lire 4.—. (Man soll sich also von der Gemeinde diese Belege in zweifacher Aus fertigung und zwar auf Stempelpapier und je sin Exemplar auf stempelfreiem Papier ansfolgen lassen), sowie die Bestätigung des Registeramtes. Wenn bezüglich der Erbschaft kein gericht licher Streit oder andere Hindernisse be stehen, erläßt der Richter dem Erben das so genannte Erbzertifikat. Dies ist die aerichtliche Bescheinigung, wonach dem Erben

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Pagina 7 di 16
Data: 30.04.1932
Descrizione fisica: 16
an: Die Tätigkeit als Pcrlaßkurator. Das ist der Fall der Erben nach dem im Alter von 76 Jahren im Jahre 1829 verstorbenen Alois Warger, welche den Dr. Häbicher mit dem Ver kaufe der Liegenschaften und mit der Erbteilung betrauten. Dr. Hablcher löste 17.000 Lire ein, lührtc aber den Erben nur 7000 Lire nb. während er die restlichen rund 10.000 Lire ans das eigene Kontokorrent überschreiben ließ. Dr. Häbicher inbet diesen Vorgang voll gerechtscrligl, denn er habe erst die Genehmigung der Präfektur sür

den Verkauf abwarten müssen, dann seien noch die Registergebühreil zu zahlen gewesen und ebenso hätte noch die arundbuchcrlichc Durchführung ge macht werden sollen. Deshalb habe er alles aus Kontokorrent gelegt, womit die Erben auch ein verstanden gewesen wären, da sic auch die Zinsen erhalten hätten. Die Sache sei nahezu reif ge wesen, als er verhaftet wurde. Ein ganz ähnlicher Fall betrifft die Erben nach dem im Jahre 1020 verstorbenen Simon Wörn- hart. Die Erben beauftragten den Advokaten Dr. Hell

mit der Liquidierung der Erbschaft, von welchem dann sein Nachfolger Dr. Häbicher die Sache übernahm. Die Anklage tcgt ihm zur Last, einen Betrag von 20.000 Lire den Erven oor- enthalten zu haben. Dr. Häbicher beruft sich daraus, daß die noch ilicht liquidierten Passiven diccsii Betrag nicht erreicht, sonder», unter Be rücksichtigung des eigencu Berdiciistes, sogar um 2000 Lire überschritten hätten, so daß er nicht Schuldner, sondern geradezu Gläubiger der Motze ei. Im übrigen hätten die Erben diese Abrech nung

auch anerkannt. Die Erben nach der iiu Jahre 1027, also vier Jahre vor dem Zusammenbruche Habichers, ver- torbenen Julie Thöni aus Burgusio habe» gleich- älls 20.000 Lire zu fordern. Auch hier beruft sich Häbicher aus die »och ausständige Genehmigung der Präfektur zu öcn. gemachten Liegcnschafts- nerkänfen. Als Geschäftemacher. Dr. Häbicher, der als Advokat sehr auskömmlich hätte leben tönnen, zumal er bei seinem weiten Klientenkreis stark und gut beschäftigt war. ließ sich immer mehr und mehr

, was aber die Baldauf bestreitet. . Wie verwickelt diese Geldangelegenheiten waren, beweist nachfolgender Anklagepunkt: Im Jahre 1928 verstarb in San Balentino eine gewisse Therese Noggler, welche u. a. eine Hypo thekarforderung von 20.000 Lire gegen einen Meraner Schuldner hatte. Mit der Eintreibung dieser Forderung betrauten die Erben den Dr. Häbicher, welcher nach Durchführung des Auf- rategs nur 10.000 Lire ablieferte. Bezüglich der restlichen (0.000 Lire berief sich Hai,icher daraus, daß er im Jahre 1025

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Pagina 7 di 12
Data: 18.06.1949
Descrizione fisica: 12
über 75,000.000 Lire gleich, und die über 100,000.000 Lire schlechter geste.llt als nach dem früheren Geselz. Denn nach dem früheren Geselz würde eine Erb schaft von 000,000.000 Lire 150,810.000 Lire, und nach dem j'elzigcn Gesetz 175,815.000 Lire an Glohalsleuer, bezw. je die Hälfte davon be zahlen, wenn es sieh um Erben der ersten und zweiten Verwandtschnflskntegorie handeln würde. Was bedeuten nun die oben in Klammem an gegebenen Zahlen? Die Prozentsätze werden ab satzweise angewendet, d. h. der Gesamtwert

) = 7,065 .000 Lire, was ja das gleiche wie das obige Ergebnis ist. Unter Anwendung des obigen Schemas mit den Abzugs- Zahlen ist die Berechnung der Steuer einfacher. Rei der Berechnung der Glohalsleuer kommen außerdem noch folgende Bestimmungen in Be tracht: die allernächslen Venvandtsehaftskate- gorien, das sind die Erben der ersten Kategorie ^Verwandle der geraden auf- uml absteigenden Linie wie Eltern, Großeltern, bezw. Söhne, Töchter, Enkelkinder usw.) und der zweiten Kalegorie (Ehegattenl genießen

ad b) zu bezahlen; dieselbe ist, wie bereits erwähnt, nach Verwandschaftsgraden und nach der Höhe der dem einzelnen Erben anfallenden Erb schaftsquote gestaffelt. Die Erben werden für die Berechnung der Individualsleuer in fünf Ka tegorien eingeteilt und zwar: 7. Kalegorie: Erben der Geraden auf- oder ab steigenden Linie, d. *. Ellern. Großeltern, Kin der, Kindeskinder usw., die natürlichen aner kannten Kinder inbegriffen; die Prozentsätze sind wie folgt gestaffelt: Bis 1,000.000 Lire t%; von 1,000.001 Lire

wir von der zugelassenen, ja durch Staatsgrund- gesefze und Autonomiestatut zu einem Recht erhobenen Doppelsprachigkeit in allen Aemtern unseres Landes einerseits und 6ehen die tat sächliche Handhabung dieses Rechtes anderer seits. Zwar ist auf manchen Gebieten im Laufe der Nachkriegsjahre eine Besserung eingetre ten; so beispielsweise bei den Staatsbahnen; und e6 könnte noch besser sein, wenn «ich Ftfr Erbschaftsquoten, die an Erben der ersten und zweiten Kategorie fallen, bleibt ein Betrag Ns zu 750.000 Lire

von der Individualsteucr befreit, und erst der darüber hinausgehendo Be trag wird nach obigem Schema besteuert. Z. R. Erbschaftsqnote 2 Millionen — 750.000 Lire = 1,250.000 Lire Individualsleuer 2% wenn es ein Sohn ist, oder 3%, wenn cs die Ehegattin ist, die erbt. III. Kalegorie: Die Geschwister als Erben; Prozentsätze sind wie folgt gestaffelt: bis 1,000.000 Lire 3% von 1,000.00t Lire bis 2,500.000 Lire (20.000 Lire); von 2,500.001 Lire bis 5,000.000 Lire (95.000 Lire); von 5,000.00t Lire hls 10,000.000 Lire

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Pagina 4 di 20
Data: 01.05.1954
Descrizione fisica: 20
, aber noch nicht vor diesem Datum im Grundbuch durch geführt worden sind, aus genommen den einzigen Fall, daß in der Ur kunde das Eigentum des geschlossenen Hofes einer einzelnen Person zuerkannt worden ist. Diese Bestimmung des neuen Gesetzes ist ge wiß für die weichenden Erben besonders hart, da es manchmal nur auf Tage an kommt, ob In gleich gelagerten Fällen eine Urkunde noch rechtzeitig im Grundbuch durchgeführt werden konnte, während die anderen Urkunden infolge besonderer Um stände

die allenfalls einverständlich erzielte Tei- lungsurkunde dem für die Ausstellung des Erbscheines zuständigen Bezirksrichter vor- golegt werden. Andernfalls hat der Beztrks- richter, über Antrag eines der Erben, das Uebernahmsrecht eines einzelnen Erben nach den Bestimmungen der Art. 18 bis 27 des neuen Gesetzes von Amts wegen festzusetzen, den Uebernahmspreis zu bestimmen und demgemäß den Erbschein auszustellen. Der Rechtsweg vor dem ordentlichen Prozeß gericht steht dann den Parteien immer noch offen

, wenn auch der Erbschein im Grund buch durchzuführen ist. Das neue Gesetz wiederholt nicht die frühere Bestimmung des alten tirolischen Höfegesetzes, daß dann, wenn Geschwister als Erben eintreten und wenn der berufene Anerbe sowie alle oder einige Miterben oder ihre gesetzlichen Ver treter darauf antragen, die Auseinanderset zung zwischen ihnen einen Aufschub erlei den und daher der Hof den Geschwistern zum gemeinsamen Eigentum mit dem Vorbehalt eingeantwortet werden kann, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht

geltend machen kann. Das neue Gesetz dürfte es daher erfor dern, daß der Bezirksrichter, ohne Rücksicht auf die minderjährigen Erben, bereits im Erbschein den Hofübernehmer bestimmt und auch festsetzt, welche Erbquote in Geld dieser im Sinne der Bestimmungen der Art. 18 bis 27 des neuen Gesetzes vorbehaltlich des Rechtsweges, an seine Miterben auszuzahlen hat. Die Regelung dieses Verlaßverfahrens vor dem Bezirksrichter wird einen besonders wichtigen Gegenstand der zu erlassenden

nur dann, wenn ein oder mehrere Miteigentümer ihr Miteigentumsrecht im Erbwege von einem Erblasser ableiten, der selbst Alleinelgen- tümer des Hofes war, und somit nicht dann, wenn der Erblasser selbst nur Teileigen tümer des Hofes war und daher auch nicht ein Uebernahmsrecht am ganzen Hofe auf seine Erben weitervererben konnte. Noch klarer ist es, daß der Alleinerbe oder Alleinbesitzer eines geschlossenen Hofes, der inzwischen einen ideellen Anteil seines Hofes weiterveräußert hat, jetzt nicht diesen An teil nach Art

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Pagina 4 di 12
Data: 07.09.1959
Descrizione fisica: 12
Darlehen für Hofübernehmer - Hilfe für weichende Erben Eines der wichtigsten Gesetze für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit unsérer Bauernhöfe ist zweifellos das Höfegesetz. Es verhindert die Zerstückelung der Besitze und damit die Verarmung des Bauernstandes, wie wir sie fortschreitend anderswo sehen. Damit alleine freilich wBre.es nicht getan, wenn nicht zur gleichen Zeit auch für die gesorgt würde,' die als weichende Erben nun von dem Übernehmer eines Geschlosse nen Hofes ‘ausbezahlt

werden müssen. Die Mittel für eine solche Auszahlung stehen, das ist hinlänglich bekannt, nicht immer zur Ver fügung und vor allem die kleineren Berg- bauem gelangen, durch diese Auszahlungen oft schon knapp nach der Übernahme des Hofes in Schwierigkeiten oder die weichen den Erben müssen jahrelang warten, bis-sie zu ihrem Gelde kommen. Nach- Inkrafttreten dos Höfegesetzes hat deshalb der Landtag ein neues Gesetz über eine „Zlnso'nbelhllfe für Darlehen an Hofübernehmer“ im' Sep tember 1950 genehmigt

. Da immer wieder Anfragen an das Landcsassessorat für Land wirtschaft über dieses Gesetz gerichtet wer den, seien die wichtigsten Bestimmungen nochmals dargelegt. Auf Grund dieses Gesetzes über Kredit hilfsmaßnahmen können Übernehmer Ge schlossener Höfe, welche nicht in der Lage sind, die Erbteile der weichenden Erben so fort aus eigenen Mitteln auszubozahlen und welche nach Inkrafttreten des Höfogesetzes ■ (1. April 1054) einen Geschlossenen Hof über nommen haben, nach vorläufigen Vereinba rungen

bei der Sparkasse und beim Regionalen Kreditinstitut um ein Darlehen und gleichzeitig beim Landes- aussehuß um die Gewährung einer Z i n - sonbeihilfe nnsuchcn. Die Darlehen worden zu einem Zinsfuß von 7 bis 8 Prozent gegeben. Das Land bezahlt jedoch von diesen Zinsen mehr als die Hälfte schon bei o i n e m wolchonden Erben und über drei Viertel bei acht und mehr weichenden Erben. Der Übernehmer eines Geschlossenen Hofes zahlt also für das nuf olrie Höchstzeit von 15 Jah ren gegebene Darlohen tatsächlich

muß nach Inkrafttreten des Höfegesetzes einen G e s c h 1 o S s e n' e n H o f übernommen haben. 2. Er muß außerstande sein, aus eigenen Mitteln die weichenden Erben abzuflnden. ■ 3. Er muß inner ha 1 b von fünf Jah ren ab Übernahme des Hofes, d. i. in der,. Regel ; ab ; Übergang des Hofes auf seinen Namen im Grundbuch, um die Zinsenbeihilfe ansuchon. Behängt ' über die Erbteilung ein, Rechtsstreit, so hat der Tag seiner endgülti gen Beilegung durch rechtskräftiges Urteil oder gütliche

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Pagina 13 di 20
Data: 06.05.1971
Descrizione fisica: 20
Ar beit zum größtmöglichen Ertrag zu brin gen, um daraus mit seiner Familie le ben und die weichenden Erben abfin- den zu können. Daraus ergibt sich, daß für den Über nehmer der Wert des Hofes nicht im Verkchrswert, sondern im Ertragswert liegt. Müßte der Übernehmer den Hof zum Verkehrswert übernehmen, würde damit zwangsläufig eine Überbelastung des Hofes erfolgen. Es wäre dem Über nehmer dann unmöglich, aus dem Er trag des Hofes, der insbesondere in den höheren Berglagcn sehr niedrig ist, sei nen

Verpflichtungen gegenüber den weichenden Erben nachzukommen. Die Folge wäre, daß der Flof verkauft wer den müßte, vielleicht nicht einmal in die Hände von Selbstbaucrn gelangt und so seiner natürlichen und sozia len Aufgabe entzogen würde. Damit hängt nämlich zusamen. daß die Be stimmung des Übernahmspreiscs not wendigerweise von einem objektiven Standpunkt aus gesehen werden muß. Es geht dabei vor allem um Erhaltung des Eigentums in der Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebes von mitt lerem und kleinem

es angebracht, die Vorteile der testa mentarischen Regelung der Hofüber nahme hervorzuheben. Eine testamen tarische Regelung gibt dem Hofüber nehmer die Möglichkeit, unter seinen Kindern oder Erben die für die Hof- bewirtsehaftung fähigste Person als Hof übernehmer zu bestimmen. Ferner er möglich sie, die weichenden Erben bloß auf den Pflichtteil zu setzen und so dem künftigen Hofiibernehmer die Über nahme des Hofes wesentlich zu erleich tern. Während nämlich bei der gesetz lichen Erbfolge der volle

Flofcrtrags- wert unter den Kindern, einschließlich des Hofübernehmers, gleich aufgcteilt wird, haben diese bei letztwilliger Ein setzung in den Pflichtteil bloß An spruch auf zwei Drittel des Hofertrags wertes, wobei der Hofiibernehmer selbst mitzubcrücksichtigcn ist. Der Erb lasser hat also die Möglichkeit, über ein Drittel des Hofertragswertes frei zu Gunsten des Hofübernchmers zu ver fügen. Hat also der Hofeigentümer den Übernahmsprcis des Hofes oder die an die weichenden Erben auszubezahlen

den Beträge testamentarisch festgesetzt, so kann dieser von den weichenden Erben nur angefoehten werden, wenn sic damit in ihren Pflichtleilsansprii- Erfolg für Südtirols Handwerk Eintragung aller Regionalangestelltcn in die Fürsorgekasse der Beamten von Lokalkörpersehaften (CPDL) als auch die nachträgliche Anerkennung von pro visorisch geleistetem Dienst zu studie ren. Dieser Kompromiß fand die ein hellige Zustimmung des Regionalrates. Grigolli ließ durchblicken, daß er sieh hezüglich

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Pagina 4 di 16
Data: 31.07.1954
Descrizione fisica: 16
Das Ergebnis dieser Beratungen bilden die Abänderungsvorschläge zum Höfegesetz die im wesentlichen die Klärung von Ver fahrensfragen und die Erleich terung der Abfassung der Durch führungsverordnung zum Gegen stände haben, gleichzeitig jedoch auch einen besseren Schutz der Belange der weichenden Erben bezwecken und somit auch die wohl nicht ln allen Fällen ganz mit Recht bemängelte soziale Härte des Gesetzes mildert. Der erste Abänderungsantrag hat den Zweck, jene Fälle zu klären, in denen ge schlossene

, auch wenn es vom verstorbenen Berechtigten nicht ausgeübt wurde und der Hof lm Miteigentum mehrerer gleichberechtigter Erben bla zum Tode des Uebemahmsbereditigten geblieben ist (Trans mission des Uebemahmsrechtes), Durch die Abänderung • des Artikels 24 wird vorgesehen, daß der Uebemahmswert des Hofes laut Verfahren nach Art. 25 sich nur bis einschließlich des dritten Verwandtschafts grades des Kofübernehmers zum Erblasser erstrecken soll. Diese Maßnahme wurde ins besondere vom Juristenkollegium des Bezir kes Meran

vertreten und zwar mit der Be gründung, daß durch die vermutliche Viel zahl der gleichberechtigten Erben nach dem dritten Blutverwandtschaftsgrade die Mei- nungsverscfüedenheiten unter den Erben groß werden. Diesem Umstande kann am ehesten dadurch" abgeholfen werden, daß der ge schlossene Hof verkauft und der Erlös unter die Erben aufgeteilt wird, die sowieso mit dem Hof kaum in einer besonderen Verbindung stehen. Die wichtigsten fibündemngen Die Aenderung des Art. 25 erfolgte, um ein sicheres Verfahren

. 25 wurden auf Grund eines Vorschlages des Juristenkollegiums von Bozen im vorliegenden Sinne formuliert. Ebenso erachtet der Großteil der befragten Fach leute, die Bestimmung des Bürgerlichen Ge setzbuches zum Schutze der Rechte der wei chenden, Erben als unzureichend und emp fahl, die Bestimmung über die gesetzli che Hypothek für die Guthäbcn der Weichenden in das Gesetz aufzunehrnen, was im vorliegenden Entwürfe erfolgte. Besondere Diskussionen löste der Art. 31 des Höfe gesetzes

unter den Rechtssachverstündigen aus, die ihn in der ursprünglichen Fassung als zu hart ansahen, weil er die von 1929 bis 1954 erworbenen Rechte der Mit erben und Miteigentümer nicht berücksichtigt, während die3 in Miteigentums fällen, die aus Eri. Schäften vor dem 30. Juni 1929 stammen, nicht der Fall ist. Um nicht Gefahr zu laufen, daß der Art. 31 in seiner ursprünglichen Fassung durch einen nega tiven Entscheid des Obersten Gerichtshofes im Einzelfalle praktisch außer Kraft gesetzt wird, erachtet der Landesausschuß die gegen wärtige Fassung für zweckmäßiger

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Pagina 9 di 10
Data: 11.04.1957
Descrizione fisica: 10
Wirtschaft Wichtig für Hofübeinehmer! Zinsenbeihilie für Darlehen bei HoiUbernahme hoitsbegrüge in der Landwirtschaf Vnr- 1 :'<7 I Auf Grund des Landesgesetzes dl. Septem ber 1036, Nr. 8. über Kroditbeihiliemaßnah- jnen zur besseren Durchführung des Hof gesetzes können alle Übernehmer geschlos sener Höfe, welche nicht in der Lage sind, die Erbanteile der weichenden Erben aus eigenen Mitteln abzulosen, und nach Inkraft treten des Hü lege.'Otzes (1. April HU!) den geschlossenen Iiof übernommen

der vor läufigen Vereinbarungen um Darlehen mit einer Höchstdauer von 13 Jahren und einem ursprünglichen Zinsfuß von ungefähr 7 bis 8 Prozent. Das Land bezahlt von der sich so bildenden jährlichen Zinsenlast 56 Prozent, wenn nur ein weichender Erbe abzufertigen ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden weichenden Erben mehr um weitere 4 Prozent bis zum Hächstnusmaß von 84 Prozent der Zinsen; z. B.: Bei vier weichenden Erben erhöht sich der Prozentsatz von 56 Prozent um weitere 12 Prozent

, so daß die Beihilfe 68 Prozent der jährlichen Zinscnlnst beträgt; bet acht weichenden Erben macht die Erhö hung 28 Prozent aus, so daß die Beihilfe das im Gesetz vorgesehene Hächstnusmaß von 84 Prozent der Zinscnlnst erreicht Boi nenn und mehr Miterben beträgt die Beihilfe immer 84 Prozent der Zinsen. Allgemeine Voraussetzungen und Bedin gungen, um in den Genuß des Darlehens und der Zinsenbcihilfo zu gelangen sind; 1. Der Kreditwerber muß nach Inkraft treten des I-Iöfcgcsctzes und zwar auf Grund gesetzlicher

oder testamentarischer Erbfolge bzw. Schenkung zu Lebzeiten Hofübernehmer geworden sein. 2. Er muß außerstande sein, aus eigenen Mitteln die weichenden Erben nbzuflnden. 3. Er muß binnen fünf Jahren ab Über nahme des Hofes, d. i. in der Regel ab Über gang des Hofes auf seinen Namen im Grund buch, um die Zinsanbcihilfe Ansuchen. Be hängt über die Erbteilung ein Rechtsstreit, so hat der Tag seiner endgültigen Beilegung durch rechtskräftiges Urteil oder gütliche Vereinbarung als Tag der Hofübernahme zu gelten

zu richten ist, und worin um Gewährung der vom Gesotz vor gesehenen Zinsenbcihilfo ersucht wird. Beide Gesuche sind gleichzeitig bei jenem Kredit institut zu überreichen, bei welchem das Dar lehen aufgenommen weiden soll. Beizulcßen sind folgende Dokumente: n) Allgemeiner Grimdbuchnuszug; b) Besitzbpgen; c) Erbschein. Dieser dient, um die Anzahl der Erben fcstzustcllen; d) Vereinbarung zwischen den Erben, oder Testament, bzw. Uhergabcvertrag. Diese Un terlagen dienen zur Feststellung, wer der Ilof

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Pagina 5 di 8
Data: 27.04.1931
Descrizione fisica: 8
des Departements, der franzö sische Großgrundbesitzer und Millionär Treste, der vielleicht der größte und hartnäckigste Geizhals der Welt war. Die Aerzte stellten bei der Untersuchung fest, daß der Mann an Entkräftung gestorben war, da er sich trotz seines ungeheuren Reichtums an Geld- und Land- sowie Häuserbesitz nicht gönnte, etwas anderes zu essen als Kartoffeln und getrock nete Feigen. Die größte Ueberraschung erleb ten aber feine Erben, als sie das Haus des Millionärs untersuchten, um den Bestand

. Als die Erben in das Schlafziinmer ihres verstorbenen Oheims kamen, sahen sie vor denk Ofen zahl reiche bedruckte Papiere, die teilweise ver brannt waren und von dem alten Krösus offenbar an Stelle von Holz und Kohlen ver wendet worden waren, um das Schlafzimmer zu heizen. In der unordentlichsten Weise waren sie halbverbrannt aus dem Feuerloch mit einem danebenliegenden Eisenstab her ausgeschart worden, wenn das Feuer aus gegangen war um bei der Erzeugung eines neuen Feuers nicht zu stören. Einer der Erben

nahm lachend einen Fetzen Papier auf, um zu sehen, womit der alte Erbonkel sein Zimmer geheizt hatte. Die anderen rieten ihm, das schmutzige Papier liegen zu lassen, da man das Zimmer radikal säubern wollte. Aber dem Erben verschlug vor Staunen die Stimme, als er sah, daß er eine der besten Aktien in der Hand hatte. „Dieses Stück Papier ist mehr wert als 10.000 Frankl' rief er aus, „unser Onkel war anscheinend verrückt und hat mit rNillionenwerken sein Zimmer geheizt.' Nun durchsuchte

man das andere „Heiz material'. Es bestand nur aus den besten Aktien, die zum großen Teil fast völlig durch Feuer vernichtet waren. Zum Glück für die Erben war ein Teil der Wertpapiere noch so weit gerettet, daß ihre Nummern fest gestellt werden konnten. Man räumte nun den Ofen ganz aus und suchte den Schutt ab, wo der verstorbene Millionär im Laufe des letzten Winters die Aschenreste aufgehäuft hatte. Auch hier fand man noch Dutzende von Aktien, zur Hälfte oder zu Dreiviertel ver brannt, da offenbar das starke

Papier, auf dem die Aktien gedruckt sind, in Verbindung mit der Unfähigkeit des alten Mannes, Feuer anzuzünden, einen Teil der Aktien vor völliger Zerstörung bewahrt hatte. Zum Leidwesen der Erben mußten sie aber fest stellen, daß der größte Teil bereits verkohlt war. Von diesen waren nur noch verbrannte Bruchstücke vorhanden, die auf die Art der Aktien nicht mehr schließen ließen. Aufs sorgfältigste wurden die bisher verachteten Papierreste von den Erben in Zusammen arbeit mit einem Bankfachmann

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Pagina 9 di 16
Data: 15.06.1929
Descrizione fisica: 16
nach erreichter Volljährigkeit oder noch Auf hebung der beschränkten Handlungsfähigkeit hinausgeschoben ist. Da die bisherige immerhin kcmgwieritze gerichtliche De^ssenschaftoabhandlun^ im Wegfall kommt, vollzieht sich nach dem 1. Juli 1929 der Erwerb der Erbschaft durch den Erben auf Grund der auÄtrüMchen oder durch entsprechende Handlungen bezeigten Erbsanna-hme bedeutend rascher als bisher. Solange bis der Erbe die Annahme vollzogen hat, wird er rechtlich noch nicht als Erbe an- gesehen, doch spricht

, die besondere Rechtseinrichtung der ruhenden Erbschaft, welche bisher die be trächtliche Zeitspanne zwisihen dem Tode des ©rbfojfere und der gerichMchen Einantwor tung ausJUfüllen berufen war, zu regeln. Im italienischen Rechte kommt die muhende Erb schaft' deshalb auch nur ausnahmsweise und zwar dann vor, weim die Person des Erben nicht bekannt ist» wenn alle vom Gesetze oder durch das Testament berufenen Erben die Erbschaft mrsgeischlagen haben, und zwar nicht nur die erstberufenen

, sondern auch die nachberufenen Erben, fernere in ähnlicher Anwendung auch bei bedingter Erbein setzung, bei Einsetzung einer juristischen Per son, die erst gebiDet werden muß ufw. In diesen Fällen svnennt der Prätor des Ortes, in dem der Erblasser gestorben.ist, von Amts wegen oder über Anstichen der Interessenten einen Kurator der ruhenden Erbschaft, der für deren DerwoAung und Erhaltung zu sorgen hat. Wr haben schon oben erwähnt» daß für dm Erwerb von unbeweglichen Crbfchaftsgülern iu den neuen Pro- vinysn besondere

einer Erbs- oder Legaftbestätig-ung ersolgm darf, die vom Prätor des Ortes, an dem die Der- lafsenjchaft eröffnet wird, alst» des Ortes, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz (DomiclKo) hatte, ausgestellt wird. Wenn ein Nachlaß unbewegliche Güter mthäkt, muß der Erbe bei Gericht um Ausstellung der Erbsbcstätigung ansmhen. Wenn keine unbe- wogKchen Nachlahgüter vorhanden sind, steht es dem Erben fre^ sich um Er- laffung einer Erbbestatigung an das Gericht zu wenden, was gegeniwer den Bestimmun gen

ist. Der Richter kann auf Grund des Ansuchens von Amts wegen Be weise vornehmen, die ausuchende Partei allenfalls auch unter <E8> vernehmen, Per sonen. deren Interessen mit dem Ansuchen in Widersprüche stehen, venr-ehmen» Lurch öffentstche Kundmachung in in- oder aus ländischen Zeitungen die Interessenten auf fordern, ihr« allfälligen Einwendungen vor zubringen und entscheidet schlieWch nach freiem Ermessen, ob die ErbfchaftÄestätigung ausgestellt oder verweigert werden soll. Wenn mehrere Erben

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Pagina 8 di 16
Data: 25.05.1929
Descrizione fisica: 16
dem A' oder „der A soll erben* ohne Unterschied sowohl dann, wenn er die Absicht hat, jemand zum Erben einzusetzen, wie auch dann, wemr er jemand nur eine bestimmte Sache aus seinem Vermögen geben will. Allerdings schreibt das Gesetz auch nicht den Gebrauch bestimmter Wörter vor, um eine Erbeinsetzung zu machen oder ein Vermächtnis anzuordnen, und läßt es auch nicht von den Worten des Testamentes, sondern vom Willen des Erblassers, der aus dem Zusammenhänge der Testaments bestimmung« spricht, abhängen, ob eine Verfügung

als Erbseinfetzung oder als Ver mächtnis anzufehen ist. So wären z. D. Ver fügungen des Inhaltes: „Dem A vermach« ich mein ganzes Vermögen* oder „S>em A soll alles gehören, über das ich nicht ander weitig verfügt habe*, zweifellos als Erb einsetzungen anzusehen» trotzdem der Aus druck „Erbe* oder „erben* nicht verwendet ist, da es sich hier um Verfügungen über eine Gesamtheit handelt und die Absicht des Erblassers, daß der Bedachte in diese Ge samtheit Antritt, deutlich erkennbar

ist. Hin gegen würde in einer Verfügung: „A soll mein Bargeld erben* oder: „Dem A vererbe ich meine Wohnungseinrichtung* trotz des Wortlautes mrr «in Vermächtnis zu sehen sein, da der Erblasser dem Bedachten nur bestimmte Sachen h'mterlaffen will und offenbar nicht di« Absicht hat, sie zu Nach folgern seiner Persönlichkeit zu machen und ihnen eine Gesamtheit von Rechten und Schulden zu überbinden. Aber gerade weil es auf die aus dem gesamten Inhalte des Testamentes erkennbare Absicht des Erb lassers ankommt, ob Erbeinsetzung

oder Ver mächtnis angeordnet sein soll, und diese Ab sicht natürlich von den interessierten Par teien verschieden herausgelesen werden und daraus sich ein endloser Rechtsstreit ent» nahegelegt werde», sich deutlich auszu drücken, also dann, wen« rr den Bedachten als Nachfolger seiner PersöniüPeit, ob Uebernehmer aller oder einer Quote (der Hälfte, eines Drittels usw.) feiner Rechte und Schulden ernennen will, die Worte „Erde* oder „erben* zu gebrauche» und dann» wenn er nur eine oder mehrere einzelne

kein Erbeinsetzung, fände« nur Vernrächtnisfe, fo werden der oder die gesetz lichen^ Erben berufen und es findet also trotz des Testamentes und in notwendiger Er gänzung der Erfüllung« der Testaments- anordmlngm die Beerdung nach der gesetz lichen Erbfolge statt. Die Freiheit des Erblassers, über fein Vermögen für den Fall seines Trdes zu verfüg«, ist durch das Gesetz in mancher Hinsicht eingeschränkt. Di« weitgehendste Beschränkung besteht zu Gunst« der enge ren Familienmitglieder des Erblasser

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Pagina 10 di 16
Data: 02.02.1929
Descrizione fisica: 16
. Der Rekurs an die F i n a n z i n t e n d a n z ist auf Stempelpapier zu 2 Lire unter Teischlug einer Abschrift auf stempelfreiem Papier Im Wege der zuständigen Steuerbehörde (llsficio disirettuale delle Imposte dirette) einzubringcn, sobald der erste Erekutionsschritt erfolgt ist. Der Rekurs an die Finanzintcndanz kann nur vom Steuerschuldner selbst und denjenigen Personen, welche auf ErUnd der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen für ihn zu hasten haben (Erben, Eeschäftsnachfolger), ringebrachi

sich ans den Geschäftsbetrieb beziehen und das laufende Jahr oder das Vorjahr beircfsen. c) Wenn die Mobilien (Geschäftseinrichtung und Waren) sich >m Geschäftslokale des Eeschäfisnachfolgers des Steuerschuldners befinden und die Steuer schuld des Ecschäfisunternehmens und das laufende Jahr oder das Vorjahr beirisst. 4. Auster den obgenannien Fällen des privi legierten Pfandrechtes hat der Sleuerpächier das Recht, die Steuerrückstände vom Steuer schuldner oder desien Erben im administra tiven

Exckntionsverfahren hercinzu- brinacn, wodurch er vor den übrigen Gläubigern des Steuerschuldners dadurch bevorzugt ist, datz er nickst erst durch ein gerichtliches Erkenntnis sich eine Sicherstellung seiner Forderung erwirken mutz, sondern ohne weiteres die Psändung von Gegenständen, weiche sich im Besitze des Steuer schuldners oder dessen Erben befind«»*, vor nehmen kann. Dieses Recht des Stenerpächters ver jährt erst, wenn derselbe durch fünf Jahre keinen Schritt unternommen hat. um vom Slenervflichtigen

oder dessen Erben die rückstän- dige Sieuer hereinznbringen. Jeder Schritt, welchen der Steuerpächter zur Hereinbringnng der Sleuer unternimmt, unterbricht diese Ver jährung, so zum Beispiel die erfolgte Zustellung des Avrifa di mora an den Steuerschuldner oder an besten Erben, Familienangehörige usw. Da die ital. Steuern erst seit 1921 in den neuen Provinzen eingchoben weiden, ist daher hinsichtlich der neuen Steuern, wenn dieselben rechtzeitig vorgcschrieben wurde», bisher noch In keinem Falle eine Verjährung

nicht durch den Ablauf der fünfsährige» Ver- lährungsfrlst bereits verjährt sind) als Privat- forder»»gen gegen den Steuerschuldner und dessen Erben Im Zivllrechtswegc geltend gemacht werden. Als Prloatsorderungcn ver jähre» dies elben in 3ll Jahren. R. K. 8ei Gkhf, I Jidiias, Nerven u. Kopfs<fimerz$ jtoeuma, | Grippe Erkällungskrankheifeii 'iahen sith Togal Tabletten hervorragend bewähr« Ein Versuch überzeugt! ^ vom Leben gehetzt Roman von I. Schneider-Foer'tt. Urheberrechtsichutz 1V2V durch Verlag Oskar Meister

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Pagina 4 di 16
Data: 06.09.1952
Descrizione fisica: 16
wird. Die Anfech tung kann innerhalb von fünf Jahren vom Hofbesitzer, vom Meliorierungsinstitut und sogar vom Staatsanwalt erhoben werden. Bei Erbgang sind die testamentarischen Bestimmungen ungültig, die eine Teilung des Hofes beinhalten. Die Ungültigkeit kann von jedem Erben des Hofes, vom Meliorierungsinstitut und vom Staatsanwalt binnen fünf Jahren gel ten gemacht werden. Beim Ableben des Hofbesitzers wird der Hof ungeteilt dem vom Erblasser bezeich- neten Erben zugewiesen oder aber, wenn kein Erbe

bezeichnet wurde, von einem der Miterben übernommen, der zur Uebernahme bereit ist und die Eignung zur Uebernahme besitzt. Wenn keiner der Erben bereit ist, den Hof zu übernehmen, so muß der Hof als geschlos senes Ganzes verkauft werden. Wenn aber unter den Erben Uneinigkeit besteht, wer den Hof übernehmen soll, so entscheidet die Gerichtsbehörde mit Rück sicht auf die persönlichen Verhältnisse und Eignungen. Die von der Hofübernahme ausgeschlos senen Erben — die Weichenden

, daß er wohl bestehen könne. Auf jeden Fall besteht der Vorwurf der Gegner nicht zu Recht, daß das geplante Höferecht neue, dem italienischen Rechts system unbekannte oder von diesem abge lehnte Rechtsgrundsätze enthält. Dies gilt insbesondere von der Vorschrift, daß nur einer der Erben den Hof als ge schlossenes Ganzes übernehmen kann und daß dieser Uebernehmer die Erbansprüche seiner weichenden Geschwister mit Geldbe trägen befriedigen kann, wozu ihm eine Frist bis zu zehn Jahren vom Gesetz ein geräumt

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Pagina 2 di 8
Data: 07.03.1958
Descrizione fisica: 8
Positionen zu über nehmen. Eine Formalklausel dieses Testa ments aber löste dann den ganzen, gespensti schen Kriminalfall aus: Viliemont bestimmte, daß im Todesfälle sei ner Töchter Madame Surmère das gesamte Vermögen erben solle. Es scheint unbegreiflich, daß ihm und sei nen Anwälten diese wahrhaft mörderische Klausel unterlaufen konnte — andererseits kennzeichnet sie das Maß des Vertrauens, das Viliemont zu seiner ehemaligen Jugendliebe hegte. Das Vorhandensein dreier Erben mochte

auch den Rechtsberatern genügende Sicherheit gegen einen Anschlag geboten ha ben. Denn wer, ohne sofort Verducht zu erre gen, würde gleich drei Erben auf einmal aus der Welt schaffen können? Madame Surmère die durch das Erziehungs-Entgelt ja für ihre Mühen hinlänglich entschädigt war. hätte nun den Rest ihres Lebens in Wohlstand verbrin gen können. Sie verpachtete Ihr Institut und ging auf Reisen. Der Wechsel bekam ihr nicht gut. Sie geriet in mondäne Kreise, überzog ihre Mittel und benutzte die Adoption

, um sieb auf den Landsitz Sir Arthur Char.dieforts zu begeben. Gonzades folgte ihr und unterbreitete ihr unter neuer lichen Dronungen den teuflischen Vorschlag, die Erben zu beseitigen, damit die Klausel wirksam werde, die sie — und mit ihr na türlich Gonzades — in den Besitz des gesam ten Vermögens bringen könne. Madame Surmère lehnte den Gedanken C'ines Mordes ab, fmmerhin aber war sie schon so weit demoralisiert, um Gonzades’ „harmlo seren“ Plänen zuzustimmeri. „Den Mädchen soll überhaupt

nichts ge schehen“, sagte Gonzades. „und sie sollen es so gut und ordentlich haben, wie sie es als Millionärstöchter verlangen können.“ Sein Vórschlag war, einen perfekten Unfall zu fingieren und die Erben an geeigneter Steile — unter durchaus luxuriösen und „ge diegenen“ Umständen — „untertauchen“ zu lassen. Sic hatten sowieso kaum eine Erinne rung an ihre frühere Kindheit, und Ville- mönt hatte sich ausbedungen, daß man ihnen erst an Ihrem Mündlgkeitstage mitzuteilen habe, wer sie seien

, damit sie ohne jede Vor belastung herunwachscn könnten. Aus diesem Grunde — und um ihr Inkognito zu wahren — • hießen die Erben nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz schlicht und einfach: Dupont. „Wenn sie erst auf plausible Art und Weise vom Schauplatz verschwunden sind“, meinte Gonzades, „dann wird es späterhin ein leich tes sein, mit Hilfe des Geldes an irgendeiner Stelle der Welt Bedingungen zu schaffen, in denen sie unerkannt und ohne Kenntnis ihrer ursprünglichen Verhältnisse leben können. Dafür sorge ich schon

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Pagina 4 di 12
Data: 30.12.1959
Descrizione fisica: 12
familiae’ römischen Andenkens wird In der Praxis werden alle, Bruder, Schwäge rinnen, Neffen und Nichten, Mitglieder seines, des Erben, Hausstandes und niemand hat selbst das Recht, sich ohne seine Erlaubnis zu verheiraten... Bis zu dem Augenblick, da die Südtiroler Täler noch abgeschlossen waren, und alles um die Pfnrrgemeinde kreiste, so lange Bozen noch ein kleiner Luft kurort war, mit wenigen Handwerkern, die keine Arbeitsstellen zu vergeben hatten, war die Versuchung (Ln die Stadt abzuwan dern

des Systems der „Geschlos senen Höfe". Die weichenden Erben gliedern sich reibungslos in andere Berufe ein. Sie kommen zur Bahn und Post, zur Gendar merie, sie werden Beamte, sie gehen ins Ge werbe und in die Industrie. Das öster reichische Tirol hat eine stetige Indu strialisierung mitgemacht — mit dem einzigen wesentlichen Unter schied, daß sie dem Lande ange paßt war. Es ist mir nicht bekannt, daß die Tiroler in Österreich als rückständig gel ten, im Gegenteil! Sie haben ihren Fremden verkehr

, ihn teilen zu wollen, hieße: das Bauerntum vernichten, ohne daß damit den zahlreichen Erben geholfen wäre. Aue Montanelli spricht das Unverständnis der Ita liener, die zu ihrem Unglück ein solches Bau erntum nicht kennen — jenes Unverständnis, dem die Südtiroler auch sonst immer wieder begegnen. Was Montanelli unterschlägt Wenn Montanelli ferner das „Aufcinander- prallen der autonomisüsch-patriarchalisch- konservativen landwirtschaftlich«! Lebens form der Tiroler und der städtisch-f ortschritt

nach Südtirol. Er hat offenbar noch nie etwas über den auch juri stisch klar umrissenen Begriff der „weichen den Erben" gehört. Und wenn man liest, daß niemand sich ohne Erlaubnis dos Hoferben verheiraten kann, so ist das so unsinnig, daß map nur noch fragen möchte: Und wie steht es mit dem „lus primae noctis"? Ein schweres Verschulden Wir. können, abschließend sagen, wäre SUd tirol nicht italienisch geworden, so hätte sich das Land genau so wie der nördliche Landcs- teil vernünftig und ausreichend

industriali-' siert lind zwar.mlt eigenen Arbeitern, wie sie die. „weichenden Erben“ stellten könnten, die Bodenschätze und.Energien des Landes aus- genfitzt. Wenn es heute anders ist, so ist es das schwere. Verschulden des italienischen Staates, daß die „marschierende Industrielle Revolution“ ausschließlich von Menschen ita lienischen Volkstums getragen Ist. Es Ist die Schuld der Mächte, die den Einheimischen bewußt daran hindert, an ihr teilzuhaben, obwohl diese Teilnahme gerade in einem Lande

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Pagina 9 di 16
Data: 02.04.1932
Descrizione fisica: 16
- nicht nur der gesetzlichen Erben — sek, ucnn die Erbschaft bis zur Erledigung des Prozesses über die Giltigkeit des Tsstomen- ,i>i gerichtlich sequestriert werde. Im Laufe «einer Rede kam der Dertreter noch einmal aui den ganzen Lebenslauf des Bast« zu sprechen und brachte in großen Umrissen, das. was schon in den Zeitungen gestanden hotte Er erzählte die Geschichte von dem armen Bettler, der im Juli 1931 nach Dres- ianone gekommen sei und von dem Toten» gröber, der das Bündel gefunden habe, in dem das Justament ünd

die Goldstücke ent halten wirren. Cr erzählte dann von der Jn- rentarsaufnahme. von der Testamentseröff. nung und von der Erberklärung der chine sischen Regierung und betonte zum Schlüsse, daß Margarete Baste das Testament aus drei Gründen anfcchte: aus dem Grund« der Unsicherheit in der Person des Erben, weil das chinesische Dolk keine Person darstelle, aus moralischen Gründen, weil der Beisatz „zur Bekämpfung der europäischen Rasse' «in unsittliches Motiv sei und schließlich. weit nachgewiesen werden könne

, daß Basse zur Zeit, als er sein letztes Testament errichtete, bereits geistig Nicht mehr normal und im Vollbesitze seiner geistigen Fähigkeiten ge, malen sei. 2er Dertr«ter des chinesischen Volkes er widerte darauf in längeren Ausführungen, und zwar bestritt er vor allem die Zuständig keit sowohl des Tribunals Bolzano, als über haupt jeder italienischen Gerichtsbehörde, und zwar aus dem Grunde, weil Baste ein Reichs deutscher. die Erben aber Chinesen seien und mail sich die Erbschaft mit Ausnahme

der ii47 Goldmünzen, die einen ungefähren Wert von 14.000 Lire darstsllen. im Auslande be- finde. Daher sek kein italienisches Gericht zu ständig. Uber diesen Fall zu entscheiden. Im itbrigen sei der Tote aboslut nicht geistes gestört wie die Gegenseite annehme nur aus dam Grunde, well er nicht seine Verwand ten. sondern das chinesische Volk zum Erben einsetzte. Unter den Papieren des Toten fand sich auch «in Testament vom Jahre 1913, in welchem Basse sein ganzes damaliges Ver mögen von rund 800.000

mit d«r Absicht getragen habe, die Chinesen als Erben ein- zuietzen Was schließlich die „unmoralische Bedingung' betreffe, so sei es an der Zeit, eine Unrichtigkeit richtig zu stellen, die In der letzten Zeit verbreitet wurde. Im Testament heiße es nicht „Bedingung'. sondern ..Wunsch'. Basse hat das chinesische Volk nicht unter der „Bedingung' zum Erben eingesetzt, gegen die europäische Rasse zu kämpfen, sondern mit dem „Wunsche', die europäische Raste im Zaume zu halten. Das lei schließlich

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Pagina 4 di 12
Data: 01.10.1953
Descrizione fisica: 12
Gleiter, Wolfgang und Daniel Prigl als Zeuge heran gezogen. Als 1542 der Kirchpropst dem Mei ster Michel Goldschmied zu Bozen sechs Du katen im Werte von 5 Mark zum Vergolden gibt, macht er mit Daniel Prigl Zeugschaft bei der Uebcrgabe der Goldstücke. Versippung im Uebereisch Peter Rungger dürfte zwischen 1550 und 1560 gestorben sein, da 1561 Peter Runggers Erben für zwei Jahre die Oelgülten schuldig geblieben sind. Auch Peter hatte zwei Frauen, in erster Ehe Margret Ruepp genannt Löchlerin

heiratete Susanna Perkhammerin, welche 1572 starb, ihm aber nur eine Tochter Felizitas, „die Glückliche", die letzte des Ge schlechtes der Rungger von Rungg hinterließ. Um 1570 verkaufen Andre Rungger und Su sanna seine Hausfrau ihr Viertl Grundbesitz auf Penon und Kurtatsch an Melchior In der Maur, dössen Erben dasselbe 1577 mit Philipp Im Jahre 1584 war Felizitas bereits Doppel waise und noch minderjährig und hatte als Vormund Leonhard Spreng von St. Anna. Im Jahre 1585 heiratet Felizitas Runggerin

Vintschger ehelichte Susanna Aichner zu Paschbach, die Tochter seiner Stiefmutter Felizitas, während Christina mit Isak Leys verheiratet wurde. Am 5. Juni 1594 hielten Christoph Vlntschger und Felizitas Runggerin ein großartiges Heiratstäding auf Schloß Paschbach. Felizitas war eine reiche, darum besonders begehrte Partie. Sie brachte als Heiratsgut außer der Fahrnis und dem Silbergeschmeide noch die horrende Summe von 15.501 Gulden mit. wo von sie aber 1000 Gulden, die bei den Priele rischen Erben lagen

Besitz Bei der Erbschaftsteilung bekam Wolfgang Vlntschger, der in Tramin Gerichtsschrciber war, den Rungghof. Auch er verwaltete ihn durch einen Baumann. Dieser Baumann auf Rungg, Peter Git, schenkt 1624 der Kirche in Girlan ein Glockenseil von elf Klafter Länge. Wolf Vintschger, der sich nur wenig um sei nen Besitz auf Rungg gekümmert hat, stirbt schon 1629. Von seinen Erben geht der Hof dann bald in bäuerlichen Besitz über. Bereits 1636 verkauft Johannes Lännser dem Urban Toll einen Acker

auf Rungg. Im Jahre 1655 verkaufen die Erben von Wolf Vintschger den Rungghof an Leonhard Locher, von dem der Besitz 1658 an Johann Bapt. Schalter über ging. Im Jahre 1710 sind Johann Kotier und Andre Zlgl dort Besitzer. Andre Zigl hat einen Hofteil um das Jahr 1678 von Christoph Heft- ter erworben, 1741 ist Paul Zig! dort Besitzer und bei der Anlegung des Theresianischen Katasters Johann Koller. Die Besitzerfamilien Kofler und Niedermayr, die den oberen und unteren Rungghof im 19. und 20. Jahrhundert

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