3.156 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/28_09_1923/TIR_1923_09_28_5_object_1989680.png
Pagina 5 di 8
Data: 28.09.1923
Descrizione fisica: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

1
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/13_03_1923/TIR_1923_03_13_5_object_1987164.png
Pagina 5 di 8
Data: 13.03.1923
Descrizione fisica: 8
, Nr. 975 bezeich neten Angaben zu enthalten. Die Anmeldungen sind innerhalb 5 Tagen »ach der Überreichung von den Gemeinden an die technischen Finanzämter zu übermt- «lll, welä>e die zur Aiuvendung der Steuer nötigen Arbeiten auf Grund des obgenann- jm Reglements durchzuführen haben. Die TioMndler. welche sich nicht mit der Lizenz versorgen, und die Detailhändler sind ohne- »eiters zur Zahlung der Steuer innerhalb IS Tagen von der Mitteilung des Zahlungs- wisos an verhalten

. Für den nach den Bestimmungen dieses ZiÄels angemeldeten Wein ist die Steuer- iesniung nach Art. 7 des Reglements zu- Nig. Arr. ö. Lon der nach den vorangehenden Artikeln geschuldeten Weinsteuer wird der Abzug der «solideren Provinzial- und Gemeindekoit- sMsteuern bewilligt, sofern diese nicht den Charakter einer Veizehrungsfteuer haben. Art. 4. Tie Bestimmungen, welche im übrigen Königreich für die Produktion des Jahrgan ges IW-21 und folgende Geltung haben, sind auch auf die neuen Provinzen anzu- mnden

des verdorbenen und der Typenweine (We:- muth-Marsala) anzumelden- es ist gleich gültig. aus welchem Titel und in welchen Behältern der Wein lagert. Der Leps, wel cher unter 5 Prozent Alkohol hat, ist abge sondert anzugeben. Der Wein, welcher in der Nacht zum 12. März auf der Fracht war, ist am Tage des Eintreffens vom Empfänger mit dem Ver merk: „Ergänzungsanmeldung' und mit der Angabe der Ursache der Verspätung an zumelden. Dl« Ste-erhöh«. Die Steuer beträgt 2il Lire für den Herrn toliter. Jedoch

. Jedenfalls müssen die Anmeldungen von den Parteien selbst unterschrieben werden; des Schreibens Unkundige haben mit dem üblichen Kreuzzeichen zu unterfertigen, wel ches durch zwei Zeugen mit der Unterschrist bestätigt werden muß. Die Anmeldenden, welche als Kleinprodu zenten Anspruch auf eine Ermäßigung de: Steuer haben, müssen, um diese Ermätziaung zu erhalten, gleichzeitig mit der Anmeldung ein diesbezügliches Gesuch machen. Die Gemeinden haben innerhalb fünf Ta gen nach der llcberreichung der Anmeldun

- Bersandbollet.e, .-«ltung ausgege- bezw. von den in der Nähe der Fabriken ge legenen Finanzämtern ausgestellt und gibc Anspruch auf den bezüglichen Steuerabzug auf Konto des Produzenten, bezw. Groß händlers. Wenn es sich um Weinausfuhr > ins Ausland handelt, so muß zur Effek- s tuieruug des genannten Abzuges auch die i Ursprungsausfuhrbollette beigebracht wer- I den. > Die Produzenten und Großhändler haben Anspruch auf Erlaß der Steuer him'ichtlich der ÜlZeine, welche durch Feuer oder andere höhere Gewalt

2
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1921/26_07_1921/TIR_1921_07_26_5_object_1978564.png
Pagina 5 di 8
Data: 26.07.1921
Descrizione fisica: 8
, sondern stam men von der Schristleitung. I, Die selbständigen Landessteuern. Das kgl. Dekret, Nummer 918, vom 1k. Juni 1921 bestimmt: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Lenezia Tridentina werden folgende «Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet kon sumierte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. 2. Eine Steuer auf alle im Landesgebiete konsu mierten flüssigen gebrannten Spirituosen. (Branntweinsteuer

.) Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Lan desgebiet eingeführten flüssigen gebrannten Spiri tuosen. 3. Eine perzentuelle Steuer auf die Holzab- stockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) 4. Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Anzahl der no minellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektri sche Energie, die außerhalb des Landesgebietes ex portiert

wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe der Steuern, von denen der vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Bestimmungen des Lan desordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Vier und flüssige, gs» brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt wer den. muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (liquidazioni) entrichtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten

und für den Ver brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes expor tiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Ge setze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Un terscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destil lierten Spirituosen aus dem Auslände, muß die Steuer bei der Entrichtung' des staatlichen Ein fuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königrei ches muß die Steuer

vom Empfänger beim Emp fange entrichtet werden. Abgesehen von den im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuldner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elek- trizitätssteuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräf te' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklauseln. die im Sinne des Art. 9 fest gefetzt werden müssen, sind befreit: von der Holz steuer die Verkäufe von Holz aus den staatlichen

3
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1925/28_03_1925/TIR_1925_03_28_5_object_1997113.png
Pagina 5 di 10
Data: 28.03.1925
Descrizione fisica: 10
tzamsmg, oen z«. MLrz KN. »Ae» Landsmann^ S»«w » Volkswirtschaft. ^ »M AMW MHIMW. Die Verhandlungen mit dem Herrn Steuer inspektor Cardelli. Nur gegen die für zwei zahre gelt^-' Sleuervorschreibungen tön- «a Rich! ngsbekenntnisse eingebracht werden. Gestern erhielten wir seitens der Gewerbe- «lliosMschaften in Bruneck einen Bericht A-r die jüngsten Verhandlungen, welche die luf der großen Steuerversammlung in Bru- n«k am 30. Dezember gewählte Kommission von Steuerträgern mit dem Herrn Prooin

, Genosfenschafts- vdmann Franz Müller und Advokat Doktor Bruns Weber, ist gemeindeweise die Steuer- psüchiigen ein, ihre Beschwerden anzumelden, damit sie dem genannten Inspektor unter breitet werden könnten. Diese Arbeit nahm naturgemäß längere Zeit in Anspruch, und sz wurde Inspektor Cardelli am 16. Febr. WZ zur Besprechung gebeten, die er aber selbst erst mit Schreiben aus Trient von? 7, März 1925 aus 10. März und die zwei 1'oigenden Tage festsetzte. Leider war trotz scfort vorgenommener telephonischer

, weil festgestellt, werden müßte, daß diese Vereinbarungen, welche vüm betretenden Steuer-Agenten geschrieben und vom Steuer pflichtigen, nicht aber vom Steuer agenten unters chrieben waren, daher diese Ergebnisse, welche die Steuerträ ger berechtiZ«rwe>.se als ein Konkordat an sehen mußten und konnten, vom Steueramte nicht als ein beiderseitig (Steuerbehörde und Steuerträger) bindendes Übereinkommen be trachtet wurde. Alle jene nun Erschienenen, welche gegen die Neubemessung einen Rekurs eingerichtet

hatten, konnten mit Unterstützung des Komitees ein Konkordat abschließen, was in vielen Fällen auch gelang. Di« Nicht- erschienenen werden Gelegenheit haben, ihre Einwendungen vor der BeFrkskommission zel tend zu machen. Ieae aber, welche einen sol chen Rekurs nicht eingebracht haben, können m der Zeit vom 1. Mai bis ZS. Zuni 1S2S ein Richtigstellung» - Bekenntnis auf Isrmularie», welche beim Steueramt erhält lich find, einbringen. Dies soll kein Steuer träger. welcher sich zu hoch besteuert glaubt, bisher

und sprachenkundige Vertrauensmänner zu finden und sie den Steuerträgern zur Be ratung und Vertretung zur Verfügung zn stellen. Eine große Reihe von Beschwerden ging ferner dahin, daß für Kapitalszinsen sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuld ner, besonders wenn dieser eine Gemeinde war, die Steuer von 26 Prozent vorgeschrie ben und einschoben wurde. Der Herr Steuer inspektor sah auch sofort den Fall der offen baren Doppelbesteuerung ein und sagte auf ein einfaches Gesuch um Steuerabschreibung den Rückersatz

4
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1922/27_05_1922/TIR_1922_05_27_9_object_1983419.png
Pagina 9 di 12
Data: 27.05.1922
Descrizione fisica: 12
werden 11 bis 13 Lire pro Hektograd verlangt: Weißweine notieren: feine, mit 12 und mehr Grad, 12 bis 13 pro Hekto- zrad, kurreme zu 10 bis 11 Grad 10L0 bis 1! Lire xro Hektograd. Schlechtgeratene oder kranke rot- ole weiße Weine noüsren S bis 8 Lire pro Lsekto. päd. Steuer in allen Fällen zu Lasten des Käu fers. — Wetter in der letzten Woche eher warm, bedeckter Himmel: Krankheilen haben sich bisher noch nicht gezeigt: der neu« Austrieb ist im all- zememen gut und versprechend: in den jungen, auf amerikanischen

Unterlogen wieder aufgebauten Sör!cn ist er außerordentlich reichlich, in den al ten, die von der Phyloxera noch nicht oder nur we, nig angegriffen sind, regelmäßig, dagegen in den irehr oder weniger verseuchten sehr spärlich. SiuloMmensteller. (Fortsetzung.) VN. Aeadermige» am Einkommen im Laufe des Steuerjahres. Im Lause des S!euerjahres eintretende Aende- runzeii in den Einkommens, und sonstige» Ver hältnissen der Steuerträger sind in der Regel ohne Kaslutz für die zu entrichtende Steuer dieses Jahres

, sondern kommen lediglich für die «teuer der folgenden Veranlagungsperioden in Betracht. Z!eu in die Steuerpflicht tretende Personen sind demgemäß in der Regel erst imt Beginn des näch sten Steuerjahres nach Eintritt der die Sreuer- pflicht begründenden Verhältnisse zur Steuer her anzuziehen. Aus der Seuerpflicht austreten!»! Personen werden in der Regel erst mit dem Ende jenes Stcuerjahres von der Steuer freigelassen, m welchem die das Erlöschen der Steuerpflicht be- zmndeniden Verhältnisse eingetreten

sind. Don die. im Grimdsatze mit seinen zwei Folgerungen gibt »» drei Ausnal»men. die wir im folgenden bespre chen: I. Sleuernachsichl. kn Anspruch auf verhäl!nismäßige Mnderunq der für den Rest des betreffenden Steuerjahres oorzeschriebenen Steuer entsteht für Personen, die einer solchen Nachsicht bedürftig sind und bewei sen können, daß ihr Einkommen infolge a) Wezfall«» einer Eiirnahmsq'.ielle, oder in- ivlze d> von Unglücksfällen oder anderen außeror dentlichen Umständen im Laufe des Steuerjahres

Geschäftsstockung oder das Sinken des Ernteertrages in trockenen Jahre». Ueberhaupt bilden wirtschaftliche Vorgänge, die im allgem.'i- nen einen nach eiligen Einfluß auf Handel und Wandel ausüben, keinen Anlaß zu einem Steuer nachlaß im betreffenden laufenden Stcueriahr«. werden aber vielleicht in einer die nächst'ährig: Bemessung beeinflussenden Einkommensmindernng zutage treten. Der Vorgang bei Feststellung, ob die E'.nkom- n.ensmmderuilg mehr als ein Drittel des veran lagten Einkommens ausgemacht

5
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1901/18_05_1901/SVB_1901_05_18_2_object_1938874.png
Pagina 2 di 10
Data: 18.05.1901
Descrizione fisica: 10
Seite 2 ,A er Tiroler' Samstag, 18. Mai 1901 wohl gemerkt, sämmtlicher Steuern, also auch der indirecten Steuern auf eine einzige Steuer, sagen wir die progressive Einkommensteuer, nichts anderes ist als eine Utopie. Aber, meine Herren, mit den Consumsteuern verhält es sich ähnlich wie mit dem Alkohol. Ein allzuviel an Consumsteuern ist für den Staat gerade so unges u n d w ie ein allzuviel an Alkohol für das einzelne Individuum. Für mich liegt daher die Frage so: Ist diese Steuer

vom Standpunkte der Steuer gerechtigkeit zu bewilligen, ist selbe für den Staat als solchen nützlich oder nicht? Um diese Frage be antworten zu können, muss ich zuerst feststellen, was in Steuersachen gerecht ist. Steuergerechtigkeit. Es fällt mir nicht ein, diese Definition selbst zu geben, sondern ich werde Ihnen eine Autorität citieren, welche in Oesterreich in Steuersachen als maßgebend anerkannt sein dürste. Seine Excellenz der gewesene Finanzminister schreibt in seinem Werke „Finanz wissenschaft

, welche ein Einkommen von 600 bis 1000 fl. haben, also noch immer nicht zu den Reichen gezählt werden können. Die andere Hälfte, 28,000.000 15, kann als specifische Steuer der Reichen gelten. Von diesen 38,000.000 15 sind, ich mache daraus besonders auf- merkfam. 2 3,000.<>00 l5, die Hälfte der Personaleinkommensteuer, von jeder Gemeinde- und Landesumlage gänzlich befreit. Und nun bitte ich Sie, meine Herren, mit dieser specifischen Steuer der Reichen, mit dieser Summe von 28,000.000 15 folgende Ziffern und Steuern

verhält es sich ähnlich wie mit der Grundsteuer: auch sie zahlt zum weitaus größten Theile der verarmende, ver blutende Bauernstand und die mittlere und arme städtische Bevölkerung. Die Gebäudesteuer ist außerdem doppelt unge- recht; sie ist eine doppelte Besteuerung des Grund und Bodens. Der Bauer zahlt für den Reinertrag des Grund und Bodens 32 7 Procent an Grund steuer, er zahlt mithin mehr als das Vierfache von dem, was der Millionär für sein müheloses Ein kommen in Form

noch folgende Ziffern erscheinen? Die Brautweinabgabe ist präliminiert mit netto 63 V2 Millionen. Wer diese Steuer zahlt, das brauche ich wohl nicht näher zu erklären; es zahlt sie zum weitaus größten Theile die verarmende Be völkerung. Die Wein- und Moststeuer ist präliminiert mit 11,000.000 15, die Bierstener Mit 76,435.000 X, Fleisch- und Schlachtviehsteuer mit 15,140.000 15, die Verbrauchsabgabe von Zucker mit netto 80,550.0'0 l5, die Verbrauchssteuer von Mineralöl mit 17,800.00 > 15. Wer

6
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/30_08_1923/TIR_1923_08_30_4_object_1989327.png
Pagina 4 di 6
Data: 30.08.1923
Descrizione fisica: 6
Verkaufs- Steuer. I'ssss <L eserci-io e rivenäit». t. Allgemeine» «od kurze Geschichte der Steuer. vi« Gemeindesteuer aus Gewerbe- und Ber kaufsbetriebe wurde in Italien durch das Gesetz vom 11. August 1L70, Nr. Anhang O ein geführt und durch das Durchmhrungsdekret vom 2« Dezember 1S70. Nr. S1S7. genauer umschrie ben. Durch dos Gesetz vom 22. Jänner ISik, Nr. SS, wurden einige Reformen hinsichtlich der Kon- sumobgaben der Gemeinden durchgeführt und gleichem« — zur Ersetzung der durch die Refor men

sich zweifellos die Gewerbesteuer besser, da dann der örtlichen Wirtschaftslage mHr Rech nung getragen werden kann Ein weiterer Unter schied gegen die österr. Erwerbsteuer besteht dar in. daß diese «ine Nontingentfteuer war. wUrend die Gewerbe- und Be-.iaufssteuer eine Quotiiäts- steuer ist, d h. es wird nicht wie b« jener von vornherein ein bestimmter Steuerertrag eines Steuerbezirkes ?«stgesetzt und auf die einzelnen Steuerträger aufgeteilt, sondern jeder hat den für ihn unabhängig

von den anderen testgesetzten Steuerlich zu entrichten Z. Steuergegenstand. Der Gewerbe- und Verkaufssteuer unterliegen: a) jene, welch« einen Beruf, ein Kandwei!, einen Handel oder irgend ein Gewerbe aus üben! auch dann, wenn das Einkommen daraus ganz oder teilweise nur gelgentlich oder aus zufälligen Menstleiftungen ent springt: b) jene,' weiche Waren irqenviyelcher Art »er laufen: c) die VerqnüallngSAefcllschaiten. Verein«. Ko smos iind ähnliche Organisationen. vi« Steuer trifft gleicherweise auch den zeit weisen

Gewerbe- und Nerkaussbetrieb herunter hender Gewerbe- und Handelstreibender, wenn diese sich länge? als einen Monat im Jahr in der Gemeinde aufhalten und daselbst ein Lokal oder einen Stand haben. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, «inen Handel oder «in Gewerbe zeitweise ausllben, sowie die Dergniigungsgesell- schasten. Rereine, Kasinos imd ähnliche Organi- laitonen, die für eine länger« Dauer als für einen Monat gebildet wurden, haken die Steuer in der Höhe «ine» Viertels, der Hälfte

oder von drei Vierteln zu entrichten, je nachdem, ob die Daittr ^ des Gewerbebetriebes in der Gemeinde weniger als drei, sechs oder neun Monate beträgt. Ueber- > steigt der Betrieb die Dauer von neun Monaten, so ist die ganze Steuer zu entrichlen. Der Steuer nicht unterworfen sind: a) Die Beamten und jene, welch« ihr« Arbeit gegen Bezahlung eines Gehaltes, Arbeitsloh nes oder Entgeltes bei öffentlichen und pri vaten Unternehmungen leisten außer wenn sich die Anstellung oder di- Arbeitsleistung

7
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1906/07_04_1906/TIR_1906_04_07_2_object_357681.png
Pagina 2 di 12
Data: 07.04.1906
Descrizione fisica: 12
eine Klasse. Das Triftigste, was dagegen eingewandt werden könnte, wäre vielleicht, daß damit die Gegner des ZweikinderfystemS begünstigt würden. Ein Doppelwahlrecht aber für jene, welche 8, 10 oder 30 X direkte Steuer zahlen, halte ich für ungerecht. Die Wertung deS Menschen als Menschen ist Christenpflicht, aber diese Wertung hat nur dann einen Wert, wenn sie nicht bloß eine Phrase ist, sondern «inen Effekt hat. Wenn wir nun zum Beispiel allen jenen, welche 8 T direkte Steuer zahlen, zwei Stimmen

Steuer Zahlenden so große Massen, daß der Nichtsteuerzahlende ein ein fach wertloses Recht erlangen würde. Will man das, dann ist eZ klüger, die nicht direkte Steuer Zahlenden vollständig vom Wahlrechte auszuschließen, damit man sich die Anlegung der wertlosen Stimmlisten ersparen kann und den Gemeinden «icht Arbeit ge macht wird, die keinen Effekt hat. Ich bin aber, meine Herren, für so etwas nie und nimmer und unter gar kein« Um stünden zu haben. Ich halte eine Ueberschwemmung deS Wahlrechtes

Nichtbesitzender durch das Plural wahlrecht der 8 K-Männer für unchrist lich, ungerecht und unklug. Für unchrisilich deshalb, weil kein Besitzender wünschen würde, daß ihm so etwas geschehe, und weil ein Kardinalgrundsatz des Christen tums lautet: „WaS du nicht willst, das; dir geschehe, daß tue auch andern nicht!' Für ungerecht deshalb, weil die direkte Steuer- leistung heute kein Maßstab mehr sür die Belastung des Bürge» S im Staate, nicht ein mal auf dem Lande ist. Wir wissen ja, daß die indirekten Steuern

zwei Drittel der gesam ten Steuern ausmachen, und auch in den einzelnen Ländern hat man die Kunst verstanden, auf indirektem Wege große Steuer summen herauszupressen. Bei uns in Tirol zum Beispiel zahlt jeder, auch derjenige, der keine direkte Steuer zahlt, mit am Getreidc-Auffchlage, Bier- und Wein aufschlage eine hohe Summe, und ich glaube, daß die indirekte Belastung bei uns, sowohl von Seite des Reiche» als auch dcS Landes, durchschnittlich auf den Kops gerechnet, be deutend größer

ist als die direkte. Die direkte Steuer ist als Maßstab für Rechte ungerecht, weil zum Beispiel ein einzelner Besitzer, der 8 X Steuer zahlt, ganz bestimmt dem Staate eine viel geringere Summe an Jahresbei trägen abliefert, als einer, der keine 8 T direkte Steuer zahlt und fünf Kinder hat, weil eS eben unmöglich ist, daß ein einzelner fünfmal so viel Zucker, fünfmal so viel Wein, Bier und andere Artikel konsumiert, aus welchen die hohen Konsumfteuern liegen. Un- Aus der Red? des Abz, Schrasfl zur Wahl reform

8
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1906/03_02_1906/TIR_1906_02_03_2_object_359036.png
Pagina 2 di 12
Data: 03.02.1906
Descrizione fisica: 12
, das, solche, die min destens 8 X direkte Steuer zahlen, zwei Stim men, alle anderen, die weniger oder gar keine direkte Teuer zahlen, nur eine Simme haben sollen. Mit diesem Antrag — denn nach der Mit teilung des Abg. Schrott wird daS Zentrum tiies auch beantragen — will ich mich nun etwas beschäftigen. Das Zentrum ist gegen das gleiche Wahlrecht und will ein u Zi ll l eich es haben, und zwar soll, weil ein bestimmter WahlzensuS die Grenze deS Doppel- zvahlrechtes bildet, die Ungleichheit des Be sitzes

und Einkommens auch ungleiches Wahl recht begründen. Eine andere Rücksicht ist nicht herauszufinden. Will nun das Zentrum wirklich bei der Zuerkennung größeren und geringeren WahrechtcS aus die Ungleichheit des Besitzes und Einkommens Rückficht nehmen, so sehlt es mit seinem Antrage wohl die ganze Scheibe, denn, wenn der Staatsbürger, welcher, ich sage nicht, nur 7 V» T, sondern welcher gar keine direkte Steuer zahlt, nur eine, wer aber <8 Iv Steuer zahlt, zwei Stimmen haben soll, ist eS dann gerecht

und folgerichtig, !dem, der 10.0W, ja 100.000 I< Steuer zahlt, auch nicht mehr als zwei Summen zu ge währen. Wahrlich, wenn für alleUngleich- heit des Besitzes und Einkommens von 8 X auswärts das gleiche Wahlrecht angenom men wird, dann ist es nur gerechl und folge richtig, jene, welche unter 8 X oder gar keine Steuer zahlen, mit den 8 X-Männern auch auf die gleiche Stufe zu stellen, d. h, gar allen das gleiche Wahlrecht zuzuerkennen. Denn ganz gewiß ist der Unterschied zwischen dem Nichtsteuerzahler

und dem, der 8, ja X Steuer zahlt, viel geringer als zwischen dem 8 X Mann und dem Millionär. Damit will ich nicht sagen, das; das gleiche Wahlrecht das richtige sei, sondern nur, daß ein bestimmter Steuerzensus, speziell der von 8 X, leine richtige Grundlage ist, um den einen nur einfaches, den andern doppeltes Wahlrecht zuzuerkennen. wiederum auszusöhnen und legte aus den Altar des hl. Kassian in Taben einen beträchtlichen Teil seines Eigentums, zwei Meierhöfe, zum Qpser dar. Sonst zog sich Albuin möglichst

. Brixen und seine Umgebung haben denn auch die Wirkung des bischöflichen Eifers in vollem Maße er- Die direkte Steuer ist noch aus einem anderen Grunde ganz unbrauchbar, um eine derartige Ungleichheit des Wahlrechtes zu be gründen. Wer nur nach der direkten Steuer das Wahlrecht bemißt, der legt die Größe des privaten Besitzes und Einkom mens, nicht aber die Größe der Leistung sür den Staat, sür das gemeinsame Wohl bei der Zuteilung der wichtigsten öffentlichen Rechte, des politischen Wahlrechtes

9
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/06_06_1923/TIR_1923_06_06_5_object_1988261.png
Pagina 5 di 8
Data: 06.06.1923
Descrizione fisica: 8
Mtwsch. den 6. Z'M ISN. .Der 1»?«!«? Seite 5 D as italienische SZeuerflikkem. m. Die Einkommensteuer. !. Grundzüge und Versnlvgnng. Iis zum 30. Juni d. Z. sind die Steuer lerklärungen für die neu eing-führte ltalie- Iinsche Einkommensteuer einzubringen. Wir Iwollen daher in einigen Aufsätzen die w:sent- IlHsten Bestimmungen der italienischen Ein- Iloimnensteuer unseren Lesern mineilen, so wie Imr es Kreits hinsichtlich der beiden Grund- Istiuern (Boden- und Eebäudesreuer) getan Ihabsn (siehe

er zielte Boden ertrag ist seit 4. Jänner d. I. j m Italien steuerpflichtig geworden) frei. b? Die österreichische Einkommensteuer er- > We das G e s a m teinkomm'n ein:r ste^ec- xflichtigen Person ohne Rücksicht auf die Ein kommensquellen mir demselben (pro gressiven» Steuersatz; daher besitz: das öster reichische Steuersystem neben der Einkommen steuer zur Verschärfung der Belastung ein zelner Einkommensquellen noch besondere (5r- ! Hags- ode: Realsteuern (Erwerbsteuer, Ren- imsteuer, Hauszins

- und Hausklassensteuer, Emndsteuer): die italienische Einkommen steuer ersaßt hingegen das Einkommen einer T-rson nach den verschiedenen Quellen c,es ssakommens getrennt in verschiedenen Allegorien, welche verschiedene Steuer te anwenden, und will das Einkommen «özlichsi an der Quelle erfassen. c> Die österreichische Einkommensteuer er sähe nurphysische Personen und ruhende Eii>ich-sten. die italienische trisst hingegen euch alle juristischen Personen: denn sie ve- eben das Einkommen an der Quelle, wo möglich

ist. der Die österreichische Einkommensteuer be- l mht aus dem Grundsatz der Leistungs fähigkeit und berücksichtigt darum in weitgehender und sozialer Weise die wici- lchaftliche Lage des Steuerpflichtigen (Abzug ^ der Passiozinsen. Berücksichtigung der Verhei ratung, der Nachkommenschaft): die italienische Einkommensteuer gestattet zwar ebenfalls den Abzug der Passiozinsen, lägt aber weitere Be günstigungen unberücksichtigt. e) Die österreichische Einkommensteuer ließ im Existenzminimum von 1600 Lire steuer frei

, Geschäftsgewinne) steuerfrei. Es gilt also für die italienische Ein kommensteuer das Territorialitätsprinzip: nur die Einkonimen, welche in Italien produziert und bezogen werben, sind der Einkommen steuer unterworsen (Ausnahme: Einkommen, weiche in Ausland produziert werden und von einem italienischen Staatsbürger oder in Italien Wohnhaften nach Italien geschuldet werden, sind steuerpflichtig). Welches Einkommen ist steuerpflichtig? Der italienischen Einkommensteuer unter liegen nur jene Einkommen

10
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1901/07_03_1901/SVB_1901_03_07_3_object_1938351.png
Pagina 3 di 8
Data: 07.03.1901
Descrizione fisica: 8
Donnerstag 7. März 1S01 »»Der Tiroler' Seite 3 und die tirolische Sittlichkeit strafende Steuer auf» geladen. Ungerecht ist diese Steuer, weil sie vom Bauernhaus, einem Objecte eingehoben wird, daS nicht nur seinem Be- / sitzer keinen Vortheil oder Reinertrag bringt, sondern sogar demselben' bedeutende Erhaltungsauslagen :c. verursacht. Das BauernhanS ist für den Landwirt nur ein Mittel zum Zwecke; wie z. B. der Pflug, die Egge und Sense. Ohne das HauS würde dem Bauern das Gut mehr Reinertrag

liefern, weil ihm die Baukosten jährlich im Sacke blieben. Leider kann d^r Landwirt mit seiner Familie nicht wie das Häschen unter dem nächstbesten Strauche auf/feinem Felde wohnen, sondern muss das Haus wie sein Wertzeug haben. Die Besteuerung des Bauernhauses ist deshalb garade so, wie wenn der Landmann für seinen ^ Pflug noch deshalb eine eigene Steuer entrichten'müsste, weil er damit sein ohnehin höchstbesteuertes Grundstück bearbeitet. Ungleichmäßig ist die Hausclassensteuer

, weil sie nach Wohnbestandtheilen eingehoben wird. Bei diesen Wohn bestandtheilen bleibt es sich nun ganz gleich, ob derselbe eine einfach gemauerte Kammer eines Bauernhauses, oder ein kostbyr getäfeltes Zimmer einer Herrenwohnüng ist, in welcher die Täfelung mehr wert ist, als das ganze Bauernhaus; jedes bildet eben nur einen Wohnbestandtheil. Gerade auf den Tiroler drückt diese Steuer am schwersten, weil das Bauernhaus in Tirol häufig zwei und mehr Stockwerke und bei einstöckigen mehr Wohnbestand- thelle

. straft nun den Tiroler für diese seine Sittlichkeit.' Die Hauszinssteuer und die fünfpercentige Abgabe zinssteuerfreier Häuser ist umsoweit gerechter, als da die Steuer doch : von einem Ertrage, ' dem Hauszinse nach Abzug von 30 Percent Erhaltungskosten gezahlt werden muss. Doch sind die von dem angeblichen reinen ZinSatrage zu zahlenden Steuerj>ercente höher als bei den neuen Steuern der WohlhabeAen. — Bemerken muss ich hier noch, dass das m seiner Mehrheit liberale Herren haus, die'von

oder übersteigen. ' u Wiewohl es nun sehr häufig vorkommt, dass Renten- steuerpflichtige auch zur Personalstener und umgekehrt heran- gezogen werden und Besoldnngssteuerzahlende auch die Personalsteller und umgekehrt entrichten, ist es doch nicht uninteressant, einen Vergleich der als Steuer zu zahlenden . Percente zwischen der Grund- und Hauszinssteuer einerseits und der Renten-, Personal- und Besoldungssteuer anderer seits anzustellen. Die Grundsteuer wird mit 22 7 Percent und wenn man den nunmehrigen

11
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1924/16_09_1924/TIR_1924_09_16_5_object_1994439.png
Pagina 5 di 8
Data: 16.09.1924
Descrizione fisica: 8
die- '<7 Woche sind gebotene Quatemberfasttage, am «MÄag ist der ivleischgerruh erlaubt, doch Ab bruch W beobachten. XBozen, I? September. Innerhalb des Monats Oktober sind die Fassionen für die italienische Einkoinmeu- Ergänzungssteuer bei den Steu^ragenturen einzubringen. Diese Steuer (Dekret vom 7. November 1918, Nr. 1835) ist durch das kgl. Dekret vom 11. Jänner 1923. Nr. 148, zugleich mit den anderen direkten Steuern auf die neuen Provinzen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1324 ausgedehnt worden

. Die 'Ab gabe der Fassionen hinsichtlich dieser Einkom- nren-Ergänzungssteuer ist durch das genannte Dekret aber erst für Oktober 1924 vorgeschrie ben worden, da diese Steuer ja auf Grund der in den Steuerrollen verzeichneten Ein kommensbeträge bemessen wird und die Steuerrollen erst im ersten Halbjahre 1924 fertiggestellt wurden. z Die Aafsion. weiche von den Steuerträgern im Oktober einzugeben ist. bezieht sich also auf dos Iahr 1SZ4. nicht INS! Am 1. Jan- ner 1S25 tritt diese Steuer außer Kraft

und wird durch eine neue, aus anderen Grund sähen beruhende Einkommen-Erzänzuags- skeuer ersetzt. Die neue Steuer, welche am 1. Jänner 1925 in Kraft tritt, werden wir später einmal noch ausführlicher behandeln (wir haben sie bereits im „Landsmann' vom 14. Februar 1924 kurz besprochen). Heute wollen wir das für die Fajsionen, welche im Oktober für das Jahr 19Z4 abzugeben sind, Wissenswerteste bekanntgeben. Wer mutz im Ottober eine Aassion abgeben? Jeder Steuerträger, welcher sin Gesamt- einkommen von über 10.000 Lire

Hai. In diesem Gesamteinkommen sind zu berechnen: Erträgnis aus Grund- und Hausbejiiz, Ein kommen aus ausgeliehenem Kapital (Darle hen, Spareinlagen bei Geldinstituten), Ein kommen aus Handel und Gewerbe. Wer ist von der Ergänznngsskeuer befreit? keine Aassioa haben abzugeben, weil von der Steuer befreit: Privatanzeslellte. Staats-, Provinzial- u,U» Gemeindeangesielttc: jene Institute und Fon ds. welche der Steuer auf die tote Hand un terliegen (Kirchen. Benesizien usw.) sowie die Gemeinden

hinsichtlich der in ihrer eigenen Verwaltung stehenden Betriebe. Wie wird das Geiamteintomme» berechnet? Das der Ergänzungssteuer unterliegende Gesamteinkommen wird berechnet, indem alle steuerbaren Reineinkommen, welche in den verschiedenen Sieuerrollen eingetragen sind, für eine Person (bszw- bei einer Han delsgesellschaft für eine Handelsgesellschaft) zusammengezählt werden. Ein Beispiel: A. ist in der Gebäudesteuerrolle eingetragen mit einem steuer baren Einkommen von . . . 5.000 Lire

12
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1925/03_01_1925/TIR_1925_01_03_5_object_1995940.png
Pagina 5 di 16
Data: 03.01.1925
Descrizione fisica: 16
Sieuerprokestversammlung der Hansels- n. Gewerbegenoffenschasten in Brune«!. Bruneck, 31. Dezember. Gestern fand die von den Handeis- und Gewerbegenossenschaften des Bustertales ein berufene Protestversammlung der Steuer träger des Bezirkes stau. Die groß.» Anzahl der Erschienenen bew.es wohl am besten, oaß die Pusterlaler Steuerträger alle die gleichen Schmerzen haben. Zur Versammlung war außer den Rednern (Dr. v. Breitenberg und Dr. Santifaller) aus Bozen auch Steuerinspektor von Trient Luigi Car° delli erschienen

besessen hat. Man darf aber diese Steuermoral nicht derartig ausnützen and nicht mehr Steuer verlangen, als man Einkommen hat. denn das nimmt die Arbeitssreude und die Schaf fenskraft des einzelnen und bringt nicht Zu letzt eine Steueranarchie mit sich. Redner verweist auf den in einer so kurzen Zeil durch geführten. grundlegenden Wechsel eines Steuersystemes. . ' Redner kommt auf die unmäßigen Hebelsteuerungen gegenüber dem vorigen Jahr zu sprechm. Nichts rechtfertig» die Annahme, daß die Einkünfte

Methoden mit dem Steucrbeamien eins M werden: Entweder man schließt ein Kon kordat, oder man läßt sich die Steuer einfach vorschreiben und ergreift, wenn sie nicht an nehmbar ist. dagegen den Rekurs. Die Kon kordate sind uns bis jetz« etwas vollständig Fremdes gewesen, mit Hilfe derselben gelingt es dem Steuerbeamten oft, höhere Steuer sätze zu erzielen. E« ist so das Mittel, mit dem ein Geschäftsmann gegen den andern ausgespielt wird Redner beweist den Umfang der Erhöhun gen, die im heurigen Jahre

, daß ein Ge'chäfts- mann durch das Konkordat eines andern ^rnn Senden komme, denn niemand werde so un geschickt sein, ein Konkordat abzuschließen, das ihm nicht günstig erschein?. Beniqlich der Geschäfisbückxir betont« !>r Herr Inspektor, dciß es unrichtig sei. wenn Vorredner be hauptet. man glaube den Geschäftsbüchern' nicht. Die Steuerbehörde ltellt sich auf den Standpunkt, den Geschäftsbüchern der Steuer träger im allgemeinen Vertrauen n> schenken. Wenn sie in einzelnen Fällen natürlich qe- täir'M

den Wirkungskreis der Kom missionen dar die Dauer der Steuerner!ciden u. kam dabei aus jene Neuerung zu sprechen, welche anläß'ich der Ausdehnung des Steuer- gesetzes auf Fiuine eingetreten ist. Bezüglich des Hausierhandels sagte der Redner, daß man bisher keine Handhabe gehabt habe, um die Hausierer zu besteuern. Nun sei es der Handelskammer endlich gelungen, dieses Gesetz herausiubekoinmen: man warte nur noch auf die Durchiührungs'.'estimmungen iu denrselben. Nach diesem Gesetze sei es dann möglich

13
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/21_09_1923/TIR_1923_09_21_5_object_1989593.png
Pagina 5 di 8
Data: 21.09.1923
Descrizione fisica: 8
1S21, Nr. Z74, bezw. vom lg. November ISA. Nr. ITA. bezw, vom 23. Oktober 1922, Nr. 1383, unter denselben Voraussetzungen bewilligt. Z. Die Wagensteuer. Di« Gemeinden können auf öffentliche und pri vate Wagen eine Steuer auflegen. Als öffentliche Wogen find j«ne Gefährt« mit Rädern welcher Form und Gräfte immer anzu sehen, weiche sowohl ausschließlich als auch nur teilweise dem Perwnentransport gegen Entgelt dienen. Ausgenommen von der Steuer sind die Wagen, cvelchs auf Geleisen laufen

, ur-d jene, welche im staatlichen Dienst stehen. Steueroerpilichteter ist der Besitzer, bezw, Kon zessionär der öffentlichen Wagen. Geschuldet wird die Steuer in jener Gemeinde, in der der Haupt- sitz des Betriebes ist. Der Höchstsatz der Sreuvr für öffentliche Wä gen betrögt KV Lire', derzeit können die Gemein den das zweifache dieses Satzes vorbehaltlich der Genehmigung des Prorinzialverwalwngsaus- schusses und der Bestätigung des Finanzministers ainheben Private Wagen sind all« Gefährte jeder Form und Grö

^e, welche zum Personentransport be stimmt sinS. Di? Steuer ist vom Besitzer des Wa gens in jener Gemeinde zu zahlen, in weicher dieser vorwiegend verwendet wrrd Wagenerzeu ger und -Händler haben nur jene Wagen zu ver steuern, welche sie zum eigene» Gebrauch haben. Di« privaten Wagen können auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit, der Räder, und P'erdezahl in Kategorien eingeteilt werden. Für die Steuer- bemessung sind folget^»« Höchstsätze festgesetzt: Klasse Genieindea mit einer Bevölkerung von 1 über zg.lXZ» Einwohnern 2 !0,sXZ

, ohne Rücklicht darauf, ob dies« oon ihrem Dienstgeber Kost und Wohnung erhalten. Die Steuer ist in der Wohnonsgemeinde zu entrichten. Di« gesetzlichen Höchstläge betra gen nach dem Statthalterdekre! vom 31 Ottoder, Nr. 1540. 1. Für einen nxiblichen Dienstboren: 5 Lire. 2. Für jeden weiteren weiblichen Dienstboten: IN Sir«. 3. Für einen männlichen Dienstboten: lZ L re. -i Für einen zweiten männlichen Dienstboten: 25 Lire. S. Für einen dritten und jeden weitere» mann- lichen Dienstboten: 4» Lire. Derzeit

kann die Steuer im vierfachen Aus maß dieser Sätze erhoben werden. Der diesbezgl. Gemernderatsbeschluß bedarf, wie schon öfter er wähnt. der Genehmigung des Provingialverwol- tungsausschusses und der Bestätigung des Fi nanzministers. 4. Gemeinsame Vestimmimgea. Die Person«», welche steuerpflichtig« Wagen besitzen oder Dienstboten halben, sind zur Abgabe von Erklärungen über die steuerbaren Tatfachen verpflichtet. Die Termine für die Abgaben der Erklärungen sind durch die Durchführungsoerord nungen

14
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1902/25_03_1902/SVB_1902_03_25_1_object_1941270.png
Pagina 1 di 8
Data: 25.03.1902
Descrizione fisica: 8
mit sehr gemischten Gefühlen aufgenommen wird, das Gesetz über die Fahrkarten- stener. Der Finanzminister braucht Geld — für die Aufhebung der Mauten, für die allseits als noth wendig anerkannte Aufbesserung der Diurnistenbezüge und sür anderes. Er hat hiesür eine sehr bequeme Steuer vorgeschlagen, nämlich eine Steuer aus die Personen-Fahrkarten der Eisenbahnen. Der Steuer ausschusS hat schon.vor Wochen hiefür ein Sub- co mi t 6 eingesetzt, welches die Regierungsvorlage zu berathen und an den AuSschusS Anträge

zu stellen hatte. -7' ^ ^ DaS Subcomitv hat sich nach länger Beräthung — sür die Einführung dieser Steuer entschieden — ungerne, aber doch. Angerne, weil diese Steuer auch jenen Theil der Bevölkerung trifft, der eher eine Entlastung braucht ; aber doch, well der Finanz- minister die Annahme als Bedingung für die Auf hebung der Mauten, die Ausbesserung der Diur- nistenlöhne ze. gestellt hak Auch der AuSschusS hat von diesem Gesetz §1 (worin die Besteuerung ausgesprochen ist) gestern mit 14 gegm acht

Stimmen angenommen. Die Steuer soll von der Fahrkartengebür a) für Hauptbahnen 1s Proeent b) „ Localbahnen 6 „ e) » Kleinbahnen 3 -. detragen. Wer die StaatSbahn bmützen muss, kann in diesen sauren Apfel leichter beißen, für ihn ist er nicht so sauer, weil die StaatSbahn besonders für die dritte Classe sehr niedere Tarife hat.. Anders ist es bei der Südbahn. Diese ist wegen ihrer hohen Tarife bekannt. Die an der Südbahn liegende Bevölkerung wird eine Fahrtartensteuer sehr un angenehm empfinden

. Man hat im Snbcomit6 lange nach einer Ausgleichung gesucht ; die Regierung hat aber nur das zugegeben, dass auf Hauptbahnen, deren normaler Tarif sür die dritte Wagenclasse 20 Procent höher ist,- als der gleiche Tarif der StaatSbahn, die Steuer sür die dritte Classe mit zehn Procent des Fahrpreises festgesetzt wird (§ 3). Dies ist sür uns im Eisat- und Pusterthal ein kleiner Trost, in dem unser Südbahn-Tarif für die dritte Classe ohne die neue Steuer schon höher ist als der Staatsbahn- Tarif mit der. Steuer

. Die christlichsociale Partei hat ihren Mitgliedern die Abstimmung ganz frei gegeben, nur hat sie be schlossen, bei § 9 auf einer Abänderung zu bestehen. Zu diesem Paragraph wird bestimmt, dass der Ver kehr auf solchen Bahnen, welche' bloß den Local- verkehr mit einer Gemeinde vermitteln und hiezu nicht über sieben Kilometer vom Umkreise der Ge meinde ans sich erstrecken, von der Steuer befreit sein sollen. Die Partei hat beschlossen, anstatt sieben Kilometer 2 0 Kilometer zu beantragen. Ueber daS^ Schicksal

15
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1910/09_07_1910/TIR_1910_07_09_2_object_120854.png
Pagina 2 di 12
Data: 09.07.1910
Descrizione fisica: 12
nur für die Aktiengesellschaften, Banken und Bahnen und Jndustrieritter sorgte. EL kam da eins zum andern und schließlich hat sich gezeigt, daß der Finanzminister nicht mehr das bezahlen konnte, wa? die Abgeordneten für ihre Wähler im Unterrichtsministerium, im Handelsministerium, im Ministerium für öffentliche Arbeiten und im Eifeubahnmtnisterium angeschafft haben. Unter solchen Verhältnissen muß man Steuer Projekte aufmarschieren sehen und mau kann der Ueberzeugung sein, daß gerade die Abge-- ordneten die geringste Freude

vor den Augen der Cteuer- treiber gefunden. Erst wenn es einem Finanz» miuister gelang. eine Steuer zu erfinden, die, wenn auch bei den Reicheren einkassiert, doch von den Aermeren getragen werden mußte, womöglich sogar mit einem Sonderprofit über- wälzt werden konnte, dann hatte der Finanz- Minister Erfolg. Da nuu in Galizicn das Uebe: wälzen der Lasten von den Schultern der Reichen auf die Schultern der Armen gar so geschickt ««handhabt wird, hatten die Finanz- Minister. die aus Talizien

zu uns nach Westen kamen, immer die größte „Beliebtheit', soweit ein Finavztllinisttr einer gewissen BkliebttM sich erfreuen kann. Jetzt aber hat sich die Situation geändert. Die christlichsoziale Partei hat «S als Ungerechtigkeit erkannt, daß der wirtschaftlich Schwächere die höheren Steuer» lasten tragen soll und daß die Lasteu immer um so drückender ausgelegt wcrden sollen, je weniger sich dcr Betrissende g-gni die Steuer wehren kann. Die chrMchsoz'.cUe Partei hat auch darauf verwiesen, wie ungerecht es sei

keine staatliche Hilfe, wie sie ihnen zu statten kam, als nur die Reicheren bei der Gesetzgebung»- nnd Steuer- gebungSmaschine die Kurbel drehten. Der Staat macht da nur zur Tat, was Baron Vogelfang, Prinz Liechtenstein, Dr. Lutger, Dr. Psenner, Dr. Schöpfer wiederholt als eine Volks- und StaatSnotwendigkeit vertreten haben. Diese MittelstandSpolitik ist aber auch vom Stand punkte eines FinanzministerS ganz gerecht und vernünftig. Wie oft sagten denn nicht schon österreichische Finanzminister, daß e» so schwer

oder gar unmöglich sei, die Reicheren mit einer Steuer zu treffen? Immer wieder hat man hören können: LuxuSsteueru tragen nichts. Gut! Wenn der Luxus, der an den Staat so große Ansprüche zu stellen versteht, dem Staate nichts trägt, dann braucht der Staat auch nicht gar so sehr auf die Herren, die den Luxus benützen, Rückficht zu nehmen und ihn zu stützen durch Steuer verschonung, während man den mittleren Stand, der so sehr als Steuerobjekt dem Finanzminister lieb ist, verkümmern läßt

16
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1907/13_07_1907/TIR_1907_07_13_2_object_160477.png
Pagina 2 di 12
Data: 13.07.1907
Descrizione fisica: 12
Seite „Der T i r ? ? t r' Samstag, 13. I-^lt 1907 Schwalbennester angeklebt sind, sondern an Güter in gesegneten Lagen vonSüdtirol—und bei diesen nach Geschäftsart ausrechnet, was der Rein ertrag deS Gutes ist, finden Sie bei hundert Gütern nicht zehn, die wirklichen Reinertrag abwerfen, aber die Besteuerung ist da. EL ist dies also eine Steuer, durch die nicht, wie das Gesetz mewt, der Ertrag des Bodens be steuert wird,sondern die Arbeitskraft deS Bauern, denn das Bauerngut ist heute

und Gefahren dieser Arbeit sehen und dann finden, daß der Betreffende noch Steuer dafür zahlen muß, daß er diesen Boden mit so viel Aufopferung und mit so viel Beschwernissen bearbeitet, daß er Kinder erzieht, die dann den Militärdienst ableisten müssen: da muß man sich wirklich fragen, wie kommt die Staatsverwaltung dazu, von diesen noch eine Steuer zu verlangen, anstatt ihnen eine Prämie zu geben, damit sie wirklich da droben aushalten. (Zustimmung.) Auch diese würden noch gerne die Steuer zahlen

der Vergangenheit nachzuholen —, durch die Grund und Boden geschützt wird, durch die der Mobil machung des Grundbesitzes ein Ende bereitet und ein stabiler Bauernstand wieder hergestellt wird. (Zustimmung) Weil einige Herren die Zuschläge erwähnt haben, muß ich schon, wenn auch nur neben bei, darauf zu sprechen kommen. Es ist also schon die staatliche Grundsteuer als Ertrag steuer viel zu hoch, in den meisten Fällen ganz unberechtigt. Aber nehmen Sie an, daß dazu noch vielleicht 40 bis d0 Prozent Landes

und Stelle zurückzuführen ist, wie denn die oftmals au erkannte Zuverlässigkeit der Herde'schen Orts artikel überhaupt zum größten Teil auf solchen beruht. finanzen eingebracht haben, so möge sich bei Beratung dieses Gegenstandes die hohe Re gierung vor Augen hallen, daß unsere ganze Finanzverwaltung bis in die Gemeinden hinab einer gründlichen Reform dringend bedarf. (Zustimmung.) Die Kausklasseustever. Nun gestatten Sie mir noch, eine andere direkte Steuer zu erwähnen, welche sür die Grundbesitzer

äußerst drückend ist und die mit vollem Recht zu den allergrößten Klagen Anlaß gibt. ES ist das die Hausklassensteuer. Ich will durchaus nicht behaupten, daß bei der HauLzwSsteuer die Hausbesitzer und die Miet parteien recht glimpflich behandelt werden, denn es gibt Fälle genug, wo eigentlich der ganze Ertrag auf die Steuer aufgeht. Aber etwas so Unnatürliches, so Unwirtschaftliches, so Un sinniges und Ungerechtes wie unsere öster reichische HauSklassensteuer kann man sich eigentlich gar nicht denken

17
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/18_09_1923/TIR_1923_09_18_5_object_1989561.png
Pagina 5 di 8
Data: 18.09.1923
Descrizione fisica: 8
Sie daher meinen unwiderruflichen Rücktritt als Vizepräsident und Mitgtied des Ausschusses dieser „Vereinigung' zur Kennt nis zu nehmen. Mit voller Hochachtung Ihr ergebener Rag. llgo Pellegrini. Bozen. 15. September 1923. Volkswirtschaftlicher Teil. Die neuen Gemeindesteuern. 4. Steuer auf benützte Lokale. Durch das Ztatbhalterbetret vom 13 Februar !S19, Nr. IS« wurden die Gemeinden ermächtig!, an Stelle der Mietwerrsteuer eine solche auf de», nützt« Lokal« einzuführen. Durch dos Dekret-Gesetz

vom 12. Jum ISIS, Nr I4SZ wurde den Gemein den gestartet, beide Steuern nebeneinander anzu wenden, jedoch so, daß von der Steuer auf be nützte Lokale jene Objekte befreit sein müssen, welche von der Mietwertsteuer gegossen werden. Di« Steuer auf benutzte Lokale war nichts an deres als eine rohe Form der oiel ausgebUdele- ren Miesoertsteuer. Durch da» kgl. Dekret all 5. April lSZZ. Ilr. SZS tverlaotbart m der „Sazzetto Ufficiale' Ilr. SZ vom 20. April) wurde die Steuer aus bermhle Lokale wieder ausgehoben

befreit, welche der Steuer aus Zug-, Reit- und Lasttiere unterliegen ! S. Steuer auf Aug-, Reit- l Lasttiere. und ?i« Steuer aus Zug-, Neil und Lasttiere wurde in Italien schon durch > i!re Genieinde- und Prmiin^aigeiei', eingeürlin ?as <>1emein?e und Prcvinzialqeiel', die I ,^ebr >s>I ', >Ir. ! I>! belxilt die Steuer de, «Ar' 13? Puuki ^ür diese qel?en ^eseiden Durchsühninqsbestnnmiiniien wie für die Biehsteuer SteuerllerpfüchtunZSgrund ist der Dienst, den d> Tier« dem Eigentümer !,>islen: daher imv

Füllen und Kälber von der Zteuer beir<ni. Winnie sie weder als Huq. »eil- oder Last'ierc neriven d?i werden. Die Sl^uor ist bei »arübe? gehendem Anse»tl>alt der Lxre m d>r iHemem'e ?u enlrichieu. wenn dieirr m-hr a!5 ?ni sahr beträgt. Die Steuer ist auch für d'esewei» Tiere in den anderen Gemeinden zu zahlen, in denen sie länger als ein Vierteljahr verwende! werden. Di« Tier» sind m den durch Sie Gemem- dcSurchführungsoerordnung ooraeschriebenen Ter minen ai^uinelden. Eine (Semeindeadordnung

kmiNail:rr: die Nichtigkeit der Angaben. Die allgeineme Durchführungsverordnung zur sieuer auf Zug-, Reil- und Lasttiere muß für die Provinz Trient erst oom Provinzialverwallungs- ausjcyuß beschlossen werden. 7. Hundesteuer. Auf Grund des Art. IS3. Punkt Z, des Ae« ml.nde- und Provinzialgeseges vom l Z«bru<iH 1915 Nr. 148 waren die Gemeinden ermächng», e-n« Hundesteuer einzuheden. Durch da» Stalt- hc!tereidekret oom 12. Sept. ISIS Nr. 13SS wur den d e Gemeinden zur Einführung der Hunde steuer oer pslicht

18
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/25_07_1923/TIR_1923_07_25_5_object_1988869.png
Pagina 5 di 8
Data: 25.07.1923
Descrizione fisica: 8
Bestimmungen beschränken können: Steoerobjett nnd Höhe der Steuer Beginnend mit der Ernte 1923 wird eine Wein steuer von 20 Lire auf den Lisktoliter eingshobsn. Provinzen und Genieinden dürfen keine Zuschläge zur Weinsteuer erheben Die Gemeinden erkapen s für ihre Bemühungen für jeden in die Wein steuerpflichtigenliste Eingetragenen 2 Lire, Der Steuer unrerst?ben alle in Italien «rzeuaten oder eingefübrten Weine und Lepse lB'nelli). welche mindestens 5 Proz. Alkohol haben Trauben wer den zu KZ Prozent

Weinmenqe fest. Das Resultat di«!«r Feststellung wird in alphabetischen Listen ei»«etragen und durch der Ta-ae längstens bis Zl, März auk der Gemeinde'afel zur a!i-»ein«inen Kennmiznahme ausgehängt. Innerhalb AI Tagen nach Vsräifenl» lichung kann N.-kurs an das lechni'le Finanz-Iii! ergriffen werden, der jedoch in Bezuz auf die Steuerzahluna keine aufschiebende Wirkung hat, Bezahlung der Steuer. Bei Wein, we'cher von den Erzeugern an Kon sumenten oder Äleinverkäufer verkauft wird, ist der Ääuser

st'ierns!!cht!g, doch kaner kür die Be zahlung der Verkäufer, In den ersten kiiik T>i- aen der Mmia'e September November, ILnner, März, Mai, I»!i jedes Iuhres müjsen die Pro duzenten d^e Sieuer für den in den zwei vmher- aehenden Monaten verkauften oder nicht steuer frei verbrauchten Wein bezahlen Die Bezahlung ersolgt durch das Poitamk an das technische Fi nanzamt. wofür der Bezahler vom Pestainr eine Bestätigung erhält die er den Ueberirachungs- organen über Verlangen vorzuzeigen hat. Die Großhändler

. Falls der Wcin vom Vroduzenten an einen li zenzierten Großhändler übergeh-, ist der Produ zent steuerfrei, jedoch muß die betreffende Weinmenge auf das Äonto des Händlers über tragen werden. Als Groflkäniiler gelten alle jene, welche Wein nichi umer SO Li:er verkaufen. Die Eigenschaft als lizenzierie Großhändler erhalten sie auf entsprechendes Ansuchen beim technischen Finanzamt - sie müssen den dritten Teil der ent fallenden Steuer als kaii'ioli entrichten. Di«s« Kaution kann auch im Wege

der Garantie In ver schiedener Weise geleistet werden. Großhändler, die gleichzeitig Produzenten sind, werden als Pro duzenten behandelt. Beim Verkam des Weine» durch Grohhändler an Konjumenten oder Klein- oerkäuser erfolgt die Bezahlung wie irüher an- geführ.-. Anzeige des Reste» vom Vorjahr. — Jährlicher Ausgleich der kionti. — vszahlunq der Steuer durch Lroduzenlen und Großhändler. Bis zum Z, September des der Ernte folgenden Jahres müssen Produzenten und Großhändler bei der Gemeinde

19
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1924/22_11_1924/TIR_1924_11_22_7_object_1995359.png
Pagina 7 di 16
Data: 22.11.1924
Descrizione fisica: 16
. wie dies z. B. bei unserer früheren österreichischen Einkommensteuer der Fall war (Familieiilage, Schuldzinsen, Verjiche- rungsbeirräge). Ferner fehlt der Einkommen steuer die Progression: es werden zwar dafür den niederen Einkoinmen gewisse Abzüge zugestanden die aber keineswegs emen ge- rcclpen Ausgleich bieien. Die Sreuerresorm hat nun diesbezüglich keriterloi Abänderungen gerroffen, sondern sie hat sich nur darauf be schränk!-, die bestehende Progression der Steuersätze abzuschaffen und die Sätze selber

etwas zu ermäßigen. Wohl aber wurde eine neue Steuer eingeführt: die Einkommen- Ergänzungsstsuer. Diese beruht allerdings aus den, Grundsatz der Leiftungssähigkeit und berücksichtigt die Familienlage und zum Teil andere persönliche Verhältnisse: außerdem ist sie progressiv und läßt ein diskutables Min desteinkommen als Existenzminimum frei. Allein gegenüber der schweren Last der Ein kommensteuer kann dieser versuchte Ausgleich mid die versuchte Berücksichiiigung der per sönlichen Leistungsfähigkeit

nicht allzuhoch eingeschätzt werden. Die Steuerreform hat somit keine wesentliche Aenderung der bisherigen Sachlage herbeigeführt, was außerordentlich bedauerlich ist. Z. Steuermigerechtigkeiten infolge der praktischen Durchführung der Einkommen- steuer. Viel schwerer fallen aber jene S teuer- Ungerechtigkeiten in die Wagschale, die infolge dvr praktisch e,i Durchführung der Ein kommensteuer bewirkt werden. Auch darauf haben wir wiederholt schon hingewiesen. Die größte

gegen jene der Klasse D. Die Sprache dieser IHK fern rst An leuchtend uiÄ> die ungeheure Ungerechtigkeit in der Verieilimg der Steuerlast in die Augen springend. Zivei Fragen drängen sich sofort aus: l. woher kommt diese maßlose und de» rechtlichen Bestimmungen der Einkommen steuer ganz widersprechende Ungerechtigkeit? Z. Hat die Steuerreform diese Ungerechtig keit beseitigt? Zu l. Der Grund dieser Steuerungerechtig- keit ist außerordentlich einfach und unseren Leser?, zur Genüge besannt. Er liegt vn den maßlos

hohen «ätze» der italienischen Ein kommensteuer. Dies« hohen Sätze hobon eine begreifliche allgemeine und gründliche Steuer flucht zur Folge. Wehe dem. der mit seinem wahren Einkommen den hohen Steuersätzen zum Opfer fällt! Dem Kapitalbesitzer wurde bisher ein volles Viertel, dem Gewerbetrei benden ei,n volles Fünftel semes Einkommens weggenommen! K«n Land hat daher «ne so große Steuerflucht auf,Mvrisen und eine so geringe S .euormoral zu verzeichnen aks Italien. Allein nicht jede Twuerzruppe kmn

20
Giornali e riviste
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1924/04_10_1924/TIR_1924_10_04_8_object_1994678.png
Pagina 8 di 10
Data: 04.10.1924
Descrizione fisica: 10
über die neuen Gemeindesteuern mit Rücksicht auf die Auf hebung dieses Zuschlages von der Einfüh rung desselben für das Jahr 1924 abgeraten. 2. Die Gewerbe- und Derkaufsskcuer. Die Veranlagung dieser Steuer hat in vielen Ge meinden große Schwierigkeiten gemacht und zu manchen ungerechten Willkürlichkeiten in der Steuereinschätzung geführt. Wir haben ersahren, daß auch in unseren Gemeinden d.ese Schwierigkeiten sich bemerkbar gemacht haben. Wir haben allerdings schon im vori gen Jahne unsere Zweifel darüber

geäußert, ob die an die Stelle der Geroerbe- und Ver kaufssteuer tretende Erwerbssteuer die beste Lösung dieser Finanzsrage bedeutet. 3. Die Zamiliensleuer. Die Abschaffung die ser Steuer wird allgemein begrüßt. Wir ha ben die Anwendung dieser Steuer nur als letzte finanzielle Reserve den Gemeinden empfohlen. Sie wurde tatsächlich nur in we nigen Gemeinden unseres Gebietes ange führt. Allein der Steuerentfall in jenen Ge meinden, welche sie anwenden mußten, muß durch eine neu eingeführte Steuer gedeckt

werden, welche die Familiensteuer wieder — nur anders verkleidet — bei der Hintertür einschmuggelt. Daher ist die Freude über die Abschaffung ziemlich unberechtigt. Aller dings ist die Veranlagung der neuen Steuer etwas genauer umrahmt worden, als es bei der Familiensteuer bisher der Fall war. 4. Die Mietwertsteuer. Die Abschaffung dieser Steuer erfolgte offensichtlich zu de-m Zwecke, auf die Mietzinse drückend zu wir ken: eine begrüßenswerte Absicht, die hoffent lich zum Teil erreicht werden wird. Der Ent fall

einteilen, wie es bistvr z?- schah. Als Steuerhöchstgrenze sind für !W '> festgesetzt: 3^ des Einkommens, sich um Karogorie L bandelt: 2.4A, bei Einkom men der Kategorie .ä. Die Gemeinden kön nen selbstverständlich eirsen Steuersatz beschließen, jedoch muß das Vcr- HAtnis zwischen den Kategorien U uiH immer dasselbe sein wie oben. Z. B die Gemeinde ür Kategorie L «n«, Steuer- satz von 2A, beschließt, nruß der Sieuenaz für Kategorie (? 1.6L, sein. Der Errverbs- steuer unterliegen ousschAeßlich Handel

?- mrd Gewerbetreibende, mcht etwa oll? S!e».-r- träger. welche in den Stsuerroll^n der gorie K und O verzeichne! sind. unterliegen ihr mir jene Handels- imd werbetreibend«?. welche mit mwd?sten< Lire Einkommen ans ihrem Gewerbebei.-'oz eingetragen sind. 2. Die Patentstcuer. Der Palenrstnier un terliegen all« jene Handels- un.d treibenden, welche im den Steuer^x tle?. mit weniger als AXX> Lire Eintonnen «!, .!--?> gen sind. Zur Anwendung der Paten neu«? sind die Handels- und Gewerbetreibend

21