,,D er Tiro ter' Samstag, 19. Iuü 1902 konnte ausreichen, um den Wahn zu zerstören, daß der Hypothekarkredit, „den Boden befruchte', wie die unter den Kapitalisten landläufige, von andern so oft gedankenlos nachgebetete Phrase lautet. Gewiß, in den Boden oder in den Betrieb hineingestecktes Kapital befruchtet den Hoden, mag es nun -aufge liehen sein oder nicht; aber der größte Teil des Hypothekarkredits, besser gesagt, der Hypothekar schulden, beruht nicht ans empfangenen Darlehen
, er ist nichts weiters als eine Wertteilung des Grund besitzes, die für den Eigentümer dadurch so empfind lich wird, daß dem Gläubiger (Miterben oder Verkäufer) ein der Schuld entsprechender Teil des GutSertrageS (Brutto- nicht Reinertrag) als Zins, eventuell auch als Rückzahlung, vorweg zuzuweisen ist. Also ni ch t befruchtet, sbndern nur belastet wird durch solche Schulden der Boden, und seinem Eigentümer der Briltto-Ertrag geschmälert, der Reinertrag (auch noch mehr) oft ganz weg gezogen. Rodbertus hat es leider
unterlassen, die sozial politisch wichtige Folgerung daraus zu ziehen, diese Art der Verschuldung, die den Boden nur belastet, von ihm nur zehrt, dem verschuldeten Besitzer nur nimmt, sei im Interesse des Grundbesitzers möglichst einzuschränken, hier sei die „Freiheit des Grundeigentums' nicht am Platze. Hat er diese Folgerung nicht gezogen, blieb nichts anderes übrig, als daß andere nach ihm das Versäumte nachhol ten; ihm gebürt der Dank dafür, daß er wenig stens die Voraussetzung 'davon erkannt und fest
in der rationellen Verwendung der Dar lehen; das aufgeliehene, in den Betrieb gesteckte, Ka pital setzt sich um, erzeugt neue Werte, ermöglicht dadurch eine verhältnismäßig rasche Amortisation. Gottes Sohn am Boden (!) mit den Kindern spielt, oder hinter der Suppenschüssel am Boden fitzt ze. (s. Kreuzer. Bildnerbuch XII.). Wird solches den Glaube» an die Gottheit Christi heben können?! Man lese, welche Abgeschmacktheiten an Darstellungen des göttlichen Herzens Jesu uns ?. Hattler (a. a. O., S. 37) vorführt
der Bodenverschuldung hat nicht der Käpitalwert, sondern nur der Renten wert von Grund und Boden zu gelten. 5 3. Darum ist vor allem die fteie Kündbarkeit deS Hypothekenkapitals auszuschließen und die Un kündbarkeit einzuführen. 4. Die Unkündbare Grundschuld kattn nur ent weder Rentenschüld oder AmortisationSschuld sein. Beide haben eigentlich RentencharMer; uur besteht bei der ersten Tilgungsfreiheit,, bei der zweiten Tilgungspflicht. Wegen dieses Unterschiedes ist der Amortisationsschuld der Vorzug zu geben