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Brixener Chronik
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Pagina 4 di 8
Data: 12.03.1912
Descrizione fisica: 8
Geschiedene HMt Josef Posch, ist vom 3 Tiroler Kaiserjägelregintent und stammt von Jmst. Schwurgericht kose» Bei der am 11. März beginnenden ersten diesjährigen Schwurgerichtssessim werden folgende neun Fälle zur Verhandlung ge langen: 1. Johann Hocheqger, 29 Jahre alt, verehelicht, Müllergehilfe aus Kopfing in Oberöster reich, und Martin Kolmbauer, 26 Jahre alh ledig, Müllergehilfe aus Ettendorf in Kärnten, wegen Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung im Sinne der HZ 152, 155 b und 6, 156

a inid Uebertretung im Sinne des Z 411 St.-G.; 2. Anton Gass er, 27 Jahre alt, ledig, Spengler aus Brixen, wegen der Verbrechen der Notzucht und der Unzucht wider die Natur im Sinne dtt HH 127 und 129 1b St.-G.; — 3. Hermann Münst, 20 Jahre alt, ledig, Knecht aus Ulm, wegen Verbrechens des Totschlages im Sinne des Z 140 St.-G.; — 4. Josef Reich sie gl, 46 Jahre alt, ledig, Hilfsarbeiter aus Natz, wegen der Ver« brechen der Notzucht und Schändung im Sinne det HZ 127 und 128 und der Uebertretung

im Sinite des Z 516 St.°G.; — 5. Sebastian Schwien- dach er, 57 Jahre alt, ledig, Malergehilfe ass St. Christina in Gröden, wegen des Verbrechens der Nachahmung öffentlicher Kreditpapiere im SiM des Z 106 St.-G.; — 7. Miecislaus Karpinski, 31 Jahre alt, nach Posen in Preußen zuständig, ledig, Handlungsgehilfe, wegen des Verbrechens des Gewohnheitsdiebstahles im Sinne der ZZ 171, 173, 174 Ile und 176 I und der Übertretungen der verbotenen Rückkehr und der Falschmeldung im Sinne der M 323 und 320

s St.-G.; — 8. Matthias Malleier, 33 Jabre alt, lediger Obsthändler aus Lana, wegen des Verbrechens der Notzucht köt Sinne des H 127 St.-G.; — 9. Josef Leim- egg er, 37 Jahre alt, Prinat in Gries bei Bozen, wegen der Verbrechen des Betruges und Diebstahles im Sinne der HZ 197, 200 und 203, bezw. 1?1, 173, 174 IIb St.-G. Griginat-Werichte. A>5r«» «»ser»r OriiKi«»l»V»richt« mir «it «ISIlke», 10. März. (Wühl er Versamm lung.) Für heute mittags hatte der Reichstag abgeordnete Pfarrer Franz Meixner in ow Gasthof „zur Rose

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Brixener Chronik
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Pagina 4 di 8
Data: 18.11.1920
Descrizione fisica: 8
die Namen der Fremden, die die Anstalt oder, Gemeinschaft verlassen und die Richtung, die sie einschlagen, zu melden. Art. 12 handelt von zweifelhaften Angaben, Art. 13 von Befugnissen der Behörden. Art. 14. Von jeglicher Erklärung im Sinne gegenwärtiger Verordnung sind befreit die Heichs- italiener und jene Personen, die im Sinne des Friedensvertrages von Saint-Germain, der von Italien mit kgl. Dekret vom 6. Oktober 1919, Nr. 18.004, ratifiziert wurde, von Rechts wegen die italienische

Staatsbürgerschaft erlangen werden: nämlich jene, die in dem von der Waffenstillstands linie begrenzten Gebiete geboren sind und in diesem Gebiete vor dem 24. Mai 1915, aber nicht durch ihre amtliche Stellung, die Zuständigkeit erlangt haben. Hingegen haben die Meldepflicht im Sinne der vorhergehenden Artikel und in der dort angegebenen Weise nachzukommen jene Personen, denen, wenn sie auch nicht als Fremde betrachtet werden, die Berechtigung eingeräumt ist, für die italienische Staatsbürgerschaft im Sinne

in denselben Gebieten heimatberschtigt 6) jene,' die obwohl italienischer Nationalität in einem zur ehemaligen österreichisch-ungari« schen Monarchie gehörigen Gebiet Heimat, berechtigt und dort nach Raffe und Sprache von der Mehrheit der dortigen Bevölkerung verschieden sind. , Für Ehefrauen gelten, insoweit es sich um die An- Wendung obiger Bestimmungen handelt, die Rechts» Verhältnisse des Mannes und für Kinder unter 18 .Iahren jene der Eltern. Als Fremde im eigentlichen Sinne des Wortes und im Sinne

gegenwärtiger Verordnung werden unterschiedslos alle jene betrachtet, die nicht unter den in den beiden vorhergehenden Punkten auf gezählten Personen inbegriffen sind. Art. 15. Sicherheitsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Ouästuren für die Stadt Trient, Trieft und deren Gebiet; die Zivilkommissäre der politischen Bezirke der Venezia Tridentina; die Funktionäre des Sicherheitswesens in jenen Orten, wo örtliche Sicherheitsämter aufgestellt worden sind; in den übrigen Gemeinden. die Offiziere

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Brixener Chronik
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Pagina 1 di 8
Data: 26.10.1921
Descrizione fisica: 8
Druckschrift „Brixener Chronik' vom 12. Oktober 1921 auf Seite 1, Spalte 1, L, enthaltene Artikel mit der Ueberschrist: „Die Haltung der Südtiroler Abgeordneten aus Anlaß des Königsbesuches', beginnend mit: „Von Seite unserer... bis einschließlich der Worte: . . . keinen Emp fang erscheinen', begründet den Tatbestand des Verbrechens im Sinne des H 55 Ii St.-G. und des Pergehens im Sinne des § Z00 St.-G.; es wird die verfügte Beschlagnahme des Blattes bestätigt, das Verbot seiner Weiterverbreitung

Merkmale des Verbrechens im Sinne des H 65 I> St.-G. und des Vergehens im Sinne des § 300 St.-G. vorhanden und es war die Beschlagnahme zu verfügen. Ugl. Preisgericht Bozen. Abt. V, am 20. Oktober 192 l. Ludwig Ritter v. Ferrari. Pr. 32/21 Erkenntnis. 2 Im Namen Seiner Majestät Viktor Emanuel des Dritten aus Gottes Gnaden und durch den Willen der Nation König von Italien! Das kgl. Kreisgericht Bozen hat über Antrag des könig lichen Staatsanwaltes — zu erkennen: Der in der Nummer 88 der in Brixen

erscheinenden periodischen Druckschrift „Brixener Chronik' vom 12. Oktober 1921 auf Seite 1, Spalte 1 und 2, enthaltene Artikel mit der Ueberschrist „Sequestriert', beginnend mit: „Die für Dienstag . . . bis einschließlich der Worte . . . Handhabe zu bieten', begründe den Tatbestand des Verbrechens im Sinne des H 300 St.-G., es werde die verfügte Beschlagnahme des Blattes bestätigt, dss Verbot seiner Weiterverbreitung aus gesprochen und anf die Vernichtung der mit Beschlag be legten Exemvlare erkannt

— daß König Karl Oesterreich ungeschoren lassen werde — aus der Rede, die der Graf in Fünf- kirchen gehalten hat, und in der er davon sprach, daß die ungarische^ Nation ein Recht darauf habe, daß die KönigtzWge ehestens im legitimistischen Sinne und in der Weise gelöst werde, daß der . König ausschließlich nach dem Beschluß der unga rischen Nationalversammlung Uygarn allein regiere. Ungarn habe einen König und das Volk solle ihn zurückrufen. — Sie bedenken dabei eben nicht, daß solche Beschlüsse

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Brixener Chronik
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Pagina 4 di 8
Data: 22.11.1906
Descrizione fisica: 8
S«le>.4. Nr. 140, Donnerstag, Die große Frage derhentigen Zeit. Die Kulturvölker befinden sich in einer großen Umwälzung aller gesellschaftlichen Ver hältnisse, welche sich weder aufhalten oder zurück- stauen, noch einfach wegleugnen läßt. Die eine große Frage ist nur: Wird die Regelung zu einer Ordnung führen oder das Verderben, die Revolution über die Völker bringen, mit anderen Worten: wird diese neue gesellschaftliche oder soziale Gestaltung im christlichen Sinne ge schehen

oder in religionslosem Sinne? Nur das erstere kann die Revolution aushalten. Mehrere Ereignisse und Kundgebungen neuesten Datums gerade beleuchten diese ernste große Angelegen heit unserer Zeit. Der deutsche Kaiser hat am 17. November in dem sozialpolitischen Jahrestag einen Erlaß herausgegeben, welcher die soziale Gesetzgebung im christlichen Sinn auszugestalten verspricht und also lautet: „Der heutige Tag, an welchem vor 25 Jahren der in Gott ruhende Kaiser und König Wilhelm der Große seine unvergeßliche Botschaft

und Parlament, im Sinne der kaiserlichen Botschaft und der kaiserlichen Erlässe die deutsche Sozialreform tatkräftig fortzuführen.' Eine merkwürdige Neuerung im Militär be stätigt gleichfalls diese Auffassung von der Not wendigkeit sozialer Gesetzgebung. Das General kommando des 18. Armeekorps (Frankfurt) hat in seinem Bereiche (21. und 25. s^großherzoglich hessisches Division) den sozialpolitischen Unterricht mit in den Ausbildungsgang der Rekruten und alten Leute aufgenommen. Der komman dierende General

und wettern, weil diese Neuerung geeignet ist, ihr Abtrag zu tun. Und betrachten wir nun im Lichte dieser Verhältnisse die Wahlreform in Oester reich, so müssen wir sagen, es ist eine Großtat im Sinne dieser Bestrebungen. Die Heranziehung der arbeitenden Stände zur Gesetzgebung besagt nicht mehr und nicht weniger, als daß ihre Interessen Berücksichtigung und Förderung finden sollen und die Gesetzgebung vor allem auf den Schutz und das Wohl der wirtschaftlich Schwachen und der Bedürftigen bedacht

sein müsse. Es zählt zu den vornehmsten Christenpflichten, in diesem Sinne an der Ordnung der sozialen Ver hältnisse mitzuarbeiten. Grig.-lkorrLfpondenzen. Abdruck uns«« Ortg.»Korr«sp. «ur mit Quellenangab« Neil?, 19. November. Die Taschenspieler gesellschaft Uferini gab am Samstag abends eine und gestern, Sonntag, zwei Vorstellungen, welche alle einen guten Besuch aufwiesen. Die Leistungen sind sehr anerkennenswert. In den Produktionen ist bisher nichts vorgekommen, was als unan ständig bezeichnet

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Pagina 3 di 8
Data: 21.09.1897
Descrizione fisica: 8
am 20. September folgende Strasfälle Zur Verhand- , lung: Karl Baumgartner, 44 Jahre alt, verehelicht, Gastwirt in Burgstall bei Meran, wegen des Verbrechens des Betruges durch Meineid. — Domenico Coser, 65 Jahre alt, verehelicht, Baumann in Leifers, und Elaudiau Coser, Sohn des Domenico, 31 Jahre alt, ledig, Arbeiter in Leifers, wegen des Verbrechens gegen die Sittlichkeit im Sinne der ZZ 127 und 128 des Strafgesetzes. — Aloisia Franz, Tochter der Bertha Franz, 32 Jahre alt, gebürtig in Bruneck, wegen

des Verbrechens des Raubes. — Cajetan Horn er, 60 Jahre alt, nach Bozen zuständig, verehelicht, k. k. Finanzwach-Ober- commissär im Ruhestand, wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt. — Johann Oberwanger, 47 Jahre alt, von Abfalters- bach, ledig, Taglöhner, wegen des Verbrechens der Sittlichkeit im Sinne der ZZ 8, 125, 127, 128 des Strafgesetzes. — Josef Welt schreiber, von Prad, Dienstknecht, wegen des Verbrechens gegen die Sittlichkeit im Sinne der M 127,128, 129 Ila des Strafgesetzes

und der Übertretung im Sinne der HZ 460 und 516 des Strafgesetzes. — Peter Masar e i, 24 Jahre alt, von Contrin in Buchenstem, ledig, Tischler gehilfe, wegen des Verbrechens des Todtschlages. — Josef G a m p e r, 34 Jahre alt, von Partschins, lediger Hausknecht, wegen des Verbrechens des Betruges und des Diebstahls, und Johann Gamper, 22 Jahre alt, lediger Schuhmacher, wegen des Verbrechens des Diebstahls und der Diebstahlstheilnehmung. -- Alois Kelderer, vulgo Rass, 42 Jahre alt, Taglöhner in Klausen, wegen

des Verbrechens gegen die Sittlichkeit im Sinne des Z 125 des Strafgesetzes. — Vigilio Litterini, 23 Jahre alt, verehelicht, von Villa Canale, Postexpeditor; Giovanni Alberti, 52 Jahre alt, verehelicht, von Rovereto, Agent; Arturo und Pietro Visconti, 39 Jahre alt, verehelicht, von Como, Inhaber eines Commissions geschäftes in Trient, und Angelo Zaffoni, 31 Jahre alt, ledig, von Bozen, k. k. suspendierter Postassistent; erster wegen des Verbrechens des Betruges und der Verleumdung, letztere wegen

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Pagina 4 di 8
Data: 02.06.1908
Descrizione fisica: 8
hat? Ich setze voraus, daß die meisten der anwesenden Mitglieder darüber unter richtet sind und daß ich sie nur mit ein paar Worten zu bezeichnen brauche: es ist die Erhaltung der alten tirolischen Volkstümer, der Volkstümer im geschichtlichen Sinne, der Tiroler im geschicht lichen Sinne des Wortes, die Erhaltung des deutschen Besitzstandes, soweit er überhaupt noch vorhanden ist, die Erhaltung des Landes in seinem alten Bestände (Heil-Rufe) und auch der Einheit des Landes, das durch die Weisheit

und an den Garda- see: Tirol den Tirolern von Kufstein bis zur Berner Klause! Diese unsere Bundeskarte, die einzige, für welche der Volksbund als solcher verantwortlich ist, enthält nichts Verletzendes. Niemand kann sich durch dieselbe verletzt fühlen, der ein treuer, ehrlicher Tiroler ist. Sie ent spricht nur den geschichtlichen Tatsachen, den Gesetzen des Landes und dessen verfassungs mäßigen Rechten. Allerdings entspricht sie nicht dem Sinne, dem Meinen und den Wünschen aller derer, die in diesem Lande

wohnen. Es gibt Leute in diesem Lande, zwischen Kufstein und der Berner Klause, die in der Tat durch unsere Karte und durch deren Inschrift: „Von Kufstein bis zur Berner Klause' sich verletzt fühlen, die eben nicht Tiroler sein wollen, ob gleich sie in diesem Lande wohnen, weil sie etwas anderes wollen: los von Tirol und los von Oesterreich. Aber Verletzendes enthält die Karte sicher nicht. Nicht das gleiche kann man sagen von den bildlichen Darstellungen, welche im Sinne jener Leute

, die die Bundes karte uns bezeichnet: Tirol den Tirolem zu er- halten und wiederzugewinnen. Mögen in diesem Sinne die Beratungen, an die wir heran treten, uns vorwärts bringen auf dem Weqe mögen sie gesegnet sein und kein Mißton die selben stören, mögen wir nach den Beratungen in derselben friedlichen Stimmung auf unsere Anwesenheit und unsere Arbeit in Bozen zurück blicken, mit welcher wir nach Bozen gegangen sind! Im deutschen Bozen rufe ich im Namen der sämtlichen anwesenden Bundesmitglieder

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Pagina 7 di 8
Data: 17.03.1914
Descrizione fisica: 8
23 24 46 72 6'6 112 72 Tage» Mittel sTZ K '8 age» Mittel Niederschlagsmenge i» Mm Tonn, deiläufig geit K . 75 72 19 18 55 81 46 20 50 50 50 30 60 100 220 Zl. l058/1 Betreff: »<Mti«dezvschlSge meinen Renntnis gebracht, daß der SSdt. itt -rg -nzung Zllbrinzm? ^ «-m-md.zuschlZz. z»r «inh-b°ng „Jur ärarischen Renten- und Besoldungssteuer 120 °/-..' .. Erinnerungen sind im Sinne des § 80 G..V. binnen ^ Tagen oetm gefertigten ötadtmagistrate einzubringen. Stadtgemelnde-Vorftchung vrixen. am ;2. März

^9^. Der Bürgermeister: ZohaiM StttMitzer. Zl. 1063/^. Betreff: Uinematographenfteuer. liunämachung. Im Sinne des K 80 G.-O. wird hiemit zur allge. meinen Kenntnis gebracht, daß der städt. Bürgerausschuß in der Sitzung vom H. MS.z ^9^ folgenden Beschluß ge faßt hat: .. Es sind die Rinematographen.Lintritts geblihren aller Kategorien mit einer städt. Abgabe von 15°,« auf die reinen Gintrittspreise zn belegen.' Erinnerungen sind im Sinne des H 30G.-G. binnen ^ Tagen beim gefertigten Stadtmagistrate einzubringen

/^. Betreff: Hundesteuer. Aundmachung. Im Sinne des Z 80 G.-G. wird hiemit zur «allgemeinen Aenntnis gebracht, daß der städtische Bürgerausschuß in Ergänzung seiner Beschlüsse vom ^7. Dezember 5953 in der Sitzung vom Alärz 19^ folgenden Beschluß gefaßt hat: „Die Erhöhun g der Hundesteuer auf Ar. 20 für männliche und auf Ar. 30 für weibliche Hunde für jeden im Stadtgebiete si ch aufhaltenden über 6 M onate alten Hund wird f ür die Dauer von ^0 Iahren, d.i. ^9^—^923. beschlossen.' Erinnerungen sind im Sinne

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Pagina 4 di 8
Data: 28.04.1900
Descrizione fisica: 8
, welcher im Bezirke Lienz in sehr gutem Andenken steht, nämlich auf den damaligen Bezirksrichter Stesan Ritter v. Falser. Dieser erklärt in seiner Broschüre .Ueber Wald und Weide im tirolischen Grundbuch' Folgendes: ,Da sich die Nutzungs(Einforstungs^rechte der einzelnen Gemeindemitglieder auf den ihnen zugetheilten Theilstücken entweder auf Verträge oder auf altes Herkommen stützen und in dem Sinne ausschließend wirken, dass kein anderes Gemeindemitglied im nämlichen Theilwalde irgend einen Forstbezug ausüben

und kann durch sein Executivorgan, durch den Land es äusschuss, aus die competenten staatlichen Organe in dem Sinne einwirken, dass Vonseite derselben in einer gewissen Richtung; m einem gewissen Sinne vorgegangen werde. — Aber dass der hohe Landtag, wie Herr Schraffl beantragt, erklärt: „Das ist so und so rechtens', das geht zu weit, das ist nicht möglich. Doch, wie gesagt, das sind Dinge, die im Ausschusse, den das hohe Haus zu wählen beschließen wird, reiflich erwogen werden sollen (ganz richtig. Die Red

.), und es wird uns hoffentlich gelingen, zu einer übereinstimmenden Anschauung über den Gegenstand und somit zu einem über- einstimmenden Antrage an das hohe Haus zu gelangen. In diesem Sinne bitte ich noch mals, den gestellten Antrag anzunehmen.' Abgeordneter Schraffl: „Darf ich um das Wort bitten?' Landeshauptmann: „Herr Schraffl hat das Wort.' Schraffl: „Ich habe bereits erklärt, dass der Antrag, den ich mir einzubringen er laubte, aus einer Bauernversammlung hervor gegangen ist, und ich süge hinzu, dass bei der selben

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Pagina 2 di 8
Data: 10.05.1900
Descrizione fisica: 8
. Nach den (dem Berichte angefügten) Anträgen handelt es sich darum, den bei der Grundbuchsanlegung be theiligten Organen solche Weisungen zukommen zu lassen, dass sich in Zukunft der die Theil waldbesitzer schädigende Vorgang nicht mehr er eignet. Diese Weisungen zu erlassen, ist die Grundbuchsanlegungs-Landescommission berufen. In diesem Sinne mitzuwirken, ist das k. k. Oberlandesgericht vollkommen bereit, da diese hohe Behörde bereits in einer an den Landes- ausschuss gerichteten Zuschrift vom 18. April 1900

.' Auf eine eafuistische Erörterung, wie sich die Grundbuchsanlegungseommissiou in den ver schiedenen denkbaren Fällen zu benehmen haben werde, kann sich der hohe Landtag selbstver ständlich nicht einlassen. Wohl aber glaubt der Ausschuss, dass der hohe Landtag über einen entscheidenden Punkt seine Rechtsüberzeugung, zum Ausdruck bringen soll, und zwar in dem Sinne,, dass es nicht angeht, das Recht der Theilwaldbesitzer, falls es sich auf Grund von Urkunden oder auf Grund unvordenklicher Uebung als ausschließlicher

Bezug der Holz- und Streu nutzung darstellt, bloß als Gemeindenutzung im Sinne des § 63 Gemeindeordnung zu behandeln (Antrag III). Vielmehr muss in allen solchen Fällen das Nutzungsrecht der Theilwaldbesitzer zum mindesten als dingliches Recht (Servitut) in das Grundbuch eingetragen werden. „Zum mindesten', dass heißt, wenn es den Theilwald besitzern nicht gelingt, den Beweis des vollen Eigenthums an dem zugetheilten Walde zu er bringen. Dieser Beweis wird allemal den Theil waldbesitzern obliegen

an den Theil wäldern einzutragen sein, woraus sich dann von selbst ergibt, dass die Behandlung des Rechtes der Theilwaldbesitzer als Servitutsrecht platzzu greifen hat. Gehört der Theilwald zu einem geschlossenen Hofe, so wird das Nutzungsrecht im Sinne des Z 24 des Grundbuchsanlegungs gesetzes als Bestandtheil des Hofes einzutragen sein. Ist der Theilwaldbesitz mit walzenden Grundstücken verbunden, so ist das Nutzungsrecht als actives Realrecht der betreffenden Grund stücke einzutragen. Lässt

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Pagina 6 di 8
Data: 26.02.1895
Descrizione fisica: 8
der Geographie an der Universität in Innsbruck, Dr. Franz R. v. Wieser. wurde der Orden der eisernen Krone dritter Classe verliehen. (Der Unglücksfall auf dem Landeshaupt schießstande) ist endlich zur gerichtlichen Verhandlung in Innsbruck gekommen. Das Resultat ist einiger maßen enttäuschend. Der Unterschützenmeister Franz Lutz ist freigesprochen worden von der An klage wegen Vergehenswider dieSicher- heitdes Lebens im Sinne des Z 335 St.-G. Die Privatbetheiligten werden mit ihren Ansprüchen

auf den Civilrechtsweg verwiesen. Die Kosten sind vom Staate zu tragen. Dagegen ist Franz Lutz schuldig der Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit im Sinne des §431 St.-G., begangen dadurch, dass er am 2. Juni 1894 beim Landeshauptschießstande trotz Ver ständigung von Seite des Andreas Gapp von der bestehenden Gefahr für die hinter dem Schieß stande befindlichen Personen das Schießen nicht sofort eingestellt und die nöthigen Vorkehrungen unterlassen hat. Lutz wird daher nach derselben Gesetzesstelle

, Maria, Juliana und Antonia Hölbling, Josef, Andreas und Anna Lechner, Anna Holzer, Wilhelm und Maria Gapp in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet wurden. Franz Lutz ist somit des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens, im Sinne des Z32S St.-G., und der Uebertretung gegen die körper liche Sicherheit, im Sinne des ß 431 St.-G,, angeklagt. Kirchliche Nachrichten. sDie Fastenpredigter^ werden Heuer in der Pfarrkirche an den Freitagen vom hochwürdigen ?. Norbert 0. (Z., an den Sonntagen (um 3 Uhr

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Pagina 2 di 8
Data: 04.05.1901
Descrizione fisica: 8
auch von einem ständigen und innigen Contaete des selben mit den Wählern nicht viel wissen. Hieraus folgt, dass die christlichsociale Partei eine demokratische, nicht im Sinne der Socialdemokraten, sondern in gutem Sinne ist. Die Christlichsoeialen wollen, dass jeder Staatsbürger von seinen politischen Rechten Ge brauch mache, dass die Candidaten für Reichs rath und Landtag aus dem Volke heraus auf gestellt, nicht von oben herab aufgedrängt werden, und dass der Abgeordnete als Volksvertreter mit seinen Wählern

in lebhafter Verbindung bleibe, da er ihnen Rechenschaft über die Aus übung seines Mandates schuldet. Ein anderer Unterschied zwischen beiden politischen Parteien liegt darin, dass die Alt conservativen mehr zum Föderalismus hin neigen und die Rechte der Landtage möglichst erweitern wollen aus Kosten des Reichsrathes. Demgegenüber treten die Christlichsocialen für den CentraliSmus ein, aber nicht im extremen Sinne der Liberalen, wie er z. B. in Frankreich besteht, oder wie ihn seinerzeit Kaiser Josef

, seine Wildbäche zu regu lieren? In nationaler Hinsicht würden durch den Föderalismus die nationalen Minderheiten in den verschiedenen Kronländern der Mehrheit ausgeliefert werden. Die Christlichsocialen Tirols könnten daher nie Föderalisten in diesem Sinne sein. Eine Frage, die von den Altconservativen als der wichtigste Unterschied zwischen ihnen und den Christlichsoeialen bezeichnet wird, ist die Stellung beider Parteien zu den rechtmäßigen Autoritäten in Kirche und Staat, die Auto rität

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Pagina 1 di 8
Data: 20.11.1920
Descrizione fisica: 8
Zeitschrift „Brixener Chronik' mgm Bergehen nach s 300 St.-G. infolge Beschwerde der Staatsai, waltschast Bozen gegen die Entscheidung des Kreis- Mchtes Bozen vom Z3. Oktober 1920, G.-Zl. Pr. 22/20/2, mmit erkannt wurde, daß der Inhalt der periodischen Druck schrift „Brixener Chronik' vom 10. Oktober 1920, Nr. 119, ^.H.) 1 in dem auf der ersten Seite enthaltenen Artikel M der Aufschrift: „Südtiroler' in der Stelle beginnend mit..Italien hat' bis einschließlich „Völker geführt hat' das Hergehen im Sinne

schwarzen Ränder der obenbezeichneten zwei Artikel und w Anhalt des oben sud v) 2 näher bezeichneten Artikels dm Tatbestand des Vergehens im Sinne des Z 300 St.-G. bWünden; die erfolgte Beschlagnahme wird auch in diesem Lürch bestätigt, das Verbot der Weiterveräußerung des Blattes ausgesprochen und auf die Vernichtung der beschlag- Nhinten Exemplare erkannt. Gründe: Der ganze Inhalt und der Ton der beiden inkrimi nierten, gerade am Tage der Annexionsfeierlichkeiten ver öffentlichten Artikel

als auch die ihrem Tone angepaßten schwarzen Ränder begründen demnach das Vergehen im Sinne des Z 360 St.-G. und mußte daher der Beschwerde in diesem Sinne Folge gegeben werden. ^ Oberlandesgericht Trents, am 3. November 1920. Stefani m. p.. Für die Richtigkeit der Abfertigung: KanM am. KS. Nov^1S20. Der Kanzletteiter: Hawlicek. MM EiMOnerMren. Mit Berufung auf den Friedensvertrag von Versailles hat die Entente verlangt, daß die bayeri schen Einwohnerwehren aufgelöst werden, und hat zugleich gedroht

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Pagina 6 di 8
Data: 22.12.1918
Descrizione fisica: 8
Koltern hat heute zu Recht er- tarmt: 1. Barbara Seebacher geb. Stabtnger, geboren am t2. Dezmber 1865 in Sexten. Bezirk Lienz. und nach Eppan zuständig, kath, verh. .Gastwirtin und ObsthänS- lerln in St. Michaei-Eppan, ist schuldig der Uebertre- mng der Preistreiberei im Sinne des Z M, Zl. 1 dt kwserl. Verordnung vom 24. März 1917, RGBl. Nr. tZI, welche sie dadurch beging, daß sie Ende Mai insangs Juni ISIS in St. Michael-Eppan in Ausn>!!- jung der durch den Kriegszustand verursachten außer

der Pr»>s!r«iber!i im Sinne des Z 20 Zl. 1 der ksis. Lerordg. vom Z4 Mörz 1S17, Rr. 131 R-E.-Bl^ begangen und wird hie» für noch oieser Gesetzessielle unter Anwendung des außerordentlichen Milderung»- und Strasumuzsndlimg^- rechtes im Sinne der KZ WS und L5l z» eivcr veldstrafe von ?40 I< ifleberchuaderlvicrrig kironen) tm Uneinbrlnglichkeitsfalle zu 6 Tagen Arrest sowie gr mäß ß WS St.-P.--O. zur Traxung der kokten des Se. rufu»g«versahrene verv-teilt. kreisgerichl Vozen, Abteilung S am 7. Dezember 1918

per Kib»> gramm und Reineclaude» 4 Kronen per Kilogramm somit offenbar übermäßige Preis« von Maria Äußrer gefordert z» haben. , Johann Mock hat hiedurch die Uedenretunz de» ! Preistreiberei im Sinne des § A Zl. 1 der kaiserlich?^ Verordnung vom 24. Mörz 1V17 R.-G.-Bl. Nr. 131 b- gangen und wird gemäß derselben Gesetzesstelle lml-- Luwendung des § 266 St.-T. zu einer Strafe drei Tagen Arrest und 100 K Geldstrafe, in deren Uneinbringiichkeitssalle zu weiteren 48 Stu»« den Arrest, und gemäß § 38S

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Pagina 7 di 8
Data: 04.01.1922
Descrizione fisica: 8
, welche zwar nicht in dieser Ge- ! meinde zuständig sind, jedoch hier ihren ordent- . lichen Wohnsitz im Sinne des Art. 16 des bürger- lichen Gesetzbuches haben, sind berechtigt, sich auf > Grund ihres Wohnsitzes in die Stellungslisten dieser Gemeinde eintragen zu lassen. In diesem Falle gilt ihr Ansuchen um Eintragung rücksicht- ! lich der Stellung als Nachweis der geänderten j Zuständigkeit im Sinne des Art. 17 des gleichen Gesetzes. 4. Falls irgendeiner der im Jahre 1903, be ziehungsweise 1904 Geborenen gestorben

sein sollte, werden die Eltern, Vormünder oder An verwandten den vorschriftmäßigen Auszug aus der Todesurkunde vorweisen; derselbe ist vom Standesbeamten stempelfrei im Sinne des mit kgl. Dekret vom 4. Juli 1897, ZI. 414, genehmigten einzigen Textes des Stempelgesetzes Nr. 27, Art. 22, auszustellen. 5. Von Amts wegen werden infolge des vermut lichen stellungspflichtigen Alters jene eingetragen, welche, obzwar sie in den Registern des Standes amtes nicht vorkommen, notorischerweise als in dem für die Eintragung verlangten

werden; wenn sie über dies sich eines Betruges oder einer Irreführung schuldig gemacht haben, um sich der Stellungs pflicht zu entziehen, so unterliegen dieselben den durch Art. 137 des genannten einzigen Textes des Rekrutierungsgesetzes angedrohten Freiheits und Geldstrafen. 7. Eingeschriebene Stellungspflichtige, die allen- falls auf Verkürzun g der Präsenzdienstle istung berechtigt wären, könne n dieselbe im Sinne des Gesetzes nur dann erlanqen, wenn sie ihre A n sprüche vor der Stellungskommission — währe nd ibrer Siellung

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Pagina 2 di 8
Data: 24.12.1896
Descrizione fisica: 8
aufgestellte Programm, das bei einer Verschuldungs grenze halt macht und es vermeidet, die Rettung des Bauernstandes gründlich vorzu nehmen, an dem Liberalismus seinen vornehmsten Stützpunkt habe und im Sinne der kapitalistischen Wirtschaftsordnung früher oder später wieder den Bauernstand zu einem Ausbeutungsobject mache. — Wie erfolgreich diese Berathung war, ergab sich schließlich aus dem einhellig ange nommenen Antrag, dass die Conferenz die Ab haltung eines Bauerntages freudig begrüße

, ihn auch beschicken und im Sinne der bei der Conferenz besprochenen Agrarreform daran theil nehmen werde. Es wurde allseitig als sehr richtig erachtet, dass soviel möglich jede Gemeinde zu dem Bauerntag einen Vertreter sende. Der bevorstehende Agrartag in Bruneck soll eine entschiedene Kundgebung für den Haupt punkt der Agrarreform werden. Das wird eine große Bedeutung fein für die Land tagsverhandlungen, das wird auch von der Re gierung nicht unbeachtet gelassen werden können und in anderen Landestheilen

zu ähnlichem Vor gehen ermuntern. Herr Decan Schenk bemerkte hiebei, dass in diesem Sinne auch im unteren Eisack- thal vorgearbeitet werde und vielleicht bald schon in diesem Bezirk eine größere Versammlung ab gehalten werden könne. Von großer Bedeutung wäre es, auch in Bozen dergleichen zu veranlassen, wo die weinbautreibende Bevölkerung durch die Steuerlast genöthigt werde, Reformen anzubahnen. — Herr Völkl von Elvas sprach dann im Namen der-Anwesenden den Abgeordneten das volle Ver trauen aus, worauf

dem Abgeordneten Professor Schöpfer der Dank dafür ausgesprochen wurde, dass er im Landtag den Antrag, der die Agrar bewegung so in Fluss gebracht, gestellt und in diesem Sinne zu arbeiten sich bemüht hat. Der Vorsitzende konnte am Schlüsse (nachdem er den Anwesenden für den zahlreichen Besuch und be sonders den Abgeordneten gedankt hatte) mit Be friedigung auf den Verlauf der Conferenz hinweisen^ Möge diese Conferenz zur weiteren Anregung und zur Vorbereitunzdes Agrartages in Bruneck dienen! Loral- u.Provinz

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Pagina 3 di 8
Data: 17.07.1896
Descrizione fisica: 8
zu ihren bisherigen Aufgaben noch die durch dieses Gesetz den entsprechenden Berufsgenossenschaften der Landwirte zugewiesenen Rechte und Pflichten zu übernehmen haben.... Z 21. , Die im Sinne dieses Gesetzes innerhalb desselben Landes errichteten Gemeinde-, Bezirks- oder Landesgenossenschaften der Länd wirte können sich, insbesondere behufs Erfüllung gemeinsamer wirtschaftlicher Aufgaben, zu Ver bänden vereinigen. Z 22. Die Gemeinde-, beziehungsweise die Bezirksgenossenschaften der Landwirte, sowie die im Sinne

für die Genossenschaftsleitung verlustig erklären..., H 24. Die im Sinne dieses Gesetzes zu errichtenden Berufsgenossenschaften der Landwirte unterliegen der Erwerb- und Einkommensteuer nur insoferne, als sie erwerb- oder einkommen steuerpflichtige Unternehmungen betreiben, nach Maßgabe des Ertrages oder Einkommens aus diesen Unternehmungen.... Z 25. Den Berufsgenossenschaften der Landwirte kommen bezüglich der Stempel- und unmittelbaren Gebüren die nachstehenden Be günstigungen zu: s) die Gebürenfreiheit

für Empfangsbestätigungen über die Genoffenschafts- beiträge, sowie für die Eintragung des gesetz lichen oder executiveu Pfandrechtes für dieselben; b) die Gebürenfreiheit für die Verträge, welche die Berufsgenossenschaften im Sinne dieses Ge setzes mit Erwerbs- und Wirtschafts- und sonstigen Genossenschaften und Verbänden schließen; e) die Gebürenfreiheit für die Statuten der Berufsge nossenschaften; ä) die persönliche Gebürenbefrei- nng hinsichtlich ihrer Eingaben und Correspondenz mit den öffentlichen Behörden und Aemtern außer

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Pagina 7 di 22
Data: 03.02.1893
Descrizione fisica: 22
zu sein. Ja, noch besser, beide Blätter finden in letzter Zeit an der „Chronik' Anzeichen von Bekehrung. Da darf doch die „Chronik' das kühle Wort Goethes gebrauchen: „Prophete rechts, Prophete links, das Weltkind in der Mitten.' .Noch ergötzlicher fällt die Vertheidigung Beruths aus, wegen des Wortes „Kirchenzucht'. Die. „Chronik' zeigte, dass die „Politischen Fragmente' diesen Aus drück nicht verstanden haben oder im falschen Sinne auffassten. Zur Vertheidigung gegen diese Behauptung liefern nun die „Politischen

Frag mente' selbst den Beweis für ihre falsche Auf fassung mit folgenden Worten: „Wir wollen nun mal sehen, wo der Schwätzer sitzt. Was bedeutet denn das Wort Zucht im vulgären Sinne? Es wird abgeleitet von erzeugen und weiterzeugen (züchten). Wir sprechen deshalb von einer Vogelzucht, von einer Hühnerzucht, von einer Entenzucht, auch von einer Pferdezucht. In Frankreich und Deutschland hat man auch Zuchthäuser, d. h. Strafanstalten. Nun halten wir aber dafür, dass die Kirche weder

eine Zuchtanstalt im Sinne der Zoologie ist, denn nur hier wird der Ausdruck „Zucht' gebraucht, noch aber, dass sie eine Zuchtanstalt im Sinne der Strafhäuser ist. Deshalb haben wir dem „Vaterland' gegenüber den Ausdruck gebraucht, dass wir nie gehört haben, dass die Kirche eine Zuchtanstalt ist.' Also haben, die „Politischen Fragmente' beim Worten „Kirchenzucht' wirklich an Hühnerzucht u. dgl. oder an Zuchthäuser gedacht. So was kann man in Wien vielleicht „akademische Bildung' heißen, in Tirol nennt man's

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Pagina 1 di 8
Data: 12.04.1902
Descrizione fisica: 8
. Wahrmund hat dies ja mit nicht misszuverstehender Klarheit ausgesprochen, indem er das Festhalten am katholischen Glauben bezeichnet als „Verzicht auf jede geistige Selbständigreit, auf jede freie Forschung, das Bekenntnis einer niemals enden den, einer lebenslänglichen Unmündigkeit'. Und etwa nicht in Bezug auf die Glaubenslehre wird der Ausdruck gebraucht, sondern in Bezug auf die profanen Wissenschaften. Im ersteren Sinne könnte man ja noch einen richtigen Sinn hinein legen, insofern« nämlich

, als die Glaubens» Wahrheiten ihrem wesentlichen Inhalte nach den Wechsel aller Jahrhunderte überdauern und heute noch dieselben sind wie vor 18 Jahrhunderten, also stille stehen. Aber nicht in diesem Sinne und in Bezug darauf gebraucht Wahrmund seinen neuen Ausdruck, sondern er bezeichnet damit den Katholicismus als Versteinerungsprincip des menschlichen Geistes überhaupt. Bei dem großen Aufsehen, das die Rede Wahrmunds allenthalben gemacht hat, und weil die Feinde der katholischen Kirche sich des neuen

ist, den man also nicht so ohne weiteres voraussetzen darf. Hiemit haben wir auch schon angedeutet, welches die richtige Bedeutung des Wortes Katholicismus ist. Dasselbe kann nichts anderes bedeuten als das Wesen der katholischen Religion, den Inbegriff aller zur katholischen Religion ge hörigen Glaubens- und Sittenlehren. In diesem richtigen Sinne genommen, be deutet nun die Behauptung, der Katholicismus sei ein Princip des Stillstandes, wie schon ein gangs bemerkt, nichts anderes als: die katholische Religion ist eine principielle

Feindin der Wissen schaft, und ein überzeugungstreuer Katholik muss auf jedes selbständige wissenschaftliche Forschen verzichten. In diesem Sinne genommen nun ist das neue Schlagwort eine große Lüge, ein neues Glied in der langen Kette von Ungerechtigkeiten gegen die katholische Kirche. Wir könnten zur Widerlegung einfach eine lange Reihe von Namen nennen, Namen von überzeugungstreuen Katholiken geistlichen und Durch Syrien und Palästina. (Reiseerinnerungen von Prof. Fr. Mlb«r.) «Fortsetzung

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