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Brixener Chronik
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Pagina 3 di 10
Data: 18.02.1896
Descrizione fisica: 10
K. ^ «„»okhekarverfchllldmrg widerspricht ?. IRlen Berufe des Bauernstandes. >'M socialen Al .Äden'als ihr Eigenthum besitzt und be- M-r iekt müssen wir coneret sprechen. Nehmen .... mIe der Bevölkerung her. die Grund und auf 'der anderen Seite den Capi- . ii!>r als Geldbesitzer in Betracht kommt. Ä Mt sich nun die Sache dar? Schon auf ? üsten Blick drängt sich die Ueberzeugung l dass wenn einer im Vortheil sein soll, es °'l' .' Grundbesitzer und nicht der Capitalist soll der Grundbesitzer

, der ein Stück des 2-rtandes sein Eigenthum nennen kann, die ?kte Verantwortung trägt für das Wohl des Lrlandes. weil er durch die Bearbeitung seines am meisten von alle« zur Blüte desselben Der Capitalist mit dem beweglichen kann heute da und morgen dort sein, kann wüte durch sein Geld dem Vaterlande dienen und mraen dasselbe befeinden. Gehen wir aber auf den Stand der Grund- üesiker näher ein. ^ Die Geschichte lehrt es, und die Natur der yinae macht es ganz klar, dass die allgemeine ' ' eines Staates

dort am höchsten steht und am meisten gesichert ist, wo möglichst viel Gmnd und Boden sich derart vertheilt findet, dass ein zahlreicher Stand mittlerer und kleiner Grund besitzer über das Land sich ausbreitet. Die Wohl fahrt des Staates liegt im Bauernstande. Gehen Sie, meine Herren, die Geschichte der einzelnen Völker durch, dann werden Sie finden, dass blühende Cultur, ausgedehnte materielle Wohl fahrt, Sicherheit des Rechtes und der staatlichen Ordnung gerade dort zuhause sind, wo der Bauern stand

sind. Da ist es mn der Bauernstand, der durch seine dauerhafte Verbindung mit dem so fest Bestehenden, mit Grund und Boden, der Revolution am wenigsten Neigung entgegenbringt. Die Revolution tritt auf unter dem Schlagworte „Freiheit', aber in Wirk lichkeit ist sie immer ein unwürdiger Zwang des Menschengeschlechtes, und gegen diesen Zwang kehrt sich niemand mehr als der freie Bauer. Aber noch etwas anderes. Der Bauernstand Yi der Erneuerer der menschlichen Gesellschaft, «rächten Sie, meine Herren, die Sterblichkeits- Mrn

muss wohlstehend sein. Wie lässt sich mit diesem Wohlstande die Thatsache einer Verschuldung vereinbaren, die nach dem in ihr lie genden Naturgesetz nothwendig zur Ueberschuldung fuhrt? Ich möchte denjenigen kennen, der mir nach weist, dass die Ueberschuldung ihren hinreichenden Grund in irgend etwas anderem hat als gerade im Wesen der modernen Hypothek, der mir zeigt, was zur Verschuldbarkeit des Bodens von außen noch hinzukommen musste, um die Ueberschuldung herbeizuführen. Also, wer es mit dem Bauern stande

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Brixener Chronik
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Pagina 2 di 10
Data: 18.02.1896
Descrizione fisica: 10
5.' „HnMM GhroM.' Jahrg. M aufgenommen wurde, wobei ich jedoch selbst eine Correetur angebracht und anstatt „obligatorische Versicherung' „gegenseitige Versicherung' ein gesetzt habe. Z.Erhöhung desVodenerkrags, Verminderung der Zinslast. Soll nun das vorgesetzte Ziel erreicht, soll die thatsächliche Verschuldung von Grund und Boden immer mehr zurückgedrängt und das eingangs gestellte Ideal, soweit es möglich ist, verwirklicht werden, so sind wir mit Rücksicht theils auf ge wisse Verhältnisse

gefordert werden. Dies sind die Steuern, die Gebmen und die Last der Militärpflicht. Auch hier muss angesetzt,- es müssen Er leichterungen' geschaffen werden. Diese Forderung ist umso berechtigter, weil der Zug der Zeit dahin geht, diese Lasten mehr und mehr zu erhöhen. Sie finden daher unter Ut. Q eine Reihe von Resolutionen, welche auf die Erleichterung dieser Lasten hinzielen. Ich habe jedoch größern Wert den Grundsätzen, als einzelnen Forderungen bei gelegt. Grund nnd Hoden W vsit devHyxojhsimr

, der die Gründlage der. gegenwärtigen Wirtschaftsordnung ist, dass sie auch den Bruch bedeutet mit einem Theil der gegenwärtigen Rechtsanschauungen, nämlich mit der Rechtsanschauung über das Verhältnis von unbeweglichem Grund und Boden einerseits und dem beweglichen Gelde anderseits. Ich war mir auch lmvnsst, dass man gegen mich in das Feld führen wird, meine Forderung gleiche einer Chimäre, sie sei eine Utopie, sie sei gegenwärtig emfach nicht ausführbar, sie könne vielleicht theoretisch schön

sein, aber praktisch werde sie sich als un durchführbar erweisen. Bei diesem letzten Punkts setze ich nun an und sage ganz offen : Die erM Frage, die ich an mich stellte, war nicht die — und sie durfte nicht die sein—: Ist durchführ bar, was ich verlange? sondern ich fragte mich: Ist wahr, was hier zum Ausdruck kommt? Meine erste Resolution ruht auf der Ueberzeu gung, dass sich mit der Natur von Grund und Boden und mit der socialen Bestimmung des selben die moderne hypothekarrechtliche Belastung nicht verträgt

. Das ist die Frage : Ist diese Behauptung wahr oder nicht? Ist sie wahr, so muss die Resolution durchführbar sein, es wäre denn der Grund und Boden seiner socialen Bestimmung schon derart entfremdet, dass er sie überhaupt nicht mehr findet. Wer das be hauptet, gibt zu, dass unsere Gesellschaft in der Zerrüttung schon so weit vorgeschritten ist, dass sie die Rückkehr zu geordneten Zuständen nur mehr über ihre eigenen Trümmer finden wird. 1. Diese Verschuldung ist gegen die Natur des Bodens

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Pagina 4 di 24
Data: 14.02.1896
Descrizione fisica: 24
Doctor I. v. Riccabona zum Berichterstatter gewählt, der denn auch aus beiden Programmen dies und jenes auswählte, während Professor Schöpfer die dreiHauptpunkte seines Programmes, den grund sätzlichen Theil, als Minoritätsantrag formulierte, da er mit den einzelnen Anträgen des volks wirtschaftlichen Ausschusses in der Hauptsache einverstanden war und darin manche seiner An träge aufgenommen waren. Man wusste von vorneherein, dass sich die Debatte am meisten gerade um die erste Resolution

des Minoritäts antrages drehen werde, worin die Regierung aufgefordert wird: „Ehestens agrarrechtliche Maß nahmen zu treffen, um 1. die weitere Hypo- thekarverfchuldung von Grund und Boden zu verhindern, und 2. die anzustrebende Un- verschuldbarkeit von Grund und Boden seiner Zeit zu verwirklichen.' Die Utwevfchnld- barkeit von Grund «nd Kode« — das war heute der Hauptgegenstand. Die „Rettung des Bauernstandes' stand auf der Tages ordnung; die Frage: „Wie ist der furcht baren Schuldnoth abzuhelfen

des wichtigsten Satzes, dass sich nämlich Grund und Boden mit der modernen Hypothekar verschuldung nicht verträgt, brachte er vor: Das moderne Hypothekar-Pfandrecht widerspricht der Natur und der socialen Bestimmung von Grund und Boden. Denn die hypothekarische Verschuldbarkeit benachtheiligt Grund und Boden zugunsten des darauf anliegenden Geldes und legt Grund und Boden eine Last auf. die er für die Dauer nicht ertragen kann; diese Verschuldbarkeit ist ferner mit der wichtigen Bestimmung und der Aufgabe

des Bauernstandes unvereinbar, indem sie seine Sesshastigkeit und seinen Wohlstand zerstört. Der Redner begründete dies einlässlich und forderte zugleich seine Gegner auf, eine Widerlegung dieser von der christlichen Socialwissenschaft ausgestellten Sätze anzutreten oder nachzuweisen, was denn zur Verschuldbarkeit noch hinzukommen musste, um die gegenwärtige Ueberschuldung zu bewirken. Des weiteren zeigte der Redner aus der Geschichte, dass Grund und Boden bei den alten Deutschen thatsächlich unverschuldbar

waren, und wies darauf hin, dafs die katholischen Socialpolitiker mit der freien Verschuldbarkeit des Bodens ganz gebrochen und das moderne Pfandrecht als den eigentlichen Grund der bestehenden Misere anerkannt haben. Weil man aber sage, das, was er verlange, sei nicht mehr zu erreichen, da es eine Umänderung der ganzen Wirtschaftsordnung in sich schließe, so weise er, sagte der Redner, darauf hin, wie der Geist des Christenthums, als dieses noch in seinen Anfängen war, die ganze Gesellschaft und besonders

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Pagina 2 di 8
Data: 18.12.1896
Descrizione fisica: 8
be griffen sei, dass die verschiedensten und einander widersprechenden Normen recht sein können, alle diese v. Grabmayr'schen Rechtsgrundsätze sind — o Ironie des Schicksals! — auch die Grund sätze der erwähnten ungläubigen Philosophen und machen einen großen Theil ihrer Lehre vom — „Naturrecht' aus. Noch ein Wort hin zuzufügen, ist überflüssig, und darum gehe ich zu einem weiteren, dem siebenten Irrthum über Es gibt kein „Naturrechi' über Grund und Böden. Da Herr Dr. v. Grabmayr das Natur recht

überhaupt leugnet, - ist es ganz selbst verständlich, dass er auch über Grund und Boden kein solches gelten lässt. Deshalb begnüge ich mich damit, den Beweis, welchen er für diese seine Behauptung vorbringt, etwas genauer an zusehen: „Ganz besonders, bedenklich erscheint die Anwendung eines angeblichen Naturrechtes auf die Verhältnisse von Zimmer zu bleiben und das Vieh im Stalle wohl zu verschließen. In jedem Jahre müssen wenigstens zwei Finsternisse eintreten, höchstens aber können deren sieben

von gewaltiger Grund und Boden. Man prüfe doch, wie in der weit überwiegenden Regel das Gmndeigen- thum entstand, und man findet als Rechtstitel Raub, Mord und Unterdrückung. Ganze Völkerschaften unter lagen dem Schwerte grausamer Eroberer, und kühne Räuber wurden Stifter glorreicher Dynastien und eines heute noch blühenden Adels. Wem die normannische Eroberung Englands oder die infame Beraubung der amerikanischen Rasse zu ferne liegen, der erkundige sich beispielsweise nach der Herkunft der Besitzungen

, nicht einmal ein Plätzchen gehört, auf das sie ihr Haupt hinlegen können? Sobald man anfängt zu fragen, „was das Naturrecht von Grund und Boden verlangt', kommt man vor allem dazu, eine billige Vertheilung von Grund und Boden unter alle Menschen zu fordern. Dies ist denn auch der Standpunkt der Landreformer und der Socialdemokraten, denen mindestens das Lob der Consequenz gebürt, wenn sie das arbeitlose Einkommen nicht bloß bei hebräischen Börsenbaronen, sondern auch bei hochadeligen Latifündienbesitzcrn be kämpfen

.' Hier haben wir zunächst wiederum den famosen Beweis aus der Geschichte. Dass es kein Naturrecht über Grund und Boden gibt, schließt Herr Dr. v. Grabmayr daraus, dass die Erwerbung von Grundeigenthum vielfach auf Raub, Mord u. dgl. zurückzuführen ist. Wie mit triumphierender Miene stellt er die Frage: Wo bleibt da das Naturrecht? Die Antwort darauf ist doch nicht schwer: In vielen dieser Fälle wurde das Naturrecht außeracht gelassen, das Naturrecht übertreten. Die feindlichen Ueberfälle, Kriege

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Pagina 2 di 8
Data: 01.01.1897
Descrizione fisica: 8
- thekarschuld ist nicht eine naturge mäße, sondern eine naturwidrige Belastung des Grund und Bodens. Aber auch hier heißt es: Beweisen, nicht bloß behaupten! Der Beweis ist nicht schwer zu führen. Was heißt denn „naturgemäße Be lastung' ? Es heißt nichts anders, als: Die auferlegte Last ist nach der Tragkraft bemessen. Wo dies nicht geschieht, dort muss man von naturwidriger Belastung reden. Eine solche findet statt, wenn man einem Maulthier Säcke auslegt, unbekümmert darum, wie viel das Thier tragen

kann; wenn man ein Haus in die Höhe baut, ohne sich zu fragen, ob die Untermauern Wohl stark genug sind; wenn man einen Trag balken belastet, ohne Rücksicht darauf, wie lang, wie dick, aus welchem Material er ist. Eine solche naturwidrige Belastung ist nun die Hy pothekarschuld auf Grund und Boden; denn die Last, die dem Boden damit auferlegt wird, ist ebenfalls nicht nach sein er Trag kraft bemessen; was er leisten so ll, richtet sich nicht nach dem, was er leisten kann. — Was soll er leisten? Ein Zweifach

es: Den jährlichen Zins und, wenn es gekündigt wird, das Sch«lde«pital selber. Und was kann er leisten? Das, was sein Erträgnis ausmacht. Man braucht jetzt nur auf der einen Seite das Erträgnis von Grund und Boden, auf der anderen Seite die Forderung znach dem Zins und nach Rückzahlung des gekündigten Capitals mit einander zu vergleichen, und es muss einem doch in die Augen springen, dass die Höhe dieser zwei Forderungen - durchaus nicht«, bemessen ist nach der Höhe des Bodenertrages. Dass

ich daraus? Zunächst nicht mehr, als dass die moderne Belastung des Bodens durch das Leihcapital eine natur widrige ist, weil sie die Tragkraft des Bodens nicht in Rechnung zieht. Dem wird hoffentlich niemand widersprechen; und auch das Folgende wird man zugeben: „Durch die Unsicherheit der Höhe des Erträgnisses ist von vornherein die Benachteiligung dessen, der seinen Grund und Boden hypothetisch belastet, festgestellt.' Und dieser Nachtheil findet umsomehr Beachtung, als der verschuldete Grundbesitzer

gegenüber im Nachtheil steht. — Folgere ich vielleicht noch weiter, dass Grund und Boden mit seinem Er trägnis Zinsen überhaupt nicht leisten, sie nicht, aufbringen könne? Keineswegs. Wenn der Baumeister sich nicht kümmert, wie viel die Untermauern, wie viel der Balken, wie viel das Gewölbe tragen kann, so ist damit ja nicht ge sagt, dass diese in jedem Fall für die ihnen auf erlegte Last sich zu schwach erweisen werden. Nicht anders ist's mit dem Bodenertrag gegen über dem Zins, den er befriedigen

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Pagina 1 di 10
Data: 14.12.1897
Descrizione fisica: 10
Grund und Boden den beweglichen Gütern gleich gestellt oder, wie man sägt, dem gemeinen Sachenrechte unterworfen wurde. Damit ist ihm die natürliche Rechtsgrundlage entzogen und eine ganz falsche, unnatürliche untergestellt worden. Um dies zu erkennen, genügt es, sich die Frage zu stellen, welche Ausgabe denn der Grund und Boden in der Gesellschaft Hai. Während die deutlichen Güter dem Ver brauch Zu dienen haben (indem sie gebraucht werden, werden sie auch aufgebraucht; die Speise wird gegessen

, das Kleid wird abgetragen, das Holz wird verbrannt ?c.), hat der Grund und Bydm eine ganz andere Aufgabe, nämlich die Urproducte der nationalen Ernäh rung zu liesern. Daraus ergibt sich eine sehr wichtige Folgerung : Weil der Grund und Boden für die Ernährung des. Volkes, der Ge sammtheit, da ist, so hat diese das Recht, zu fordern, dass er in einem Stande erhalten werde, wonach er diesem Wohle der Gesammtheit, nicht etwa bloß dem Profit eines einzelnen, am besten dient. Jnsowe-t der Grund und Boden

auch dem Nutzen des einzelnen dient, darf er doch nicht (und dies zu fordern hat die Gesammtheit wieder das Recht) so behandelt werden, dass er seiner nationalen Aufgabe entzogen, in Erfüllung derselben gehindert werde. Wir müssen nun den Grund und Boden auch noch in seiner Verbindung mit jenen Menschen betrachten, die auf ihm leben, ihn besitzen und bear beiten. In dieser Hinsicht wird allgemein an erkannt, dass ein kräftiger Bauernstand die Grund-- uud Hauptstütze des Staates ist. Wenn dies richtig

ist, so ergibt sich auch hieraus eine Folgerung, und zwar über die Bertheilung des Bodens. Grund und Boden soll, wenn auch nicht ausschließlich, so doch der Hauptfache nach fo vertheilt sein, dass darauf eine möglichst große Anzahl von Bauernfamilien, ihr Fortkommen findet. Auch soll e;n genügend kräftiger Bauern stand im Besitze seines Antheiles geschützt und in entsprechender wirtschaftlicher Kraft erhalten bleiben, damit er in der Lage sei, feine Aufgabe zu erfüllen, nämlich seinen Theil zur Volks

ernährung und zur Stütze des Staates beizu tragen. Es müssen also Grund und Boden und der Bauer gewissermaßen zusammengewachsen sein. Ein fluctuierender (in beständigem Wechsel be griffener) Bauernstand kann erstens nicht bestehen und wird zweitens auch den Grund und Boden zugrunde richten, Es ist darum gewiss selbst verständlich, dass der bäuerliche Grund und Boden oder der bäuerliche Besitz dem Prin cipe nach stabilisiert (fest und dauerhaft gemacht) werden muss und nicht in die.Lage gesetzt

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Pagina 1 di 8
Data: 01.08.1905
Descrizione fisica: 8
Rein ertrag doppelt so hoch als der eingeschätzte sei -7 mehr behauptet selbst der eifrigste Ver teidiger des niederen österreichischen Reinertrages nicht. Demzufolge würde man dann, wie leicht zu berechnen ist, in Oesterreich gleichviel Grund steuer zahlen als in Preußen, um die Hälfte mehr als in Italien und immer noch zirka 2'/zMal mehr als in Frankreich. Nach dem früher erwähnten, einzig richtigen Vergleichungsmaßstab für die Höhe der Grund steuer in den verschiedenen Staaten

(d. i. nach dem Katastralreinertrag) hat unleugbar Oester reich diehöchste Grund st euer, wenigstens bezüglich der in Betracht gezogenen Staaten. Bei den anderen Staaten ist es ähnlich. Im Übrigen widerlegt sich die Behauptung, daß Oesterreich die niedrigste Grundsteuer habe, m den konservativen Blättern von selber. »Bon den Prozenten des Reinertrages, welche zur Entrichtung als Grundsteuer vorgeschrieben werden, darf bei Bergleichung der Grundsteuer- *) Siehe Nr. 87 der „Br. Chr.'. höhen nicht ausgegangen werden,' so schreiben

die Blätter. Wir wissen, warum: weil Oester- reich die niedrigste Grundsteuer haben soll. Da heißt es nun, daß man sich nicht verwundern dürfe bezüglich der Höhe der Prozente, da selbe in anderen Staaten viel niedriger sei als in Oesterreich. Man habe nämlich in den Nachbarstaaten den Grund und Boden viel höher eingeschätzt als bei uns, man habe dort ein 5- bis 6fach höheres Kataftralreinerträgnis herausgebracht. — Wenn man aber ein höheres Kataftralreinerträgnis herausgebracht hat, so ist das nur möglich

, daß die Grundsteuer in diesen Ländern niedriger ist. Drastischer Widerspruch. Der verhängnisvolle Schlußsatz bezüglich des angeblich herausgebrachten fünf- bis sechsmal höheren Katastralreinertrages in anderen Ländern widerlegt weiters noch drastisch die Behauptung, daß Frankreich eine dreimal höhere Grund- steuer habe als Oesterreich. Der konservative Artikelschreiber sagt, daß dort fünf, bis sechsmal höherer Katastralreinertrag herausgefunden, be- zi-hungsweise eingeschätzt wurde. Also angenommen: Oesterreich

hat gesetzliche Grundsteuer 22 7 Pro- zent des Katastralreinertrages; dem Staate fließen zirka 19 Prozent zu. In Frankreich zahlt man 4 Prozent des Katastralreinertrages als Grund steuer. Lassen wir nun wirklich ein fünfmal höheres Kataftralreinerträgnis in Frankreich herausgebracht haben, sage fünfmal höher als m Oesterreich, dann zahlt man m Frankreich wch noch nicht mehr Grundsteuer als in Oesterreich. Ein Beispiel: Katastralreinertrag in Hefter- reich Kr. 100, macht Grundsteuer Kr. 2«! 70 (oder berechnet

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Pagina 2 di 10
Data: 27.11.1896
Descrizione fisica: 10
Freitag, MvsM.' 27. November 1896. Mhvg.' IX. und Boden einerseits, dem Geld capital andererseits ein innerer Gegensatz,, eine natürliche Feind schaft bestehe'. — Ich habe meine Rede eigens durchgegangen, um zu sehen, ob wirklich so etwas drinnen stehe. Keine Spur davon I Nicht das habe ich behauptet, dass das Geld - Capital (deutlicher gesagt das Schulden machen) mit dem Grund und Boden sich nicht vertrage, sondern nur das Schulden machen durch die moderne Hypothek, zumal

, wenn dieses Schuldenmachen frei geschehen kann. Habe ich ja ausdrücklich erklärt, dass der Grund besitzer oft genug auf Geldschulden angewiesen sei. Mein Gegner verwechselt demnach hier das Leihcapital mit der hypothekarischen Be lastung durch dasselbe. Den Leser wird es gewiss überraschen, dass Herr Dr. v. Grabmayr schon in der Landtagssitzung meine Ansicht über das Verhältnis von Grundeigenthum uno Capital „missverstanden' hat und ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde. „Der Herr Professor,' sagte er, „glaubt, dass

die Natur von Grund und Boden sich gegen. die Verbindung mit Capital sträube.' Daraus gab ich zur Antwort: „Nicht die Verbindung von Boden und Capital per- horresciere ich, wie er mir vorwirft, sondern ich vermtheile jene Verbindung, durch welche das Capital als Pfandrecht auf den Boden gelegt wird mit dem Ansprüche auf einen Zins, der nur nach dem Gesetze von Angebot und Nach frage bestimmt wird. Diese Verbindung per- horresciere ick.' Noch ein Beispiel! In meiner Rede habe ich mehrmals den Ausdruck

„moderne Hypothek', „moderne hypothekarrechtliche Be lastung' gebraucht. Dagegen wandte sich Herr Dr. v. Grabmayr in derselben Sitzung durch die Worte: „Ich constatiere vor allem, dass der Herr Professor nach meiner Ansicht darin sich gründlich zu irren scheint, dass er die Hypothekarverschuldung von Grund und Boden als eine moderne Erfindung hinstellt. Hier, glaube ich, steht er denn doch mit den Ergebnissen dey Geschichte in einem ent schiedenen Widerspruch.' Die Hypothekarver schuldung ist so alt

,' als es überhaupt eine ent wickelte Wirtschaft gibt.' Darauf gab ich zur Antwort: „Ich habe nur gesagt, die moderne Hypothekarverschuldung ist der Ruin des Bauern standes, und das behaupte ich auch jetzt. Wann diese Hypothekarverschuldung im Princip ange fangen hat, darüber habe ich mich gar nicht ausgesprochen. Ich weiß ganz gut, dass es schon bei den alten Römern Hypotheken auf Grund und Boden gegeben hat. . . . dass aber die Art und Weise unseres Hypothekarcredites eine alte Institution

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Pagina 3 di 10
Data: 25.02.1896
Descrizione fisica: 10
m das Land jonimell müsste, um diese Arbeit schnell zu be- ^^Zlber, meine Herren, noch etwas liegt mir Wnüqlich am Herzen. Beim Bestände des Gruud- buckes wird, abgesehen von den großen Kosten der Einführung, die Justiz sehr vertheuert werden, Md den Bauern werden dann viel größere Kosten «wachsen infolge der Handhabung des Grund buchsgesetzes. weil eben ein so formales Recht, welches mit solchen Cautelen umgeben und so belicat ist, gewiss viel theurer zu handhaben ist als ein verbessertes Versachbuch

. Deswegen werden die Kosten, die nach der Einführung des Grund buches der Bauernschaft erwachsen, ungleich größer Hn als die gegenwärtigen. Bezüglich der Uermettduug der Keamten hat die oberste Justizstelle schon im Jahre 1820 gesagt, das Grundbuch „fordert, damit es seinen Zweck er sehr recht Alle, sehr geschickte, sehr fleißige und chaffene Beamte. Wo eine dieser drei ten fehlt, kann gar zu leicht für die Parteien ünwiderbringlicher Nachtheil entstehen.' Also, meine Herren, wenn diese Eigenschaften

Entscheidungen da sind; vony^? » die Pränotation eine Quelle lim A '^n. Meine diesbezüglichen Jnformatio- ^ ^ ^ner vollkommen verlässlichen buck«n°s^ -.V Grabmayr: Z 35 des Grund- sche nml s - h ^ tveiß, der Anspruch muss be- mü!!?n wird aber jedenfalls zugeben AI n. dass es jetzt nicht möglich ist. in der l auf den Realbesitz zu greifen wie beim Bestände der Grundbücher. Auch Oberlandes-- genchtsrath Kiechl sagt: „Eine ganz neue Quelle von Processen öffnet das zum Institute der Grund bücher gehörige

, welche von Tirol zum obersten Gerichtshof als Grund buchsfreunde kommen, nachdem sie dort ihre Er fahrungen gemacht haben, ihre Anschauungen ändern und wieder mehr zum Verfachbuche zurück kehren. Ich möchte doch eine Stelle verlesen aus dem Werke des Herrn Oberlandesgerichtspräsi- denten Baron Mages. Es heißt da: „Der Ver fasser hat selbst vor mehr als zwanzig Jahren für die Einführung des Grundbuches eine Lanze gebrochen, ist aber seit der Publication des neuen Grundbuchsgesetzes, und seit er die praktischen

etwas andere sind als bei uns. Dort gibt es Latifundien von taufenden von Morgen, wenn auch kleinere bäuerliche Be sitzungen zwischen größeren Gütern liegen. Ein kleiner bäuerlicher Besitz umfasst dort solche Flächen, wie bei uns wohl mehrere der soge nannten „Groß'gmndbesitzwähler wohl kaum ihr Eigen nennen können! Wo große Latifundien sind, lässt sich über die Einführung des Grund buches leichter sprechen. Ich hätte hier Verschiedenes über das Grund buch in Ostpreußen notiert; ich will aber das hohe Haus nicht zu lange aufhalten

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Pagina 4 di 8
Data: 08.07.1905
Descrizione fisica: 8
, sowie der weitere Um stand, daß die autonomen Körperschaften mangels genügender anderer, ihnen vom Staate über lassener Einnahmsquellen und infolge gänzlicher Befreiung der Personalsteuer von jeder Umlagen- Zahlung gezwungen sind, zur Bestreitung der Auslagen für alle öffentlichen Wohlfahrtsein- richtungen, für das Volksschul- und Verkehrs wesen immer wieder den städtischen Grund- und Hausbesitz vorwiegend heranzuziehen — hatte zur Folge, daß im Verlauf der Jahrzehnte die Gesamtabgaben der Häuser

unter anderem auch die Aufmerksamkeit auf ein Gebiet gele:kt, dessen eminente Bedeutung für den Haushalt der Städte bisher in Oesterreich wenigstens noch nicht genügend erkannt ist. Es wurde hingewiesen auf die hohen sittlichen und sozialen Prinzipien einer Bewegung, die seit zwei Dezennien die Volkswirtschaft anderer Länder im steigenden Maße befruchtet, auf die Lehre der Bodenreform. Was ist die Bodenreform? Jene Lehre, die in der Grund und Bod.nfrage den Kern punkt der sozialen Frage erblickt, die dafür eintritt, daß der Grund

und Boden, diese Grundlage aller rwnonulen Existenz, unter ein Recht gestellt werde, das seinen Gebrauch als Werk- und Wohnstätte befördert, das jeden Mißbrauch mit ihm ausschließt und das die Weilsteigerung, die er ohne die Arbeit des einzelnen erhält, möglichst dem Volksganzen Nichte macht. Grund und Boden muß als erstes und wichtigstes Erfordernis der Güter produktion allgemein zugänglich sein wie Luft, Licht und Wasser. Wer den Boden Hat, hat die Macht. Wer ihn nicht hat, der muß für das Recht

: eine Wertverminderung des Bodens ist, eine seltene Ausnahme, zuweilen durch lokale Ursachen be dingt und meist vorübergehender Natur. Deshalb ist es begreiflich, daß sich di- geschäftliche Speku lation des Handels mit städtischem Boden in der ausgedehntesten Weise bemächtigt hat. Geschäfte in Grund und Boden gehören eben zu den gewinnreichsten, sichersten und bequemsten, die es gibt. - Der berühmte Nationalökonom Professor Lujo Brentano sagt: „Woher kommt die Teue rung der Wohnungen, die sich in so steigendem Maße

auf die Verwertung des Bodens zu sichern. Am weitesten gehen die Anhänger des Amerikaners Henry George, der mit seinem 1879 erschienenen unsterblichen Buche „Fortschritt und Armut' die Bodenreform bewegung begründete. George Plädiert sür eine einzige Steuer, die sogenannte »swZIe Wxe« auf Grund und Boden, welche dem nominellen Besitzer von der Grundrente des Bodens nur so viel beläßt, daß er den Anreiz zur Ver waltung und Bewirtschaftung des Bodens nicht verliert, in Wirklichkeit aber die Wegsteuerung

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Pagina 1 di 10
Data: 18.02.1896
Descrizione fisica: 10
Wr°ml-' od-r d°, .Tirols E-Ilsboten' 10 lQ Ur. 14. Brixen, Dienstag, den ^8. Februar Z896. IX. Jahrg. Sie «Otng des Sypothekarcredtts auf Grund und Soden. «ide des Ab geordneten Dr. Schöpfer in der Ml. Sitzung des Tiroler Landtages am 11. Februar 1896. Meine Herren! Sie finden von mir im Be richte des volkswirtschaftlichen Ausschusses drei Anträge als Minoritätsvotum zu gewissen Punkten w Anträge, welche der volkswirtschaftliche Aus- schuss zum Beschluss erhoben hat. Es könnte dies dahin gedeutet werden, dass

Landtages, dieses Ziel zu verwirklichen, es steht bei der hohen Regierung, durch gesetz liche Maßnahmen und weit reichende administrative Verfügungen diesem Ziele entgegen zu arbeiten. Die Resolution lautet: „Die hohe Regierung wird aufgefordert, ehestens agrarrechtliche Maßnahmen zu treffen, um a) zunächst die weitere Hypothekar verschuldung von Grund und Boden zu verhindern -und > K) die anzustrebende Unverschuldbarkeit desselben seinerzeit zu verwirklichen.' Ich betone hier nochmals

verwirklicht werden kann, an die erste Stelle des Programmes, so tritt hiefür noch der weitere Grund dazu, dass in diesem Ziele zugleich ein Grundsatz zum Ausdruck kommt, der nach meiner Ansicht gewiss sundamentale Bedeutung hat, nämlich die natur rechtliche Stellung von Grund und Boden. Es handelt sich uns ja um die Befreiung des Bodens von der darauf haftenden Schuldenlast und von der damit zusammenhängenden Noth der landwirtschaftlichen Bevölkerung.' Grundlage und Ziel reichen sich hier die Hände

. Was das Natur recht von Grund und Boden verlangt, das muss als Ziel unserer Bestrebungen gelten. Dies vorangeschickt, erlaube ich mir, dem hohen Hause nun den inneren Zusammenhang meines Entwurfes in aller Kürze darzulegen: 2. Verufsgenoffenfchastlirhe Organisation der Landwirtschaft. Ist dem Grund und Boden sein Recht und seine Bestimmung zurückgegeben, so besteht die zweite Aufgabe der Agrarreform darin, dass die Ver hältnisse jener Bevölkernngsclasse. die mit Grund und Boden verbunden ist, neu geregelt

und diesen geregelten Credit in ganz neue Bahnen zu lenken; denn des Credites und darum auch der Schulden können Grund und Boden und der damit ver bundene Stand nie und nimmer entbehren. Darum muss, wenn die pfandrechtliche Belastung von Grund und Boden beseitigt wird, hiefür in an derer Weise gesorgt, es muss sür den Hypothekar- Credit ein Ersatz' geschaffen werden, und dieser Ersatz ist besonders der Credit der Genossenschaft.. DieRegetung desCredites auf einer anderen Grundlage ist die erste Auf gabe

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Pagina 2 di 10
Data: 19.03.1897
Descrizione fisica: 10
noch durchaus nicht einer Gegnerschaft gegen das canonische Recht beschuldigt werden darf. 2. Da wir nun einmal von der Stellung des Kirchenrechtes und der Kirche zur Aufhebung des Hypothekarpfandrechtes auf Grund und Boden sprechen, so sei hier noch folgende Be merkung gemacht. Die Bestrebungen zu gunsten der Unverschuldbarkeit des Bodens zielen wesentlich darauf hin, den hzeutig en Geld caPitalismus oder die kapitalistische Wirtschaftsform ein zuschränken und der Herrschaft des Capitals über. Grund

kann. Aber auch über die gegenwärtige kirchliche Praxis, welche der erwähnte Artikelschreiber irrig auf die früheren Jahrhunderte überträgt, sei noch Einiges gesagt. Gewiss gestattet die Kirche jetzt die Anlage kirchlicher Capitalien als frucht bringende Hypothekardarlehen auf Grund und Boden. Aber, dass sie eine derartige Anlage als besonders wünschenswert hält, das wäre wohl noch zu beweisen. Uns will scheinen, dass der Geldcapitalbesitz überhaupt, auch unter den augenblicklichen Wirtschaftsverhältnifsen, der Kirche

nicht besonders wünschenswert erscheint. Das Geld hat jetzt im allgemeinen den Vor theil, dass es höhere Erträgnisse in Form von Zinsen liefert; aber der Kirche ist es weniger um hohe Erträgnisse, als um die Sicherheit ihres Besitzes und um sichere Einkünfte zu thun. Die meiste Sicherheit aber bietet auch bei der heutigen Wirtschaftsform noch der Grund und Boden. Darum wird die Kirche wohl mehr geneigt sein, ihren Capitalbesitz in Grundbesitz umzuwandeln, als den ihr gebliebenen Grund und Böden zu verkaufen

, welche die einen oder die anderen auf die Dauer bieten. Dass die Kirche Hypothekardarlehen gerade auf landwirt- .schaftliche Güter den Hypothekardarlehen auf ^Wohnhäuser u. s. w. allgemein vorzieht, dürfte wohl fehr schwer zu beweisen sein. Bei den 'Bestrebungen nach der Unverschuldbarkeit des -Grund und Bodens hat man, aber nur die land wirtschaftlichen Güter im Auge, denn nur mit diesen beschäftigt sich die Agrarfrage. Es geht also keineswegs an, die Bestrebungen nach der Boden-Unverschuldbarkeit ^ als auch nur dem 'heutigen canonischen

gemacht wird. Es ist gewiss kein Ge heimnis, dass die Amortisationsgesetze, welche die Kirche vorzüglich an der Erwerbung unbeweg licher Güter hindern, zum guten Theile Zugunsten des Capitalismus erlassen wurden. Endlich isb auch noch zu sagen, dass die Aufhebung des Hypothekarpfandrechtes aus Grund und Boden nur dann erfolgen wird, wenn die Grundsätze der christlichen Socialreform sich einbürgern.. Dann wird aber auch kein Hindernis mehr fiir die Kirche vorhanden sein, auf jene Weise ihr Capital

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Pagina 1 di 10
Data: 19.03.1897
Descrizione fisica: 10
» Ar. 23. Brixen, Freitag, den jH. März 18Y7. X. ZttHvg. MUllttOuldbarkeit von Grund undSoden Ueber diesen Gegenstand veröffentlichte die Kath. Kirchenzeitung' in Nr. 20 vom 9. März nachstehenden, von einem Kirchenrechtslehrer (I.L.) -verfassten Artikel: Der vorjährige Katholikentag in Salzburg nahm unter verschiedenen anderen die Agrarfrage betreffenden Resolutionen nach langer und ein gehender Berathung auch folgende an: „Als Ziele der Reform des Rechtes auf Grund und Boden sind zu bezeichnen

: a) die Entlastung des Bodens von den darauf lastenden Schulden und die Aufhebung des Hypothekarpfandrechtes auf Grund und Boden; d) die Einführung einer d-ii gesellschaftlichen Zwecken des Bodens ent sprechenden und die Erfüllung dieses Zweckes sichernden Grundbesitzordnung.'*) Somit hat sich der Katholikentag für die Unverfchuldbarkeit des Bodens als das bei den agrarrechtlichen Reformen anzustrebende Ziel ausgesprochen. Dass dieses Ziel nicht ohne viele Mühe werde erreicht werden können, dass

man es auch bei aller Mühe nicht in einem Jahre oder auch nur in einem Jahrzehnt werde erreichen können, da rüber hat sich wohl niemand ein Hehl gemacht, ^imgst wurde aber in einer katholischen Leitung gegen die Aufhebung des Hypothekar- Pfandrechtes auf Grund und Boden nicht diese Schwierigkeit geltend gemacht, sondern ein pumpleller Emwurf erhoben, nämlich der, es sich dieselbe mit dem canonischen Rechte im l? jüngst erschienenen „Bericht über Schwan S 225' ^t-rreichischen Katholikentag zu nicht in Einklang bringen

. Das Kirchenrecht habe nämlich „seit den ältesten Zeiten fort und fort behauptet, die kirchlichen Gelder seien vor allem auf Grund und Boden zu investieren pn stÄbilibus tutis st kuotiksris xrasäiis^), nicht aber in Staatspapieren'. Man wird nun allerdings, schon von vornherein geneigt sein, diesen Einwurf abzulehnen. In Salzburg, wo doch genug Männer an diesen Berathungen theilgenommen, denen das Kirchenrecht keines wegs ein unbekanntes Gebiet ist, ist es unseres Wissens niemandem eingefallen, diesen Einwurf

sie auf Grund und Boden hypothekarischin fruchtbringender Weise angelegt werden müssen. Denn wenn eine derartige Bestimmung nicht in alter Zeit be standen hat, wie kann man dann sagen, die Aufhebung des Hypothekarpfandrechtes auf Grund und Boden verstoße gegen das alte canonische Recht? Wer nun aber die thatsäch lichen Verhältnisse, welche „seit den ältesten Zeiten fort und fort', nämlich etwa bis zum Beginn, des 19. Jahrhunderts, bestanden, ins Auge fasst, der erkennt sofort, dass die Kirche

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Pagina 3 di 8
Data: 03.01.1893
Descrizione fisica: 8
nachbenannten Gemeinden bewilligt: Jschgl 150 °/g, Zell 110 °/^ St. Felix 147 °/g und Fiera di Primiero 200 °/„ zu allen direeten Steuern; Absam 125 zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer und 70 ^ zur Hauszins- und Hausclassmsteuer; Thaur 130 °/g zur Grundsteuer, 125 zur Erwerbstener und 40 °/g zur Einkommen-, Hauszins- und Haus classensteuer ; Mieming 109 °/g zur Grundsteuer und 10H°/g zur Erwerb- und Einkommensteuer; Kals 148 °/<, zur Grundsteuer; Magras 200 °/g zur Grundsteuer und 100 °/g zur Erwerb

-, Ein- koinmen-,Hauszins-nndHansclassensteuer;Vezzano 220 °/g zur Grund-, Erwerb- und Einkommen steuer, 35°/« zur Hauszins-und Hausclassensteuer und 25 °/g zur Verzehrungsstener von Wein und Fleisch; Brione 300 °/<> zu den directen Steuern and 25°/o zur Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch; Nave S. Rocco 300 °/g zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer und 30^ zur Hauszins- und Hausclassensteuer; Pikante 300°/<, zur Grundsteuer, 150 zur Erwerb- und Ein kommensteuer, 50 °/g zur Hauszins- und Haus

classensteuer und 30 °/o Mr Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch; Serravalle 300'/g zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 75°/g zur Haus zins- und 50 °/g zur Hausclassensteuer. Vorbehaltlich der Zustimmung der k. k. Statt- halterei, beziehungsweise der allerhöchsten Ge nehmigung wurde die EinHebung von Gemeinde zuschlägen und Auflagen pro 1893 bewilligt den Gemeinden: Castelnuovo 280 °/„ zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 100 °/„ zur Hauszins- und Hausclassensteuer, 28°/„ zur Verzehrungssteuer

von Wein und Fleisch, eine Auflage von fl. 1-70 per Hektoliter Bier und von fl. 10 gebrannter geistiger Flüssigkeiten; Favör340°/g zur Grnnd- und Erwerbsteuer, 200 °/o zur Einkommensteuer, 150 °/g zur Hauszins- und Hausclassensteuer und eine 16 °/otige Brottaxe; Ciago 775°/„ zur Grund steuer, 387 °/<> zur Erwerb- und Einkommensteuer und 250°/g zur Hausclassensteuer; Lizzana 225°/„ zur Grundsteuer, 165 zur Erwerb- und Ein kommensteuer, 95 °/g zur Hauszins- und Haus classensteuer

, 50°/g zur Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch, eine Auflage fl. 1-70 per Hekto liter Bier und von fl. 5 per Hektoliter gebrannter geistiger Flüssigkeiten; Lon 950 °/g zur Grund steuer und 200 °/g zur Erwerb-, Hauszins- und Hausclassensteuer; Ranzo 450 °/g zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer und 100 °/g zur Hauszins- und Hansclassensteuer; Revo eine Brot taxe von 20°/g; Nomi 440 °/g zur Grund-, Er- in der zweiten Hälfte dieses Sommers emporzu- keimen schien. Wie gewöhnlich hatte vor allem unser armes Schantong

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Pagina 2 di 8
Data: 06.11.1896
Descrizione fisica: 8
? Das richtige „Wie' hat eben damals gefehlt; hätte man zu der Zeit, wo Grund und Boden des Bauern losgebunden wurde, hätte man damals die berufsgenossen schaftliche Organisation der Landwirtschaft ein geführt und an Stelle der alten Bande gesetzt, so würde sich die Sache freilich anders ausge nommen haben, als sie thatsächlich uns heute vorliegt. Jetzt wird es viel schwieriger sein, die Heilmittel herbeizuschaffen, die vor 50 Jahren versäumt worden sind. Herr Dr. v. Grabmayr hält mir vor, dass

ist, ob sich diese Wissenschaftslehre auf den Boden des Christenthums stellt oder nicht. Es wäre mir aber gar nicht schwer zu zeigen, dass der Grund satz: „Grund und Boden ist als Ware zu be handeln' mit dem Geist des Christenthums denn doch nicht im Einklang steht. Herr Dr. v. Grabmayr hält mir vor, ich hätte das Hypothekarwesen als eine moderne Er findung erklärt. Ich habe aber nur gesagt, die moderne Hypothekarverschuldung ist der Ruin des Bauernstandes, und das behaupte ich auch jetzt. Wann

diese Hypothekarverschuldung im Princip angefangen hat, darüber habe ich mich gar nicht ausgesprochen. Ich weiß ganz gut, dass es schon bei den alten Römern Hypotheken auf Grund und Boden gegeben hat (würden wir den Unterschied zwischen dem römischen und dem deutschen Recht prüfen, es dürfte sich bald zeigen, wo der Vorzug ist), dass aber die Art und Weise unseres HypothekarerediteS eine alte In stitution nicht ist, wird mir auch Herr Doctor v. Grabmayr kaum absprechen. Nun aber hat er gesagt: „Unsere Verhältnisse verlangen

wir diese Fahne im October des Jahres 1805 aus den Posten „NmtzMSV BhMNiK.' frage bestimmt wird. Diese Verbindung perhorres ciere ich. Herr Dr. v. Grabmayr sagt zwar, es sei eine andere Verbindung nicht möglich. Das leugne ich. Ich sehe nicht ein, warum man auf Grund und Boden nicht zunächst mit Rücksicht auf das Erträgnis soll Geld leihen können, nach dem die Forderung des Capitals vom Grund und Boden einzig durch sein Erträgnis befriedigt werden kann. Ich sehe wirklich nicht ein, waS entgegensteht, dass

nicht gesetzlich verfügt werden könne: „Grund und Boden darf nur durch das Mittel des Erträgnisses und darum auch nur im Verhältnis zu demselben belastet werden.' Es ist überhaupt eigenthümlich (ich behaupte nicht, dass diese Verdrehung in tendenziöser Weise geschieht), man wirst mir immer ein, es sei für den Bauernstand sremdes Geld nothwendig; das wird in einer Weise vorgebracht, als hätte ich verlangt, den Bauern sei das Schuldenmachen zu verbieten. Enthält doch gerade mein Entwurf die Bestimmung, dass

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Pagina 9 di 10
Data: 18.02.1896
Descrizione fisica: 10
: Nein! Er hat ge- Ä dass die hypothekarische Äerschuldbarkeit 2'Grund und Boden ganz nothwendig zur Verschuldung führe, die Ueberschulduug hin wieder den Ruin des Bauernstandes zur Folge babe Darum seine Forderung, dass die Hypo- tbck'r-Verschuldung des Bodens abgeschafft und der bäuerliche Credit auf eine andere Grundlage aetellt werde. Die Debatte über diesen Antrag war von hohem Interesse, und zwar aus folgenden Grün den' Zunächst war niemand imstande, die Be weisführung des Antragstellers

anzugreifen. Wohl hieß es wiederholt, eine solche Forderung sei un ausführbar. Prof. Schöpfer hat jedoch schon an fangs in seiner ersten Rede diesen Einwand ab geschnitten. Er stellte die Frage in den Vorder grund : „Ist es wahr, dass Grund und Boden mit der Hypothekar-Verschuldung sich nicht ver tragt?' Lautet die richtige Antwort darauf „Ja', dann muss die Forderung, dass der Boden vom Hypothekarcredit befreit werde, auch ausführbar sein. Es wäre denn die öffentliche Gesellschaft schon so zerrüttet

, dass der Weg zu einer Neu ordnung derselben nur über die Trümmer dieser Gesellschaft hinüberführe. Man blieb aber auch sonst die Antwort auf diesen Einwurf nicht schuldig. Besonders war es Abt Wildauer, der, und zwar gerade mit Berufung auf Dr. Grabmayr selber, die Ausführbarkeit des Schöpfer'schen Programmes zeigte. Grabmayr strebe ja auch eine Entschuldung von Grund und Boden an und hoffe dieses Ziel durch die von ihm an gegebenen Mittel zu erreichen. Man brauche

, der gegen ihn erhoben wurde. Der Bauer brauche nun einmal Credit, hieß es; er könne ohne Credit mit seinem Grund und Boden nicht viel machen. Jedoch verfehlt auch dieser Einwand die ganze Scheibe. Der Bauer braucht zu Bearbeitung seines Gutes Geld, aber nicht nothwendig fremdesGeld. Es ist gewiss besser, dass der Bauer in die Lage ver setzt wird, eigenesGeld (Ersparnisse u. s. w.) anstatt des fremden, aufzuleihenden in den Grund und Boden hineinzustecken. Wäre Grund und Boden hypothekarisch unverschuldbar

Empfehlung mit auf den Weg gab: „Mein sehnlichster Wunsch wäre es, dieses Blatt womöglich in jedem Hause, in jeder chrtst- Schöpfers ganz und gar unverwehrt. Ist er würdig, so steht ihm der Personalcredit, ähnlich wie jetzt schon bei den Raiffeisencaffen, reichlich Zu geböte. Auch der Realcredit bleibt in seinem Recht, nur darf nicht Grund und Boden unmittelbar als Pfand gegeben werden, sondern die Schuld lastet auf dem Erträgnis; und dies ist ja ganz vernünftig, da die Schuldforderung an den Boden

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Pagina 3 di 8
Data: 07.02.1896
Descrizione fisica: 8
ist dann die Einführung des Grundbuches nothwendig, nothwendig ein tief greifender Systemwechsel; ferners wendeten manche M, v. Zallinger nehme in seinem Projecte vieles vom Gmndbuchssystem an; angenommen das. Ließe sich das nicht leichter erreichen als eine Vereinbarung auf Grund eines geänderten Reichs- gesetzes? Darüber bot die ganze Verhandlung richt genügenden Aufschluss. Der Statthalter Graf Merveldt fixierte mch der Rede v. Zallingers den Standpunkt der Regierung. Er könne nur die vom Ausschusse

mit einigen Aenderungen angenommene Regieruugs- mlageempfehlen, da er die Ueberzeugung gewonnen habe, dass nur auf diese Weise Abhilfe geschaffen «den könne. Es sei zuzugeben, dass die An nahme des Grundlmchsgefetzes kein leichter Ent- schluss des Landes sei, die Anlage des Grund- iuches erfordere viel Zeit und große Mühe Diliches Zugeständnis wie bei der Wehrdebatte). Se. Excellenz der Herr Statthalter scheint außer-- Admtlich zartfühlend gegen allfällige Kritik an den Beamten zu sein, seien es Thierärzte

aus ememAnhänger ^»,^/^chbuches zum Vertheidiger des Grund- ^1^ geworden. Er habe die Ueberzeugung, T? ^ die Verbesserung des Verfachbuches man nothwendig zum Grund- behandelte dies bezüglich der ding st und der Servituten, 'die den Gegen- m^ung bilden, des Legalisierungs- N«, Grundbuchsgesuche, der gebüreurecht- den^nst ^ Redner verbreitete sich über m ^ I^punkt und die Vollkommenheit, die beim zu erreichen wäre, und übte seine längeren an den Ausführungen »lanrkmn, Manchmal mit einiger Schneidigkeit

, Äe dn^? ^ ^n Waffen „geistreichen' Witzes, buch aiick,^^c ^lnwurf, dass das Grund- «ckwies- beständig fei, mit dem Citat der ^ irdische ist vergänglich — Schwanz bleibt länglich.' als seslist ^ ^ jedenfalls noch weiter hergeholt, «leinte Vergleich Grabmayrs; doch dass er den fettesten MdelnR-.^t^/6ung Zallingers (seinem Colle- erichterstatter Grabmayr überlassenwolle. Ehevor er schloss, richtete Dr. Wackernell noch einen Appell an den Regieruugsverlreter: erstens positiv zu erklären, dass die Kosten

zu erwidern, wobei er es nicht unterließ, das Wohlwollen der Regierung wirken zu lassen. Nach der von ihm vorgebrach ten Rechnung würde die Einführung des Grund buches oder die von der Regierung empfohlene Regelung der öffentlichen Bücher 18 Jahre be anspruchen. Merkwürdigerweise hatte Dr. Schu macher nach seinem eigenen Geständnisse schon erwartet, dass gegen den Richterstand Vorwürfe erhoben würden, und sich dafür vorbereitet, den selben in Schutz zu nehmen. Da nochmals der Herr Statthalter ermunterte

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Pagina 9 di 12
Data: 27.07.1912
Descrizione fisica: 12
Kr. 20.000. Mvrautal: Villenartiges Haus mit allem Komfort, Balkon, Garten, Weingarten. Grund, Aecker, gutes Erträg nis. Kr. 22.000. Anzahlung nach Vereinbarung. Uetze? vorttehenäe Wette !o«ie Uder -shlrelche IleMSten lecker Art erteilt an Selbttreflektanten Ssz konzeMonlerte I. Lrixener ke»1itSt«m-VerIieIir8- u. keklame-kureall, L- ixeo ». L., «leismlumsmie Iin-Nlg-NW- »Ii-Kanne. - »--MS't» u»ä a-ra-tte sorMIM -um »ä» v«Ii-ul «d»e WIM» >» V'' merkung genommen. 2481 DeMtcil-Nnkchrsdmm ll. A. Linke

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, 7 Wohnungen, Garten n. Hofraum, 90 000X. Nr. 5: Villa in Meran, in sehr schöner Lage, samt kompletter Inneneinrichtung, Garten usw., 105.000 X. Nr. 12: Villa in Seis, Neubau, samt Innenein richtung und 2040 m'^ Grund, 50.000 X. Nr. 13: Haus in Bozen, in der Nähe der Bürger säle. mit '475 Klafter Grund. Nr. 16: Weingut mit Haus. Stadel und Stall für 12.000 X zu verkaufen, event. zu verpachten. Nr. 17: Hotel in Deutsch-Südtirol, mit Speisesaal, großem Restaurationsgarten, 24 Fremden zimmern, vollständig

eingerichtet, samt Wäsche und Silber, mit anschließenden, sehr großen, dazugehörenden Baugründen, ganz hypothekenfrei, 110.000 X. Nr. 18: Villa in Seis-Kastelruth, Neubau, in schöner Lage, 3 Wohnungen mit je 3 Zimmern, Küche, Bad, Zubehör, Grund zirka 1260 m2, 35.500 X. Nr. 19: Villa in Seis-Kastelruth in schönster Lage, Einfamilienhaus mit 8Zimmern, 3Kammern, Küche, Bad usw.. auch als Pension ge eignet, Grund zirka 1005 n^, 31.500 X. Nr. 20: Großes Geschäftshaus in Bozen, zentral gelegen, mit sehr großen

, zugehöriger Wohnung, eventuell mit zehn Zimmern für Fremdenpension, in Gries zu verpachten. Nr. 31: Cafe-Restaurant mit großem Grund, voll ständig eingerichtet, in Sommerfrischort bei Bozen. Nr. 33: Großer Gasthof im Vintfchgau, bekanntes Touristenheim, mit Nebengebäuden, Auto- garage, Magazinen, Badeanstalt, großem Garten, großer Oekonomie, mit zwei Stallungen, Stadel, sehr günstiges Objekt, samt Inventar. Nr. 34: Bahnhof-Restaurant im Vintfchgau mit zwei Lokalen, Veranda, sechs Fremden zimmern

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Pagina 9 di 12
Data: 03.08.1912
Descrizione fisica: 12
nicht ablehnt. Diese Tatsache ist mit ein Grund zu der falschen Auffassung, daß sich die christliche Gewerkschaftsbewegung von der sozial demokratischen durch nichts unterscheide. Aber auch in dieser Beziehung besteht ein gewaltiger Unter schied. Die christlichen Gewerkschaften wenden den Streik nur dann an, wenn alle friedlichen Mittel zur Durchsetzung ihrer berechtigten Forderungen versagt haben. Im heutigen Wirtschaftsleben kann aber die Arbuterschaft anf dieses ihr gesetzlich ge währleistete Recht

« erliegen im Bureau.) Verkäufliche Objekte: : Villa in Bozen, Neubau, Einfamilienhaus, gesunde, aussichtsreiche Lage, mit 1518 Grund, 45.000 X. : Villa in Bozen. Neubau, Einfamilienhaus, gesunde, aussichtsreiche Lage, mit 743 Grund. 40.(00 X. : Villa in Bozen, Neubau. Einfamilienhaus, gesunde, aussichtsreiche Lage, mit 546 Grund, 34.000 X. : Wohn- n. Geschäftshaus in Bozen. 2 Läden, 7 Wohnungen, Garten u, Hofraum, 90,000 X. : Villa in Meran, in sehr schöner Lage, samt kompletter Inneneinrichtung, Garten

usw., 105.000 X. : Villa in Seis, Neubau, samt Innenein richtung »nd 2040 ni' Grund, 50.000 X. : Haus in Bozen, in der Nähe der Bürger säle, mit 475 Klafter Grund. : Weingut mit Hans, Stadel und Stall für 12.000 X zu verkaufen, event. zu verpachten. : Hotel in Deutsch-Südtirol, mit Speisesaal, großem Restaurationsgarten, 24 Fremden zimmern, vollständig eingerichtet, samt Wäsche und Silber, mit anschließenden, sehr großen, dazugehörenden Baugründen, ganz hypothekenfrei, 110.000 X. : Villa in Seis

-Kastelruth, Nenban, in schöner Lage, 3 Wohnungen mit je 3 Zimmern, Küche, Bad, Zubehör, Grund zirka 1260 r< 35.500 X. : Villa in Seis-Kastelruth in schönster Lage, Einfamilienhaus mit 8 Zimmern, 3 Kammern, Küche, Bad usw., auch als Pension ge eignet, Grund zirka 1005 m'^, 31.500 X. : Großes Geschäftshaus in Bozen, zentral gelegen, mit sehr großen Lokalitäten, zu verkaufen. : Großes Geschäftshaus in Bozen, zentral gelegen, mit sehr schönen Läden usw., zu verkaufen. : Großes Geschäftshaus in Bozen

, günstige Lage au zwei Straßen, 200.000 X. Villa in Gries, Neubau, sehr schöne aus sichtsreiche Lage, freistehend, preiswert. Erstklassige Pension in bekanntem Kurort, für Sommer- und Winterbetrieb geeignet, komplett eingerichtet 30 Zimmer in drei Villen, 4lX)0 m' Park, 160.000 X. Restaurant, Neubau, mit großem Garten, zugehönger Wohnung, eventuell mit zehn Zimmern für Fremdenpension, in Gries zu verpachten. Cafö'Restaurant mit großem Grund, voll ständig eingerichtet, in Sommerfrischort bei Bozen

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Pagina 10 di 12
Data: 25.05.1912
Descrizione fisica: 12
und er fahren habe, daß die Bewohner des Eilandes, etwa 70 bis 80 Personen, halbverhungert waren, weil seit dem Dezember kein Schiff mit Lebensmitteln in der Nähe der Insel erschienen war. Da fortgesetzt die See sehr stürmisch war, konnten die Einwohner nicht fischen und mußten sich die ganze Zeit über von Vogeleiern nähren, die sie unter großer Gefahr und Mühen von den steilen Felsen holen mußten. Auf Grund dieses Berichtes hat das englische Marineministerium sofort einen Kreuzer nach der genannten Insel

haben. > » > RtiliMm-UnkrhrMit,, n. s. Linke, vAlimMer, kosev Sreoaerktrasse Nr. sby, Klimelterhs«!. (Auskünfte, Pläne. Photographien erliegen im Burem.; Verkäufliche Objekte: Nr. 1: Villa in Bozen, Neubau, Einfamilienhaus gesunde, aussichtsreiche Lage, mit 1518 m' Grund. 45.000 X. ^ Nr. 2: Villa in Bozen, Neubau, Einsamilienbaus gesunde, aussichtsreiche Lage, mit 743 w' Grund, 40.000 L. ^ Nr. 3: Villa in Bozen, Neubau. Einfamilienhaus gesunde, aussichtsreiche Lage, mit 546 m' Grund, 34.000 X. Nr. 4: Wohn

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X zu verkaufen, event. zu verpachten. Nr. 17: Hotel in Deutsch-Südtirol, mit Speisesaal, großem Restaurationsgarten, 24 Fremden zimmern, vollständig eingerichtet, saAt Wäsche und Silber, mit anschließenden, sehr großen, dazugehörenden Baugründen, ganz hypothekenfrei, 110.000 L. Nr. 18: Villa in Seis-Kastelruth, Neubau, in schöner Lage, 3 Wohnungen mit je 3 Zimmers, Küche, Bad. Zubehör, Grund zirka 1260 m-, 35.500 X. Nr. 19: Villa in Seis-Kastelruth in schönster Lage, Einfamilienhaus mit 8 Zimmern, 3 Kammern

, Küche, Bad usw.. auch als Pension ge eignet, Grund zirka 1005 n^, 31.500 K. Nr. 20: Großes Geschäftshaus in Bozen, zentral gelegen, mit sehr großen Lokalitäten, zu verkaufen. Nr. 21: Großes Geschäftshaus in Bozen, zentral gelegen, mit sehr schönen Läden usw., zu verkaufen. Nr. 26: Großes Geschäftshaus in Bozen, günstige Lage an zwei Straßen, 200.000 k. Nr. 27: Villa in Gries, Neubau, sehr schöne aus sichtsreiche Lage, freistehend, preiswert. Nr. 28: Erstklassige Pension in bekanntem Kurott

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Pagina 3 di 8
Data: 13.07.1894
Descrizione fisica: 8
Nr. 56. Brixen, Freitag, ^icht erfüllt werden konnten'/ da der in Aussicht genommene Grund als „lehmh altig' be funden worden sei. Durch dieses commissionelle Gutachten sollten also nach dem Berichte des „Tagbl.' die Wünsche und Erwartungen der ^ClericaleN' vereitelt worden seien. Ehevor wir das genannte Gutachten in Erwägung ziehen, können wir nicht umhin, dem „Tir. Tagbl.' öffentlich den wärmsten Dank auszusprechen für' die Ausklärung über sie neueste Parteigruppierung in Hall

und das Ergebnis dieser Erforschung einer Behörde zur Kenntnis gebracht. Sanitätsrath Dr. Pircher gründet ferner sein Gutachten darauf, dass der erwähnte Grund in der Tiefe eines Meters eine 2V Centimeter breite Lehmschichte aufweise und deshalb die Verwesung der Leichen sehr behindert werde. Ist diese Begründung stichhaltig? Wir gestatten uns, obgleich Laie im Fache, darauf Folgendes zu erwidern: 1. Nach dem neuesten Stande der hygienischen Wissenschaft gilt Sand, mit einer nicht allzugroßen Quantität

von Lehm vermengt, als sehr geeignetes Material, den Verwefungsprocess der Leichen, die es umgibt, unbehindert zu lassen oder auch Zu fördern. Dr. Karl Flügge schreibt: „Sand- Loden, der eventuell mit etwas Lehm gemischt ist, bietet die günstigsten Bedingungen' (für Ver wesung). (Grundriss der Hygiene, Leipzig, Veit, ^l.894, S. 435.) Wie wenig aber die 20 Centimeter breite Lehmschichte einen geologisch-hygienischen Grund bietet, am besagten Platze nicht Leichen ZU bestatten, lässt Flügge daraus

dieses Blattes mitgetheilt werden, dass in den letzten Tagen auch der vom löblichen Gemeinderathe in Aussicht genommene östlich gelegene Grund nach seiner geologisch-hygienischen Beschaffenheit für die Ver wesung der Leichen von ebendenselben Fach männern geprüft worden ist, welche ehedem in dieser Richtung den Grund des Brockengutes unter sucht hatten. Das Ergebnis dieser Prüfung lautet nun aber dahin, dass der Grund am Nordost ende der Stadt in Rücksicht ans die Lehmhaltig keit sich noch viel weniger

nordöstlich gelegene Grund noch viel weniger als Begräbnisplatz benützt werden darf, da der letztere nämlich weit größeren Lehm gehalt aufweist als der Grund des Brockengutes. Aus dieser Darlegung erhellt, wie es kommt, dass das commissionelle Gutachten des Herrn Sanitätsrathes Pircher von der Bevölkerung so wenig ernst genommen wird. Es hat dieselbe zu dem sehr befremdet, dass anlässlich der com- missionelleN Untersuchung des Brockengutes wahr genommen werden musste, dass Herr Sanitäts rath Dr. Pircher

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