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Bozner Nachrichten
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Pagina 3 di 8
Data: 10.06.1899
Descrizione fisica: 8
Wünschen der dies seitigen Reichshälste, jedenfalls ist er aber als die äußerste Grenze zu betrachen, unter die zu gehen keine österreichische Regierung die Verantwortung tragen sollte. In diesem Sinne anerkennen wir dankbar, daß die Regierung im allerjüngsten Stadium der Ausgleichsver handlungen Festigkeit gezeigt hat, und geben der Erwar» tung Ausdruck, die Regierung werde auch künftighin an dem von ihr eingenommenen Standpunkte entschieden und unbeugsam festhalten. Die ursprünglich von einer kleinen

als Schwurgerichtshof in Bo^en folgende Straffälle zur Verhandlung. I. Am 12. Juni um 9 Uhr Vormittags Peter Baruschka, 30 Jahre alt, von Petersdorf gebürtige nach Weikersdorf in Mähren zuständig, led.Taglöhner, wegen 1. des Verbrechens des Raubes im Sinne des § 190 St.-G. 2. des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch Erpressung im Sinne des § 98 St.-G., 3. des Verbrechens des Diebstahles im Sinne der §§ 171» 176 lla St.-G. 4. und 5. der Uebertretungen der Landstreicherei und des Bettels im Sinne

der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1895 Nr. 89 R. G. B. 6. der Uebertretung der Falschmeldung im Sinne des § 320 litt, v Stg. II. Am 13. Juni um 9 Uhr Vormittags: Rudolf Prackwieser, 28 Jahre alt, von Wangen gebürtig, nach Ritten zuständig, lediger Schuhmachergehilfe, wegen deK Verbrechens der versuchten Nothzucht im Sinne der §§ 8 und 125 St.-G. A«s dem Gerichtssaale. Wohin man kommen kann/ wenn man bei Gericht nicht die Wahrheit sagt, das hat die Huberwirthin von Vals, Nothburga S t a m p f l, erfahren

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Bozner Nachrichten
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Pagina 1 di 4
Data: 25.10.1919
Descrizione fisica: 4
der Selbstbestimmung und Wahrung der Volksrechte wurde es gerissen vom Lände Tirol, getrennt vom Zmme des großen Volkes, mit dem cs Sinne extremster Bestrebungen bezwecken. Wir stehen auf dem Boden der bürgerlichen Gesellschaftsordnung, ohne uns jenen durch den Krieg zu größerer Berechtigung geläng-, ten Forderungen zu verschließen, die den so zialen Ausgleich anzubahnen bestimmt sind. Die Enteignung aber ist das Ende des wirt schaftlichen Fortschrittes. Wie der Bauer nur auf eigener Scholle freudig an die Ar beit

sie in welchem Lager immer stehen. In diesem Sinne wird auch die Kammer tätig sein?' , , , , . - Diese Erklärung wurde von sämtlichen Kammerräten mit großemBeifall zurKennt- nis genommen. - ' crreißbaren Banden vereinigen. Wir Werden nie ablassen,. gegep diese rgewaltigung unserer Heimat, gegen die rletzung der natürlichen Rechte des deut en Tiroler Volkes zu protestieren und - Gewährung des Selbstbestimmungsrech- Mr uns zu fordern. Aber wir sind dem 'chtbereich eines fremden Staates einyer- bt und müssen

. Da die Neukonstituie rung der Kammer nach den uns zuteil gewordenen offiziellen Auskünften noch sehr geraume Zeit benö tigen wird, hat das Präsidium im Sinne der Kam merwahlen nunmehr die bei der letzten Wahl vom Jahre 1N11 nach den Gewählten mit den meisten Stimmen Bedachten als ordentliche Mitglieder ein berufen; es sind dies die Herren Josef OrUer, Ho telier in Trafoi, Paul Jnnerebner, Hotelier in Bo zen, Peter Mayregger, Obsthändler in Untermais, Hoses Ilrner', Buchbindermeisler, Bozen, Max Lard- schneider

seinerzeit Zivilkommissär von Bozen zum Regierungsvertreter im Sinne des Kammergesetzes bestellt worden. Herr Dr. Peter- longo ist inzwischen zum Stellvertreter des Herrn Geiieralkommissärs in Trient ernannt worden.^ > > Das Präsidium l>at die Ernennung des Herrn Abgeordneten und ehemaligen Unterrichtsministers Luigi Credaro zum Eeneralkonunissär der Pro-, vinz Venezia Tridentina zum Anlaß genommen, um demselben ein Pro memoria über die Stellung und Bedeutung unserer Kammer.und eine zulam. mensassende

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Bozner Nachrichten
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Pagina 1 di 8
Data: 11.10.1921
Descrizione fisica: 8
Vertreter des Südtiroler Volkes die Politik der Regierung gegenüber Sudtirol in den Kreis ihrer Erwägungen ziehen. Die vom kgl. Ersten Staatsanwalt GM unterzeichnete Ver fügung zur Beschlagnahme gibt als Grund an, daß der besagte Mtikel der vier Kammerabgeord- neten den objektiven Tatbestand des Verbrechens im Sinne des § K5 ab Strafgesetz (Störung der öffentlichen Ruhe) und des Vergehens im Sinne des § 3lw Strafgesetz (Herabwürdigung der Ver fügungen der Behörden «nd Aufwieglung gegen Staats- etc

. Behörden) beinhalte. Diesfalls ist Wen die Auffassung der kgl. Staatsanwaltschaft eine ändere als die der Re daktion der „Bozner Nachrichten'. Die Redak tion ^r ^Bozner NachriMen' hat im besagten Artikel Z^u TaÄestmch eines Verbrechens oder Vergehens im Mnne des GeseM n iH t M er kennen vermoHt, benn im g^enteNgen FMe hatte sie Ken Artikel ilicht zum Druck befördert. Es Ware nicht im Sinne dieses Blattes, sonst gegen jedermann unb bei jeder Gelegenheit mit aller Energie und Stand Heftigkeit für Rech

, weil ich in gewissem Sinne unparteiisch bin, da ich vä terlicherseits aus Südtirol und mütterlicherseits aus Nordtirol stamme. Wer lieber nicht. We nigstens' für heut' einmal. Nur etwas möchte ich noch sagen. Erstens freut es mich, daß di^e Bekleidungs- und Lichtfrage, die sich übrigens nicht bloß in den Staaten der Besiegten, sondern auch in den Siegerstaaten aufwirft, in den Frie densverträgen offenbar vergessen worden jeur muß. Sonst wäre den deutschen Mädchen sicher lich untersagt worden, sich ins beste Licht

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Pagina 2 di 3
Data: 22.05.1920
Descrizione fisica: 3
Seite 2 „Bozner Nachrichten', den 22. Mm 1920 Är. N5 England. Der Krieg mit Irland. Nach Meldungen, aus London hat die britische Regierung beschlossen, angesichts des Ernstes der Lage in Irland mit der bis herigen Politik völlig ZU brechen und die Nuhe herzustellen, ehe es zu spät ist. Von der Waffengewalt des Staates werde stark und ungesäumt Gebrauch gemacht werden. Der Lordkanzler gab im Oberhause in die sem Sinne eine Erklärung ab. wobei er be tonte, England werde ^die 'Pläne bezüglich

nicht gestattet ist; überdies ist der Auftrieb aus solchen Gemeinden unter sagt, welche infolge Bestehens von Tierseu chen. Viehverkehrsbeschränkungen unter worfen sind. 4. Es ist streng verboten, auf Märkte Vieh aus den Provinzen des Kö nigreiches zu treiben, bevor selbes nicht die Beobacktungszeit im Sinne der Verordnung vom 25. August 1919 Nr. 294730 mit gün stigem Erfolge überdauert hat. 5. Tiere, die am Markte erworben wurden, können in irgend eine Gemeinde des obbezeichneten Gebietes, wenn sie srei

tirol. Meran, haben sich nunmehr auch die Bezirks krankenkassen in Kaltern und St. Ulrich-Groden angeschlossen. Hufschmiedepriifung. Jene Personen, welche ein Zc-ugnis ihrer Befähigung für die Ausübung des Hufschwiedgewerbes im Sinne der Min.-Veror^nung vom 27. August 1873 R.-G.-Bl. Nr. 140 erlangen wollen, haben die vorgeschriebene Prüfung am 21. Juni 1920 in Trient bei der hiezu bestellten Prüfungskommission abzulegen. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bis zum 5. Juni l. Z. zu erfolgen

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Pagina 4 di 12
Data: 21.12.1919
Descrizione fisica: 12
eines Vertrages eingegangen ist, wenn im . Vorvertrage die Geldabmachung in Kronen festge setzt worden ist Die das Verfahren einleitenden Gesuche müs sen innerhalb der Frist dreier Monate nach Jnkrast- > treten des vorliegenden Dekretes überreicht werden. Gegen die vom Gerichtshöfe erster Instanz er- ' flosfenen Entscheidungen sind keine Rechtsmittel zu- - -lässig. ' Die Versöhnungsprotokolle ersetzen den Vertrag und die Entscheidungen der Gerichtshöfe gelten als Exekutionsniitkel im Sinne der in den neuen

sein werden Auflösung des Frauenzweig- vereines vom Roten Kreuz. Die Mitglieder des Fraueuzweigvereiaeö vom Roten Kreuz versammelte» sich am 18. Dezember im Gemeiuderatssaale zu einer außerordentliche« Gene ralversammlung. auf d.'?cu Tagesordnung die Auflö sung dieses Vereines im Sinne der Satzungen stand. Die Präsidentin. Frau Josefa von Braitenberg. begrüßte die erschienen Mitglieder und erstattete einen gedrängten Bericht über die segensvolle Tätigkeit des Bereines. Der Franeuhilssvereiu vom Roten Kreuz wurde

zur Ke««t«is genomme». Hofrat Dr. Banr begründete hieranf i» ein gehender Weise den Antrag ans Anflösnng des Ver eins im Sinne des 8 7 der Satzungen, woraus die VersamMnug einstimmig die Auslösuug beschloß und es dem Präsidium «»heimstellte, bezüglich des noch vorhaudcneu, sehr bescheideneu KassacejtH und des Inventars zngvnste« charitativer Austaltea z»r gegebenes Zeit Verfügungen zu tresfe^. Da? Vereiuspräsidinm wnrde dock de« Versammelte« er mächtigt, die lausenden Geschäste als lignidierexde Verwaltungsstelle

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Pagina 6 di 8
Data: 23.07.1924
Descrizione fisica: 8
oder Wert, wenn es sich um Über tragung des Eigentums, des Fruchtgenusses oder des Gebrauches von unbeweglichen Sachen handelt, 6. Anmerkung der erfolgten Registrierung. — Alle diese Eintragungen im Sinne der gedruckten For- mularien. Für jede Eintragung ist der Raum von einem öicken Striche zum anderen zu benützen oder frei zu halten der Deutlichkeit wegen. Nähere Bestimmungen folgen im nächsten Diö- zesanblatte. FB. Ordinariat Trient, den 20. Juli 1924. Betreff Anmeldungen beim Registeramte. 1. Wer

Jnzwischentretens höherer Gewalt er folgte, kann die Registrierung 10 Tage nach Be hebung des Hindernisses erfolgen, ohne daß eine Strafe bemessen wird. — Laut Artikel 94 wird Hür schriftliche Akten, welche nicht amtlich bestätigt sind oder im Auslande angefertigt wurden, eine um ein Fünftel höhere Gebühr berechnet, mindestens 12 L., wenn derlei Akte nicht rechtzeitig registriert werden. — Dieselbe Bestimmung gilt auch sür Testamente, welche nicht im Sinne des Art. 76, sür Erfüllung von Bedingungen

, welche nicht im Sinne des Art. 75 angemeldet werden. — Laut Art. 95 ist die Straf gebühr für unterlassene oder verspätete Registrierung von Verpachtung von unbeweglichen Sachen, wenn sie durch nicht bestätigen schriftlichen Vertrag oder mündlich geschieht, in jedem Falle das Sechs sache, doch niemals unter 12 Lire. Sie trifft den Vermieter und nicht den Mieter oder Pachtnehmer, der nur zur Erlegung der Taxe verpflichtet ist, wenn er den Vertrag vor Gericht geltend machen will. — Laut Art: 96 zahlen Erben, Legatare

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Pagina 7 di 10
Data: 23.02.1924
Descrizione fisica: 10
der annektierten Gebiete des Kgr. Italien (die nachfolgend als „italienische' Schuldner und Gläubiger bezeichnet wenden) anderseits, insofern die betreffenden Schulden und Guthäben vor dem 4. November 1918 herrühren und am 10. August 1921 noch bestanden haben. Gerichtliche Hinterlegung gilt nicht an Zahlungs statt:. Als Bürger jedes der beiden Länder im Sinne dieses Abkommens gelten jene physischen und juri stischen Personen, derart je nachdem sie am 10. August 1921 ihren Wohnsitz oder ihren Sitz

in einem der im ersten Absatz dieses Artikels angegebenen Staatsgebiete besaßen. Für die Behandlung der Schulden und Guthaben von Filialen ist ihr eigener Sitz maßgebend. Auf die Beziehungen zwischen Hauptinstitut und Filialen findet das Abkommen ^ine Anwendung. (Also italienische Staatsbürger der annektierten Gebiete, die jetzt in Bozen oder Meran wohnen, aber am 10. Zkugust 1921 noch z. B. in Innsbruck ihren Wohnsitz hatten, gelten im Sinne, dieses Wommens nicht als „italienische' Gläubiger oder Schuldner

Schuldner gelten ohne weiteres als dem österreichischen überprüfungs- und Ausgleichsamt übertragen. Diese Übertragung fin det statt, insofern die Guthaben entweder von den Schuldnern anerkannt oder von den Schiedsgerich ten als richtig erkannt wurden. Die Übertragung hat alle Wirkungen einer Zession im Sinne des Ge setzes. Die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Urkunden (Sparbücheln usw.) müssen den bezüglichen überprüfungs- und Ausgleichsäm tern übermittelt werden. Die Übertragung

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Pagina 3 di 8
Data: 08.02.1918
Descrizione fisica: 8
. Der Generalstabschef des Militärkommandos Krakau hat das Kriegssürsorgeaut Bo- ?.en-(Hries mit de? Einholung und dem Abtransport von aus Südtirol für den edlen Zweck bestimmten Kunstwerken betraut. In diesem Sinne ergeht an alle, welche solche Widmungen (Bil der. Zeichnungen, Stickereien, Skulpturen, Bronzen usw.) abzu geben wünschen, die Bitte, solche dem Amte baldigst zukommen lassen zu wollen. Kunstspenden für Ostgalizien haben bisher ^spendet: Gräfin Hohenwart-MünchBellinghausen, Meran, Gräfin Hartia. Gries

den sofortigen Tod fand. Vermögen feindlicher Staatsangehöriger. Die Verordnung des Gesamtministeriums vom 31. Oktober 1917 ordnet an, daß das in Oesterreich befindliche Vermögen von Angehörigen des feindlichen Auslandes, sowie das im feindlichen Auslande befind liche Vermögen österreichischer Staatsangehöriger nach Maßgabe diese Verordnung anzumelden ist. Die Anmeldungen sind im Sinne der Verordnung vom 29. Dezember 1917 bis 15. Februar 1918 bei jener-Handels-und Gewerbekammer zu erstatten, in de ren Bezirk

der Anmeldepflichtige seinen Wohnsitz (Sitz) hat. Als feindliches Ausland im Sinne dieser Verordnung ist Belgien, Großbritannien samt Irland, Frankreich, Italien, Portugal, Ru mänien, Rußland und Serbien einschließlich deren Kolonien und Besitzungen, jedoch mit Ausnahme des Königreiches Polen an zusehen. Juristische Personen und Gesellschaften sind den Ange hörigen des Staates gleichgestellt, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben. Die Anmeldungen sind unter Benützung der in der Ver ordnung vom 21. Oktober

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Pagina 2 di 8
Data: 02.12.1899
Descrizione fisica: 8
Rundschau. Bozen, 1. Dezember. Die Abänderung des § 14 In der Mittwoch-Sitzung des Ausschusses legte Abg. Dr. v. Grabmayr den auf seinen Antrag vom Sub- comitee beschlossenen Gesetzentwurf vor. Die Abgg. Rosch - mann und Stransky sprachen sich für die Streichung des § 14 aus, während Abg. v. Z allinger die Ein schränkung des § 14 im Sinne seines Antrages befürwortete. Justizminister Dr. Ritter v. Kin ding er erklärt, daß die Regierung sich gegen alle Anträge auf Streichung des § 14 ablehnend

einzuwenden, daß diese Be stimmungen dem subjectiven Ermessen bei der Auslegung einen zu weiten Spielraum geben, indem die Ausdrücke /,Gefahr im Verzüge', „voraussehen' u. s. w. äußerst vage find und die Regierung dadurch beständig der Gefahr aus gesetzt wäre, eines Verfassungsbruches geziehen zu werden. Noch wesentlichere Bedenken obwalten vom Standpunkte der Regierung aus gegen die taxative Aufzählung der Ur sachen, welche im Sinne des Antrages Grabmayr die Er lassung von Nothverordnungen ausschließlich

eintreten können) welche die frühere Vertagung, Schließung des Reichsrathes oder die Auflösung des Abgeordnetenhauses aus zwingenden Gründen unbedingt nothwendig machen. Ein sehr wesentliches Be denken obwaltet vom Standpunkte der Regierung aus auch gegen die Bestimmung des siebenten Absatzes, nach welchem in dem Falle, als die Gesetzeskraft der kaiserlichen Ver ordnungen im Sinne des Antrages erloschen ist, die Be stimmungen derselben mittelst kaiserlicher Verordnung nicht mehr erneuert werden dürfen

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