, Den 5. lHörj 1949 L 15 Verwaltung und Wirtschaft Familiensteuer ,Die Familiensteuer isi jene Abgabe, die die Bürger- . ^aft am meisten interessiert, da sie den Grossteil der selben trifft. Oft ist diese Steuer Ursache von Unzufrie denheiten und deshalb soll eine erschöpfende Aufklä rung über deren. Anwendung folgen: Die Familiensteuer ist die Hauptsteuer jeder Ge meinde und war, zum Unterschiede von anderen Steuern, eine der ersten Abgaben, die in alter Zeit vom Adel ein- S$ffßä>en .-wurden
,. Wir haben Beispiele der Besteuerung des bürgerlichen Vermögens, wonach in vergangenen Zeiten auf Grund dar Einkommen und des Wohlstandes die. Steuer in. Form ^n -Skääyg^ ^ifh, ; : :W.ertgegfnstä.nd,en, Geld, und; persön- ,lchei- : St' i &eitsieistung bei öffentlichen Arbeiten eingeho ben wurde. : ' Später wurde die Steuer unter ganz, anderen Ge sichtspunkten auf Familienoberhäupter angewandt, de ren Zahlungsfähigkeit 'auf Grund des Besitzstandes, der angestellten Dienstboten, der Handelsgebahrung, der bezogenen
Renten, des Viehstandes usw. bemessen wur de, bis die Grundlagen zur Anwendung der Steuer schliesslich durch gesetzliche Verfügung, die eine ge nauere Orientierung zuliessen, festgesetzt wurden. Wir versuchen nachstehend einige Aufklärungen zu geben, welche die Auffassung der gesetzlichen Bestim mungen hinsichtlich der Anwendung/ der genannten Steuer erleichtern sollen: Wer unterliegt der Familiensteuer? Die Familiensteuer betrifft das Familienoberhaupt und zwar auch dann, wenn das Einkommen
der Familie von mehreren Familienmitgliedern verdient wird, ob sie in der Familie mitleben oder nicht. Hinsichtlich der Steuer wird als Familie betrachtet: Das Zusammenleben von engverwandtschaftlichen Per sonen, deren Vermögen ein ungeteiltes Ganzes bildet. Um eine einheitliche Besteuerung einer Familie machen zu können, müssen alle 3 genannten Elemente zusammen zutreffen und. zwar: Verwandtschaft, Zusam menleben und ungeteiltes Vermögen. , Es-'soll ein Beispiel folgen: Ein Bauer hat seinen Besitz
zusammenfliesäen, so ist die Steuer nur von einer Person zu zahlen, das ist das Familienoberhaupt. So wird ein verheirateter Sohn, der seinen Besitz teil selbst verwaltet und doch in der Familie des Vaters mitlebt, mit der Familiensteuer besteuert. Natülich un terliegt auch der Vater der Besteuerung. • • Eine ledige Person, welche einen eigenen Haushalt führt, unterliegt ebenfalls der Familiensteuer. , * Zur besseren Erklärung folgt, ein weiteres praktisches Beispiel. ... ’ Frau X wohnt im Orte