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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Pagina 8 di 22
Data: 11.11.1983
Descrizione fisica: 22
Berechnung der Steuer Auf die oben angeführte Steuer- grundlage wird in der Gemeinde Ep- pan eine Steuer von 20 Prozent berech net. Ist die Wohnung von der Zahlung der lokalen Einkommenssteuer (ILOR) befreit, so können 190.000 Lire als Frei betrag abgezogen werden. Ist die Woh nung hingegen von der lokalen Ein kommensteuer (ILOR) nicht befreit, so kann entweder der Betrag von 190.000 Lire abgezogen oder der Steuerprozentsatz um 40 Prozent redu ziert werden. Für die Autogaragen

und Nicht-Wohnungen darf der Betrag von 190.000 Lire nicht abgezogen werden. Die Steuerpflichtigen tun gut daran, sich für die Berechnung dieser Steuer an jene Person zu wenden, welche nor malerweise beauftragt wird, die jähr lich fällige Steuererklärung abzufas sen. Die Gemeindeverwaltung wird ab Montag, 14. November 1983, von 9 bis 12 Uhr im Gemeinderatssitzungssaal ei ne Person für Auskünfte der Bevölke rung zur Verfügung stellen. Diesem Büro müssen jedoch alle Unterlagen vorgezeigt

werden, welche für die Be rechnung der Steuer notwendig sind. Wann muß die Steuer bezahlt werden? Innerhalb November 1983 müssen mittels Einzahlungsschein 10/12 der ge- Getränke - Weinhandlung Tabakwaren, Salz Brief- und Stempelmarken Farn. LANTHALER THEO Eppan - Obere Gand Stanis-Gmber-Straße 11 Tel. 5 26 31 - Hauslieferung schuldeten Steuer eingezahlt werden, und zwar für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Oktober 1983. Innerhalb 31. Mai 1984 muß der Rest der Steuer ent richtet werden. Die Einzahlungsscheine

sind in allen Postämtern der Gemeinde Eppan so wie im Steueramt und im Zimmer Nr. 1 des Gemeindeamtes Eppan er hältlich. Die Steuer kann entweder di rekt im Gemeindeschatzamt in Eppan oder mittels Postkontokorrent Nr. 14/ 13004, adressiert an das Schatzamt der Gemeinde Eppan, eingezahlt werden. An welche Gemeinde muß die Steuer überwiesen werden? Die Gebäudezusatzsteuer muß an je ne Gemeindeverwaltung überwiesen werden, auf deren Gebiet das Gebäude steht. Jeder, welcher außerhalb von Eppan und irgendwo auf italieni

schem Staatsgebiet ein Gebäude be sitzt, welches dieser Steuer unterwor fen ist, muß also den Einzahlungs schein an jene Gemeinde adressieren, zu der das Gebäude gehört. Strafgebühren Bei Nichteinzahlung der geschulde ten Steuer im November müssen die Säumigen mit folgenden Strafen rech nen: ein Steuerzuschlag von 50 Prozent der geschuldeten Steuer, wenn keine Steuer oder zu wenig Steuer einge zahlt worden ist; ein Steuerzuschlag von 10 Prozent der geschuldeten Steuer, wenn die Ein zahlung innerhalb

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Pagina 21 di 40
Data: 20.05.1994
Descrizione fisica: 40
Gemeindesteuer auf Immobilien - I.C.I. Steuersatz - Steuerabzug - Einzahlung Der Bürgermeister Nach Einsichtnahme in das Legislativ- Dekret vom 30. Dezember 1992, Nr. 504 i. g. F.; Nach Einsichtnahme in die von den zu ständigen Organen dieser Gemeinde er lassenen Verfügungen; benachrichtigt die zur Zahlung der Gemeindesteuer auf Immobilien verpflichteten Personen, daß diese Gemeinde für das Jahr 1994 beschlossen hat: 1. auf den Wert aller Liegenschaften die Steuer, mit einem einheitlichen

Steuer satz von 4 Prozent anzuwenden; 2. von der Steuer, welche für die als Hauptwohnung des Steuerpflichtigen benützte Liegenschaftseinheit geschul det ist, 180.000 Lire in Abzug zu brin gen, und zwar mit Bezug auf den Jahres zeitraum, auf den sich diese Zweckbe stimmung erstreckt. Als Hauptwohnung gilt jene, in welcher sich der Steuer pflichtige - der sich als Eigentümer, Fruchtnießer oder aufgrund eines ande ren dringlichen Rechtes besitzt - und dessen Familienmitglieder gewöhnlich aufhalten

. Zur Festsetzung der für das Jahr 1994 geschuldeten Steuer müssen die Steuer pflichtigen die obigen Hinweise sowie die Zuweisung oder Änderung des Kata sterwertes bzw. die allfällige Berichti gung desselben gemäß Legislativ-De- kret vom 28. Dezember 1993, Nr. 568 und laut Gesetzesdekrete vom 24. Fe bruar 1994, Nr. 131 berücksichtigen. Weist darauf hin die Zahlung der Steuer des einzuzahlen den Betrages muß vom Betroffenen un ter Berücksichtigung der obigen Hin weise und der nachstehend angeführten Anmerkungen

festgesetzt werden: 1. Die dieser Gemeinde für das Jahr 1994 insgesamt geschuldete Steuer muß in zwei Raten entrichtet werden: a) die im Juni zu entrichtende Rate ent spricht 90 Prozent der Steuer, die für den Zeitraum des Besitzes des Gebäudes im ersten Halbjahr 1994 geschuldet ist; b) die vom 1. bis 20. Dezember zu ent richtende zweite Rate entspricht dem für das Jahr 1994 geschuldeten Steuerrest betrag. 2. Die Zahlung kann sowohl mittels Postkontokorrent zugunsten des Kon zessionsinhabers

der Steuereinhebung als auch direkt beim Amt des Konzessi onsinhabers vorgenommen werden. 3. Überschreitet der Bruchteil des für die Fälligkeit geschuldeten Steuerbetrages die 500 Lire, so ist er auf die nächste höhere 1.000 Lire aufzurunden; andern falls soll er abgerundet werden. 4. Es ist gestattet, innerhalb Juni 1994 die gesamte für das laufende Jahr ge schuldete Steuer in einer einzigen Rate zu entrichten. 5. Die nicht in Italien ansässigen Perso nen können die Einzahlung der Steuer in einer einzigen Rate

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Pagina 3 di 32
Data: 21.05.1993
Descrizione fisica: 32
Unterlassene, verspätete oder teilweise Einzahlung Einzahlungsverzug bis zu 5 Tagen Gemeindesteuer auf Immobilien — I.C.I. Mit G. D. vom 30. Dezember 1992, Nr. 504, ist mit Wirkung ab 1. Jänner 1993 die Gemeindesteuer auf Immobilien — I.C.I. eingeführt worden. Die I.C.I. ist eine Steuer auf den Besitz von in Italien gelegenen Gebäuden, Bau grundstücken und landwirtschaftlichen Grundstücken. Im einzelnen besteht die Steuerpflicht für solche Gebäude, die im Gebäudeka taster eingetragen sind oder dort einzu

tragen wären. Neue Gebäude werden mit der Benützungsgenehmigung oder sofern früher — mit Beginn der tatsäch lichen Benützung steuerpflichtig. Für Baugründe besteht die Steuerpflicht grundsätzlich dann, wenn ein Grund im Bauleitplan der Gemeinde als solcher ausgewiesen ist. Als landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Steuer gelten jene, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, wobei zu be achten ist, daß die landwirtschaftlichen Gründe in »Berggebieten« befreit

sind. Die entsprechende Meldung, in der nur die Immobilien anzuführen sind, nicht aber die Steuer zu berechnen oder gar einzuzahlen ist, ist gemeinsam mit der diesjährigen Steuererklärung abzugeben. In der Meldung sind jene Immobilien anzuführen, deren Besitz vor dem 1. Jänner 1993 begonnen hat und gilt auch für die Folgejahre, soweit sich keine Än derungen an Gebäuden und/oder Be hoben, wenn das Gesamteinkommen des Steuerträgers den Betrag von 50.000.000 Lire übersteigt; (A) Fehlt ein Bezugseinkommen

, wird ein Steuersatz mit der 50%igen Reduzie rung angewandt. Maßnahmen Zuschlag von 50% der Steuer Zuschlag von 20% der Steuer Zuschlag von 5% der Steuer Zuschlag von 5% auf die Differenz zwischen den geschuldeten und dem festgestellten Steuerbetrag Geldbuße von 20.000 Lire bis zu 100.000 Lire Zuschlag von 20% der Steuer Zuschlag von 10% der Steuer sitzverhältnissen ergeben, das heißt, daß die Meldung nur dann neu zu machen ist, wenn sich irgendeine Änderung er geben hat. Die entsprechenden Formulare

. Der anzuwendende Steuersatz beträgt in der Gemeinde Kaltem 4 Promille. Zu beachten ist, daß von der für die Hauptwohnung berechneten Steuer ein Abschlag im Ausmaß von 180.000 Lire zusteht. Das Gesetz sieht auch andere Befreiun gen sowie Abschläge vor. Die Einzahlung der I.C.I. muß in zwei Raten vorgenommen werden, und zwar gilt, daß zwischen 1. und 19. Juli 90 Pro zent der für das erste Halbjahr geschul deten Steuer (=45 Prozent der gesam ten Steuer) und innerhalb 15. Dezember 10 Prozent des ersten Halbjahres

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Pagina 2 di 8
Data: 13.01.1924
Descrizione fisica: 8
. Gemeindevorstehungen Kalter» uud Lppa« am 6. Jänner 1924. Grundsteuer. Die Grundsteuerhauptrolle, wie sie von der Finanz intendanz in Trento verfaßt wurde, ist h. a. eingelangt und liegt, bevor ste dem Steuerpächter übergeben wird, durch 8 Tage d. i. vom 9. bis einschließlich 16. Jänner in der hiesigen Verwaltmgs kanzlet während der vor- und nachmittägigen Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. Die in dieser Hauptsteuerrolle enthaltenen Steuer beträge sind in 6 Raten (lO. Februar, 10. April, 10. Juni

, 10. August, 10. Oktober, 10. Dezember) beim Steuer pächter zu bezah'en. Nachtragsfteuerrollen sind bisher keine eingelangt, das Einlangen solcher wird seinerzeit von Fall zu Fall ver lautbart werden. Wer seine Steuerrate nicht termingemäß einzahlt, ver fällt der gesetzlichen Geldstrafe, welche 4 Ceatestmi für jede Lira der nicht gezahlten Rate ausmacht. Binnen 6 Monaten d. i. dis 15. Juli 1924 kann jedermann auch mittelst gewöhnlichem Richtigstellungs- schreiben an die Finanzintendanz wegen irriger

nach dem Einlangen solcher verlautbart werden. Wer eine Steuerrate nicht termingemäß bezahlt, ver fällt der gesetzlichen Geldstrafe von 4 Centesimi für jede Lira der geschuldeten Steuer. Weiters wird daraus aufmerksam gemacht, daß 1. die Steuerpflichtigen binnen 6 Monaten nach Ende dieser Verlautbarung, also bis 19. Juli 1924, auch um mittelst gewöhnlichem Richtigstellungsantrag an die Finanz intendanz wegen irriger Eintragungen u. dgl. rekurrieren können; 2. der Rechtsweg (Anrufung der Gerichtsbehörden

in der Frage der Steuerschuldtgkeit) ebenfalls binnen 6 Mo naten vom Ende dieser Verlautbarung, also bis 19. Juli 1924, beschritten werden muß, falls es sich um Steuer quoten handelt, welche definitiv festgestellt sind; im Falle von Kommisstonsentscheidungen läuft diese 6monatliche Frist von der letzten Entscheidung der Kommission, sei es, daß diese Entscheidung endgültig war, oder im Admini- strativerfahren keine Berufung mehr ergriffen würde; 3. Rekurse in keinem Falle die Zahlungspflicht

zum festgesetzten Termine abändern. 4. der Steuerpächter im Falle der Nichtzahlung der Gebäudesteuer gegen das betr. Gebäude Exekution führen kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Besitzer mittlerweile gewechselt hat. Keureindevsrsteh urigen Kaltern und Kppan am 11. Jänner 1924. R M (Ginkorkrnrn-, Riechezaa Mobile-) Steuer. Die Hauptsteuerrolle der R. M.-Steuer, wie sie von der Steueragenlur Bozen bezw. der Finanzintendanz fest- gestellt wurde, ist hieramtlich eingelangt und liegt durch 8 Tage

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Pagina 5 di 6
Data: 16.02.1949
Descrizione fisica: 6
Schäden haftbar und verantwortlich gemacht werden., i DER BUERGERMEISTER . ' Anton Drescher Gemeindesteuern werden, wenn der Steuerpflichtige in mehreren Gemein den Häuser .besitzt und Dienstpersonal haltet. •: , Für Handelsangestellte, Ausgeher, Arbeiter und Tag löhner, welche ausschliesslich- dem Handel, der Industrie, oder der Landwirtschaft dienen, kommt die Steuer nicht in Anwendung. Desgleichen sind Portiere, wenn sie meh reren Mietsparteien zu Diensten stehen, Krankenwärter und Ammen

von der Dienstbötensteuer befreit. Nachstehend dis Steuersätze: a) für eine Dienstfrau Lire 500; für eine zweite Dienstfrau Lire 2000; für jede weitere Dienstfrau Lire 5000. , Die Steuer wird auf die Hälfte erniedrigt, wenn eilte einzige Dienstfrau nur wenige Stunden am Tage arbei tet (Von- und Zugeherinnen). . ■ b) für einen Dienstboten Lire 1000; für einen zwei ten Dienstboten Lire 4000; für jede weiteren Dienstbo ten lire 10.000. ' • Wie schon gesagt, ist der Steuerzahler zur Zahlung der Dienstbotensteuer

nicht verpflichtet, wenn er die Familiensteuer zahlt. fuig-dcasien | FRAGE: Meine Tante ist ixt Kurtatsch zuständig, wo. sie auch ihren Besitz hat. Sie lebt 8 Monate im Jahr un unterbrochen in Kaltem, Wo muss sie die Familien- .. Steuer zahlen? • . . ANTWORT: Nachdem die Familiensteuer dort eingeho ben wird, wo der Steuerträger (unabhängig von seiner; Zuständigkeit) den grössten Teil des, Jahres tatsächlich wohnt, muss Ihre Tante die ’Familiensteuer in Kalten! Steuer auf Fahrzeuge: Diese Steuer betrifft

alle ö||eiiÜichen und privaten Fahrzeuge, die sowohl für f ’ ;heh Gebrauch als auch für den Transport Jkitter sonen f : -ff '■ |Die ^téuefvôrsclireibung' begirint niîf déni -ersten ' Tag des Vierteljahres, in welchem das besteuerbare Fahrzeug festgestellt wurde. ; ' ; Beispiel: Wenn'jemand am 10. März einen neuen Wägen einstellt, so beginnt die Steuer mit 1. Jänner, ifcenn jemand einen Wagen am 16. Mai einstelll, be ginnt die Steuer mit 1. April. (Immer am ersten Tag des fälligen Vierteljahres). ”1 Die Steuer

auf private Fahrzeuge (d. s. alle Gat tungen von Fahrzeugen zum Transport von Personen) wird auch dann angewandt, wenn die Fahrzeuge nicht in Gebrauch sind und muss in der Gemeinde bezahlt Wêrden, wo der Inhaber séïhèh ständigen Wohnsitz hat. ‘ • Zur besseren Aufklärung wird bemerkt, dass die landwirtschaftlichen Wagen diesçr Steuer nicht unterliegen, da sich diese wie schon gesagt nur auf Fahrzeuge für den Personentransport bezieht. - Die Steuer ist wie folgt bemessen: zahlen. . ./ ' .. ..... , , ' FRAGE

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Pagina 2 di 4
Data: 07.10.1923
Descrizione fisica: 4
C. Ausmaß der Steuer. Die Steuer für Wein oder Halbwein der Ernte 1923 beträgt 20 Lire pro Hektoliter ohne Unterschied der Gradation; ausgenommen ist der Leps, der 5% Alkohol oder weniger mißt. £>. Ausuahmeu. Kleinproduzenten oder Kleinpächter, deren Ertrag an Wein größer als 20 Hektoliler aber nicht größer als 40 Hektoliter ist, genießen für drei Hektoliter die Steuer« freihett,- falls diese drei Hektol. in der Familie verbraucht werden; wettere Voraussetzung ist die regelrechte Anmel dung

und die Bestätigung der Richtigkeit bet der Kontrolle. Ist der Ertrag au Wein 20 Hektoliter oder da runter, so find 5 Hektol. steuerfrei. Diese Begünstigung erlischt, wenn der Wein zu Ver- kaufSzwecken bestimmt würde. Für Wein, welcher aus gekaufter Maische oder Most stammt, besteht keine Begünstigung. Wer sich als Produzent außgiebt, um sich der Wein», steuer zu entziehen, verfällt einer Geldstrafe, welche das 3- bis lOfache der Steuer beträgt. E. Feststellung des Produktes. Auf Grund der Anmeldungen

wird das Uffieio Tec- uico die Kovtrollerhebungeu anordnen und für jeden Pro duzenten ein Konto eröffnen. E. Zahlung der Steuer aej zwei Monate. Bei Wein, welcher vom Erzeuger an den Verbraucher oder an Wiedervcrkäufer veräußert wird, geht die Steuer zu Lasten des Käufers, welcher bei der Uebergabe dem Erzeuger den betreffenden Betrag auszufolgen hat. Dem Staate gegenüber haftet ausschließlich der Er zeuger für die Steuer; dieser ist daher verpflichtet, inner halb der ersten fünf Tage der Monate November

, Jänner, März, Mai, Juli und September die Steuer für den während der letzten zwei Monate verkauften oder sonst verbrauchten Wein zu entrichten. Die erste Zahlung ist daher zwischen dem 1. und 5. November 1923 fällig uud betrifft den zwischen dem 1. September und 31. Oktober verbrauchten Wein, aus welchem Jahre dieser Wein auch stammen möge. Für die bis 31. Oktober ausgeführten Verkäufe hat, falls es sich um Wein handelt, der Käufer dem Verkäufer die Steuer zu leisten uud letzterer hat die Steuer

am Ende des zweimonatlichen Termines abzuführen; handelt es sich aber um verkauften Most, so wird die Steuer in Schwebe gelaffen und muß sodauu vom Käufer getragen werden, der auch die früher erwähnte Anmeldung zu erstatten hatte. Um Doppelversteuerungen zu vermeiden, ist eS not wendig, in der Anmeldung alle den Verkauf von Wein und Most vor dem Aumelduvgstermin betreffenden Daten geuauestens anzugeben. Die Zahlung der Steuer hat beim Postamte zu er- folgen (Konto 11—1501 Uffieio Tecnico) unter Angabe

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Pagina 4 di 6
Data: 16.02.1968
Descrizione fisica: 6
Frühjahrsdüngung 100% rein organisch OSCORNA-ANIMALIN OSCORNA - UNIVERSAL CORNAHUM i Hohe humusbildende organische : Substanz! Bodenverbesserung! Langanhaltende Düngewirkung! Alleinhersteller: Corna-Werk, WÖlper & Co. Ulm/Donau Vertrieb: Landwirtschaftliche Produkte L.Wörndle Kaltem - Tel. 53 1 36 Wir entnehmen der „Südtiroler Wirtschaftszeitung“ vom 16. 2.1968 Steuer-Rekurse und Rechte der Steuerträger Vor mehr als 10 Jahren hatte der Arzt Dr. Umberto Goni in Parma gegen seine Ein kommensteuer-Verschreibung

, daß es dem Steuerträger freisteht, an die Steuer-Kommission ergänzende Mitteilungen (note aggiunte) und Dokumente bis 5 Tage vor der Sitzung einzubringen. Die Zentral-Steuer-Kommission (Commissio ne Centrale Sezioni.Unte), die letzte Instanz, hat. zugegeben, daß einzelne ihrer Sektionen es bisher zu Recht anerkannt haben, wenn die betreffenden Rekursgründe bis fünf Tage vor der Sitzung der Steuer-Kommission ein gereicht wurden. . Jetzt kommt aber der Pferdefuß der Ent scheidung vom 23. Juni 1966 Nr. 84493

. Er be zieht sich auf ein Urteil der Corte Costituzio nale vom 26. Januar 1957 Nr. 12, mit dem festgelegt wurde, daß die Rekurse an die Steuer-Kommissionen nicht mehr als admini strative, also rein verwaltungsrechtliche Re kurse betrachtet werden können, sondern wirkliche Prozesse sind (veri e propri atti processuali). Dieses Urteil weist darauf hin, daß es ein Grundprinzip des Prozeßrechtes ist, daß beim Beginn eines Prozesses alle einzelnen Elemen te angeführt werden müssen, die man für sei

ne Behauptungen ins Treffen zu führen ge denkt. So entschied die Corte Costituzionale, daß auch bei Steuer-Rekursen dieses Prinzip angewendet werden muß. Es würde hier zu weit führen, wenn man auf die Frage eingehen wollte, wieso die Cor te Costituzionale zu einer solchen Entschei dung kommen konnte. Die Kommentare zu dieser Entscheidung weisen darauf hin, daß die Begründung derselben keineswegs über zeugend ist. Sie weisen ferner darauf hin, daß es den Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Juli 1937 Nr. 1516 gibt

und daß einzelne Sektio nen der Zentral-Steuer-Kommission den ,Ri- corso interrutivo' anerkannt haben. Es sei wohl bekannt, daß in Italien juridische Ent scheidungen nicht für alle Zukunft bindend sind; es sei aber zu verlangen, daß solchen Entscheidungen ein gewisser Respekt ent gegengebracht werde, besonders dann, wenn cs zum Vorteil des Steuerträgers wäre und es, wie im vorliegenden Fall, schließlich nur um eine Frage der Form geht. Die kommende Steuer-Reform In diesem Zusammenhang taucht die große Frage

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Pagina 1 di 6
Data: 05.03.1949
Descrizione fisica: 6
, Den 5. lHörj 1949 L 15 Verwaltung und Wirtschaft Familiensteuer ,Die Familiensteuer isi jene Abgabe, die die Bürger- . ^aft am meisten interessiert, da sie den Grossteil der selben trifft. Oft ist diese Steuer Ursache von Unzufrie denheiten und deshalb soll eine erschöpfende Aufklä rung über deren. Anwendung folgen: Die Familiensteuer ist die Hauptsteuer jeder Ge meinde und war, zum Unterschiede von anderen Steuern, eine der ersten Abgaben, die in alter Zeit vom Adel ein- S$ffßä>en .-wurden

,. Wir haben Beispiele der Besteuerung des bürgerlichen Vermögens, wonach in vergangenen Zeiten auf Grund dar Einkommen und des Wohlstandes die. Steuer in. Form ^n -Skääyg^ ^ifh, ; : :W.ertgegfnstä.nd,en, Geld, und; persön- ,lchei- : St' i &eitsieistung bei öffentlichen Arbeiten eingeho ben wurde. : ' Später wurde die Steuer unter ganz, anderen Ge sichtspunkten auf Familienoberhäupter angewandt, de ren Zahlungsfähigkeit 'auf Grund des Besitzstandes, der angestellten Dienstboten, der Handelsgebahrung, der bezogenen

Renten, des Viehstandes usw. bemessen wur de, bis die Grundlagen zur Anwendung der Steuer schliesslich durch gesetzliche Verfügung, die eine ge nauere Orientierung zuliessen, festgesetzt wurden. Wir versuchen nachstehend einige Aufklärungen zu geben, welche die Auffassung der gesetzlichen Bestim mungen hinsichtlich der Anwendung/ der genannten Steuer erleichtern sollen: Wer unterliegt der Familiensteuer? Die Familiensteuer betrifft das Familienoberhaupt und zwar auch dann, wenn das Einkommen

der Familie von mehreren Familienmitgliedern verdient wird, ob sie in der Familie mitleben oder nicht. Hinsichtlich der Steuer wird als Familie betrachtet: Das Zusammenleben von engverwandtschaftlichen Per sonen, deren Vermögen ein ungeteiltes Ganzes bildet. Um eine einheitliche Besteuerung einer Familie machen zu können, müssen alle 3 genannten Elemente zusammen zutreffen und. zwar: Verwandtschaft, Zusam menleben und ungeteiltes Vermögen. , Es-'soll ein Beispiel folgen: Ein Bauer hat seinen Besitz

zusammenfliesäen, so ist die Steuer nur von einer Person zu zahlen, das ist das Familienoberhaupt. So wird ein verheirateter Sohn, der seinen Besitz teil selbst verwaltet und doch in der Familie des Vaters mitlebt, mit der Familiensteuer besteuert. Natülich un terliegt auch der Vater der Besteuerung. • • Eine ledige Person, welche einen eigenen Haushalt führt, unterliegt ebenfalls der Familiensteuer. , * Zur besseren Erklärung folgt, ein weiteres praktisches Beispiel. ... ’ Frau X wohnt im Orte

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Pagina 3 di 32
Data: 14.06.1996
Descrizione fisica: 32
der Steuer vorzuneh men. Damit ist das neue Einzahlungsfor mular zu verwenden. Die Formulare für die Anmeldung der Gewerbesteuer 1996 sowie die Posterlag scheine für die diesbezügliche Einzah lung können in der Gemeindebuchhal tung, II. Stock, abgeholt werden. Für das Jahr 1996 ist die Einzahlung der Steuer und die Abgabe der Meldung bis inner halb 20. Juli zu erfolgen. Es ist ratsam, vor Abgabe der Er klärung eine Fotokopie derselben zu machen. Person abgelöst werden können, und zwar ausschließlich

an Ortsansässige. Beim Forstamt Kaltem muß für das Ab holen des Holzes eine entsprechende Ge nehmigung beantragt werden. Wer ein eigenes Fahrzeug besitzt, ist ge beten, das Holz innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Der Assessor für Forstwirtschaft: Hans Nicolussi-Leck Einkommensgrenzen 1. Der Steuersatz wird um 50% reduziert, wenn das Gesamteinkommen des Steuer trägers bis zu 12.000.000 Lire beträgt; (R) 2. Der Grundsteuersatz wird angewandt, wenn das Gesamteinkommen des Steuer trägers zwischen 12.000.000 Lire

und 50.000.000 Lire liegt; (B) 3. Der Steuersatz wird um 100% angeho ben, wenn das Gesamteinkommen des Steuerträgers den Betrag von 50.000.000 Lire übersteigt; (A) Fehlt ein Bezugseinkommen wird ein Steuersatz mit der 50%igen Reduzierung angewandt. Strafmaßnahmen und Verzugszinsen der Gewerbesteuer Für die Nichtbeachtung der Vorschriften betreffend die Anmeldung und die Ent richtung der Steuer sind folgende Straf maßnahmen vorgesehen: Übertretungen Unterlassung der Meldung Verspätete Meldung Bei Verspätung

bis zu 30 Tagen Ungetreue, ungenaue oder unvollständige Meldung Maßnahmen Zuschlag von 50% der Steuer Zuschlag von 20% der Steuer Zuschlag von 5% der Steuer Zuschlag von 5% auf die Differenz zwischen den geschuldeten und dem festgestellten Steuerbetrag Geldbuße von 20.000 Lire bis zu 100.000 Lire Unterlassung oder ungenaue Angabe der angeforderten Daten Unterlassene Vorlage oder Nichtübermittlung von Akten und Unterlagen und für jede andere Übertretung Unterlassene, verspätete oder teilweise Einzahlung

Einzahlungsverzug bis zu 15 Tagen Zuschlag von 10% der Steuer Auf die an Steuern und Zuschlaggebühren geschuldeten und nicht oder mit Verspätung entrichteten Beträge werden die vom Artikel 7, Absatz 3, des Gesetzes vom 11. März 1988, Nr. 67, vorgesehenen Verzugszinsen berechnet. Zuschlag von 20% der Steuer Gemeindegewerbesteuer 1995 Die Gemeindeverwaltung von Kaltem gibt erneut bekannt, daß »Ge- meindeblatt«-Inserate nur bis Montag, 12 Uhr, für das »Gemeinde blatt«, welches am Freitag der jeweiligen Woche

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Pagina 1 di 32
Data: 11.06.1993
Descrizione fisica: 32
Einzelnummer Lire 700 Sped. in abb. post. - Gr. 2°/A - n. s. 70% Gemeinde Gemeinde Eppan an der Südtiroler Weinstraße Marktgemeinde Kaltem an der Südtiroler Weinstraße 72. Jahrgang Freitag, den 11. Juni 1993 Nummer 23 ©BmOKBB EPPAN Gemeindesteuer auf Immobilien (ICI) Allgemeines: Steuergegenstand, Steuerpflicht und Art der Berechnung ähneln weitgehend der ISI, die im vergangenen September bzw. Dezember zu zahlen war. Die ICI ist ei ne Steuer auf den Besitz von in Italien gelegenen Gebäuden

, Baugrundstücken und landwirtschaftlichen Grundstücken (NB: Für die landwirtschaftlichen Grün de in Südtirol gilt die Steuerbefreiung, da das gesamte Gebiet als Berggebiet eingestuft ist.) Die entsprechende Mel dung, in der nur die Immobilien anzu führen sind, nicht aber die Steuer zu be rechnen ist, muß gemeinsam mit der nächsten Steuererklärung bis 30. Juni 1993 abgegeben werden. Welche Immobilien unterliegen der Steuer? - Gebäude - Baugründe - landwirtschaftliche Gründe Im einzelnen besteht

von Südtirol zu. Wer muß die Steuer bezahlen? Der Eigentümer (auch Ausländer), jener der den Fruchtgenuß, das Wohnrecht oder das Nutzungsrecht der Immobilien hat. Im Falle von Leasing, Oberflächenrecht und Erbpacht ist der Eigentümer zur Steuer verpflichtet; ihm steht allerdings ein Rückgriffsrecht zu. Die Berechnung der Steuer. - Steuersatz: 4 Promille (0,4%c); - Bemessungsgrundlage: Für alle bereits im Gebäudekataster eingetragenen Ge bäudeeinheiten, ist der festgesetzte Kata sterwert heranzuziehen

betrag aufgeteilt. - Abschlag bei Unbewohnbarkeit: bei Gebäuden, die als unbewohnbar erklärt worden sind, steht eine Verminderung der Steuer um 50 Prozent zu. Die Erklärung der Steuer: Die Meldung ist, wie bereits erwähnt mit der Steuererklärung bis 30. Juni 1993 bei der Gemeinde abzugeben oder an das Steueramt mittels Einschreibebrief zu schicken und gilt auch für die Folge jahre, wenn sich keine Änderungen an Gebäude- oder Besitzverhältnissen erge ben haben. Die Vordrucke sind bei den Postämtern

erhältlich. Die Zahlung der Steuer: Die Einzahlung erfolgt in zwei Raten: 1. Rate von 45% zwischen 1. und 19. Ju li 1993; 2. Rate von 55% vom 1. bis 15. Dezem ber 1993. Die Zahlung muß direkt dem Konzessi onsinhaber des Steuereinhebungsdien stes (Südtiroler Sparkasse) oder mittels des auf ihn lautenden Postkontokorrents Nr. 166397 vorgenommen werden. Auskünfte erteilt die Gemeindebuchhal tung im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 18, Tel. 662278. Hinweise auf die Besteuerung der Baugründe: Für Baugrundstücke

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Pagina 18 di 32
Data: 15.06.1990
Descrizione fisica: 32
1. Betroffene Tätigkeiten Die Steuer ist ab dem Jahr 1990 ge schuldet, und zwar für die Ausübung im Gemeindegebiet jeder unternehmeri schen, künstlerischen und freiberufli chen Tätigkeit. Für die Begriffsbestimmung »Betrei ben von Unternehmen, Ausübung von künstlerischen und von freien Berufen« gelten die mit Bezug auf die Mehrwert steuer in den Artikel 4 und 5 des DPR vom 26. Oktober 1972, Nr. 633, verwen deten Bezeichnungen. Bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten beschränkt

sich die Steuerpflicht auf den Verkauf von Produkten aus der Landwirt schaft und der Viehzucht, sofern er außer halb des Grundstückes in öffentlich zu gänglichen Räumlichkeiten oder auf Märkten getätigt wird. 2. Gemeinde, an die die Steuer zu entrichten ist Die Steuer ist jener Gemeinde zu ent richten, auf deren Gebiet sich die Produk tionsstätte (Räumlichkeiten und einge richtete Flächen) befindet. Für die ohne Benutzung von Räumlich keiten oder eingerichtete Flächen ausge übte Tätigkeiten steht die Steuer

jener Ge meinde zu, in deren Gebiet der Steuer pflichtige am 1. Jänner 1990 seinen Steu erwohnsitz hatte. 3. Veranlagungszeitraum Die Steuer ist nach Kalenderjahren ge schuldet. In jedem Kalenderjahr entsteht eine eigene Steuerverpflichtung. Die Steuer ist für das ganze Jahr zu entrichten, mit Bezug auf die Lage am Stichtag 1. Jänner. Bei Saisontätigkeiten, deren Dauer im Laufe des Jahres üblicherweise sechs Monate nicht überschreitet, wird die Steuer um ein Viertel herabgesetzt. 4. Steuerpflichtige

Steuerpflichtig sind: natürliche Perso nen, Gesellschaften jeder Art, Vereine, gleichgültig ob anerkannt oder nicht, öf fentliche und private Körperschaften, Verbände und andere Zusammenschlüsse von Personen und Gütern, welche die un ter Ziffer 1 angeführten unternehmeri schen, künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeiten ausüben. Die Steuer ist von den genannten Be troffenen mit Bezug auf die am 1. Jänner 1990 ausgeübten Tätigkeiten und be nützten Flächen geschuldet, wobei das Betriebseinkommen

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Pagina 21 di 44
Data: 24.05.1996
Descrizione fisica: 44
6 und 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 504, ab geändert durch das gesetzesvertretende Dekret vom 1. Dezember 1993, Nr. 518; Nach Einsichtnahme in den Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 537; Nach Einsichtnahme in die Gemeindebe schlüsse, durch welche der Steuersatz und der Abzug der Gemeindesteuer auf Im mobilien für das Jahr 1996 festgelegt wurden; teilt mit I. Für das Jahr 1996 wird die Gemeinde steuer auf Immobilien in dieser Gemeinde mit einem einheitlichen Steuersatz

von vier pro mille angewandt. II. Für das Jahr 1996 wird der Abzug von der genannten Steuer, welche für die als Hauptwohnung des Steuerpflichtigen benützte Liegenschaftseinheiten geschul det ist, auf 180.000 Lire festgelegt. III. Die dieser Gemeinde für das Jahr 1996 geschuldete Steuer muß in zwei Ra ten entrichtet werden: - die im Juni zu entrichtende erste Rate entspricht 90 Prozent der Steuer, die für den Zeitraum des Besitzes während des ersten Halbjahres geschuldet

ist; - die vom 1. bis zum 20. Dezember zu entrichtende zweite Rate entspricht dem für das gesamte Jahr geschuldeten Steuer restbetrag. Die Zahlung der für das ganze Jahr insge samt geschuldeten Steuer kann durch Ent richtung eines einmaligen Betrages inner halb Juni 1996 vorgenommen werden. IV. Die Steuer muß direkt an den Konzes sionsinhaber des Einhebungsdienstes ent richtet werden, in dessen Bezirk sich die Gemeinde befindet, und zwar mittels Ein zahlung auf ein zugunsten desselben Konzessionärs lautendes Postkontokor rent

. V: Die bereits in den Jahren 1993, 1994 oder 1995 eingereichten Erklärungen gel ten auch für 1996 und für die darauffol genden Jahre, sofern keine Änderungen erklärter Daten und Angaben eintreten, die zu einer Veränderung des Ausmaßes der geschuldeten Steuer führen könnten. Die Erklärungen betreffend diese Ände rungen sowie die Erklärungen betreffend den Besitz neu erbauter Gebäude und neu erworbener Baulichkeiten, Bauplätze und Grundstücke werden - unter Verwendung der beim Amt für Steuern und Abgaben

der Gemeinde erhältlichen Vordrucke - innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung abgegeben, die sich auf jenes Jahr bezieht, in welchem die Neubauten errichtet wurden und die Neu erwerbungen sowie die Änderungen er folgt sind. Die Zahlung gemäß den unter Punkt III angeführten Fristen und Moda litäten vorgenommen werden. VI. Für die allenfalls benötigten Unterla gen und Auskünfte über die Anwendung der Steuer wende man sich an den für den Dienst verantwortlichen Beamten im Amt für Steuern

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Pagina 2 di 36
Data: 18.07.1997
Descrizione fisica: 36
Gemeindegewerbesteuer 1997 Mit dem Ministerialdekret vom 9. Juni 1997 wurde festgelegt, daß es ab dem Jahre 1996 nicht mehr notwendig ist, ei ne ICIAP-Erklärung abzugeben, wenn im Vergleich zu dem Jahr, auf welches sich die letzte Erklärung bezieht, hin sichtlich einiger Berechnungskriterien sich keine Änderungen ergeben haben. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall nur die Einzahlung der Steuer vorzuneh men. Damit ist das neue Einzahlungsfor mular zu verwenden. Die Formulare für die Anmeldung

der Gewerbesteuer 1997 sowie die Poster lagscheine für die diesbezügliche Ein zahlung können in der Gemeindebuch haltung, II. Stock, abgeholt werden. Für das Jahr 1996 ist die Einzahlung der Steuer und die Abgabe der Meldung bis innerhalb 21. Juli zu erfolgen. Es ist ratsam, vor Abgabe der Erklärung eine Fotokopie derselben zu machen. Einkommensgrenzen 1. Der Steuersatz wird um 50% redu ziert, wenn das Gesamteinkommen des Steuerträgers bis zu 12.000.000 Lire be trägt; (R) 2. Der Grundsteuersatz wird angewandt

, unterlas sene, verspätete oder teilweise Einzahlung Einzahlungsverzug bis zu 15 Tagen Auf die an Steuern und Zuschlagge bühren geschuldet und nicht oder mit Verspätung entrichteten Beträge werden Steuersatz mit der 50%igen Reduzierung angewandt. Strafmaßnahmen und Verzugszinsen der Gewerbesteuer Für die Nichtbeachtung der Vorschriften betreffend die Anmeldung und die Ein richtung der Steuer sind folgende Straf maßnahmen vorgesehen: Zuschlag von 5% der Steuer Zuschlag von 5% auf der Differenz

zwischen den geschuldeten und dem festgestellten Steuerbetrag Geldbuße von 20.000 bis zu 100.000 Lire Zuschlag von 20% der Steuer Zuschlag von 10% der Steuer die vom Artikel 7, Absatz 3, des Geset zes vom 11. März 1988, Nr. 67, vorgese henen Verzugszinsen berechnet. ÜbertretungenMaßnahmen Unterlassung der Meldung Zuschlag von 50% der Steuer Zuschlag von 20% der Steuer Übersichtstafel der Jahresbeträge für die Gemeindegewerbesteuer Tätigkeitsbereiche Flächenklassen Steuer- bis zu satz 25 m 2 bis zu 50 m 2 bis zu 100

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Pagina 6 di 8
Data: 20.01.1967
Descrizione fisica: 8
Steuerzuschlag auch für die Schen- kungs- und Erbschaftssteuer angewendet wird. Der Steuerzuschlag bleibt auf das Jahr 1967 beschränkt. Für die auf Grund der Bilanz zu versteuernden Steuerträger wird der Zu schlag auf das im Jahre 1967 zum Abschluß kommende Gesellschaftsjahr angewendet. Der 1096ige Steuerzuschlag gilt somit für die nachstehend angeführten staatlichen Steuern, die Landessteuern und Gemeinde steuern: 1. Gebäude-Ertragssteuer, Sondersteuer auf den Ertrag aus Luxusgebäuden, Einkommen steuer R.M

. (mit Ausnahme jener zu Lasten der unselbständigen Arbeitnehmer mit dem Steuersatz von 4 96), progressive Komplemen tärsteuer und Zuschlagssteuer zu derselben, Gesellschaftssteuer; 2. Steuern, Aufschlagssteuern und Steuer zuschläge, Taxen und Beiträge für Gemein den und Provinz, einhebbar mittels Steuerrol le im Sinne des Gesamttextes der Lokalfinan zen, genehmigt mit Kgl. Dekret 14, September 1931, Nr. 1175 und nachfolgende Abänderun gen und Zusätze. Hiervon ausgenommen sind die Aufschlags steuern

für Gemeinde und Land auf den Grundertrag; 3. Handelskammersteuer und Sonder-Kur- steuer. Im Sinne der oben angeführten Bestimmun gen ergeben sich also neue Einkommensteuer quoten für das Jahr 1967 und für die ver schiedenen Steuerkategorien A - B - C-l - C-2. rund 262 000 aus dem Sonderzugreisen-Pro- gramm gebucht. Die Lufttouristik verzeich- nete einen Zuwachs von 72 000 auf 86 000 Ur lauber. An dem Ferienhausprogramm betei ligten sich etwa 50 000 Reisegäste; die Schar now-Reisen" GmbH

KG ist damit auf diesem Spezialgebiet „größte Vermietungszentrale". Geschäftsführer Seiffcrt schätzt, daß das Jahr 1967 dem Unternehmen auf dem Gebiet der Flugtouristik einen Zuwachs von etwa 20 % bringen wird. Insgesamt äußerte sich Seiffert betont optimistisch; „Von Stagnation im Fremdenverkehr zu reden ist unsinnig." Diese neuen Steuerquoten sind aus der nach stehenden Tabelle ersichtlich: Angestellte und Beamte Abzüge für R.M. C-2 und Komplementär steuer (Gehälter bis 25 000 monatl. sind steuer frei). Abzüge

96. Arbeiter Abzüge für RM C-2 (Löhne bis zu L 6250 pro Woche oder L 25 000 monatl. sind steuer frei). . Abzüge bei einem monatlichen Lohn von 20 000—80 000 Lire: RM 4 96, Add. ECA 0,2 96, Add. Calabria 0,2 96 = Totale 4,40 96; von 80 000—353 334 Lire: RM 8 96, ECA 0,8 96, pro Cal. 0,4 96, Add. straord. 0,8 96 = Totale 10 96; von 353 334—853 334 Lire: RM 10 96, ECA 196, pro Cal. 0,5 96, Add. straord. 1 96 = To tale 12,5 96. Einkommen der Kat. C-l Besteuerbares Jahreseinkommen (nach Ab zug der steuerfreien

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Pagina 2 di 8
Data: 29.06.1924
Descrizione fisica: 8
, Straßen- und Brunnenmeister u. f. w.), welchen auch die Durchführung dieser Bestimmungen obliegt. Marlltgemeindevorstehung Kaltern am 17. Juni 1923. Kichtigstrllrmg der Steuereiuschiitznugr» für dir» fuJftr 1925. Termin vom 1. Mai bis 61. Juli. Es wird neuerdings auf den bereits laufenden Termin zur Richtigstellung, zu hoher Steuereinschätzungen aufmerk sam gemacht. DaS italienische Steuerrecht bestimmt nämlich, daß eine Revifion der Steuereinschätzungen seitens der Steuer agentur nur alle 4 Jahre

, seitens der Steuerträger aber alle 2 Jahre beantragt werden kann. Wenn ein Steuer träger von diesem Rechte der 2jährigen Richtigstellung Gebrauch »acht, daun kann auch die Steueragemur ihrer seits eine Richtigstellung des Einkommens dieses Steuer trägers dmchführen. Eine Richtigstellung können jene Steuerträger ein« bringen, welche in der Kategorie B undv der Einkommen steuer (Handels- und Gewerbetreibende, Ausübende freier Berufe, Angestellte) besteuert find und fich für zu hoch eingeschätzt halten

. Ebenso auch die Steuerträger, welche die Bodenertragsteuer zahlen. Die Rtcht'gstellungserklärung ist in der Zelt vom 1. Mat bis 81. Juli 1924 bei der zuständigen Steuer- ageutur auf ungestempeltem Papier etnzubringen. ES wird beigefügt, daß die Sieueragentur durch die Einbringung dieser Erklärung auch das Recht hat, ihrerseits allenfalls eine Erhöhung der bisherigen Einschätzung vorzuschlagen. Diese Rtchtigstellungserklärung gilt als eine neue Fassion und wird als solche behandelt- d. h. die Agentur

/24 regelmäßig alle 2 Monate bezahlt. Die Steuer für den von den Weinerzeugern und lizen zierten Wetnhändlern verbrauchten oder an Konsumenten und nicht lizenzierten Weinhändlern veräußerten Wein ist alle 2 Monate und zwar vom 1.—5. Juli, September, November, Jänner, März, Mai beim örtlichen Postamte auf das Konto Nr. 11-1501 des U ficio Teenico einzu- zahlen, auch wenn die Steuer vertragsmäßig den Käufer belastet. Diese Einzahlung hat Herwegs, also ohne besondere Aufforderung zu erfolgen; das Unterlasten

der Einzahlung bildet eine straffällige Uebertretung. Wer für den bis 30. Juni 1924 verbrauchten oder veräußerten Wen die Steuer noch nicht gezahlt hat, hat dies längstens im Julitermiu (1.—5. Juli) zu besorgen und zwar berrägt die Steuer für den bis 30. Juni verbrauchte« oder veräußerten Wein Lire 20. Für den Wein, der nach dem 1. Juli verbraucht oder veräußert wird, Lire 15. Gemeindevorstehungen Aaltern und Kppan am 26. Juni 1924. Au der Gemeindeamtstafel in Eppa« ist folgendes angeschlagen: I«r Kr«ch1i

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Pagina 2 di 4
Data: 10.12.1916
Descrizione fisica: 4
klebererscher Gemetndeblatt. 'Teilbeträgen zu den mit 30. November 1916 beginnenden Quarlalsierminen einzahlen will. Die Anmeldung bewirkt 'die gewünschte Zahluvgscrleichterung nur, wenn sie recht zeitig, daS ist vor der Fälligkeit des KriegSzufchkages «rfolgt. ^ ^ : . • '' < - ag g II. Allgemeine Erwerbsteuer. Der KriegSjuschlag zur allgemeinen Erwerbsteuer be trägt IW Prozent der ordentlichen Steuer, wenn de^ Steuerpflichtige der I. und II. Erwerbssteuerklasse und <50 Prozent

, wenn der Steuerpflichtige der III. und IV. Er- werbssteuerklasse angehört. Dieser Zuschlag ist am 1. Ok»ober1916 fällig. Ist der Zahlungsauftrag über die ordentllche Steuer für das Lahr 1916 vereits zugestellt, enthält er über keine Bor Ichreibung des Zuschlages, so-hgtdrr Steuerpflichtige den Zuschlag nach dem Ausmaß der erfolgten Steuerbemeffung zu berechnen. Ist ein'Zahlungsauftrag für das Jahr 19.16 Jedoch noch nicht zugestellt, so hat der Steuerpflichtige den Anschlag nach der Steuervorschreibung des Vorjahres

zu berechnen und einzuzahlen. Dem Steuerpflichtigen steht- es jedoch frei, beim Sreueramte bis zum 3U Oktober 1916' -anznmelden, daß er den Zuschlag für 1-16 in 4 gleichen Teilbeträgen zu den mir dem gesetzlichen Zuschlagsfälltg- ckeitstermtne beginnenden Quartalstermtnen (dckS ist 1. 0!» lober 1916, 1. Jänner, 1. April, I.Juli 191?) zahlen will. M. Erwerbsteuer nach dem II. tzauptstück. .-- 'Der Zuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Steuer Zst am 1. Oktober 1916 fällig. Er ist rückflchtlich der ganzen

Steuer beim Steueramte am Sitze der Unternehmung einzuzahlen. Ist der Zahlungsauftrag über die ordentliche Steuer für das Jahr 1916 bereits zugestellt, enthält er urber keine Vorschreidung des Zuschlages, so hat der Steuer pflichtige den Zuschlag nach dieser Borschreibuug selbst zu berechnen. , . - - ' Ist ein Zahlungsauftrag jedoch Kr das Iaht 4916 «och nicht zngestellt, so hat der Steuerpflichtige den Zu schlag nach der Steuervorschreibung des Vorjahres zy Lerrchneu und einzuzahlen

. Der RentabilitälSzuschlag ist binnen 14 Tagen nach Zustellung deS besonderen Zahlungsauftrages zu zahlen. IV. Rentenstener. ' Der lOOprozentiae Kriegezuschlag zu der nach Be- chiuntniS veranlagte« Rentensteuer ist am 1- Dezember 1916 zu zahlen. Ist der Zahlu«gsaustrag über die ordentliche Steuer für daS Jahr 1916 bereits zugestellt, so hat der -Steuerpflichtige den Zuschlag auf Grund dieser Bemeffung fÄbst zu berechnen. Bei späterer Zustellung deSZahlungs- ^ftrages wird dieser die Bemeffung deS Zuschlages eat- ' , ' Langt

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Pagina 3 di 36
Data: 31.05.1996
Descrizione fisica: 36
der Gemeindesteuer auf Im mobilien für das Jahr 1996 festgelegt wurden; teilt mit I. Für das Jahr 1996 wird die Gemeinde steuer auf Immobilien in dieser Gemeinde mit einem einheitlichen Steuersatz von vier pro mille angewandt. II. Für das Jahr 1996 wird der Abzug von der genannten Steuer, welche für die als Hauptwohnung des Steuerpflichtigen benützte Liegenschaftseinheiten geschul det ist, auf 180.000 Lire festgelegt. III. Die dieser Gemeinde für das Jahr 1996 geschuldete Steuer muß in zwei Ra ten entrichtet

werden: - die im Juni zu entrichtende erste Rate entspricht 90 Prozent der Steuer, die für den Zeitraum des Besitzes während des ersten Halbjahres geschuldet ist; - die vom 1. bis zum 20. Dezember zu entrichtende zweite Rate entspricht dem für das gesamte Jahr geschuldeten Steuer restbetrag. Die Zahlung der für das ganze Jahr insge samt geschuldeten Steuer kann durch Ent richtung eines einmaligen Betrages inner halb Juni 1996 vorgenommen werden. IV. Die Steuer muß direkt an den Konzes sionsinhaber

des Einhebungsdienstes ent richtet werden, in dessen Bezirk sich die Gemeinde befindet, und zwar mittels Ein zahlung auf ein zugunsten desselben Konzessionärs lautendes Postkontokor rent. V: Die bereits in den Jahren 1993, 1994 oder 1995 eingereichten Erklärungen gel ten auch für 1996 und für die darauffol genden Jahre, sofern keine Änderungen erklärter Daten und Angaben eintreten, die zu einer Veränderung des Ausmaßes der geschuldeten Steuer führen könnten. Die Erklärungen betreffend diese Ände rungen sowie

vorgenommen werden. VI. Für die allenfalls benötigten Unterla gen und Auskünfte über die Anwendung der Steuer wende man sich an den für den Dienst verantwortlichen Beamten im Amt für Steuern und Abgaben der Gemeinde. Der Bürgermeister: Wilfried Battisti Matscher Abgabe der Gesuche für die Zuweisung von geförderten Wohnbaugrund Die Gemeindeverwaltung von Kaltem be absichtigt demnächst geförderten Wohn baugrund an Interessierte zuzuweisen. Diesbezügliche Ansuchen können inner halb 30. Juni 1996 im Bauamt

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Pagina 1 di 32
Data: 28.05.1993
Descrizione fisica: 32
Einzelnummer Lire 700 Sped. in abb. post. - Gr. 2 VA - n. s. 70% Gemeinde Eppan an der Südtiroler Weinstraße Marktgemeinde Kaltem an der Südtiroler Weinstraße 72. Jahrgang Freitag, den 28. Mai 1993 Nummer 21 @SßaQDGgE>0 EPPAN Gemeindesteuer auf Immobilien (ICI) Allgemeines: Steuergegenstand, Steuerpflicht und Art der Berechnung ähneln weitgehend der ISI, die im vergangenen September bzw. Dezember zu zahlen war. Die ICI ist ei ne Steuer auf den Besitz von in Italien gelegenen Gebäuden

, Baugrundstücken und landwirtschaftlichen Grundstücken (NB: Für die landwirtschaftlichen Grün de in Südtirol gilt die Steuerbefreiung, da das gesamte Gebiet als Berggebiet eingestuft ist.) Die entsprechende Mel dung, in der nur die Immobilien anzu führen sind, nicht aber die Steuer zu be rechnen ist, muß gemeinsam mit der nächsten Steuererklärung bis 30. Juni 1993 abgegeben werden. Welche Immobilien unterliegen der Steuer? — Gebäude — Baugründe — landwirtschaftliche Gründe Im einzelnen besteht

von Südtirol zu. Wer muß die Steuer bezahlen? Der Eigentümer (auch Ausländer), jener der den Fruchtgenuß, das Wohnrecht oder das Nutzungsrecht der Immobilien hat. Im Falle von Leasing, Oberflächenrecht und Erbpacht ist der Eigentümer zur Steuer verpflichtet; ihm steht allerdings ein Rückgriffsrecht zu. Die Berechnung der Steuer: — Steuersatz: 4 Promille (0,4%); — Bemessungsgrundlage: Für alle bereits im Gebäudekataster eingetragenen Ge bäudeeinheiten, ist der festgesetzte Ka tasterwert heranzuziehen

für das »Gemeindeblatt« vom 4. Juni auf heute, Freitag, 28. Mai, 12 Uhr vorverlegt — Abschlag 180.000 Lire: steht für die eigene tatsächlich selbst benützte Wohn einheit zu. Bei Mitbesitz wird der Frei betrag aufgeteilt. — Abschlag bei Unbewohnbarkeit: bei Gebäuden, die als unbewohnbar erklärt worden sind, steht eine Verminderung der Steuer um 50 Prozent zu. Die Erklärung der Steuer: Die Meldung ist, wie bereits erwähnt mit der Steuererklärung bis 30. Juni 1993 bei der Gemeinde abzugeben oder an das Steueramt

mittels Einschreibebrief zu schicken und gilt auch für die Folge jahre, wenn sich keine Änderungen an Gebäude- oder Besitzverhältnisse erge ben haben. Die Vordrucke sind bei den Postämtern erhältlich. Die Zahlung der Steuer: Die Einzahlung erfolgt in zwei Raten: 1. Rate von 45% zwischen 1. und 19. Ju li 1993; 2. Rate von 55% vom 1. bis 15. Dezem ber 1993. Die Zahlung muß direkt dem Konzes sionsinhaber des Steuereinhebungsdien stes (Südtiroler Sparkasse) oder mittels des auf ihn lautenden

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Pagina 3 di 24
Data: 02.07.1993
Descrizione fisica: 24
Gemeindesteuer auf Immobilien - I.C.I. Die Gemeindesteuer auf Immobilien - I.C.I. - wird in zwei Raten entrichtet: - im Zeitraum vom 1. bis zum 19. Juli 90 Prozent des für das erste Besitz halbjahr geschuldeten Betrages; - vom 1. bis zum 15. Dezember die Restschuld. Wer im Ausland ansässig ist, kann den gesamten Betrag im Dezember zahlen. In diesem Fall werden auf der geschuldeten Steuer Zinsen in Höhe von 3 Prozent berechnet. Die Gemeindesteuer auf Immobilien kann bezahlt

werden: - bei allen Postämtern; - bei den Konzessionsinhaber der Steuereinhebung (wo die Gemeinde steuern entrichtet werden); - bei den mit den Konzessionsinhabern vertragsgebundenen Banken. Die Steuer kann für alle in einer einzi gen Gemeinde besessenen Liegen schaften mittels einer einzigen Ein zahlung entrichtet werden. Der steuerpflichtige Bürger muß beim Ausfüllen des Einzahlungsscheines nachstehendes anzuführen: Gemeindegewerbesteuer 1993 Die Gemeindeverwaltung gibt bekannt, daß die Formulare für die Anmeldung

der Gewerbesteuer 1993 sowie die Post erlagscheine für die diesbezügliche Ein zahlung in der Gemeindebuchhaltung, II. Stock, abgeholt werden können. Für das Jahr 1993 hat die Einzahlung der Steuer sowie die Abgabe der Meldung bis innerhalb 31. Juli zu erfolgen. Es ist ratsam, vor Abgabe der Er klärung eine Fotokopie derselben zu machen. Sollten bezüglich des Jahres 1993 ge genüber dem Vorjahr 1992 Änderungen (Einkommen, Flächenausmaß, Tätigkeit) eingetreten sein, so müssen diese bei der Abfassung der Erklärung

übersteigt; (A) Fehlt ein Bezugseinkommen wird ein Steuersatz mit der 50%igen Reduzierung angewandt. Strafmaßnahmen und Verzugszinsen der Gewerbesteuer Für die Nichtbeachtung der Vorschriften betreffend die Anmeldung und die Entrich tung der Steuer sind folgende Strafmaßnahmen vorgesehen: Übertretungen Unterlassung der Meldung Verspätete Meldung Bei Verspätung bis zu 30 Tagen Ungetreue, ungenaue oder unvollständige Meldung Unterlassung oder ungenaue Angabe der angeforderten Daten, unterlassene Vorlage

oder Nichtübermittlung von Akten und Unterlagen und für jede andere Übertretung Unterlassene, verspätete oder teilweise Einzahlung Einzahlungsverzug bis zu 5 Tagen Maßnahmen Zuschlag von 50% der Steuer Zuschlag von 20% der Steuer Zuschlag von 5% der Steuer Zuschlag von 5% auf die Differenz zwischen den geschuldeten und dem festgestellten Steuerbetrag Geldbuße von 20.000 Lire bis zu 100.000 Lire Zuschlag von 20% der Steuer Zuschlag von 10% der Steuer Auf die an Steuern und Zuschlaggebühren geschuldeten

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Pagina 1 di 34
Data: 14.06.1991
Descrizione fisica: 34
(Tä tigkeit, Flächenausmaß, Einkommen und anderes) eingetreten sein, so müssen diese bei der Abfassung der Erklärung berück sichtigt werden. Ansonsten sind die Bestimmungen im we sentlichen gleich geblieben wie für das Jahr 1990. Da der 30. Juni auf einen Sonntag fällt, kann die Einzahlung sowie die Abgabe der Erklärung am 1. Juli durchgeführt wer den. NB: Es ist ratsam, vor Abgabe der Erklä rung eine Fotokopie derselben zu ma chen. 1. Betroffene Tätigkeiten Die Steuer ist ab dem Jahr 1991 geschul det

halb des Grundstückes in öffentlich zu gänglichen Räumlichkeiten oder auf Märkten getätigt wird. 2. Gemeinde, an die die Steuer zu ent richten ist Die Steuer ist jener Gemeinde zu entrich ten, auf deren Gebiet sich die Produk tionsstätte (Räumlichkeiten und einge richtete Flächen) befindet. Für die ohne Benutzung von Räumlich keiten oder eingerichtete Flächen ausge übte Tätigkeiten steht die Steuer jener Ge meinde zu, in deren Gebiet der Steuer pflichtige am 1. Jänner 1991 seinen Steu erwohnsitz

hatte. 3. Veranlagungszeitraum Die Steuer ist nach Kalenderjahren ge schuldet. In jedem Kalenderjahr entsteht eine eigene Steuerverpflichtung. Die Steuer ist für das ganze Jahr zu ent richten, mit Bezug auf die Lage am Stich tag 1. Jänner. Bei Saisontätigkeiten, deren Dauer im Laufe des Jahres üblicherweise sechs Monate nicht überschreitet, wird die Steuer um ein Viertel herabgesetzt. 4. Steuerpflichtige Steuerpflichtig sind: natürliche Personen, Gesellschaften jeder Art, Vereine, gleich gültig ob anerkannt

oder nicht, öffentliche und private Körperschaften, Verbände und andere Zusammenschlüsse von Per sonen und Gütern, welche die unter Ziffer 1 angeführten unternehmerischen, künst lerischen und freiberuflichen Tätigkeiten ausüben. Die Steuer ist von den genannten Betrof fenen mit Bezug auf die am 1. Jänner 1991 ausgeübten Tätigkeiten und be nützten Flächen geschuldet, wobei das Betriebseinkommen berücksichtigt wird. Steuerfrei sind: der Staat, die Regionen, die Provinzen, die Berggemeinschaften, die Sanitätseinheiten

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