Bericht des Ausgleichverwalters zur Ausgleichstagsatzung am 8. Jänner 1922 : an das kgl. Tribunal für Zivil- und Strafsachen in Bozen
diese anvertrauten Papiere selbst nicht im Depot, sondern lombardierte dieselben und zwar in der Höhe von Nom. L 1,072.000'— bei dér Banca d'Italia und behob auf Grund dieser Lombardierung Vorschüsse im gesagten Betrage von L 661.842*68. Zur Verantwortung bringt die Direktion vor, dass die Deponenten zur Lombardierung zu gesagt hätten, was aber nicht glaubwürdig ist; ferner, dass es im Bankgeschäfte nicht unstatthaft sei, derartige Lombardierungen fremder Papiere vorzunehmen. (Die am 1. Oktober 1. J. fälligen
Schatzscheine wurden von der Banca d'Italia zur Ein lösung gebracht, wofür dieselbe einen Betrag von L 766.800'— erlöste. Den eingegangenen Betrag zog die Banca d'Italia in ihre Kassen zum Ausgleiche der Lom bardschuld der Tiroler Vereinsbank per L 661.842'68. Demnach steht der Tiroler Vereinsbank bei der Banca d'Italia die Differenz von L 104.957'32 zur Verfügung. Ueberdies ' befinden sich noch daselbst Schatzscheine per Nom. L 305.400' — .) Zu diesem Sachverhalte ist folgendes zu sagen : 1. Die Mehrzahl
der Beiräte steht auf dem Standpunkte, dass durch die am 2. Oktober 1922 erfolgte Umwechslung eines Teils der Schatzscheine, dieselben als Depot erlegt wurden. Insoferne die Banca d'Italia aus dem Erlöse der Schatzscheine sich für ihre Forderung gegen die Tiroler Vereinsbank per L 661.842'68 bezahlt machte und bezahlt machen durfte und dieser Betrag in die Kassen der Banca d'Italia floss, hat auch bis zu diesem Betrage der in Geld ausbezahlte Gegenwert der Wertpapiere den Depot-Charakter verloren
nur eine Quote entfiele. Mit dem durch diese Quote nicht gedeckten Betrage kämen daher auch die Deponenten nur als Gläubiger dritter Klasse in Betracht. 2. Dieser rechtlichen Auffassung der durch die Einlösung der Schatzscheine bei der Banca d'Italia geschaffenen Situation steht die Auffassung gegenüber, dass dem für die eingelösten Schatz scheine erzielten Betrage auch jetzt noch der Depot-Charakter anhaftet, wenn auch die Banca d'Italia diesen Erlös bis zur Höhe ihrer Forderung gegen die Tiroler
, so steht deren Ausfolgung, wenn die Depots für eine Partei individualiter bezeichnet sind und diese Partei der Bank nichts schuldet, kein Hindernis im Wege. Wenn sie aber nicht individualiter bezeichnet sind, so müssten diese freien Depots doch mit den jetzt erst bei der Banca d'Italia freiwerdenden Depots zusammengefasst werden zu einer Masse, aus der alle De ponenten quotenmässig zu beteiligen wären. Bozen, am 16. Dezember 1922. Dr. Schlesinger. r~i / ^ -