Bodenentschuldung und Verschuldungs-Grenze : ein Gutachten für den Tiroler Landtag
wie man das Geldcapital als unerbittlichen Todfeind des Grundbesitzes brandmarken kann, wenn man in einem Athem die Unentbehrlichkeit des Credits anerkennt, der die mobilen Werte der capitalbedürftigen Landwirtschaft zuführt. Als ebenso seichte Phrase erweist sich die in allen Ton- arten variierte bewegliche' Klage: der Boden sei „Ware' ge worden! „Ware' ist jedes Sachgut, das man kauft und ver kauft. Sollte also jene Klage einen Sinn haben, so müfsten die agrarischen Isuàwrss tempori» aoti
den Beweis erbringen, dass man vor dem Einbruch des bösen Liberalismus Grund und Boden nicht gekauft und verkaust hat. Wenn, wie all bekannt, das Gegentheil der Fall war, wenn man vor 1789, 1848 oder 1868 Grund und Boden ganz so wie heute gegen einen bezahlten oder creditierten Geldpreis erwerben konnte und erworben hat, so ist damit der Widersinn der Behauptung, das liberale Recht habe deu Boden zur „Ware' gemacht, für ein normales Verständnis erwiesen. Freilich bleibt noch immer, mag der Boden
die verwünschte Warenqualität wann immer und wie immer erlangt haben, die Frage offen, ob es möglich und nützlich sei, den Boden dieser Qualität zu entkleiden. Eine bereits bestehende Bodenkategorie bietet sich als Vorbild: die Fideicommisse des Adels. Nur der mit dem Fideicommissband behaftete Boden ist kraft Rechtens keine Ware, man kann ihn weder kanten noch verkaufen. In der That gab es eine Zeit, wv man die Idee, die Bauerngüter in eine Art ländlicher Fideicommisse zu verwandeln, eisrig ventilierte. Seit
jedoch die in Bayern und Hessen mit dem „Stammgüter-System' gemachten legislativen Experimente zu so kläglichen Ergebnissen führten'), haben sich die Verehrer dieser Methode, den Boden der hässlichen Warenqualität zu entledigen, arg gelichtet und haben sich nieist zur zahmeren ') In Bayern wurden auf Grund des Gesetzes vom 22. Februar 1855 im ganzen drei Erbgüter errichtet, die jedoch nicht dem bäuerlichen Besitz zugehörten. Ein ähnliches Gesetz in Hessen vom 11. September 1858 kam überhaupt nie