¬Die¬ Spendung der Taufe in der Brixner Diözese in der Zeit vor dem Tridentinum : eine liturgie-kirchengeschichtliche und volkskundliche Studie.- (Schlern-Schriften ; 42)
schen dem Proprium de tempore und de sanctis. «Die erstere Sitte beherrscht das X. Jahrh., nimmt im XI. ab, um im XII. Jahrh. fast völlig zu verschwinden, während 'letztere Sitte den umgekehrten Entwicklungsgang nimmt.» 29 ) Ein weiterer Beweis für das hohe Alter des Sakramentars, insbesondere des Canon, scheint uns das Fehlen des Memento mortuorum zu sein, das erst von späterer Hand am oberen Blattrand nachgetragen worden ist (f. 57 ). Ebner bemerkt, daß in einer Reihe von Handschriften des VIII
. bis XL Jahrh. das Memento mortuorum gänzlich fehle. So fehlt es im Gelasianum und Gregorianum. Ebner sucht eine Erklärung dieses Urnstandes darin, daß in der gallikanischen Messe das doppelte Memento zusammengehörte und vor dem Canon stand. Als Beispiel von Sakramentarien ohne Memento mortuorum führt er u. a. zwei Codices von St. Gallen an, Cod. 348, s. VIII und Cod. 342, s. X—XI. 30 ) Wenn Tinkhauser aus der vermeintlichen Tatsache, daß dm «Canon noch ill. (illiius, illorum) statt des späteren N-» stehe
und diese untersteht der Pfarre St. Andrà bei Brixen. Auf f. lr ist von einer Hand des XII. Jahrh. die Weihe des Kirchleins zum hl. Johannes Bapt. durch den Trientner Bischof Gebhard I. (1106—1120) eingetragen. 28a) Vgl. j. A. Jungmann, Advent und Voradvent, in Zeitschrift für katholische Theologie 61 (1937) 390. 29 ) Ebner, a. a. O. 391; vgl. 372. 30 ) Ebner, a, a. O. 421; s. Duchesne, Origines 5 , 191; A. Baumstark, a. a. O. 17. ai ) Tinkhauser, a. a. O. 1.