¬Die¬ Lehre vom Fegfeuer : beleuchtet durch Thatsachen und Privatoffenbarungen
100 — XXVIII. Kapitel. Gegenstand der Sühnung. — Zeitliche Strafen für begangene Todsünden. — Baron Slurton. — Sünden der Unkeuschheil, welche auf dieser Welt nicht vollständig gebüßt wurden. -— Die hl. Lidwina. Wir.haben gesagt, dass im Fegfeuer die zeitlichen Strafen für die begangenen Sünden, besonders für die Todsünden, von welchen bloß die Schuld erlassen wurde, gebüßt werden müssen, wenn es auf dieser Welt nicht geschehen ist. Solche Menschen, deren ganzes Leben in Todsünden vergeht
, und die ihre Be kehrung bis zum Tode aufschieben, hoffend, dass Gott ihnen diese seltene Gnade erweisen werde, haben begreiflicher Weise schreck liche Peinen zu leiden. Das Beispiel des Baron Sturton ist geeignet, uns nachdenkend zu machen. Der Engländer. Baron Johann Slurton, war im Herzen katholisch, obwohl er, um seine Stellung am Hose zu bewahren, regelmäßig dem protestantischen Gottesdienste beiwohnte. Er ver barg sogar auf die größte Gefahr hin, einen katholischen Priester bei sich, indem er hoffte