¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
welche heftweise ober fottf in LiefernNM« erscheinen,^ wird rn- softrne die verschiedenen Abtheilungen zusammen als ein Ganzes betrachtet werden können, die in den HK. 13 bis 15 bestimmte Schutzfrist für düs ganze Werk vom Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Lieferung gerechnet. Nur wenn zwi schen der Herausgabe einzelner Abtheilungen ein Zeitraum von wenigstens drei Jahren verflössen wäre, sind die vorher erschienenen Bande, Hefte u. s. w. als ein für sich bestehendes Werk
und ebenso die'nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Hortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln. Bei fortlaufenden Sammlungen von Werken, Abhandlungen u. f« w. über verschiedene Gegenstände, wird jedes einzelne Werk, es bestehe ans einem oder mehreren Bänden, Heften u. s. w., als ein Ganzes für sich betrachtet. §. 17* In besonders rückstchtSwürdigen Fallen, dann zu Gunsten von Urhebern, MHerausgebern oder Verlegern großer, mit bedeutenden BoranSlagen verbundener Werke der Wissen schaft
kann, durch die öffentlichen Zeitnngs- blltter der Provinz, wo das Werk erscheint, bekannt gemacht werden. §,. 18. Die von der Staatsverwaltung unmittelbar aus- gegangenen Acte genießen nach ihrer Veröffentlichung den Schutz des Nachdrucksverbotes insolange, als, dieses von der Staatsverwaltung nicht aufgehoben wird. ^ Eine gleiche Fort dauer des Schutzes über die gesetzliche Frist hinaus hat auch für jene Werke zu gelten, aus denen selbst ersichtlich ist, ,datz sie aus Befehl der Regierung und mit dem Borbehalte