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Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 65 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
merken hat, 'daß man gleichnamige Größen unter einander an- schreiben müsse, und daß in der Berechnung der io Steuer Pernee einen Pfenning, 5 Pfenninge einen Kreutzer und -y Kreutzer einen Gulden ausmachen. Soll man nun von einem gegebenen Kapitale, z. V. von ZN 4 fl. 48 Z/4 kr., die Steuer finden, so fetzet man aus de« Raitknecht an Steuer von 50V fl. . . % SO fl» » • s 4 fl. » » Z 43 kr. . s 8/4 kr. heraus, und man findet durch die Addition, daß obiges Capital eine Steuer

von . . . . » 8 fl. Sö'fr.ifpf, zu entrichten habe. Würde ein aus 4 oder 5 Zîssern bestehendes SteuerMa, pital gegeben, so müßte man die 4te, ste und alle weiteren Ziffern mit 6 multipliciren, weil ein Steuer-Capital von 4000 fl. b fl. Steuer entrichtet. So fällt z. B. von eine« Capitale von'LtOoo fl. eine Steuer aus von lêê fl., das D. 21 multipliât mit «. Durch diese Berechnung - erhält man die Steuer auf z Termine in der ehemahligen Tiroler - Wahrung oder in de« li fl. Fuß. Verlangt man die Steuer

in dem 20 oder 24 fl. Fuße zu wissen, so handelt man am richtigsten, wenn man zuerst daL Steuer-Capital auf diesen Fuß umsetzet, und dann hievon die Steuer ausschlagt, so geben 21000 fl. Sir. * Safts rung im 20 fl. Fuß 20000 fl., und an Steuer hievon Hy X Ü =; 120' fl. ; im 24 fl. Fuße aber würden selbe 24000 fl. und an Steuer 24 X ê — 14 4 fl. geben. Die Steuer von allen verstückten Theilen eines Hofe- fei weder mehr noch weniger betragen, als die Steuer des Gutes vor der Zerstückung betragen hat. Man kann fich daher

die Probe über die Nichtigkeit der Berechnung machen, wenn man die depurirten Steuer-bapitalien der ilmflnfi Tkeile «fam* men addirt, und hievon die Steuer ausschlägt. Die Summ« dieser einzelnen Steuer-Eapitalirn muH das depurirte Steuer» fl. ' kr. Pf. Per«. I — — —. — IS ■ 4 — — 1 s 2 — — 1 4 2/i — — i/40'

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Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 77 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
unto tote Abgaben nmgelegk werden sollen, hierüber Mirto toems nächstens eine eigene Verordnung Nachfolgen. §. ft. Die torei Beklagen lit. D, E et F. enthalten Vorschriften zur Anfertigung toer Rustikal-, Dominika l- untz Gewerbs-Steuer-Umschreib-Bücher, worin alle Haupt-Gattun gen von Deräntoerungen berspielweise vorgetragen finto , tinto welche keine weitere Erläuterung bedürfen. „ 8* '22. Wenn der oben in den W. 48 und 46 . Borge, tratzene Zweck der Steuer^tmfchrekb-Dücher vollkommen

erreiche wertoen soll, so must miß Hilfe derselben in jedem Augenblicke der Staüto ' toer Steuer-Kapitale einet jeden der 4 VfcfÿeUttnge«, tin ittontrtiiifiten ersehen werden können.^ Um'dieses zu erzielen, muß f) jede Personal-Veränderung , welche ßch mit den Kon» Mhuenten ergibt, mit Anführung der Namen bemerkt werden, wenn dieselbe auch nicht den mindesten Einfluß auf die Steuer» Kapitale hat: 2) müssen die durch jede Veränderung veranlaßten Meh- LUNgen, oder Mindetungen toer ^ Steuer-Kapitale

bei jeder drr vier WthM«ngen von Kmtribüenttn snämlich Privaten, Ge meinden, Kirchen und Stiftungen, und Staat) richOg emM. tragen werden, und zwar: die Mehrungen mit Voraussezung des Zeichens (plne) # die Minderungen mit Dorau-sezung des Zeichens —. (minos). Durch Mtoitkon der rrstrren, und Subtraktion der lezten M und von de« vorigen Steuer-Kapitals-Summen kann à jedem Augenblicke der gegenwärtige Stand der Steuer-Kapttasê gefunden werden« ' §. 23« Dir Steuer-Ab« und Zugänge werden bei jetoenr

Kvmribuenten in den Steuer-Hebe-Registern in Bezug auf tzîe 'Umfchreib-Bücher angemerkt, und bei jedem Steuer-Ziele wirto in den Umschreib-Büchern eine Summe gezogen, damit Vi# Berechnung der individuellen Steuer-Schuldigkeiten in de« Hebe-Registern mit den Steuer-Summarien der totmschreib-Dü- Oer kvnttollirt werden könne. Heber tote Bestimmung der Steuer-Ziele und die Form der Hebe-Register wird seiner Zeit da- Geeignete nachfolgest. §. 21. Die Umschreib - Bücher »erden Von den Perzep tions-Behörden

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Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 66 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
Eäpikal 1«^Mslaster, und^dle firUf einZelnen Stück» außgeZ fallene Steuer zusamMen genommen^,' die Summe der Steuer tm Eataster «fchöpfem Lrtfft.diese- nun.«irklich z«, so ist man versichert, daß die Steuersertheilung richtig vorgenommen »erden sty. Findet Hch aber im Gegentheile' eine' Differenz, so «uß untersucht «erden, ob nicht etwa im Tataster selbst, in der Berechnung des liquiden Stcuer-Capilals, in dem ca- yitalifchen ^ Absätze der Oblagen oder in der Anschreibung der Steuer em Fehler

unterlaufen sev. Ist nun 'die Berechnung in dem Eaiaster richtig; so muß inan die Berechnung, die man zum Behuf» der Oblagen und Steuervertbeilu'ng vorgenemmen hat, neuerlich und aufmerksam untersuchen, weil es offenbar ist, daß der Fehler nur in dieser lehtern stecken könne. Hat man aber den Fehler in dem Tataster entdecket, so bleibt eS Ifl der richtig vergenommenen Berthe klung ebne Rücksicht, eb durch dieselbe ' eine größere oder kleiner» Steuer ausfalle als bisher ^ im .Kataster svrgetrage

» ^ war. Fallt eine größere Steuer, aus, so hat das verstückte Gut bisher m »niig, fallt aber eine kleinere'au-," fo Kat dasselbe bisher zuviel an Steuer bezahlet. Die mehrere Steuer kömmt für die Zukunft der Gemeinde'oder dem. Gerichte, in welchem sich das verstückte Gut befmdet> W -Gute, wogegen ßr- aber such dasjenige, was minder ■ ausfällt, zu tragen oder zu ge- schweigen haben, Keil es'sich hiebei nur um Berbefferung ei? nes Fehlers, welcher m der individuellen Steuer-Repartitien unterlaufen

ist, handelt, und solch» Fehler den Steuersend nicht berühren, da dieser die Steuer nicht nach der in den Ge richten vergenommenen individuellen Repartition, sondern nach dem Gesammkberrage des depurirten Steuer-Eapitalß des gan zen Gerichts erhebt." dledrigenK ist nach dem Hofkanzleidekrete vom Ui* Imü Ä fl'24 Zahl 1MH2, fcroobt bei fntfciprftfB Stkuerduplitaken und Necknungfeblern, alt wenn steuerbare Objekte entweder gar reicht, oder nickt direktivmäßig besteuert sind, die Steuer Nicht von der Zeit

der ersten Umlage, sondern von dem Zeit punkte an zu leisten, oder rückzuvergüten, in welchem entwe der die Beschwerde verliegt, oder von AmtSwegen hierüber ge sprochen wurde. Gubernialerestnuna an die ständische Aktivität, ckckn. Lg. * xt -Juni ! u 2 i, Zahl 124 29. Steuer. Mir der Hcskamleivervrdnung vom 4 . August ist 29, Z. , (wurde bereits im ersten Theile §, 9. S. 1 1 i erwähnt) W'Uil# tligf# Hvfdekrei vom I. §824 aus Borarlberg auszu-

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Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 60 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
Wan it» 0ttttfr*Çompittation$riSerf( Pagina 162 et Rcquens ttêA, welcher GîMrsl-Abs oder -Zusatz einer Stadt oder einem Gericht gebühre. Findet man »u» in dieser Tabelle, daß ein Gericht einen General-Absatz habe, so Ziehet man diesen von i fl. oder 60 fr. ab, «nv Ae Differenz Zeiget, . wie viel richtiges Steuer- Eapitai von einem Gulden der Schatzung übrig bleibe. Z. B. der General-Abfah betrage 24 kr., so würde das Steuer-Ea- pittl bei jedem Gulden der Schatzung in 36 kr. bestehen

. Würde er is 1/4 fr. betragen, so bcfwute das Steuer-Capital In 41 3A fr. Findet sich dagegen, daß das Gericht einen Generat-Zu- fah habe, so attiri man diesen zu der Schatzung, und die Summe zeiget, welches liguide Steuer-Capital für jeden Gul den der Schätzung zukreffe. Es ftv z. B. der General-Zusatz 7 i/s kr.; das Liquide Steuer-Capital bei jedem Gulden der Schätzung würde nun 1 fl. 7 1/2 fr. betragen. Bestände der General-Zusatz in 15 3/4 kr., so würde dasselbe 1 fl. 123/1 kr. ausmachen. Hst man nun auf diese Art

gefunden, wel ches liquide Steuer-Eapital auf einem Gulden der Schätzung Mtreffe - so kann man durch die Regel de Tri finden , welches liquide Steuer-Eapital einer gegebenen Schatzung, von welch immer einer Größe, Zusage, indem man folgende Proportion anwendet ^ Ein Gulden der Schätzung: verhält sich zur gege benen Schätzung n wie das liquide Steuer-Eapital von einem Gulden der Schatzung: Zu dem liquiden Steuer-Capital der -egebenen Schätzung. DaS auf diese Art gefundene vierte Glied enthalt daher

das liquide Steuer-Eapital für die gegebene Schätzung. Man sehe, der vorhin erwähnte in drey Theile Zu verstü- tuende Acker befinde sich in einem Gerichte, welches einen Ge- Aeral-Absatz von ii.'ifl fr. bat. Es würde daher das liquide Steuer »Capital von Gulden nun Schätzung IN OS der drey Antheilc kr. das beten Haufe Statt hatfe. Der letzte« Absatz ist unter der De- nennung Detaranon bekannt. Der General-Absatz beqreiit sowohl den Absatz der f als auch tfHffü der Detaration in Kck. und dient hiermit

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Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 452 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
447 barer Realitäten beziehen/ auch in Vorarlberg in Anwendung zu treten haben././ - . ^ Dem zur Folge werden nachstehende Aerauf Bezug neh mende Vestimmungen des gedachten Cirkulars mit den Abän derungen, welche die Verschiedenheit des Steuersystems erfor dert, Zum. Wissen und Benehmen bekannt gemacht. 4 . Es kann nur in Ansehung solcher durch Feuer beschä digten Gebäude die Aushülfe oder Vergütung der landesfürstli chen Steuer angesucht und bewilliget werden , welche wirklich Zur Entrichtung

der landesfürstlichen Steuer verbunden sind. 2 . Von Domimkal-Bezügen findet in keinem Falle eine Steuer-Aushülfe Statt. . I. Die landesfürstliche Steuer-Aushülfe wird auf folgende Weise ■ bemessen, und bewilliget: Wenn Rural-Gebäude, welche in die Gefammt-Schä tzung der Güter mit .aufgenommen, , «nd . mit. der Schä- - . tzung von 50 bis 150 fl. Kapital zum Grundftouerka- pital gezogen wurden, durch Feuer zn -Grunde gehen, . so wird dem Eigenthümer eines solchen Hauses, aus'dev landesfürstlichen Steuerkasse

, eine Steuer- Aushülfe von zehen Gulden W. W. jedoch mit dem Bedingnisse be williget, daß das Haus wieder hergestellet, und die Steuer ununterbrochen entrichtet werde, b) Bei städtischen, oder anderen, mit der Landwirthschast nicht so genau Zusammenhängenden Häusern, welche nach dem Steuer - Provisorium /mit eincin eigenen Häu ser -Steuerkapital vorgeschrieben find, wird unter den nämlichen Bedingnissen, nach dem Grade 'ihrer Beschä digung, die Vergütung der Steuer, auf'3,-'6.-oder> lö Jahre

auf einmal, und' vorhinein aus der landesfürst lichen Steuerkassc, wenn diese Vergütung den Betrag von fi. 'Wl W. übersteigt, sonst aber die Äushülfe von iv st., wie bei Rüml-Gebäuden, bewilliget.''" ^ c) Wenn sogenannte Real - Gewevb - Gebäude',.''' als Wchmie- ^ den, Mühlen u. d. gl. durch. Feuersbrunst beträchtlich beschädiget werden, so wird die jährliche landeöfürstliche Steuer, welche hievon Zu entrichten ist, auf 6 Jahre, wenn hingegen solche fast ganz Zu Grund gegangen, und größten Theils neu herznstellen find

, so wird die gedachte Steuer auf 10 volle Jahre auf die obige Art vergütet. ^ ..- . .. ■ :. 4. Die Art, und der Grad der Brand- Beschädigung ist durch Sachverständige zu Hmrtheileu, welchen jedesmal von/dem

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Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 67 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
dehnen -ew illi ge à. ' Gubernialeröffuimg vom Zs. August istss, Z. Steuer, an das/Kreisamt in Vorarlberg,-, anidre vereinigt«-- Ge^aAenderwaltung', und an die Prv-m^ialstaats.« buchhaltung. - ■ - # Siehe auch beim Z. 40 der gegenw. Darstellung die altern Ge» sehe Zur Sicherstellung des Steuergefälls bei Güterzeruückungen. ». Südtirvl. I. -Edikt,, die.provisorische Einrichtung des FinanziMeures m dem' italienische»., und .illirischen- Antheile .Lirols 'betreffend, àüo. ui.--Dezember ISIS

. .Aus Lieft« gehört hierher: II. --Titel. " Finanzzweige. A. Allgemeine TandeSsteukrU, a ) Rustikal, und Dominikal-Steuer für das Aerar. §* l. „Die Jntendenz ist die Haupt-VerwaltungSbehörde für alle Steuern mit Ausnahme der Konkurrenz, unk No«., munal-Auflagen, deren Verwaltung fortwährend der provisori« scheu Präfektur-zugecheilt bleibt. §. L. In jedem Kantone, oder Friedensgerichte besteht ei» Steuer-Kanzler. -- §. 3. . Den Antrag zu diesem Dienste macht ein zu die, sem Ende zusammenzutretender

Kantoiial-AuSsàst.. Hier», werden wenigstens zwei mit den -nötbigen Eigenschaften »erse hen« Individuen vorgeschlagen werden. Ihre. Ernennung geschieht durch. die Verwaltungsbehörde • ihr Gehalt besteht iîLoo'tt- 4vo fl., »ach der zu bestimmen den Kiüsststeirung derselben. Der Steuerkanzler bezieht überdies eine mWge verlaust^ zu bestimmende Taxe für jede - Ilmfchreibung. Die Besoldungen der Steuer-Kanzler liegen der Kontur, «nzkasse zur käst. $, 4. Die Hauptverbindlichteit deö Steuer-Kanzlers

ist die Evidenz-Haltung, -und die Repartition der Steuern, wor» über eine'eigene Belehrung kundgemacht werden wird. §. ■ 5. Dem Steuer-Kanzler müssen alle Rustikal-Steuer, Kataster, und Dominikal-Steuer-Auözüge seines Kantens ge» gen Empfangschem -eingehandigt werden, woferne ihm selche nicht schon übergeben worden wären. Ein Duplikat des Em pfangscheins sammt einem Ausweise der Eataster ist der Fie uanz«2»tendenz zu übergeben. tz. 8. Jede Gemeinde hat nach der Bestimmung des italien. Gesetzes vom io. Oktober

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[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 70 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
§. 848 . e. Zur EsidenHältung fett Stmer, und zur Hindsnhaltung aller Verkürzungen des Aerars, muß jede Ge meinde, selbst nach dem Geiste und den ausdrücklichen Vor schriften der. vorigen Tyrolifchen Steuergesetze für den ihr zu- getheilten Tetalbetrag der Steuer hasten; dagegen steht ihr-aber das Recht zu, die betreffenden Steuer-Tangenten von den ein zelnen Contribuenten, nöthigenfalls auch im Eremtion-wege einzufordern, so lange die ordentliche Umschreibung nicht be- lrirft

werden ist, und zwar ohne Unterschied, ob sie das be- peuerte Gut wirklich besitzen oder nicht. Hievon hat nur dann eine Abweichung statt, wenn der neue Besitzer freywillig die Steuer übernimmt, und wirklich abführt. Dahingegen steht dem ausgetrettenen Besitzer das Recht zu, den neuen Besitzer zur Ilmschreibungü-Deranlaffung zu zwingen. §. 249 . d. Bey den Dominica listen ergiebt sich nicht fel- tender Fall, daß manche ihrer steuerbaren Bezüge, theils weil sie als Frohndienste angesehen wurden, theils

; inzwischen findet selbst die interimistische Regierung den Forde rungen der Gerechtigkeit angemessen , diesen Domimcal-Contri- duenten wenigstens dadurch den möglichen Gegenstand zu ver schaffen, daß sie ihnen erlaubt, die für die seit tten Novem ber 18-13 ausgeschriebenen, und ferners auszuschreibenden Steuer- peke ungebührlich bezahlte, oder noch zu bezahlende Steuer vor dem betreffenden Steuer-Kanzler zu liquidiren , und sodann diesen nebmlichen ungebührlich bezahlten Betrag auf die von der ehemaligen

Dominieal-Leistung enthobenen Parlbeven, und !« Falle der Jncammerinmg, auf das Aerar zu legen, dar über ein eigenes Steuer-Büchelchen von dem Steuer-Kanzler, vnd Gemeinde-Vorsteher unterzeichnet zu verfassen, und die sub- repartirten Vekräge im gewöhnlichen privilegirten Wege einzu heben. Auf dieft Weift'werden sie dock dm Steuerersah ge winnen , vorausgesetzt, daß pe die Steuer unweigerlich entrich* tfl haben. 5* GM« die einzelnen Glebal-Partheyen, denen A

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[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_1/GVKB_02_1_74_object_3952029.png
Pagina 74 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
S* 'I s. Damit aber die »fprünMchen Kataster, als dre Darstellung de- gegenwärtigen Zustandes und der Grundlage des Steuerprovlfonums , Unverändert Und rein erhalten werden, so wird ansdrütllich verdaten, in diese dlrkataster jemal einen Nachtrag, oder eine Veränderung , sey es nun in den tabella rischen Vortrag selbst, oder in die Anmerkungen einznschalten. Es find vielmehr für alle möglichen Veränderungen in de» ^Stener-erhältniffen eine- jeden Steuer-Distrikts eigene Steuer-dlmschreib-Bücher

Zu führen, und zwar eben so viele, als ^ Steuer-Kataster; nämlich ein Häuser- und Rustikal- ein Dominikal- und ein Gewerbe-Steuer-Umschreibbuch. §. 17 . Die Veränderungen in den Steuer-Arrhältnifien eine- Distrikts können betreffen: ß.'die steuerbaren Gegenstände selbst, und Zwar a. ) die Iwftiê kataDirten, a. WENN das Steuer-Kapital erhöhet wird durch Meliorationen aller Art; durch entdeckte Hnihümer im früheren Anschläge; durch Ilebergang eines, seinem dermalkgen Zustande »ach, steuerfreien

Gegenstandes in ein steuerbares VerhLltniß. ß* Venn das Steuer-Kapital vermindert ' wird durch Deteriorationen aller Art; durch gänzliche Erlöschung des besteuerten Gegenstandes; durch Neklamationen der Steuerpflichtigen, deren Gründ lichkeit anerkannt wird; durch llebergang steuerbarer Gegenstände in Verhältnisse, wodurch ste steuerfrei werden. b. ) Die noch nicht katastrirten; »enn nämlich neue steuerbare Gegenstände Zuwachsen, ß. B. neue Häuser gebaut, neue GewerbS-KonZesflonen verlie hen »erden

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Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 62 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
Da man nun ill dec VertheUvng der Oblagen »Ä à. weiß , was auf einem auZgebcochenen Grundstücke haftet, und nachdem man die Glaste, nach welcher der Abzug in einer Stadt oder einem Gerichte erfolgen soll, gefunden hat, sehet »an den capitalifchea Werth für sedes Michmß aus den obge- dachten Tartari sten und den nachfolgenden Raitknechten heraus, addirt die einzelnen Betrage der Obläge zusammen, und Ziehet die Summe ven dem nach der Anleitung ad C. gefundenen liquiden Steuer-Capitale

. Der lleberrest giebt das reine (de- purirte) Steuer-Capital , son welchem die Rustical-Steuec zu entrichten ist. dim dieses durch ein Beispiel zu erläutern, sehe man: à ausgebrvcbener Theil eines Gutes mit einem liquiden Steuer- Capital von 840 fl. so fr. habe folgende Real-Oblagen zu über nehmen, als: 18 3/4 kr. im Geld, Waitzen s, Roggen s, Gersten 8/Hafer 11 Maßt Wiener Maßerev, 2 Hühner, 12 Eyer, und dem Gerichte, in welchem flch das Gut beflndet, ses des dem Getreide die zweyte Glaste zugestandrn

. In die sem Beispiele hätten nun von dem liquiden Steuer-Capital von Sia fl. 20' k. felgende Beträge sbZugehen, nahmlichr 18 3/4 fr. i» Geld, tot Capital, viel© Pagina 130 * . • « 8 MaKl Waitzen, à Capital, Patina 114 und 128 . . v dette Roggen, im Capital ibidem I dette Gersten, im Capital ibidem « II detto Hafer, im Capital ibidem . * Hübner, im Capital Piigina 124 it Ever , im Capital ibidem . Diese Oblagen betragen imCapital in Summa

3 fl. 4L kr. 18 fl. 4 5 kr. 9 fl. 22 1/2 kr. 11 fl. li fl. 41 1/4 fr. Z fl. 87 1/2 fr. 15 fl. 31 1/4 kr. wrtlfftl daber r von 5 8 3 fl. <cf) ein reines 4 8 3/4 fr. Steuer- Wenn bes einer Verstüstung Rester verkommen, ven de nen der unbestimmte i^etd redend entrichtet werden muß \ fc ist den auKgebreêeNkN Restern oder Iteilen derselben auch tin Antbeil an den nun bestimmten Feldzehend «apiralisch abzusehen. Welcher Abzug dm mit einem solchen beschwerten Restern in seder Gemeinde bei der Steuer- werden sell an und für sich aus den Steuer- und auch in dein Cataster selbst an- Akten über die Steue

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[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_1/GVKB_02_1_279_object_3952443.png
Pagina 279 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
„Nach im von der hoben Hoflanzlet, im Einvernehme» «... dem k. k. Finanz-Ministerium und der k.^ k. (Grundsteuer« ReguUrungS- Hefkommission gefaßten, und mit Hofdekret vo» 2$'. W., i ni 83 , hierher eröffneten ScidilufTf findet zw« lif der !jn:ol. Steuer - Aushilfen im AÜgemeinLk auf Vorarlberg nickt Statt; es wird jedoch genehmiget, daß fo lange die Brandassekuranz - Anstalt in Vorarlberg nicht wieder dergeftellt ist, jener Theil der Tirol. Steuer - Amchilfs- Tirektt» ven 2e» S. April ifiift

, welcher sich auf die Steuer - Aushtl- feu bei Beschädigung steuerbarer Gebäude durch Brand bezieht, i» Vorarlberg in Wirksamkeit gefetzt werde. ^ Am Mdrigen haben die k. d. Vorschriften über Nachlass» m der Grund -, Dommikal- und Häusersteuer in voU,r An wendung zu bleiben; nur wird jene Verordnung, nach welcher keine Steiler - Nachlasse unter dein Betrage eitles Guldens Stakt finden fetten, aufgehoben, so daß in den dazu geeigne ten Fallen auch auf solche Steuer-Nachlasse ««getragen Wer den darf. In Hinsicht der nunmehr

in Wirksamkeit tretenden Pov Driften über Steuer - Aushilfen bei Brand - Beschädigungen er- hält lu Kreisamt in der Beilage die erforderliche Anzahl der lithographischen Verordnungen und Tabellen zur weitern Ver fügung. Üeber den Gebrauch der Tabelle hat das k. die Gericht« Mch tz«r beiliegenden Instruktion anzuweisen. Waä hingegen die Steuer - Nachlässe betrifft, so werden Hie Rentämter Lurch die provisorische Domänen - Inspektion an- aewiesen , vor Ablauf der Monats August, regelmässig di» Stnrer » Nachlaß

Steuer» Nachlässe, und durch di« mir Gubernial - Dekret vom 1», d. M. ;> trtR'ifi teilt Kreisamte bekannt gemachte Anordnung Wegsn Klasstsirirung der bis zum Schlüsse des Jahres t s 18 ausbaftenden Grundsteuer»Rücl!täude bereits gtsorget Worden ist» Das Kreisamr bat demnach auch in dieser Beziehung die Land gericht« anzuweistn." Innsbruck Leu st. Wal liü»

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1903
Sammlung der hauptsächlichsten und teilweise allgemein giltigen Verordnungen und Polizeivorschriften der Stadt Bozen
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Pagina 44 di 58
Autore: Bozen
Luogo: Bozen
Editore: Selbstverl. des Stadtmagistrates Bozen
Descrizione fisica: 55 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Bozen ; s.Polizeiverordnung ; f.Quelle
Segnatura: II 108.511 ; 2.141
ID interno: 186922
59. Kundmachung die Kündest euer nnd Morfnhrung der Kunde betreffend, auf Grund Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Dezember 1892. § 1 . • Mit Ah. genehmigtem Landtagsbeschluß vom 27. April 1888 wurde die Hundesteuer in der Stadt Bozen auf jährlich 10 ft. festgesetzt. Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten/ oder im Lause des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von. Personen befreit

, die sich nur vorübergehend hier aushalten. Hatten jedoch solche Personen zur Zeit der Steuerausschreibung bereits durch ein Jahr ihren Ansenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten. 8 2 . ‘ Wenn wahrend des Steuerjahres ein Hund neu eingestellt wird oder im Falle der Uebersiedlung eines Hundebesitzers aus einer andern Gemeinde in das Stadtgebiet Bozen, erfolgt die Bemessung der Hunde steuer, und zwar beim Eintreten eines dieser Fälle in der ersten Hälfte des Steuerjahres mit dem vollen

Betrage von 10 fl., beim Eintreten in der zweiten Hälfte aber nur mit dem Betrage der Hälfte von 5 fl. §•3. Die Zeit und der Ort der jährlichen Anmeldung und Versteue rung der Hunde wird aus den Monat September festgesetzt und öffent lich verlautbart. Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer inner halb 8 Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent richten, welcher zur Bestätigung jeden Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 10 kr. auszufolgen hat. Diese Marke

, giltig für das da raus geprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhängen. Die ohne die vorgeschriebene Marke betretenen Hunde sind vom Wasenmeister einzusangen. Wer die bereits früher erfolgte Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 1 sl. ö. W. und gegen Kostenvergütung zurück. Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt, so wird dieselbe im Weg der politischen Exekution, deren Kosten

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1903
Bozen : Stadt mit eigenem Statute
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Pagina 23 di 28
Luogo: Bozen
Editore: Härtling
Descrizione fisica: 23 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Nebent.: Bozen 1903. - In Fraktur
Segnatura: II 8.358
ID interno: 335275
zwar beim Eintreten eines dieser Fälle in der ersten Hälfte des Steuer- jahrcs mit dem vollen Betrage von 10 ft., beim Eintreten in der zweiten Halste aber nur mit dem Betrage der Hälfte von 5 fl. §3 Die Zeit und der Srt der jährlichen Anmeldung und Bersteuerung der Hunde wird auf kn Monat September festgesetzt tmb öffentlich v?r- tautbart. Für Hunde, ivelche später eingestellt werden, ist die Steuer inner halb 8 Tagen nach der Ueberuahme beim städtischen Ticrarste zu ent richten

, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Mark« gegen Erlag von 10 kr. auszufolgen hat. Diese Marke, giltig für das darauf geprägte Jahr, ist km Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, an zuhängen. si 1 . Die ohne die vorgeschriebene Marke betretenen Hunde sind vorn Wasen- meister einzufangen. Wer die bereits früher erfolgte Zahlung der Steuer nachzuweisen ueriuag, erhält den Hund gegen Erlag einer Srdeusbuße von 1 fl. ö. W. und gegen Kostenvergütung zurück. Wurde hingegen die Steuer

in der in § 3 gestellten Frist nicht be zahlt, so wi'd dieselbe un Weg der politischen Execution, deren Kosten der Hnndcbesitzer zu tragen hat, beigetrieben. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer ist der Hund cinzusangen und die weitere Verfügung über denselben km Magistrate Vorbehalten. § 5 - Ein Hemd der statt eines schon ■ besteuerten desselben Besitzers int Lause des Jahres eingestellt wird, unterliegt für dieses Jahr keiner neuen Besteuerung, insofern der früher besteuerte Hund dieses Eigenthmncrs

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 64 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
bfnt Ver ^Proportionen tie Kreuzer mit den «»gehängten Pfen- ning-Vrüchrn ganz hinweg läßt, weil dieselben auf die Steuer keine» merkliche« "Wnssuß haben. Hierdurch würden nun 'die Proportionen in folgende um- geändert: 4SSf.; 14Sf.— ssf. 12 t.t%~ 16 f. 58 iß f* 4 6 5 f. : i 5 5 f. — 5 5 f. 12 f. : TC =: 18 f. 2 4 k. 4§5 f. : 167 f. —55 f. i2 k. : \ = I 9 f. 1 9 1 ßt Summa 5 5 f. i2 k. Die auf solche Art gefundenen vierten Glieder ziehet man nun, wie jede andere capikaiisch ' berechnete Obläge

von den einschlägigen liquiden Steuer-Capitalien ab, rö bleiben sonach: von dem ersten Antheile pr. 14Z f. 26 l s 2 k., über Abzug t§ f. ss i ß f. ned) übrig 186 f. 27 $/■ t f» Den dem zweyten pr. iss f. 2.3 iß kr. über Abzug 18 f. 24 kr. noch . . .iss f. svi/sk. und von dem dritten pr. 167 f. 20 s/*t kr. über Abzug is f. 49 i/2 fr* noch . 1.47 f. 3 t l/i k. Diese depsrirten Steuer-Capitalien betragen in Summa 4 i.0' f. 58 i ß k. ttifl ftifìii ncch dee -capitaliHe Nakural.Ze- bend

pr. ... . . . . . 55 f. 12 Ir. fi fcinnif rur Probe n'ieder daS liguide Steucr- Cspikal bnmé iiiil . 4 66 f. iot/iìf. In jenen Gerickten, in welcheN bei. der Sttuer Subre- parkitien Ver Nakural-^eldrebend von den liquiden Steuer-Ga- pitalien nacb der Voefduift dee Steuer-Direktiven richtig abge- Dgen Merde.» lst, Mare t< u bersi uNg, bey jeder vorkommenden Zerstudung Zebendbarer Arder auf diefe Art verzugàu, fon- man fucke turili' die Berecdnung .tu stnden., welcher Ze- nug fur ein liquides Eteuer-Capital von 100 ss. *u- treffe

, und versasse stch dami einen Raitknecht, don weldiem Man bey sAen vorkommenden derley Herechnungen Webrauch Machie» ksnn. Damìt man endlick die Steuer ssnde, welche auf ein 'ital mtrissk, kas antiveder mit ^>-r von dem man die Oblagen capiraiu») ,»! brdient man. stch des NaitknechtS ì^nLinn 1 io und ■ il tm i man mie z»

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 61 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
^ 1 fl. r 2 2 3 fl. — k. " 3 8 1 f l t î X = 14 3 fl. 8 8 l/l r. 4 fl. : 2 4 3 fl. 4 s t — 3 8 l/l k. : X =r 15 5 fl. Z s 7/i s k. 1 fl. : 262 fl. BO f.zz:38 1/4 f.: x=167 fl. SV 5/8 k. Zur Probe über die Rechnungsrichtigkeit kann man »och sagen: 1 fl.: 731 fl. 1S !*=“ 38 l/l k. tx=466f • 10 Z/i6 k. Damit man nicht «nfor«liche Brüche W.r Berechnung der Steuer erhalte, kann man den »wevten Bruch 7/t« in s/iy oder i/L k. und den dritten 3/8 in fl/8 oder a/i k. um» andern. Da Güterverstückungen in allen Städten und Gerichten zum östern vorzukommen pflegen, so dient es sowohl zur Er leichterung als zur Richtigkeit der Berechnung

, wenn man sich zur Auffindung des richtigen (liquiden) Skeuer-Capitals ein« Tabelle oder sogenannten Raiknecht verfasset, und denselben dem Cataster beilegt. Die Verfassung eines solchen Raitknechrs ist sehr leicht. Denn, so wie inan in jedem Gerichte oder in jeder Stadt mit Hülfe des Steuer-Compillations-Werkes Wißen kann, welches Steuer-Capital von dem Gulden der Schätzung übrig bleibe, so findet inan mit Hilfe der Addition und Multiplication eben so leicht , welches Steurr-Eapital an einer Schatzung

von s, 8, 4 und s fl., zufage. Rur muß man sich, um Rechnungsfehler zu vermeiden, angelegen frsn lassen, hin und wieder bei einigen Zahlen durch eine ordent liche Proportion die Probe zu machen, ob durch das sertgesetztê addire» und multipliciren bei einer gegebenen Zahl getrau je- »es Steuer-Capital 'herausfalle, das sich durch die Proportion ergiebt. âê II, Fragt té sich, ob das auf verstehende Art MZ fnndme richtige Steuer-Capital mit Oblagen beschweret fr» edrx nicht? Ist es beschwert, fr dürfen die Oblagen

nicht nach AU, küiw , sondern sie müssen nach jenem capitalischcn Anschlag-, welcher für jede Gattung derselben im Steuer-Cemprllatien-- Derke Seite i ßu bis i :u> angezeiget ist, abgeschlagen werden. Da aber auch der Werth der Reichnisse nach Verfchiedenkeit der Gerichte verschieden ist, und bei Praschlet, Most und Wein » Classen, hei den Getreidegattungen aber t Classen beste Ken, fr »mfi iti An bei diesem Abzüge auch susdit Glasse, die ei ner Stadt oder einem Gerichte zugestanden »st, Rücksicht nehmen.

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Pagina 509 di 872
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: XVI, 853 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,2
ID interno: 204229
habe; siehe A. 36. im ll. Th. i.Abth. gegenw. Darst. Die zeitliche Grundsteuerfre'cheit im Falle der Arbarmach- ung oder Gründe siehe im 1. Th. gegenw. Darß. §. §. g. xu 9 * Seite 87 k. Anhang, a) Vorarlberg. Hierüber siehe im I. Th. der gegenw.Darst. S. in. den b) Zitier- und Brixenthal. Daselbst gilt noch immer das königl. baierische Stcuerpro- visorium v. 13. Mai 1808, und dieses Verhältnis; der Grund steuer zu jener des Landes Tirol wird bis auf Weiteres beibe- halten; jedoch ist mit der allmähligen

Ausscheidung der Derni- nikalsteuer nach den Forderungen des tirol. Steuersystemes fort zufahren; a. h. Entschließung vom 21. April, Hofkanzlciercss, nung vom 29. April und geschr. Guberuialdekr. vom 13. Mai 1829 Z. 9100 Steuer. c) Trient, Fürstenthum, vor Dessen Sekularisicung. Konvenzienpunkte zwischen dem Erzhause -Oesterreich als gefürsteten Grafen von Tirol eines - und Dem fürstlichen Stifte Trient andern Th eiles, ddo. 34 . Juli 17 77. Caot. omiss, „ E r st e r G e g e n st a n D. Wie das fürstliche

Stift Trient bey der Ijniver^ai-Steuer- kercitung, und bey dem hierauf zu erfolgen habenden Steuer- Catastro zu behandeln sey, folglich wie das fürstliche Stift sowohl, als seine lintcrthanen in Zukunft die landschaftliche Steuer zu bezahlen haben? Hierüber ist verglichen und ausgemacht worden, daß

15
Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 266 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
den Sachverständigen nach dem Grade der Be schädigung oder Verheerung die Vergütung landeöfürstli- cher Steuer ;u bewilligen anerkannt wird, eimukragen. g) In die fr ch * f f> ii 1 e, lie b e n ; e b n t t , a ch t \ t h n t e und neunzehnte Telone baden die Obrigkeiten ebenfalls gar nichts cinîusetzen, indem blcs die Buchhaltung die Summe der von ihr berechneten Steueraushülfe einzutragen hat. Tndlich à) ln die Telone „Anmerkung" sind von den Obrigkeiten die beschädigten Waldungen, wenn es anders selche Tigen

- tbums »Waldungen sind , welche ihre eigene Tare ha ben, und defendere, mir der Steuer belegt, felg sich nicht schon unter der Lare des Haupkgukes begriffen sind, mit dem Tataural - Rmner, und mgleich mit der jähr lichen landesfürstlichen Steuer an:nfuhren, und bevru- niru.ken, wie viele Theile der Waldungen mit "Benen nung des TigenkbümerS beschädigt werden sind, und cd die Steuer-Ausbül'e nach dem Grade der Beschädigung oder Verheerung au» « eder 10 Jahre ■in bewilligen Ifärc, irf fchtn die hie

für em Ml ende Steuer-Vergütung von der Buchhaltung entweder in die lite àk |8tc Ccten# tingetragen werden wird.

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 455 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
später. wird hingegen .in dieser Beziehung keine weitere Klage von den Pariheyen mehr angenommen werden, und die letzte ren Haben es bloß sich selbst -zuzuschreiben, wenn sie in gehöri ger Zeit von dem ihnen eingeräumten Rechte keinen Gebrauch gemacht haben. 10 . So wie die Tabelle bei der Landesstelle einlangt, wird solche der Buchhaltung' zur Untersuchung und Berechnung der Steuer-Aushülfe ohne Verzug übergeben, und wenn sodann der Betrag der Steuer - Aushülfe in die Tabelle eingesetzt seyn

wird; so wird dieser Betrag bey dem Rentamte, das es betrifft, bar angewiesen, und die Tabelle dem Landgerichte durch das Kreisamt mit dem Aufträge zugesendet werden, die Partei oder Parteien zur Behebung des bewilligten AushülföBetrages ge-- ge« wegen Wiederherstellung des durch Brand beschä digten Gebäudes und ununterbrochener Steuer-Entrichtung an zuweisen. Rach gemachtem Gebrauche hat - das Landgericht die Ta belle dem k. k. Rentamte zur Belegung der hierauf geleistete« Zahlung zuzustellen. _ 11. Da die Verhandlung

• über die Ausmessung einer Steuer-Aushülfe doch immer einen längorn Zeitraum erfordert, so wurde, um die Aushülfe, zu beschleunigen, festgesetzt, daß über ein von dem Lais. kön. Kreisamte unterstütztes Einschrei ten des Gerichtes oder der Parteien, auf Abschlag der landes fürstliche« Steuer-Aushülfe ein dem ^ wahrscheinlichen Betrage derselben verhältnißmässiger Vorschuß angewiesen ; werden soll." Innsbruck am 21. May 1819. .. -Mnterricht über die Ausfüllung der Rubriken in der Tabelle über Brandbefchädigungen

18
Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
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Pagina 142 di 259
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: XXXX, 224 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/1
ID interno: 204226
Missionen deshalb die geeignete Weisung zu ertheilen, Zu gleich aher bei den Kreis bere isimgen sich über die genaue Befolgung derselben zu überzeugen." Innsbruck, den 1. Febr. 1823 mit Gnbern.-Nr. 432 Steuer. Enthalten in der Prov.-Ges.-Samml. XV. B. S. 23. Ferner die G n b ern. - K und n; a ch u n g vorn 2s). Febr. 1828, Zahl 3505 Steuer, des Inhaltes: ,.Ueber die der hohen k. k. vereintenHofkanzlei vorge legte Anfrage wegen Vergütung der Schätzungsauslagen für die Erhebung der Novalien

in Tirol hat die hohe^k. k. allgemeine Hofkammer laut Eröffnung vom 51. Jauner d. I., Zahl 2 f-§ im Ein verstand ui sie mit der hohen k. k. vereinten Hofkanzlei beschlossen, die für die Erhebung der Novalien in Tirol auflanfenden eigeutlichen Schätzungs- Auslagen aus dem Kammeralfond bestreiten zu lassen.^ Kundgcmacht Innsbruck den Ls). Februar 1823, mit Gub.rNr. 5503 Steuer. Enthalten in der P r ov. - G e s.- Sam ml. I. 1828. S. 77- Da der Zweifel erhoben wurde, ob die Gebühren für die Abschätzung

der Novalien, welchen das sub Nr. 13 des ftrot. S t e u e r - K o i n p i l a t i o n s - W e r k c s beige rückte Diäten- Ansmaaß zum Grunde liegt, in Tirol.-, oder in W. W. K. M. nach dem nämlichen Maststabe anfznnchmen und Zn bezahlen wären, wurde mit dem Gubern.-Dekrets vom 28 . Nov. 1823, Zahl *%\%l Steuer, die Aufrechnung und Auszahlung auf die für Schutzmänner günstigere Weise im LO st. Fuße oder W. W. K. M. zwar benoilligt, jedoch den Schatzmannern, welche sich bei der Schatzung

von sammklichen La-idge richte ir an die ständische Buchhalkiing Niigezeigt werdeii sollen, nicht durelrairs cntiprochen werde, wurde sammtlichen Srenerlokal - Kommissionen mit dem Gubern.-Dekrete vom 29. Sept. 182s). Zahl Steuer.

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
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Pagina 127 di 259
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: XXXX, 224 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/1
ID interno: 204226
Allein diese Ausweise der Kreksämter über die benr- hgrken öden (gründe schienen in ihrer ^orm nicht geeignet, earauf die Berechnungen der seiner Zeit davon entfallen den Steuer nach den direkrivmäßigen Srnfengangen zu gründen, weswegen für norhig erkannt wurde: N. Eine allgemeine Aufforderung zur Fatirung der Fisher nicht in das Steuermitleideu gezogenen Novalien zu erlassen, und b. das Verfahren, welches zum Behuse der vorgeschriebe- • neu Stufengänge und der daraus zu gründenden Sreuer

- bemessung von den Lokalsteuer-Kommissionen zu beobach ten ist, zu bestimmen. In erster Beziehung er stoß die G ubern.-Kundmachung vom 6. Okt. 1826, Zahl 18026 Steuer, welche die Auf forderung zur vorschriftmaßigen Fatirung der noch nicht be steuerten Novalien sNeugründe) enthielt, und so lautere: „Es ist bereits in den bestehenden Direktiven über das tirolische Sreuerwesen gegründet und vorgeschriebe^, daß alle neu beurbarten Grundstücke nach Verlauf des fur selbe durch das allerhöchste Patent

vom 26. Marz 177 " bewil- liütti! steuerfreien Dezenniums, wie nicht minder, dass alle neu erbauten Hauser, Grnudgievigkeiten, alle neuen steuer baren Enzien, so wie alle übrigen bisher noch nicht be steuerten Grundstücke und Enzien nach der mittleren Kul tur, der sie nach Umstanden fähig sind, mit der landeö- fürsilicheu Steuer belegt werden sollen. Ob schon durch das allerhöchste Patent vom iq. A uni 1802 in Gemäß heit der Crenerdirektiven allgemein verord net wurde, daß alle Neugründe

des Ablaufes des steuerfreien Dezenniums, bisher keine Steuer, entrichtet wird. Das k. k. Gnbernium findet daher im Einverständ nisse mir der tirolischeu Kutastral-Kvmmisfion auf dem Grunde der bestehenden Vorschriften folgendes zu ver ordnen :

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