Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
, und konfftiglichen nothdurfftig wrrdet, fürgenommen, daß man in allweeg dieselben Halm- Höltzer samt den Herrschafft.. Walden soll hayen, und darum, wie das die Erfindung, und Wald-Ordnung vermag, ordent lichen, und unverwüstlichen Holtz schlagen. Doch soll dem Le hen fassen in denselben ihren Haim-Höltzern zu ihrer Hauß-Noth- durfft jederzeit Holtz zu schlagen, und was sie zu ihren Gik tern nicht nothdurfftig, zu dem Bergwcrck, daselbstum gelegen, zu verkauffcn nicht verwidert, oder adgcstellt werden, allein
darob seyn, damit sie dasselb Holtz mit guter Ordnung bey der Straff, wie die Gemain Wald-Ordnung vermag, arbeiten, und schlagen, dann die Haim-Höttzer bey den Gruben zu verhacken, lind herab zum Land zu verkauffen kann nicht gestattet werden, ungesehen, daß das Holtz vom Land hinauf an die hohen Ge- bürg zu den Gruben zu führen schwarlich ankommt." tz) Aus dem Entschiede vom I. 1569 : „@o vil dann die Bestraffung der Verbrecher, so der Wald-Ordnung zuwider handle«, berührt, sollen bcyde Obrig
keiten ihre Bericht und Vedencken , wie die Sachen zu bevder- fiits gütlichen hingelegt, und entschidtet werden möchten, einer Regierung, förderlich übergeben, und ferneren Bscheid , und Erläuterung darüber erwarten." e) Aus dem neuen Entschiede vom I. 1718: „Was die Jurisdiction, so die Berg - Richter als Wald- Meistere zu exerckm haben, anbetrissk, weilen auch derowe-