von 1 1288 Kammerlande so häufig erwähnt, verschwindet dieser Ausdruck später ; ganz, das Stockurbar dieses Amtes von 1588 führt denselben niemals an, son- j dern beschreibt alle Güter nach „Lechen“, von denen auch je ein, zwei, drei oder j vier einen bäuerlichen Besitz, bestehend aus Haus und Felder, bilden. Hier - scheint also geradezu die Bezeichnung „Lehen“, die in gleichem Sinne auch an ; der war ts vorkommt, an die Stelle vom Kammerland getreten zu sein. Der Name Kammerland ist wohl am ehesten
damit zu erklären, daß es 1 grundherrliches Land ist, das eben in die Kammer des Grundherren zu zinsen hat. i Freilich wird sonst „camera“ hauptsächlich nur im Sinne der Einkünfte oder i deren Verwaltung von größeren Herren, von Grafen und Hochstiften gebraucht 25 . ; Die Erklärung auf Land von der Größe, um eine Kammer im Sinne eines \ bäuerlichen Haushaltes zu führen, halte ich jedenfalls für weniger zutreffend. j Hier ist auch auf den Ausdruck „Hausgenossen“ hinzuweisen, der uns \ in Schriften
Wohlgemuthshaimb zu Paumbkircbcn, so der Grundherrschaft ganz frey, halten in sich 9 Camerlandt ausser der Moder. Ain Camerlandt halt bei 3 Tagpau, thuet J 45 Tagpau, wird probiert, weil man wissentlich bei disen Gucth yber 40 Haubt Vieh ge- füettert. Was päulich, ist alles guet trächtig Grundt, auf welchen ain Star Samen von 8 in ; 10 Star gibt zu mitlmessigen Jahren.“ ; 25 In diesem Sinne eines fürstlichen Lehens ist wohl „K a m m e r 1 e h e n“ in einem Hofgerichts- > spreche vom Jahre 1214