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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1936
Geschichtskunde der Gewässer Tirols.- (Schlern-Schriften ; 32)
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Pagina 128 di 523
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: XII, 510 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Gewässer ; z.Geschichte
Segnatura: II Z 92/32
ID interno: 104633
I, 4. — Land im Sinne von Haupttal. Abschnitt eines solchen. In den lateinischen Urkunden lautet der Name stets Yallis Venusta (nur sehr selten Pagus Venusta), während im Deutschen das Bestimmungs wort „Vintsch” niemals mit Tal zusammengesetzt wird. Die Bildung des deutschen Namens ist also ganz selbständig, nicht als direkte Übersetzung einer lateinischen Vorlage, gebildet worden. Bei diesen Namen sind wie bei Nurichtal ältere romani- sierte Stammes- und Völkerschaftsnamen zur Bezeichnung

des Landgerichtes Rottenburg aus dem 14. Jk, wo es heißt „die Gemerk gehen zu dem Intal und zu dem Land” (Stolz Lb. 198). Im Tiroler Gesamturbar von 1288 (Ausgabe von Zingerle S. 52 Font. Austr. 45 8. 52) steht „daz hal und daz laut” d. h. das Salzwerk zu Hall und das Landgericht, hier dürfte „Land” weniger in den besonderem Sinne für Talebene gemeint gewesen sein. Im Urbar des Stiftes Sonnenburg von 1320 wird mit dem Ausdruck „in dem Lande” der Grundbesitz in dem Haupttale des Pustextales, in dem das Stift

2 8. 269) werden die Bewohner desselben nach ihrem Wohnsitz „ze lant und ze perg” unterschieden, ebenso in jenem von Naturns „die perHeut und lantleut” (Tir. Weist. 4 S. 20). Gerade in dieser letzteren Erwähnung wäre es ganz irrig Land leute im Sinne von Bauern überhaupt anzunehmen. Ebenso liegt der Ausdruck „Land” im Sinne von Talebene oder überhaupt Tal zugrunde hei den Bezeichnungen „Oberland und Unterland” für das Ober- und Unterinntal, für das Drautal, bei „Etschland”, „Unterland” als Teil

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1930
Zur Geschichte der Landwirtschaft in Tirol
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Pagina 10 di 54
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: S. 93 - 139
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Tiroler Heimat ; [N.F.], Bd. 3. 1930
Soggetto: g.Tirol ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte
Segnatura: II 266.515
ID interno: 491590
von 1 1288 Kammerlande so häufig erwähnt, verschwindet dieser Ausdruck später ; ganz, das Stockurbar dieses Amtes von 1588 führt denselben niemals an, son- j dern beschreibt alle Güter nach „Lechen“, von denen auch je ein, zwei, drei oder j vier einen bäuerlichen Besitz, bestehend aus Haus und Felder, bilden. Hier - scheint also geradezu die Bezeichnung „Lehen“, die in gleichem Sinne auch an ; der war ts vorkommt, an die Stelle vom Kammerland getreten zu sein. Der Name Kammerland ist wohl am ehesten

damit zu erklären, daß es 1 grundherrliches Land ist, das eben in die Kammer des Grundherren zu zinsen hat. i Freilich wird sonst „camera“ hauptsächlich nur im Sinne der Einkünfte oder i deren Verwaltung von größeren Herren, von Grafen und Hochstiften gebraucht 25 . ; Die Erklärung auf Land von der Größe, um eine Kammer im Sinne eines \ bäuerlichen Haushaltes zu führen, halte ich jedenfalls für weniger zutreffend. j Hier ist auch auf den Ausdruck „Hausgenossen“ hinzuweisen, der uns \ in Schriften

Wohlgemuthshaimb zu Paumbkircbcn, so der Grundherrschaft ganz frey, halten in sich 9 Camerlandt ausser der Moder. Ain Camerlandt halt bei 3 Tagpau, thuet J 45 Tagpau, wird probiert, weil man wissentlich bei disen Gucth yber 40 Haubt Vieh ge- füettert. Was päulich, ist alles guet trächtig Grundt, auf welchen ain Star Samen von 8 in ; 10 Star gibt zu mitlmessigen Jahren.“ ; 25 In diesem Sinne eines fürstlichen Lehens ist wohl „K a m m e r 1 e h e n“ in einem Hofgerichts- > spreche vom Jahre 1214

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1936
Geschichtskunde der Gewässer Tirols.- (Schlern-Schriften ; 32)
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Pagina 25 di 523
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: XII, 510 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Gewässer ; z.Geschichte
Segnatura: II Z 92/32
ID interno: 104633
als „das Land im Gebirge, an der Etsch und im Inntal” verwendet 1 ). Im J. 1504 wurden die Landgerichte Battenberg, Kufstein und Kitzbühel vom Herzogtum Bayern getrennt und mit der Grafschaft Tirol vereinigt. Sie bildeten aber in der Viertelseinteilung derselben bis zur Mitte des 18. Jh. ein eigenes Viertel, das „die drei Herrschaften” oder „Landgerichte” hieß und vom Viertel Unterinntal geschieden war, das immer noch im Sinne der alten andechsischen Grafschaft im Unterinntal

nur die Hauptgerichte Sonnenburg (Innsbruck), Thaur und Rettenberg (Hall), Freundsberg und Rottenburg (Sehwaz) umfaßt hat. Erst bei der Errichtung der staatlichen Kreisämter im J. 1764 wurden dem Kreisamt Unterinntal mit dem Sitze in Sehwaz beide Viertel, Unterinntal und die drei Herrschaften, das ganze Inntal also von der Martinswand bis Kufstein und Erl zugeteilt. Nun wird auch in der wissenschaftlichen Landesbeschreibung der Begriff Unterinntal in diesem Sinne genommen, so bei Buschmann 1778, Beda Weber

ein Schreiben des Rates von Hall von 1467, in welchem die Gegend oberhalb Innsbruck als „oben im Land” benannt wird 6 ). 1 ) Stolz, Name d. tirol. Landesfürstentums in Schlernschriften 9 S. 456 ff. 2 ) So in Unterinntaler Volksliedern wie „vom Unterland auf er” (Hörman, Tir. Volkstypen, 1877, 8. 11 u. 24.). 8 ) Dies hatte Beda Weber im Sinne, wenn er das Gebiet vom Aller ostwärts als „das eigent liche Herz des Unterinntales” nennt (Tirol 1837 Bd. 1 S. 574). Schneller (Z. Ferd. 50 S. 119) sagt

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Pagina 280 di 335
Autore: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Luogo: Wien
Editore: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Descrizione fisica: 332 S. : Kt.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Segnatura: II 109.504
ID interno: 203292
wird, so wird die Dauer der durch das Gesetz vom 15. Juni 1890, R. G. Bl. Nr. 143, gewährten zeitlichen Gruudstenerfrciheit um fünf Jahre verlängert. § 2. Die Verlängerung wird vom Zeitpunkte des Ablaufes der bewilligten oder, falls eine Bewilligung noch nicht erfolgt wäre, der im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 1890, R. G. Bl. Nr. 143, zu bewilligenden Steuer befreiung gewährt. Die Verlängerung findet auch auf die vor dem Inkraft treten dieses Gesetzes vollzogenen Neuanlagen Anwendung, vorausgesetzt

, daß die im § 1 aufgestellten Bedingungen sich noch konstatieren lassen. § 3. Die näheren Bestimmungen über die im Sinne der § 1 und 2 erforderlichen Stempel freien Nachweisungen und Gesuche werden vom Finanzminislcr im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister im Ver- ordmmgswege erlassen. § 4. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Ackerbau- und Mein Finanzminister betraut. Schönbrunn, am 4. April 1902. Franz Joseph m. p. Koerber in. p. Böhm m. p. Giovanelli m. p.

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Pagina 207 di 872
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: XVI, 853 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,2
ID interno: 204229
sein; — dies alles läßt den Fall allerdings möglich, daß solche Zinse ein Ausfluß des getheilten Eigenthumes sind, und eine Art der grund herrlich en Zinse ausmachen. Diese Unentschiedenheit des Nechtsgrundes, die Namens- gleichheit mit den Grundzinsen, die in recognifionem do- mini directi gegeben werden, und daher nicht selten ebenfalls den Namen Rekognizionzinse erhalten , gestatten hier die Be handlung der Rekognizionzinse im Sinne des gegenwärtigen Pa ragraphes. . H. 129, Eintheilung der Rekognizionzinse

. Die Rekognizionzinse können gleich den Grundzinsen im Sinne der §§. ilü. — 127. eingetheilt werden: 1) in Ansehung des Subjektes, dem sie zustehen, in öffentliche und in private, je nachdem derzeit der Staat selbst, oder was immer für ein unter der unmittelbaren Aufsicht der - Staatsverwaltung stehender Fond: oder aber ein Privater zum Bezüge berechtiget ist; 2 ) in Ansehung des Objektes, von welchem der Rckegni- zionzinsbezug ausgeht. Da gibt es so viele Arten von Rekogniziongebühren

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Pagina 282 di 335
Autore: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Luogo: Wien
Editore: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Descrizione fisica: 332 S. : Kt.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Segnatura: II 109.504
ID interno: 203292
D. Anzeigen über die Wiederholung einer Neuanlage, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 1902, R. G.Bl.Nr.87, vollendet worden ist, während für die ursprüngliche Neuanlage eine Steuerfreiheit im Sinne des Gesetzes vorn 15. Juni 1890, R. G. Bl. Nr. 143, mangels eines diesbezüglich gestellten Ansuchens noch nicht bewilligt worden ist. E. Anzeigen über die Wiederholung einer Neuanlage, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 1902, R.G.Bl.Nr. 87, vollendet

worden ist, während für die ursprüngliche Neuanlage eine Steuerfreiheit im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 1890, R. G. Bl. Nr. 143, mangels eines diesbezüglich gestellten Ansuchens noch nicht bewilligt worden ist, jedoch auch nicht mehr bewilligt werden kann, wenn die zehn steuerfreien Jahre bereits ab gelaufen sind. Die Anzeigen sind als rechtzeitig erstattet anzusehen, wenn dieselben im Falle A und B bis Ende des Jahres 1902, im Falle G und E bis Ende des Jahres, in welchem die Wiederherstellung

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