Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
Das I. krainischc Weinbaugebiet steht in territorialem Zusammen hänge mit jenem, seitens der k. k. Statthalterei in Graz für den Verkehr mit Reben und anderen Reblausträgem freigegebenen steirischen Weinbau gebiete, welches folgende Gerichtsbezirke, beziehungsweise Ortsgemeinden umfalt, und zwar; 1. die ganzen Gerichtsbezirkc Arnfels, Drachenburg, Lichtenwald, Rann, St Marein h. E., Friedau, Luttenberg, Ober-Radkersburg, Peltau, Rohitsch, Windisch-Feistrltz, St. Leonhard W. B., Marburg linkes
, Stanz, Süßenberg, Trassenberg, Wiesen bach und Wölling. Im Einvernehmen mit der k, k. Statthalterei in Graz ist im Grunde des § 6 der Verordnung des k. k. Ackerbaummisteriums vom 6. Juni 1893, R. G. BL Nr. 100, der Verkehr mit Reben und anderen Reblausträgern zwischen dem I. krainiseben Weinbaugebiete und dem vorstehend bezeich nten .steirischen Seuchengebiete freigegeben worden. Das II. krainische Weinbaugebiet steht in territorialem Zusammenhänge mit jenem, seitens der k. k. Statthalterei