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Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 368 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
Ort wohl übersehen, und' alle Viertelstunde ein Zeichen ihrer Wachsamkeit geben. §. 57. Wenn nun irgendwo Feuer entstehet, soll augen blicklich Lärm gemacht, und um Hülfe gerufen werden. Der, so sich unterfängt, das im Haus entstandene Feuer geheim zu halten, und es nicht sogleich und bei Zeiten kund werden läßt; er fco der Hausvater selbst, oder jemand anderer, soll auf das schärfeste gestraft, und, in so weit sein Vermögen zureicht, zum Ersatz des verursachten Schadens angehalten

, so das Feuer ankündigt, oder hoi Wahrneh mung ' des Feuers soll ohne ' weitere Verordnung durch den Stadtthurmer ' feie Feuerglocke, und durch den Meßner an jene Pfarr, oder Kaplaneiglocke, in'welcher das Feuer aufgekom- men, angeschlagen z auf dem Stadkthurme bei Tag eine Feuer fahne, bei der Nacht eine Laterne mit brennendem Lichte aus gesteckt ^ mit der Trommel durch alle Gallen der Feuerlärm geschlagen, wie auch bei ersichtlich wirklichen Feuer bei Tag oder Nacht in dem Zeughause

, wo sich eines befindet, 5 Al larme-Mörser nach einander, und je nachdem sich das Feuer vergrößert, auch diese Abfeuerung öfters wiederholt werden. Zu gleicher Zeit hat, wenn zu Nachts oder bei Tag Feuer 'Mskömmt, zu Innsbruck der Landrichter und Pfleger von Sonnenburg, so wie in den andern Städten oder Märkten die Vorgesetzte erste» obrigkeitliche Person sogleich Laufzettel , welche ausschließlich des Orts und Tags schon in voraus vorbereitet feyn müssen, in die benachbarten Ortschaften mit Berittenen abzuschicken

, damit sie es gleich wissen , und ihre verpflichtete Ausgeschossene mit ihren Rettungswerkzeugen auf die angewie sene Platze abschicken mögen. Auch hat jeder Hausinhaber in der Gasse, wo Feuer ausgekommen, bei Nacht eine Laterne mit brennendem Lichte zu besserer Beleuchtung der Straße vor seinem Hause aufzuhängen. 8. «0. Die schleunige Löschung eines ausbrochenden Bran»

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Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 375 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
(Abbrändler) Zu genießen; und wenn durch die Abdeckung oder Eimeißung ihrer Häuser der ganze Ort gerettet worden ist, oder derglei chen eigene vortheilhaste Amftände eintrelcn, so hat man auf eine besondere angemessene Vergütung für die Eigenthümcr den Antrag Zu machen. Z. SS. Alles Fahren oder Reiten Zum Feuer ist verbo ten, und kann dies nur den elfteren Vorgesetzten Feuerkommis sarien gestartet werden. Es verstehet sich jedoch, daß die Ab- And Zuführung der bauämttichen , obrigkeitlichen

oder anderen Spritzen, wie auch, der Feuer- und übrigen Rüstwägen nicht Zu verhindern sey. §. 84. Damit aber auch wahrend des Feuers sowohl Zu Versicherung der Stadt oder des Markts, als auch damit nicht unterdessen in andern Hausern auch Feuer auskomme, die nö- thige Vorsorge getroffen werde, so soll: A. An jedem Hause vor dem Thore ein Jnnwohner (Jnn- gehäus) mit einem Schäffel verbleiben, und niemanden Fremden emsaffen. 8. Ein anderer hat auf dem Dache bei der Prennte (Was- serbcttich) auch mit einem kleinen

Schaffe oder Kübel Zu verbleiben, und auf die Funken wohl Acht zu geben. C. Soll in andern Häusern in der Stadt während der Brunst alles Feuer auf den Herd - und Sechtelstatten, auch Back- und Waschöfen ausgeloschen, und kein Licht in dem ganzen Hause außer in wohlgeschlossenen Laternen geduldet werden. I). Soll, wo kein Militär liegt, jeder Viertelmelster mit Zwei bewährten Bürgern bei entstehendem Feuer an die Haupt- emgange des Orts, an das Ende der Gassen, oder an die Thore, wo sich deren

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Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 388 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
8* 52. M das Feuer Noch verschlossen, so soll man, solang es sich ihun laßt, demselben keine Lust zu fassen gestat ten, sondern es durch Begießen, und sonst andere mögliche Art zu ersticken suchen. Wenn es aber schon wirklich ausbricht, oder einen Ort ergriffen hat, worin Körner, Heu, Stroh u. d. gl. sich befinden, wo also das Begießen nichts mehr nützt, da muß das umliegende HolZwerk weggeräumt, die anstoßenden Zäune, wenn es vielleicht nicht schon vorher, um den Zugang offen zu halten

, geschehen wäre, weggebrochen, das Dach ein- - gerissen, und fammt den Wänden, und übrigen Vrandstücken, \ um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hin einwärts ge stürzt werden. §. 53* Die nebenstehenden Häuser sind ohne Noch nicht einzureissen. Nur dann, wenn die Ausbreitung der Flamme auf keine andere Art gehindert werden kann, soll zum Vorbre chen Hand angelegt werden. In diesem Falle ist kein Haus- wirth zu verschonen; hingegen ist auch jener, Len es trifft, wie ein Abbrändler zu behandeln

,- und hat mit diesem gleiche Vor rechte zu genießen. §. 54 . Nachdem das Feuer bereits gelöscht ist, soll sich dennoch von den zum Löschen Angestellten Leuten Niemand ent fernen, bevor der Grundrichter, oder derjenige, der die Auf sicht geführt hat, es erlaubet. 55. Es sind zur Brandstätte eigene Wächter anzustel len, welche Sorge tragen, daß durch verborgene Funken das Feuer nicht wieder ausicbc, und eine neue Brunst entstehe. §. 5 6. Der sämmtliche Löschzeug ist sodann aufZusuchen, jedem das Seinige zurückzustellen

, und für die Ausbesserung und Vergütung desselben aus der Gemeindekasse zu sorgen. Die Ersetzung dieser Kosten aber sind von demjenigen Zurückzufor- ' Lern, der aus Schuld oder Nachläßigkeit das Feuer veranlaßt hat. j §. 57. Diejenigen, welche an den Loschgeräthen muth- ' williger Weise etwas verdorben, oder zerbrochen haben, sollen nebst dem gänzlichen Ersätze noch Zur verdienten Strafe gezo- - gen werden. §. 58. Diejenigen hingegen, so etwas davon unterschla gen, sich zueignen, oder gar verkaufen

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Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 384 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
wohner wecken , vor allem aber, wo eine Thurmglocke vorhan- dm ist, dieselbe läuten laßen. §. 30. Wenn die Wächter ein entstandenes Feuer aus ihrer Schuld nicht wahrnähmen, und solches über Hand neh men ließen, sollen sie mit größter Strenge bestrafet werden. §.31. Sogleich, nachdem ein Feuer entdeckt worden ist, j haben sie dem Dorfrichter, Len Geschwornen und Zugleich der Obrigkeit, wenn diese sich selbst im Orte befindet, die Anzeige » Zu machen. Nach Beschaffenheit der Gefahr

von den Seinigcn unterfangen, das in seinem Hause entstan dene Feuer Zu.verhehlen, zu vertuschen. Vielmehr sollen sie, sobald Feuer verspürt wird, Lärm machen, und um Hilfe ru fen. Unterlassen sie die anbefohlene Anzeige, so hat die Obrig keit die Verhehler, wenn sie Adeliche oder Honoratioves sind, mit Geld, wenn sie aber ans dem Bürger- und Bauernstände wären, am Leibe auf das scharfeste Zu züchtigen, und sie nach Maß ihres Vermögens Zur Vergütung dos verursachten Scha dens anzuhalten

, oder wie sonst immer an schicklichen Niedern Platzen angelegt werden können. §. 35. Herrschaftliche Häuser und Wirthschaftsgebäude, Klöster, Pfarrhöfe, Fabriken, Brauhäuser, Mühlen, Feuer werkstätte, mithin alle etwas größeren Gebäude sind ausdrück lich verbunden, auf ihren Boden gefüllte Wasserböttrchc (Was- ferpsttungen) zu haben. Sogar jedes Haus soll mit einer sol- Hm gefüllten Wafferböttig versehen seyn.

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Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 378 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
373 / die sträflichsten, Diebe nach Len peinlichen Gesetzen zu be handeln. §* 92. Hingegen sind die, welche bei dem Löschen durch besondere Dienste sich hervorgethan haben, Zur allgemeinen Auf munterung öffentlich Zu belohnen. Namentlich soll denen, wel che dem Stadt - oder Marktrichter, oder der im Orte befindli chen Obrigkeit die erste Nachricht vom entstandenen Feuer ge bracht haben, 1 fl. 30 kr.; demjenigen, welcher die erste Was serladung Zum Feuer geliefert

hat, 2 fl. 13 kr.; dem, der die zweite gebracht, i fl. 30 kr.; dem Rauchfangkehrer, der, wenn im Rauchfange Feuer entstanden ist, denselben am ersten ge schloffen, 3 fl.; und demjenigen, der solchen am Zweiten geschlof fen, 1 fl. 30 kr. aus dem Stadt- oder Marktkammeramte ge reichet werden. §. 93. Das Kammeramt aber hat dieser und anderer, durch die Löschanstalt veranlaßten nothwendigen Kösten wegen, sich an dem Hausinhaber, wenn durch deffen oder seiner Ein wohner Schuld und Nachlässigkeit das Feuer entstanden ist, zu erholen

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Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
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[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 372 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
nicht thun, Zur Verantwortung gezogen werden können. §. 72. Wenn nun das Lärm- und Feuerzeichen gegeben wird,' soll die Polsteivorstchung, der Bürgermeister, Hofbau schreiber , dessen Adjunkten, nebst allen verpflichteten Hofbau- amtsarbeitern, nicht minder der Stadt- oder Marktrichter mit einem oder andern Nathsmanne, wie auch die bestellten Feuer- kommissarien, je nachdem das Feuer in der Hauptstadt, in einer andern Stadt oder in einem Markte ausbricht, sich zum Feuer begeben; wohin ebenfalls

jeder Hausinhaber entweder selbst kommen, oder doch jemand mit hinlänglichen Kräften versehenen , folglich kein Kind oder eine zu betagte'Person mit Daffereimem, Schaffer u. d. gl. Zu schicken hat., . §. 73* Die Handwerker oder andere dazu bestimmte Per sonen haben mit ihren nothwendigen Handwerkszeugen dem Feuer ZuZuellen, oder sich Zu der von ihnen nach Anleitung des 70 angewiesenen Verrichtung sogleich ohne weitere An frage unter Vermeidung der empfindlichsten Strafe, wenn sie ZU spat kämen, zu stellen

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Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 377 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
) *>! aber vorzüglich alle anständige Mäßigung vor Augen zu halten. In Abgang des Militärs ist sich angesessener bewährter Bürger, die bei einem solchen Vorfälle zu bewaffnen sind, p gebrauchen, und diesen der Vollzug aller obiger Maßregeln auf zutragen. §. 85. Nach gelöschtem Feuer haben die Löscher und Löschgeräthschaften noch solang auf der Brandstätte zu bleiben, als es diejenigen, welche die Löschanstalt leiten, zuträglich fin den werden. Es soll sich also Niemand ohne Erlaubniß

der Obrigkeit wegbegeben. §. 86. Wenn der Brand aushört, ist genaue Aufsicht zu tragen, daß nicht durch irgend eine unter dem Schutte verbor gene Glut neuerdings Feuer entstehe: daher die Brandstätte bis zur gänzlichen Auskühlung noch beständig mit Wasser be gossen werden muß. Die Vorsicht fordert sogar einige Wächter auf dem Platze zu lassen, welche auf das etwa neu auflodernde Feuer Zu sehen haben. §.87. Wenn endlich die Feuersgefahr ganz vorüber ist, müssen alle Löschgeräthschaften auf einem Platz

unverzüglich zu untersu chen , wodurch das Feuer entstanden ist, um diejenigen, welche durch Fahrlässigkeit dazu Gelegenheit gegeben hakten, zur Strafe zu Ziehen, und gegen die, welche aus vorsehlicher Bosheit als Urheber davon erkennet würden, nach dem allgemeinen Ge setz buche über Verbrechen und deren Bestrafung Vorgehen zu # können. §. 90. Sollte Jemand sich unterfangen, etwas von den Löschgeräthschaften sich zuzueignen, muthwillig zu verderben, oder wissentlich zu verkaufen, oder zu kaufen

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 387 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
WZ fit von einem in der Nachbarschaft entstandenen Feuer Nach richt erhalten^ mit Leuten, und Geräthschaften einander wech selseitig zum Beistände zuzueilen. Z. 47. Bei dem Feuer ist man zwar allerdings befugt das anwesende Volk, in so fern es die Roth erfordert, zur Arbeit anzuhalten, und die untauglichen, folglich nur hinderlichen Personen wegzuschaffen, doch soll man jedermann glimpflich be handeln, damit Niemand vom Löschen abgeschreckt werde. Jene aber, welche die 'Unmenschlichkeit

, und solchergestalt in guter Verwahrung zu halten hat, daß das Vieh , welches immer dem Feuer Zuzulaufen ge wohnt ist, vermittelst sicherer Vorsichten davon abgehalten, und von Gefahr befreiet werde. Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben die Weiber und Mägde mit dem Begießen der Dächer, und mit Rettung der Habschaftcn sich zu beschäftigen, welche sie an den schon ehehin bestimmten sichern, und mit einer Wache von Männern besetzten Ort tragen sollen. §. 80 . Nimmt die Feuersgefahr überhand, so müssen

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Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 376 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
bet Brunst mit Austrägers sich wegzubegeben erlaubet werde. Welch ein und das andere, jedoch von der Gar nison ^ wenn sich im Orte eine befindet, zu vollziehen ist. E. Soll kein Fremder verreisen dürfen, so lang die Brunst dauert, damit bei verdächtigen Umständen, daß ctwan das Feuer boshaft angelegt worden sey, (was von dem Landrichter mit Beihülfe der Feuerdcpntirtcn möglichst in Erfahrung Zu bringen ist) nicht jeder gleich sich aus dem Staube zu machen Gelegenheit habe. F. Die Zum Retten

hinZuzukommen verbundenen benachbar ten Dorfschaften sollen, wie oben ad gute 59. erwähnt worden, vermittelst der Gemeinde und Dorfmeister ei nen Ausschuß von angesehenen Personen machen; wel che, so oft es brennt, mit Hacken, Schaufeln, Piken, Leitern, Feuerhaken und Schaffern an den bestimmten Plätzen sich oinfinden, allda kein fremdes Gesind ent mischen lassen, und in der Ordnung sodann Zum Feuer Zur Rettung marschiren. 6. Hat der Polizeikommissär oder der Bürgermeister und Rath drei angesessene

ansehnliche Bürger oder andere vertraute Männer nebst einem Schreiber Zn dcputiren, welche sich auf einem feuersichern, jedoch nicht weit da von entfernten Platz mit einer Wache Zu begeben und Zu verordnen haben, daß die austragenden Sachen da hin geliefert, so viel möglich notiret und verwahret, auch wie weiters §. 87. vorgesehen ist, erst nach der Brunst vermittelst Erkonntniß und Anordnung der Feuer- kommiffarien wieder zurück gegeben werden sollen. II. Hat das Militär bereits seine Anweisung erhalten

, und wäre vermittelst erlassender Nachricht lediglich der Vor fall demselben Zu eröffnen und dahin anzugehen, nicht nur zur Besetzung der erforderlichen Feuerwachen eine angemessene Mannschaft sowohl zum Löschen in die Rei hen , sondern auchsszum Wachen bei den Häusern, wo es brennt, und nebstdem, damit ein etwa verdächtiges Gesinde von dem Stehlen abgebalten werde, abzugebcn, und in der Stadt oder im Markte während dem Feuer patreuliren zu lassen ; theils fremde verdächtige Bursche vom Zuläufen

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1832
¬Der¬ pomologische Knabenfreund oder leichtfaßliche und gründliche Anleitung zur Obstbaumzucht : verfaßt für die Lehrer und alle Diejenigen, welche die edle Obstbaumzucht gründlich erlernen, oder Anderen von derselben Unterricht ertheilen wollen
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Pagina 48 di 226
Autore: Seyfried, Johann Michael / von Joh. Michael Seyfried
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 210 S. : zahlr. Ill.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: s.Obstbau
Segnatura: II A-786
ID interno: 135650
«berwichst sie mit BaumwachS, das auf folgende zubereitet wird: Man nimmt V. Pfnntz gelbes Wachs, dann Yz Pfunb schw a rzes Schitsterp e ch, % Pfnnd dicken Terpentin und *4 Pfund Un sch litt. Diese T'heile läßt man in einer Pfanne, oder in ei nem Tiegel ans glühenden Kohlen und nicht auf stam mende» Feuer unter fortwährendem Umrühren langsam und ^ formt hernach, wenn es ein wenig er- «it angefenchteten Händen beliebige 'Stücke daraus. Ludwig. Warum darf man das Baumwachs nicht auf stammendem

Feuer zubcreitcn? Lehre r. Man darf das Baumwachs deswegen nicht au» stammendem Feuer zubereiten, weil der Terpentin, der sehr entzündbar ist, leicht in Mammen gerathen, und zu einer Feucrsbnmst Deranlaffung geben konnte» Darum muß man bei Bereitung desselben sehr behüt- Bändchen zum gewöhnlichen Aopuli- ren müssen Zoll breit, und sechs oder acht schneiden, und dann nach der oben folgenden Weise wich sen. Wenn sie auch nicht so stark sind, als wie die oben be schriebenen Bändchen

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1825
Dissertatio inauguralis physiographica sistens brevem principiorum diductionem, quae mineralogorum principes sunt, secuti in exstruendis systematibus mineralogicis : cum adnexa systematum notatu dignorum expositione tabellaria
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Pagina 20 di 50
Autore: Baader, Jakob Andreas / Jacobus Andreas Baader
Luogo: Vindobonae
Editore: Pichler
Descrizione fisica: 48 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Nebent.: Kurze Darstellung der verschiedenen Grundsätze, die beym Classifizieren der Mineralien befolgt wurden, nebst tabellarischer Übersicht der vorzüglichsten Mineralsysteme ; Wien, Diss.
Segnatura: 2.399
ID interno: 188411
. So bezeichnet zwar Wallerius in der 1, Klasse die Ordnung nach der Form, dem Verhalten zwischen den Fingern', berücksichtiget ater meistens das Verhalten im Wasser 5 in der 2. Klas se das Verhalten im Feuer, so auch in der 3 , Klasse, wo er oft noch den Geschmack, zu Hülfe nimmt. J\'lohs bestimmt in der 1. Klasse die Ordnungen nach spez. Gewicht, Form, Geruch und Geschmack| in der 2, nach Glanz, Farbe , Strich , Härte, Theilbarkeit' und spez. Gewicht , in der 3. nach spez, Gewicht, Härte und Strich

« Breithaupt stellt in der 1, Klasse keine Ordnun gen auf; in der 2. bestimmt er sie nach Glanz, Bruch und Spaltbarkeit, Härte, spez, Gewicht, Farbe und Strich; in der 3, Klasse fügt er noch üherdiess Festig keit , und in der 4* oft noch das Abfärben hinzu. Die letzte und höchste Stufte des Klassifizirens im Mineralreiche, ist die Classe (Clasis) , welche bisher immer nach chemischen Grundsätzen bestimmt wurde* Schon Witilerius bestimmt seine 3 ersten Klassen nach dem. Verhalten im Wasser, Qehl, Feuer uud

nach der spez. Schwere; in’die 4* setzt er die Conereta , d. i* solche , welche ihre Bildung einer Zerstörung verdan ken. Cronstedt und nach ihm Werner , Karsten, Breit- haupt theilen die Fossilien in 4 Klassen nach dem Ver hallen im Wasser, Qehl, Feuer, Breithaupt aber und B 2

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 354 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
, b. für die in der Nähe der Stadt Innsbruck gelegenen Dorf bewohner bei ausbrechender Feuersgefahr in der Stadt. 7) Vermöge der gedr. LandespräsidiaLvcrordnung vom 3. Februar 1795, Z. 1896 Poliz., liegt den Gemeindevorstehern Anwälden, Meglern, Dorfmeistern oder Geschwornen unter Andern auch ob: 6. „daß besonders in Ställen und Heuschupfen weder ein freies Licht ohne Laterne gebraucht, noch in diesen Or ten Tabak geraucht werde." 7. „daß überhaupt mit dem Feuer sorgfältig umgegangen, folglich auf glühende Kohlen

, Feuer oder brennende Fackeln wohl acht gegeben werde." 6. „daß bei einem ausbrechenden Feuer sowohl als nach der Löschung so eilig als möglich der Obrigkeit Nachricht gegeben werde." 6. „daß in jeder Gemeinde so viel möglich gute Löschgeräth- schaften vorhanden sind, und dieselben beständig erhal ten werden." *0. „daß überhaupt die bestehende Feuerlöschordnung öfter in der Gemeinde durchgegangen, und dieselbe, so viel mög lich , befolgt werde." 8) Vermöge dein Hofdekrete vom Sv. August 1800 sol-

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_1/GVKB_02_1_352_object_3952590.png
Pagina 352 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
! . ' Feuergefahren und Feuerschaden. ■ §., 78 . Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Feuer gefahren und Feuerschäden. Bei '§. 69 wurde angegeben, was die tiröl. .'Landesord- nung zur Verhinderung und Beschränkung, oder Milderung der Feuerschäden Verfügte. Insbesondere drang sie auf Ord- i nung en für Städte und Dörfer, damit jedermann nöthigen- ^ falls wisse, an wen und an was er sich vor, bei und nach dem - Feuerschaden zu halten habe. [ Solche Ordnungen kamen in Städten und andern Ort

- ! schäften häufig zu Stande, und sind, in so weit sie hier erwähnt j werden, folgende : 1 . l) Die Feuerordnung im Gerichte Altenburg v. I. 1610, welche nach erfolgter kaiserl. Ratifikation nur. in sieben gleich lautenden geschriebenen Exemplaren ausgefertigt werden. sollte. Ihr Zweck war den Feuersgefahren zusorzukommen, und diese zu verhüten, das entstandene Feuer aber möglichst schnell Zu löschen. Dies zu erreichen wurde alles, was dienlich schien, als Satzung aufgenommen. 2 ) Die neu reformirte

werde; daß die zur Löschung des Feuers erforderlichen Instrumente und andere Materlalien Zum Theile abgehen, Zum Theile aber unbrauchbar seyen, und daß uothig falle, das Lokale, in welchem die Feuerwehrsinstrumente auf bewahret werden, und herZunemme« find, - besser bekannt zu machen. Aus diesem Grunde sey auf den Fall, daß aus Nachläs sigkeit oder Verhängniß eine Feuersnoth entstehen sollte, zur Dämm- und Löschung des Feuers die nachstehende neu refor mirte, und nach dm damaligen Zeitläuftn eingerichtete Feuer ordnung

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Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 400 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
werden können, wenn solche vor dem Gebrauch in die Masse eingetauchet würden, weil sie alsdann nicht nur der Fäulniß widerstehen, sondern auch vom Feuer sich nicht anzünden lassen , welches auch wohl Lei den gewöhnlichen Strohschobern geschehen kann; und hier durch würde die Gefahr aufhören." Innsbruck den 22ten Fe bruar 178 8. 11) Anweisung, wie das Holz sowohl zum Schiff-, als Hausbau dergestalt zuzubereiten sey, daß es nicht nur dem Feuer und der Anzündung lange widerstehen, sondern auch viele Jahre von der Fäulniß und den Würmern

verwahrt blei ben könne, von Johann Gotthilf Angermann, königl. preußi schen Landbaumeister der Grafschaften Tecklenburg und Liegen. Innsbruck gedr. bei Johann Thomas Edeln von Trattnern. Dieser Gegenstand wird nach einer Einleitung in drei Ab schnitten, welche in §. §. gethcilt sind, behandelt. Im ersten Abschnitte wird gezeigt, was für Gegenstände bei der Zubereitung des Holzes, wenn dieses dem Feuer, der Fäulniß und dem Wurmstiche widerstehen soll, erfordert wer den, und welche Wirkungen

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 396 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
geflochtene Lage von Stroh dar über gebreitet werden, um die Feuer bewahrende Decke , dadurch gegen Regen, Kälte oder Hitze Zu schützen. Dieses Mittel, welches auf Landesväterlkche Vorsorge Sei ner Majestät hiemit bekannt gemacht wird, empfiehlt sich selbst sowohl durch seine Leichtigkeit, und geringe Kosten, als auch dadurch, daß, wenn man es nur von aussen auf den Dächern anbringt, jeder gewöhnliche Dachstuhl ohne einige Veränderung, es^ zu tragen fest genug, mithin dasselbe Zu Bewahrung der Häuser

, Scheunen und anderer Wirthschaftsgebände vor Feuers gefahr allgemein anwendbar ist. Der Erfinder dieses gemein nützigen und durch wiederholte Versuche bewährt befundenen Mittels hat den allerhöchsten Befehl erhalten, sich nach dem in dem Viertel u. M. Berg liegenden Orte Wolkerstorf zu be geben, und allda die Hauser und andere Gebäude auf die be schriebene Art gegen Feuer Zu versichern. Er wird damit den Lten des Monats Junius den Anfang machen, und ist ange wiesen, jedermann der über die eigentliche

Proben bewiesen, daß die Schindel- und Strohhäuser auf folgende Art vor Feuer sicher gemacht werden können: Man nimmt nämlich nenn Theile von thonigtem Leime, einen Zehnten Thekl von dem Abgänge an Haaren, o. d. gl.

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