Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
rechnet werde, kann im Allgemeinen nicht angegeben werden, weil hierin Verträge, Herkommen, Ortsgebräuche entscheiden. In der ganzen Grafschaft Bregenz wird kein Graszehenk gereicht, und zum Kleinzehcnt werden gerechnet: das Obst, Grundbirnen, die so genannten Küchern oder Bohnen, und das Kräutelwerk, Hanf, Flachs, u. d. gl. Ob aber dieser Kleinzehent sich nur aus die Ehehaftgüter oder Lander, d. i. Güter, welche Gartenrecht haben, erstrecke, und ob, wenn ausser diesen von den Zehentholden
noch kleinze hentbare Frucht angeblümt wurde, der Kleinzehont auch hiervon zu entrichten komme, war häufig ein Streitgegenstands welcher von dem Richter mit Hinsicht auf die obwaltenden Verhältnisse bald so bald anders entschieden wurde. Türken und Korn jeder Art wurde, wenigstens in den Bezir ken: Grafschaft Bregenz und Herrschaft Hohenegg, zum Groß zehent gerechnet. In einigen Bezirken des ehemaligen Oberamtes Bregenz besteht die Hebung, den Zehent, worüber sich mit den Zehent- holden
, war Der Zehent nach Tag Aehren angeseht. In der Ebene, nämlich in den größern Theilen der ehe maligen Gerichte Hofrieden und Hofsteig , wo man alle Gat tungen von Feldfrüchten anbauet, wurde der Großzehent von dem Gotteshaus in natura bezogen. Dabei war die Uebung, daß jährlich die Zehentknechte vom Oberamte Bregenz beeidet wur den , dem Zehentholden aber jährlich ein vom Oberamte gefer tigtes, immer im gleichen Laute verbliebenes Dekret publizirt wurde, worin enthalten war, in welcher Art er den Zehent