¬Das¬ Verfahren gegen die landschädlichen Leute in Süddeutschland : ein Beitrag zur mittelalterlich-deutschen Strafrechts-Geschichte
it, ille innocenciam suam ostenderit septuag i n t a manibus adhibitis. 2 h Anders Löning, (R. E, S. 230 vgl. S. 188 Aim. 197 und S, 209 Anm. 242) der, wie es scheint, die Stelle im Sinne des in den süddeutschen Quellen des 14, Jahrh. hervortretenden sog. In- zichtsverfahrens deuten will, welches darin bestand, dass Jemand, der durch daB Gerücht eines Verbrechens beschuldigt wurde, sich zunächst seinerseits freiwillig, ohne Klage und Ladung, vor Ge richt stellte, damit, wer wolle, gegen ihn Klage