¬Die¬ Aufhebung der Klöster in Innerösterreich : 1782-1790 ; ein Beitrag zur Geschichte Kaiser Joseph's II
II, ? !>' Ain'!n'b>lttg,>>1ss^yl' V>Ni >7^.' Geschlechts verfügt.') Wer den Habit forttragen will, kann in ein Franciscanerkloster eintreten. Jene Mitglieder, welche in den Klö stern der Franciscaner oder Clarissinnen leben, sind von den Ordensoberen der Regierung namhaft zu machen. Die Pension, welche die Exmonche und Exnomicn erhalten, ist bestimmt. Für jene, welche wegen ihrer treuen Dienste, wegen ihrer Armnth oder Hinfälligkeit eine besondere Rücksicht verdienen, kann die Vandes- regierung
eine höhere Pension beantragen. Die Oberin eines Zrauenklvsters erhält während der finis Monate l si. Taggcld. Die Mönche und Nonnen haben sich wegen der Vösnng von ihren Gelübden an den Ordinarius :n wenden. Kein Com missar darf sich in die innere Disciplin eines Klosters ein- mengen. Den Mönchen, welche sich säcniarifiren lassen, wird nebst der Pension eine Abfertigung von 5><> fi., welche dam, auf und fl. erhöht wnrde, gewährt. Die '.'ioiuien, welche außer Landes gehen, erhalten ZW fl. Reisegeld
. Den Nonnen, welche in einen für die Schule. Kittderzucht oder .Krankenpflege nütz« licken Orden treten, wird eine Pension von fl., den Non- nen, welche zu ihren Verwandten oder in ein anderes sittsames weltliches Haus in die .Kost gehen wollen, wird eine Abfertigung von NX) fl., und, so lange sie unverheiratet bleiben, eine Pension von fl. zugesichert; auch diese wurde später ans MS fl. erhöht. Da viele Nonnen sich geneigt erklärten, nut Beibehaltung ihrer Regel in einen anderen Orden zu treten, wurde