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Libri
Categoria:
Storia , Religione, teologia
Anno:
1871
¬Die¬ Aufhebung der Klöster in Innerösterreich : 1782-1790 ; ein Beitrag zur Geschichte Kaiser Joseph's II
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Pagina 48 di 183
Autore: Wolf, Adam / von Adam Wolf
Luogo: Wien
Editore: Braumüller
Descrizione fisica: VII, 174 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innerösterreich;s.Kloster;s.Säkularisation;z.Geschichte 1740-1790
Segnatura: II 102.084
ID interno: 204260
II, ? !>' Ain'!n'b>lttg,>>1ss^yl' V>Ni >7^.' Geschlechts verfügt.') Wer den Habit forttragen will, kann in ein Franciscanerkloster eintreten. Jene Mitglieder, welche in den Klö stern der Franciscaner oder Clarissinnen leben, sind von den Ordensoberen der Regierung namhaft zu machen. Die Pension, welche die Exmonche und Exnomicn erhalten, ist bestimmt. Für jene, welche wegen ihrer treuen Dienste, wegen ihrer Armnth oder Hinfälligkeit eine besondere Rücksicht verdienen, kann die Vandes- regierung

eine höhere Pension beantragen. Die Oberin eines Zrauenklvsters erhält während der finis Monate l si. Taggcld. Die Mönche und Nonnen haben sich wegen der Vösnng von ihren Gelübden an den Ordinarius :n wenden. Kein Com missar darf sich in die innere Disciplin eines Klosters ein- mengen. Den Mönchen, welche sich säcniarifiren lassen, wird nebst der Pension eine Abfertigung von 5><> fi., welche dam, auf und fl. erhöht wnrde, gewährt. Die '.'ioiuien, welche außer Landes gehen, erhalten ZW fl. Reisegeld

. Den Nonnen, welche in einen für die Schule. Kittderzucht oder .Krankenpflege nütz« licken Orden treten, wird eine Pension von fl., den Non- nen, welche zu ihren Verwandten oder in ein anderes sittsames weltliches Haus in die .Kost gehen wollen, wird eine Abfertigung von NX) fl., und, so lange sie unverheiratet bleiben, eine Pension von fl. zugesichert; auch diese wurde später ans MS fl. erhöht. Da viele Nonnen sich geneigt erklärten, nut Beibehaltung ihrer Regel in einen anderen Orden zu treten, wurde

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Libri
Categoria:
Storia , Religione, teologia
Anno:
1871
¬Die¬ Aufhebung der Klöster in Innerösterreich : 1782-1790 ; ein Beitrag zur Geschichte Kaiser Joseph's II
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/204260/204260_29_object_4596539.png
Pagina 29 di 183
Autore: Wolf, Adam / von Adam Wolf
Luogo: Wien
Editore: Braumüller
Descrizione fisica: VII, 174 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innerösterreich;s.Kloster;s.Säkularisation;z.Geschichte 1740-1790
Segnatura: II 102.084
ID interno: 204260
auf eine Pension, doch ist es billig, daß ihnen nebst dem Paß ein Reisegeld und zwar nach dem Berhältniß der Entfernung bis auf 150, 200 und 300 fl. zu verabreichen. 2. Die Novizen oder Novizinnen in den aufzu hebenden Klöstern köunen zum Proseß nicht mehr zugelassen werden und treten in die Welt zurück; für Kleidung und Nah rung wird ihnen aus dem Klostervermögen ein für allemal ein Betrag von 140 fl. ausgezahlt; was sie an Vermögen oder Fahrnissen in das Kloster mitgebracht haben, wird ihnen zurück gestellt

. 3. Den Geistlichen und Nonnen der aufzuhebenden Klöster steht nach der mündlichen Aenßerung Sr. Majestät die dreifache Wahl frei: ob sie die Säcularisation ansuchen, ob sie in einen anderen Ordeu übertreten, oder bei ihrer Ordensregel verbleiben und in einer freien Gemeinschaft leben wollen, a) Den Geistlichen und Nonnen, welche fäcularisirt werden wollen, Ware vom Tage der Aufhebung an eine jährliche Pension von 300 fl. bis zu ihrer Versorgung oder Verleihung eines Beneficiums anzuweisen. Man glaubt

, in der Ausmessung der Pensionen zwischen Geistlichen und Nonnen keinen Unterschied machen zu sollen, weil für beide ein gleiches Recht spricht; die Geistlichen haben noch voraus, daß sie sich ein Meßstipendium oder einen anderen Verdienst verschaffen können. Wenn ein Abt der Karthäuser in den weltgeistlichen Stand übertritt, soll er bis zu seiner Versorgung durch eine Pfründe eine jährliche Pension von 800 fl. erhalten. Diese Aebte verdienen eine ') Vortrag der Hoftanzlei vom 27. December 1781. Archiv Min. d. I.

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