Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
gehabt, durch die Beseitigung der Weinpachtgüter sollte daher eine Erniedrigung der Löhne bewirkt werden.***) Hieher gehört ferner die wahrscheinlich aus d. I. 1412 stammende Ordnung über den Weingartenbau f), welche die Wiener Bürger mit etlichen Umfassen (Weingartenbesitzern von Nachbar- gemeinden) vereinbarten und H. Albrecht V. bestätigte, derzufolge die Fest setzung des Lohnes der Weingartenarbeiter in den Gemeinden vor den Thoren, wo Wiener Bürger Weingärten hatten, vier geschworenen Männern
, die dem Rate der Stadt Wien Gehorsam geloben mußten, zustand; als niederes Aufsichtspersonal über die Weingärten werden hier die Hüter, als höheres die Überreiter erwähnt. Gar viele Ratsordnungen befaßten sich mit der Regelung der Wein- einfuhr und des Weiuausschankes. In Wien war es im allgemeinen ver- boten, Most oder Wein, der jenseits der Donau, Piesting, Leitha, Fischa und jenseits des Wiener Waldes gewachsen war, in die Stadt oder Bor- städte einzuführen. Nur die Wiener Bürger durften
von Wien von 1461 in F. r. A. II, 7, 272. §•11. — 201 — im 15. Jahrh. vom Rate wiederholt aufgehoben, dann wiederhergestellt und blieb seit 1461 abgeschafft, so daß die Bürger betreffs des Weinschaukes völliger Freiheit genossen.*) Ebensowenig waren die Wiener Priester (d. i. Weltpriester) und Klöster in Einfuhr und Ausschank des Weines, der in den zu ihren Pfründen gehörigen Weingärten gewachsen war, beschränkt, dagegen mußten sie zum Ausschank des aus gekauften Weingärten gewonnenen Weines
Heiligenkreuz, Klosterneuburg, Zwettl, Jps, Klein-Mariazell, Altenburg, Mauerbach u. «.***), auch einzelne Städte, wie Heimburg, (Wiener-)Neustedt und Bruck a. d. L. erwarben die Begünstigung, ihre Weine in Wien verkaufen zu dürsen.f) Dagegen war dem Adel ver- boten, in den Städten Wein zu verkaufen oder denselben auf städtischen' Gebiet an seine Unterthanen und Holden auszuschenken, „da solcher Handel den Bürgern gebührt'.ff) Die Einfuhr ungarischer und wälscher Weine in den Burgfrieden von Wien wurde
einer Taverne zum Ausschank fremder Weine, die aber daselbst nicht getrunken, sondern nur verkauft werden durften.**f) Ferner dursten jene Wiener Bürger, welche Weingärten in Ungarn besaßen, ihren von dorther stammenden Wein nach einer Verordnung K. Friedrichs III. in Wien einführen, aber nur zwischen Michaelis und Martiui.***f) Die Beaufsichtigung nnd Beschreibung der in die Stadt eingeführten Weine war *) Weiß a. a. O. I, 430. **) Tomaschek II, N. CXXVIII. L ***) Tomaschek I, N. XIII, XXII; Lichnowsky