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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 17 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 24 — §.2. deS älter» Gerichtswesens in Österreich o. und «. d. E., 1879. Schlager, Denkwürdigkeiten des. alten WienerHalsgerichtes, in: Wiener Skizzen IV. Frieß, Ordalie» in R.-Ö., in: Blätter f. Lk. N.-Ö., N. F. IV. schichte der obersten Hofämter in Österreich, in: Heraldische Zeitschrist „Adler', L Savà, Die Siegel der Landes-Erbämter des Erzherzogtums Österreich u. d. E., in: Berichte des Altertumsvereins V. Adler, Die Organisation derCentralverwaltung unter K. Maximilian I., 1886. Fell

- »er. Zur Geschichte der österreichischen Centralverwaltung, in: Mittheilunaen d. I. f. ö. Gf. VIII. ' Zur Geschichte des Heerwesens: Kurz, Österreichs Militär-Ber- Mang in altern Zeiten, 1825. Frieß, Albrecht V. und die Hufiten, 1883. Schlager, Uber die Feldziige der Wiener im Mittelalter, in: Wiener Skizzen I,' Skizzen zur Heerverfassung WienS, ebd. V. Uhlirz, Der Wiener Bürger Wehr und Waffen (1426—1648). - Auszüge aus den städtischen Kömmereirechnungen, in: Berichte des Altertuinsvereins XXVII. und XXVIII

, Die Finanzlage NÖ.'s im 16. Jahrh., in: Archiv XXX; DasLärenpecheramtin Wien,in: Nb. Vm. Schalk, Zur Finanzverwaltung Wiens am Ende des 14. Jahrh. (1368—1385), in: Blätter f. Lk. NÖ., N. F. XVII; Zur Finanzlage Wiens i.J.1458, ebd. XV. Zur Geschichte des Münzwesens: v.Karajan, Beiträge zurGe- schichte der landessiirstlichen Münze Wiens im Mittelalter in: Chmel, Der tisterr. Geschichtsforscher!. Domanig, Einige Babenberger Münzen in der Münzsammlung deS Ah. Kaiserhauses in: Wiener numismatische Zeitschrist

xvu. Kupido, Beitragzu den Babenberger Münzen ebd.XVIII. Blum- berger,Überden Gehalt deS österr. Pfennigs im 14. Jahrh. in: Archiv VIII. Huber, Untersuchungen über die Müuzgeschichte Österreichs im 13. und 14. Jahrh. ebd. XLIV., v. Luschin, Zur österr. Münzkunde des 13. und 14. Jahrh. ebd. XLI; Österr. Münzwerthe deS 13. und 14. Jahrh. m: Numismatische Zeitschrist I; Über die àn Münzgewichte in Österreich in : Archiv XL VII; Die Wiener Pfennige in: Numismatische Zeitschrist VI. VII. VIII

. und IX; Die Wiener Pfennige zu Zeiten K.OttokarS ebd. XVI; Münzwese» in Österreich zur Zeit K. Rudolfs I. ebd. XIV. und in: Blätter f. Lt. NÖ., R. F. XVI; Archivalische Beiträge zur Münzgeschichte der fünf Niederösterreichischen Lande in: Numismatische Zeitschrist II und IV. Schalk, Der Münzfuß der Wiener Pfenninge vor der Reform H. Albrecht IV. von 1399 ebd. XL Ragl, Der Kremser Guldenfund und die Anfänge der Goldwährung in Österreich in Blätter f. Lk. NO. N. F. XXVI; Zum Werth- Verhältnisse zwischen Gold

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 68 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 126 — §- 8 - Ausdrücke sür die Barrenwährung sind: marca argenti puri, lini, esami nati, cocti, loetices silber (b. i. lölötiges). Von der feinen Mark ist die rauhe (legirte oder beschickte) Mark (marca argenti schlechthin oder mit dem Zusatz ponderis Wienensis, Wienisch geloet) zu unterscheiden, deren Feinheit sich nach der jeweilig für die Wiener Münzstätte giltigen Bor- schrist richtete, also veränderlich war. Die Feinheit wurde durch Angabe der Lot reinen Silbers ausgedrückt

, die aus eine Mark von 1b Lot le- girten Metalles kamen. Die durchschnittliche Feinheit der rauhen Wiener Mark war in der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. 10 ^ Sot, in der ersten Hälfte des 14. Jahrh. 12 bis 13 Lot, sank infolge der 1362 von H. Ru dolf IV. den Hausgenossen ertheilten Erlaubnis, nach dem Tageskurs des Silbers zu münzen, auf 7% Lot und wurde erst durch die Münzreform H. Albrecht IV. von 1399 9lötig. Lautete eine Zahlungsverpflichtung auf rauhe Marken („Mark Währsilber'), so gab man so viele Pfenninge

ab. Die fortwährende Verschlechterung der Wiener Pfenninge hatte namentlich im 14. Jahrh. das Eindringen fremder Münzsorten zur Folge, so z.B. der Grazer Pfenninge, deren einer zu Anfang des 14.Jahrh. zu Vj 2 Wiener Pfenningen gerechnet wurde; in der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. wurden jedoch die Grazer auf den Münzfuß der Wiener Pfen- ninge herabgedrückt. Der böhmische oder Prager Groschen wurde zu 7 Wiener Pfenningen berechnet und bildete später das Mittelglied zwischen Gulden und Pfenningen. 72 Groschen gingen

auf die feine Wiener Mark. Bon den Regensburger Pfenningen wurde gegen Ende des 13. Jahrh. 1 auf 1 1 j !> , gegen Ende des 14. Jahrh. sogar auf l 1 /s Wiener bewertet. Selbst die Passauer, Münchner und andere Bairische Pfenninge, die ur- sprünglich leichter waren als die Wiener, liefen in Österreich in großer Zahl um, zumal die bairischen Herzoge zeitweilig geradezu den Wiener' Typus nachahmen ließen. Bedeutend verbessert wurden Schrot und Korn des Wiener Pfennings durch die Münzfußänderung H. Albrecht

. Der Kurswert des unverändert bleibenden 23 karätigen Kremnitzer Goldgulden*) (mit einem innern Wert von 44'8 Gr. Feinsilber) gegen Wiener Pfenninge war *) Bei Gold wurde die Feinheit durch Angabe der Karat reinen Metalles ausgedrückt, die auf eine Mark von 24 Karat legirten MetalleS kamen.

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 527 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1046 - § 18 K- Maximilian ließ von seinem Regierungsantritt in Tirol (1490) an bt§ 1502 in der Münzstätte zu Hall keine Kreuzer noch Vierer, sondern nur mehr Sechser prägen, die in Süddeutschland unter dem Namen „Jnnsbrucker' beliebt geworden waren. Mit Generale vom 15. Jan. 1502 beauftragte er den Haller Münzmeister Bernhard Behem, die Prägung der Kreuzer und Vierer wieder aufzunehmen, wie sie zu Hall vormals geschlagen worden sind, die Kreuzer mit 17 Stück auf 1 Lot Wiener Ge- wichtes

zu 7'/-lötigem Silber, somit 272 Stück auf die Mark, die Vierer mit 36 Stück auf 1 Lot Wiener Gewichtes zu 2 Lot, 3 Quintel, 1 Pfennig fem,*) somit 546 Stück auf die Mark. Aber schon in einem Schreiben vom nächsten 19. Febr. an die Innsbrucks Raitkammer verfügte Maximilian die Fortsetzung der Sechserausmünzung.**) Die Münzordnung von 1502 schrieb der König 1504 dem Münzmeister Hans Strigi der neuerworbenen görzischen Münzstätte Stenz***) vor, der aber dem König vorstellte, daß er mit der in der Ordnung

den österr. Dukaten an Gold und Gewicht gleich dem ungarischen und dem Salzburger mit 80 Stück auf die Wiener Mark zu 23 Karat 6 Grän (23V- Karat) sein. Letztere zu 280-90 g gerechnet ergibt ein Stückgewicht des Dukaten von 3'51g. Der Wechsel desselben wird dem Münzmeister mit 11 Schilling vorgeschrieben. Der rheinische Guldenfuß mit Feingehalt von 18 l / 2 Karat und Aufzahl von 107'/« Stück auf l l /s Mark kölnisch, d. i. 71Vz Stück auf 1 Mark kol- nisch, war nach. dem Vorgange der Münzvereinigung

der rheinischen Mark von 254-70 g, so ergibt die Reduktion auf die feine Mark und im Gewichte auf die Wiener Mark 112 S / 9 ff. rh. Gold aus der feinen Wiener Mark, 8-82 Stück aus der I5lötigen Wiener Mark und 9-41 Stück aus den 16lötigen Wiener Mark. Danach ergibt sich eine Relation der beiden Edelmetalle wie 1 : 11-99 oder rund wie 1 : 12 (Nagl a. a. O. 109). Mit der Einführung der Groschenmünze Sieg- munds verschwindet auch der Gebrauch des Tiroler Landgewichtes und die Ver- wendnng eines doppelten

Gewichtssystems aus der Praxis der Haller Miinz- statte. Die Wiener Gewichtsmark wird alleinherrfchend (a. a. O. 147). 2 *) 1 Lot hatte 4 Quintel, 1 Quintel 4 Richtpfennige (Sufchin 2 a. a. O, **) Der Kreuzer war überwertig, daher die Kreuzerprägung unrentabel, s. Geyer, Die österreichische Munzordnung von 1524' und ihre Borläufer in: NZ. N. F. 21. Bd. (1928), S. 30, 37. Vgl. die Tabelle für den Münzfuß der Haller Prägungen, ebenda S. ZK. j ***) Ein Münzmeister ist hier von 1504—1539 nachzuweisen (Geyer

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 67 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
-- oder Lebensstrafe stand), richtete der Münzmeister, welcher alle Montage, die Zeit von Georgi bis Jakobi (24. April bis 25. Juli) ausgenommen, in seinem Hause Gerichtssitzung abhielt? die Urtheiler entnahm er dem Kreise der Münzangehörigen. Friedensbrüche hatten dieselben vor dem Wiener .Stadtrichter zu verantworten. In sachlicher Hinsicht war die Gerichtsbar- . feit des Münzmeisters gegeben bei allen auf die Münze oder den Wechsel bezüglichen Verbrechen und Bergehen ohne Rücksicht auf die Person des Thäters

. Urtheiler in solchen Fällen waren die Hausgenossen. Bei bloßen Vergehen wurde die Strafe vom Münzgericht selbst vollstreckt, wenn da- gegen auf der That eine Verftümmlungs-- oder die Todesstrafe stand, mußte der Thäter dem Wiener Stadtgerichte ausgeliefert werden, in welchem die Hausgenossen statt der gewöhnlichen Beisitzer als Urtheiler fungirten. Das Urtheil lautete gewöhnlich auf Feuertod, in späterer Zeit auch auf „Aus- brechen der Augen'. Unter K. Maximilian I., seit Anfang des 16. Jahrh., führte

der Wiener Münzmeister den Titel eines niederösterreichischen Münz- meisters, und war also den Münzmeistern in den andern niederösterreichi- fchen Ländern übergeordnet. Das Institut der Wiener Hausgenofsenschaft befand sich schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrh. in finanziellem Ver- falle, so daß man der Verpflichtnng, jährlich die vorgeschriebene Zahl Güsse zu machen, nicht mehr nachzukommen vermochte. K. Friedrich III. ließ seit 1457 öfters mit Umgehung der Hausgenossen in der Münzstätte zu Wiener

- Neustadt münzen. 1463 hob derselbe zur Strafe für den Aufruhr der Wiener i. I. 1462 die Wiener Hausgenossenschaft auf und übertrug die Münzstätte nach Krems; doch trat diese Verfügung nicht in Wirksamkeit, nachdem der Kaiser 1465 die Wiener wieder zu Gnaden aufgenommen ■§• 8- — 125 — hatte. Erzherzog Ferdinand I. zog 1522 den Münzmeiste/Zchwarz und die Hausgenossen, weil sie nach dem Tode K. Maximilians I. ohne Erlaub- nis des landessürstlichen Regimentes für die niederösterreichischen Länder zu münzen

gewagt hatten, vor sein Gericht nach Wiener-Neustadt, ließ den Münzmeister enthaupten und erklärte die Münzerhausgenossenschaft für aufgelöst. Münzumlauf und Ausprägung.*) Spuren der karolingischen Eintheilung des Pfundes Silber (libra, talenturn) in 20 Schillinge (solidns) zu 12 Pfenningen (denarius), also in 240 Pfenninge, finden sich in Öfter- reich bis ins 13. Jahrhundert, sie werden als kurze Schillinge (solidi breves) bezeichnet. Biel verbreiteter und schließlich allein noch üblich war jedoch

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 11 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 12 — §. 2. von 1305 erhaltenen Stadtrechtes H. Albrechts I. ist im wesentlichen das gleichfalls deutsche Stadtrecht H. AlbrechtS II. Don 1340. Die Stadtrechte von 1296 und 1340 wurden durch die Stadtordnung Erzherzog Ferdi nands für Wien von 1526 fast ganz außer Kraft gesetzt, der landesfürstliche Einfluß auf Kosten der städtischen Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung gestärkt. . * Da? Wiener Recht wurde selbst wieder auf eine Anzahl von Städten übertragen, so z.B. 1244 von H. Friedrich

durch H. Friedrich III. von 1311 (vgl. darüber Winter in: Archiv LXIH, 275). Bon der Bewidmung Neustadt's mit Wiener Recht wird in. der Verfassung«- gefchichte SteiermarkS die Rede sein, da diese Stadt damals meist als zu Steiermark gehörig betrachtet wurde. Zu den ältesten niederösterreichischen Stadtrechten, die zwar gleichfalls mit dem wiener Rechte verwandt, aber nicht durch einfache Übertragung desselben entstanden sind, gehören die K. OtakarS von 1270 und K. Rudolfs von 1276 für Tulln in lateinischer

der wiener Bürger) in: Mittheilgen. d. I. f. ö. Gf. I, 433. Gigl, Das FürkaufSmandat K. Maximilian I. von 1510 in: Archiv XXXV, 125. Böhm, Verhandlungen bezüglich des Geschäftsbetriebes ausländischer Kaufleute in Wien und diesfällige Verordnung K. Maxi- milian I. von 1515 in: Archiv XIV, 259. Chmel, Wiener Stadtrech nungen 1368—1403 in: Nb. V, von 1426—1740 in Schlager, Wiener Skizzen III, 78. v. Camefina, Regeften zur Geschichte des St. Stephans- domes in Wie» in : Blätter f. Lk. NÖ. N. F. III—Vni

Wien von K. Friedrich III. die Erlaubnis zur Anlegung eines Stadtbuches behufs Eintragung aller autonomischen Satzungen; wegen des starken Metallbeschlages wurde dieses Stadtbuch spater „Das Eisenbuch' genannt. Den Inhalt desselben verzeichnet Tomaschek, Rechte und Frei- heilen der St. Wien I, LXXXI. Die wiener Grundbücher seit 1368 und Satz(Psandrechts)-Bücher seit 1373 befinden fich im Grundbuchsamt des wiener Landesgerichtes, die Grschüsts(Testaments)-Bücher seit 1306 im wiener Stadtarchiv. Seit

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 106 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
das Bierschankrecht an das Wiener Bürgerspital, welches seitdem als allein berechtigt zum Bierschenken galt, nur der Landesfürst oder der Hansgraf konnte das Bier- schenken etwa wegen Weintheuerung erlauben. Die einzelnen weinbauenden Städte erlangten landess. Verbote des öffentlichen Ausschankes von Bier, doch blieb es den Hauswirtschaften unbenommen, Bier namentlich für das Hausgesinde zu brauen.^) Nach Erzh. Ferdinand I. Stadtordnung für Wien von 1526 waren die landesf. Räte und Diener berechtigt, mit Wissen

den Wienern, H. Leopold 71, zur Beschränkung des Fremdenhandels zu gewinnen. Derselbe verbot im Stadtrechtsprivileg siir Wien von 1221 bei hoher Geldstrafe, daß Kaufleute aus Schwaben, von Regensburg oder Passau mit ihren Waren an Wien vorbei nach Ungarn ziehen, vielmehr sollten sie dieselben in Wien niederlegen und nur an Wiener Bürger längstens binnen zwei Monaten veàufen.i) Bon großer Be- deuiung wurde dieses Niederlagsrecht für die Entwicklung Wiens: es half den Handel des ganzen Landes in Wien

konzentriren, und verschaffte den Wienern den Bortheil niedriger Preise, weil die Konkurrenz des Massen- angebotes dieselben herabdrnckte. Es sicherte ihnen auch den gewinnreichen Handel nach Ungarn; weiter als bis Budapest ging jedoch der direkte Handel der Wiener nicht, da letztere Stadt schon seit 1244 dasselbe Niederlagsrecht wie Wien besaß. K. Rudolf verschärfte im Privileg von 1278 das Nieder- *) Ebd. I, 3S4. **) Weiß. I, 432; Mütter f. Lk. NÖ. XV, lßß, Quellen z. G. d. St. Wien II, N. '1Ü07

sowie den Wiener Stadtrat und erließ mit Znstim- mung derselben die Handveste von 1281, worin den sremden Kauslenten („Gästen') gestattet wurde, die „gemeinen' (d. i. gewöhnlichen) Straßen zu Wasser und zu Lande nach Wien zu benützen, und ihnen Überdies volle Freiheit eingeräumt ward, mit ihren Waren in Wien beliebig lange zn bleiben und dieselben hier an Bürger oder Fremde (Gäste) zu verkaufen.**) Die Wiener Kaufleute und Krämer aber, deren Interessen diese Abänderung zuwiderlief, ruhten

Waren zu kaufen, aber mindestens ein viertel Zentner und nicht darunter, wodurch der gewinnbringende Kleinhandel auf dem täglichen Markte den Wiener Krämern gesichert wurde. Endlich sollte kein Gastgeber in Wien mit einem Gast Handelsgeschäfte abzuschließen berechtigt fein.***) Unter den späteren landesf. Bestätigungen des verschärften Wiener Nieder lagsrechtes sind besonders jene bemerkenswert, die in der Ordnung des Königs Ladislaus für das Hansgrafenamt in Österreich von 1453 und in der Kaiser Friedrichs

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 69 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
, besonders den bairischen Herzogen und süddeutschen Grafen, betriebenen Nachprägungen der österreichischen Münzsorten mit schlechterem Feingehalte. Hiezu kam noch, daß 1458 Erzherzog Albrecht, Herr des Landes ob der Enns, seine Münzstätte zu Enns und 1459 Kaiser Friedrich IH. seine Münzstätten zu (Wiener-Meustadt, Graz, Laibach und St. Veit an Spekulanten verpach- teten, welche ganz gehaltlose Pfenninge und Kreuzer (zu vier Pfenningen) massenhaft prägten und sich dadurch ungemein bereicherten. Geradezu

, bewirkte. Dieselben erreichten 1460 einen Kurs von mehr als 15 Pfund Pfenningen. Ilm den heftigen Klagen der Landstände und der Wiener abzuhelfen, ließ der Kaiser noch i. I. 1460 bessere Pfenninge prägen, doch vermochte sich der „aufgesetzte', d.i. Nominalwert derselben von 6 Schillingen = 1 ungar. Gulden im Verkehr nicht zu erhalten; mit Rücksicht auf ihren innern Wert war das baldige Herabsinken des Kurses auf 8 Schill. — 1 Gulden ganz begreiflich, wenn aber schon 1466 sogar 10 Schill

, für einen Gulden gezahlt wurden, so ist dies nur aus einer Panik zu erklären, die in dem gänzlichen Mangel, an Vertrauen in die Be- ständigkeit der Silbermünze ihren Grund hatte. Von da an bis gegen 1527 variirte der Kurs des ungarischen Guldens zwischen 10 und 11 Schil lingen; der durchschnittliche Feingehalt des Wiener Pfennigs war während dieser Zeit O'll Gr. Verhältnismäßig größeren Feingehalt besaßen die in Friedrichs III. späterer Regierungszeit nach Tiroler Muster geprägten Kreuzer oder Vierer

(= 4 Pfenninge) und Sechser (= 24 Pfg.); auch Groschen oder Achter f= 8 Pfg.) und Grossetl (= 2 Pfg.) begann man damals inOsterreich auszuprägen. Für dieGoldgulden, welche K.Friedrich HI. feit 1470 in Neustadt schlagen ließ, nahm man die schlechteren Sorten rheinischer Gulden zum Muster, von denen zumeist 4 — 3 uttgT' Gulden angesetzt werden. Das Feingewicht des ung. Guldens betrug nämlich da- mals 3-38 Gr., das des rhein. 253 Gr. In den LO Jahren des 15. Jahrh. wird der Kurs der rhein. Gulden in Wiener

des Zimenters noch mit dem des Münz- meisters verbunden gewesen zu sein; im 15. Jahrh. werden die Obliegen- heiten des Zimenters durch einen eigenen Beamten wahrgenommen. Nach dem Münzbuch Albrechts von Ebersdorf pflegten bereits in der ersten Hälfte des 13. Jahrh. die Gewichte und Maße jährlich durch den landes- fürstliche» Zimenter in der Schlagstube des Wiener Münzhofes in Gegen- wart des Münzmeisters, des Münzanwaltes, der Hausgenossen, zweier Wiener Ratsherren und zweier Genannten geeicht

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 105 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
gehabt, durch die Beseitigung der Weinpachtgüter sollte daher eine Erniedrigung der Löhne bewirkt werden.***) Hieher gehört ferner die wahrscheinlich aus d. I. 1412 stammende Ordnung über den Weingartenbau f), welche die Wiener Bürger mit etlichen Umfassen (Weingartenbesitzern von Nachbar- gemeinden) vereinbarten und H. Albrecht V. bestätigte, derzufolge die Fest setzung des Lohnes der Weingartenarbeiter in den Gemeinden vor den Thoren, wo Wiener Bürger Weingärten hatten, vier geschworenen Männern

, die dem Rate der Stadt Wien Gehorsam geloben mußten, zustand; als niederes Aufsichtspersonal über die Weingärten werden hier die Hüter, als höheres die Überreiter erwähnt. Gar viele Ratsordnungen befaßten sich mit der Regelung der Wein- einfuhr und des Weiuausschankes. In Wien war es im allgemeinen ver- boten, Most oder Wein, der jenseits der Donau, Piesting, Leitha, Fischa und jenseits des Wiener Waldes gewachsen war, in die Stadt oder Bor- städte einzuführen. Nur die Wiener Bürger durften

von Wien von 1461 in F. r. A. II, 7, 272. §•11. — 201 — im 15. Jahrh. vom Rate wiederholt aufgehoben, dann wiederhergestellt und blieb seit 1461 abgeschafft, so daß die Bürger betreffs des Weinschaukes völliger Freiheit genossen.*) Ebensowenig waren die Wiener Priester (d. i. Weltpriester) und Klöster in Einfuhr und Ausschank des Weines, der in den zu ihren Pfründen gehörigen Weingärten gewachsen war, beschränkt, dagegen mußten sie zum Ausschank des aus gekauften Weingärten gewonnenen Weines

Heiligenkreuz, Klosterneuburg, Zwettl, Jps, Klein-Mariazell, Altenburg, Mauerbach u. «.***), auch einzelne Städte, wie Heimburg, (Wiener-)Neustedt und Bruck a. d. L. erwarben die Begünstigung, ihre Weine in Wien verkaufen zu dürsen.f) Dagegen war dem Adel ver- boten, in den Städten Wein zu verkaufen oder denselben auf städtischen' Gebiet an seine Unterthanen und Holden auszuschenken, „da solcher Handel den Bürgern gebührt'.ff) Die Einfuhr ungarischer und wälscher Weine in den Burgfrieden von Wien wurde

einer Taverne zum Ausschank fremder Weine, die aber daselbst nicht getrunken, sondern nur verkauft werden durften.**f) Ferner dursten jene Wiener Bürger, welche Weingärten in Ungarn besaßen, ihren von dorther stammenden Wein nach einer Verordnung K. Friedrichs III. in Wien einführen, aber nur zwischen Michaelis und Martiui.***f) Die Beaufsichtigung nnd Beschreibung der in die Stadt eingeführten Weine war *) Weiß a. a. O. I, 430. **) Tomaschek II, N. CXXVIII. L ***) Tomaschek I, N. XIII, XXII; Lichnowsky

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Categoria:
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Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 19 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
) in Panno nien zu; doch mußten dieselben die Oberhoheit der Avaren anerkennen. Bon hier aus drangen die Slovenen seit Ende des 6. Jahrh. im binnenländischen und Usernorikum vor; in den gebirgigen Gegenden zwischen Enns und Wiener Wald im Süden der Donau sowie am Nordufer dieses Stromes gründeten sie viele Niederlassungen,- nur die Ebene zwischen Wiener Wald und Leitha im Süden der Donau sowie die östlich vom untern Kampfluß im Norden der Donau ließe» sie fast ganz unbesiedelt. 736 vollendete Sì. Pippin

von Italien, Sohn des Frankenkönigs Karl, die von letzterem be gonnene Unterwerfung des Reiches der Avaren; das alte Usernorikum zwischen Enns und Wiener Wald sammt einem schmalen Landstrich auf dem noch meist mit Urwald bedeckten nördlichen Donaiinfcr vom Haselgraben - (bei Linz) bis über die Nordhälfte des Tullner Beckens sowie Pannonien vom Wiener Wald bis zur Drau wurden dem Frankenreiche einverleibt. Das den Avaren abgenommene Gebiet (A various oder Pannoniens limes, d.i. „Mark') wurde von Kaiser

Karl d. G. 803 dem zu Lorch residirenden Grafen des an der Grenze gelegenen bairischen Traungaues zugetheilt. Seit etwa 82V ist dem Grafen im Tranngan nur mehr das Gebiet zwischen Enns und Wiener Wald zugewiesen; auch erscheint derselbe einem Mark- grasen untergeordnet, welchem die Oberaufsicht über das ganze den Avare» abgenommene Gebiet anvertraut war; zum Zwecke der Grenzvertheidigung hatte der Markgraf den Oberbefehl über die Aufgebote der ihm unter- stehenden Grafen zu führen

von der Donau in den kleinen Mündungsebenen ihrer Nebenflüsse (Jps, Erlaf. Bielach) sowie tiefer landeinwärts in den Fluß- thälern der Traisen, Perschling und Tulln, nördlich von der Donau in der sog. Wachau und im Thale des Kamp, besonders aber im Tullner Felde, endlich am Ostabhang des Wiener Waldes und die Donau abwärts bis südlich vom alten Carauntum. Vernichtet wurde die fränkische Herrschaft in der ganzen avarifchen Mark und mit ihr die deutschen Siedlungen durch das Nomadenvolk der Magyaren

und hier ein Markgraf eingefitzt. Spätestens im Juli 976 verlieh Kaiser Otto II. die Markgrafenwürde an Liutpold, den bisherigen Grafen im Donaugau. Derselbe entstammte einem Oftfrän- tischen Grafengefchlechte, welches von seiner zeitweiligen Verwaltung des Königsgutes Babenberg (Bamberg) das Geschlecht der Babenbergcr genannt wurde. Unter LiutpoldI. (976- 994) wurde dieOstmark bis zum Wiener Walde ausgedehnt, 396 findet sich zum erstenmal urkundlich der Name „Ostarnchi', d. i. Ostreich oder Österreich

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Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 63 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
beruf im Vordergrunde. Unter K. Otakars Regierung findet sich das Forst- gebiet des Wiener Waldes in Ämter eingetheilt, deren jedem ein vom Forst- meister eingesetzter Förster vorstand, welchem außer dem Jagdberuf auch der Forstschutz oblag. Zu diesem Zwecke besaß der Förster das Recht, an Forstschädigern im Bereiche seines Amtsbezirkes die Pfändung an Ort und Stelle zu vollstrecken. Forstverbrechen hatte er dem Forstmeister anzu- zeigen, welcher darüber abzuurtheilen hatte. Das Förfteramt

Waldrichters, welchem die gesammte Gerichtsbarkeit über die landesfürstlichen Waldleute im ganzen Umfang des Wiener Waldes sowie die besondere oder Kausal- gerichtsbarkeit in Forstsachen mit Ausnahme der schwersten Forstverbrechen, und die Einhebung der Forsthaberabgaben von den Waldleuten (den landes- fürstlichen und Klosterunterthanen) zustand. Gegen Ende des 15. Jahrh. machte die Ausbeutung des Holzreichtums der Waldungen eine geregelte örtliche Oberaufsicht über die Verwaltung des Wienerwaldgebietes

der herzoglichen Einkünfte aus den- selben (der Forstzinsen, Strafgelder, des Erlöses aus Holzverköufen), endlich die Gerichtsbarkeit über die schwersten Forstverbrechen waren seit Anfang des 14. Jahrh. dem Forstmeister (mag-ister forestorum), öfters mit dem Beisatz „in Österreich' anvertraut; mitunter heißt derselbe „Forstmeister des Wiener Waldes', weil eben der Wiener Wald das größte und wich- tigste herzogliche Forstgebiet war. Schloß und Herrschaft Purkersdorf im Wiener Walde pflegten dem Forstmeister

- und niederösterreichischen Jägermeisters blieb das des vorerwähnten Unterjägermeifters sowie das des Forstmeisters in Österreich (u. d. Enns) bestehen. Bon den Befugnissen des Forstmeisters in Österreich trennte K. Maximilian 1. 1509 die Verwaltung des Hasen- geheges und der Hasenjagd in der Umgebung von Wien ab und übertrug dieselbe einem Hasenbannmeister (liaspanmeister, haspelineister); unter Erzherzog Ferdinand I. ward dies Amt wieder mit dem Forstmeisteramt vereinigt. Das Forstmeisteramt und das Waldmeistcramt des Wiener Waldes

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 538 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1068 — § 18 Patentes vom 20. Febr. 1811*) am 15. März d. I. über 800. Dieses Patent gab an, daß der Bankozettelumlauf bereits 1.060,798.753 fl. er reicht habe, und setzte fest, daß die Bankozettel unter Reduktion ihres Nennwertes auf ein Fünftel in Einlösungsscheine umzuwechseln seien. Diese wurden als der Konventionsmünze gleichwertig erklärt, tatsächlich waren sie es nicht. Die Einlösungsscheine bildeten als Wiener Währung die einzige Valuta für das Inland. Ihr gesamter Betrag

, der in den Um- laus gelangte, erreichte 208,715.925 fl. Zur Tilgung derselben wurde der Erlös aus dem Verkauf der geistlichen Güter in Aussicht genommen, wozu es aber nicht kam. Die Wiener Währung war also ohne Fundierung und ohne Einlösungsmöglichkeit nur mit Zwangskurs versehen. Auch ein Teil der àpserscheidemunze wurde auf ein Fünftel ihres Nennwertes herabgesetzt. Das Patent sprach serner die Reduktion der Zinsen der ver- zinslichen Staatsschuld wie der ständischen Schulden auf die Hälfte

aus, doch sollte die Zahlung in Wiener Währung geschehen, nachdem sie schon seit längerer Zeit in Bankozetteln erfolgt war. In den damals unter fremder Herrschast stehenden Provinzen wurde das Finanzpatent nach deren Heimfall an Osterreich größtenteils publiziert. Doch unterblieb dies in Tirol und im oberösterr. Hausruckviertel, weshalb es daselbst nicht in Kraft trat. Die Kosten des Krieges von 1813 und 1814 zwangen zu aber- maliger Vermehrung des Papiergeldes. Auf Grund des ksl. Patentes vom 16. April 1813 wurden

aus- ländischen und einem Wiener) ein Anlehen von 33 Mill. sl. Konventions- münze auf, welcher Vertrag 29. Mai 1818 die ksl. Bestätigung erhielt.*) Zu vollständiger Einlösung reichte das Anlehen nicht aus. Geschäfte der Nationalbank mit der Staatsverwaltung. Durch ksl. Patent vom 15. Juli 1817 erhielt die Nationalbank ihr desinitives Statut mit ausschließlichem Privileg als Zettel- oder Notenbank auf *) Die Finanzverwaltung mußte sich nicht zur Zahlung in Konventions- münze, sondern mittelst Obligationen

verstehen, die 5»/„ in Konventionsmünze trugen. Sie bildeten den Hauptteil der neuen Staatsschuld, für sie kam im Ge- gensatz zu den in Wiener Währung verzinslichen Obligationen der älteren Schuld der Name „Metalliques' auf.

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 66 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
on dem Gewinn bei Erzeugung neuer Münze. Dieser Gewinn, im 15. Jahrh. 11—12 Perzent, ward dadurch erzielt, daß der Metallwert hinter dem Nennwert der Pfennige um einen ansehnlichen Bruchtheil zurückblieb, wo- durch den innerlich nnterwertigen Münzen ein erhöhter Kreditwert ver- schafft ward. Im 15. Jahrh. betrug der Schlagschatz des Herzogs 1 Pfund Pfennige von jedem Guße, welcher auf 136 Wiener Mark Rohmaterial gerech- net wurde. Zum Ertrag des Münzregales gehörte 2. der herzogliche An- theil

. einer lOperzentigen Ver- zehrnngssteuer von allen, in öffentlichen Gasthäusern ausgeschenkten Ge- tränken zunächst nur für ein Jahr entsagte. Diese Einrichtung wurde in der Folgezeit bleibend. , Die älteste Münzstätte des Herzogtums Österreich war die zu Krems,, wo jedoch nur bis ins dritte Dezennium des 13. Jahrh. gemünzt wurde. Enns im Traungau, welches seit dem Ausgange des 12. Jahrh. als Münz- statte erscheint, fristete seit Überlassung der Wiener Münzstätte an eine privilegirte

Kapitalistengenossenschaft nur ein kümmerliches Dasein. Das Bestehen einer Münzstätte zu Wien läßt sich bis in die letzte Zeit H. Leo pold V. (f 1194) zurückverlegen. Schon im 13. Jahrh. ist die Wiener Münzstätte die bedeutendste, ihre Ausmünzung eine fast ununterbrochene und äußerst lebhaste. Der Münzbetrieb in der Wiener Münzstätte erfolgte nicht unmittelbar auf Rechnung des Münzherren, sondern war seit H. Leo- Pold V. Zeit wegen der großen Ansorderungen, welche der lebhafte Handels- »erkehr Wiens an die Silberbeschaffung stellte

, einer privilegirten Genossen- schaft von Unternehmern anvertraut, welche nach dem von ihnen ursprünglich gemeinsam bewohnten Münzhause als „Hausgenossen' (eonsortes) be- zeichnet wurden.*) K. Rudolf bestätigte und erweiterte ihre Rechte in der großen Handveste von 1277. An den mechanischen Arbeiten der Münz- erzeugung nahmen die Hausgenossen nicht Theil, sondern beschränkten sich *) Auher dem S. 10 bereits erwähnten Münzbuch sei hier noch das sog. Rechtsbnch der Wiener Münzerhausgenvssen in Tom eis che!, Rechte

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 531 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
hervorgingen.*) Der Ferdinandeische Taler hielt 25-76 g, der des Reichsabschiedes von 1566 25°98 g Feinsilber. Diese Abweichung erwies sich zum Schutze des Bergbaues als zu gering, Eh. Ferdinand schritt daher in der Instruktion vom 6. März 1577 zur Aus- führung des von ihm geplanten „Münzfalles', d. i. einer kleinen Änderung des Münzfußes, indem er bei gleichem Ausbringen (9^ Stück) aus der rauhen Wiener Mark den Feingehalt der Taler von 14 Lot 1 Quint 1 Pfennig — 229 Pfennige, auf 14 Lot, d. i. 224

Pfennige, herabsetzte.**) Der neue Taler wurde zwar mit 68 Kreuzer bewertet, doch wurde er schon von der Haller Münzkasse und im Verkehre mit einem stets steigenden Aufgeld im Werte von 70 bis 84 Kr. und höher ausgegeben. Nun erst ergab sich eine lohnendere Verwertung des Bergsilbers, und der Geschäfts- betrieb des Haller Münzhauses wurde wesentlich gesteigert. Durch die neue Talerprägung wurde die seine Wiener Mark aus etwas über 12 Gulden 37 Kreuzer gebracht, bei der Guldentalermünzung von 1559

Wert dieses neuen Talers berechnet Newald, Das österr. Münzwesen unter Maximilian II. usw., Wien 1885, S. 153, auf 2 fl. 26 kr. der dermaligen österr. Währung, er stand gegen den nach den Münzinstruktionen 1524 ausgeprägten, der einen Wert von 2 fl. 31 kr. o. W. hatte, um 5 kr. ö. W. , zurück. Über den „Fall in der Münz' vgl. oben S. 372. § 18 - 1055 - Ausbringen aus der feinen Wiener Mark nur etwas über 12 Gulden 15 Kr.; es ergab sich also bei der Mark Feinsilber eine Steigerung von nahe 221

/., grenzet Es wurden deshalb die umlaufenden Guldentaler und ihre Unterteilungen eingewechselt und in neue Taler umgeprägt.*) Außer den ganzen Talern waren nach der Instruktion von 1577 zu prägen halbe Taler zu 34 Kr. zu 14 Lot fein 19'/ a Stücke aus der rohen Wiener Mark, Vierteltaler zu 17 Kr. mit demselben Feingehalt 39 Stücke aus der Mark, Zehnkreuzermünzen (Zehner) 66'/» Stücke, Sechskreuzer- münzen (Sechser) III Stück aus der Mark, alle mit Feingehalt von 14 Lot, ferner Dreikreuzermünzen zu 7 Lot

5 Grän sein 116 Stück aus der Mark, endlich Kreuzer zu 6 Bot fein 292V 5 Stuck, und Vierer zu 2 Lot 7 Grän fein 621 3 /. Stück aus der Mark. Von Dukaten waren 80 Stücke auf die Wiener Mark zu 23 Karat 4 Grän sein, von rheinischen Gulden 86% Stück auf dieselbe Mark zu 18 Karat 4 Grän fein auszubringen. Doch war die Vermünzung von Gold nur gering.**) Die Beamten der Münzstätte Hall im Jnntale. 1477 ist die Münzstätte von Meran nach Hall übersetzt worden. Von Ausmünzung zn Meran hört

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 12 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
zu Wien von 1366 (ebenda R. l-XXI.); der Freiheitsbrief derselben Herzoge für die Lauben- Herren oder Handschneider zu Wien von 1368 a. a. O., N. I-XXV; die Ordnung de» Rates für die Füterer (Biktnalienhändler) in Wien von 1368, bestätigt von denselben Herzogen a. a. O., N. I.XXVI und I,XXVIH; spätere Ratsordnungen für Zechen finden sich bei Tomaschek, a. a. O. I, R. LXXXVI; H, N. CX, «XVI, CXXXV., Hormayr, Wien V., llàchll?, 124, 135; Schlager, Wiener Skizzen IV, 379; V, 338, 391, 402. Zappert

. Eine wörtliche Wiedergabe derselben mit geringen Änderungen ist die noch im selben Jahre für Wien erlassene „Policeh Ordnung.' Über den Original- §•• 2- - 15 — druck vgl. Eulenburg, das Wiener Zunftwesen in: Zeitschrift für Social und Wirthschastsgeschjchte II, 71. Es erübrigt schließlich, einer privaten Bearbeitung des wiener Rechtes, . besonders/des Privatrechtes und Gerichtsverfahrens, Erwähnung zu thun, die sich.sehr großen Ansehens erfreute, des wiener Stadtrechtsbuches, welches in ursprünglicher

. Es stellt größtentheils Gewohnheitsrecht dar, berücksichtigt und verarbeitet jedoch auch nebenbei Ratsbeschlüsse und Bestimmungen der wiener Stadtrechte, sowie des sog. Schwabenspiegels. ß) Quellen zur Geschichte des Lehenrechtes. Eine abgesonderte Darstellung hat das österreichische Lehenrecht im Mittelalter nicht erfahren. Einzelne lehenrichtliche Bestimmungen finden ' sich in den Quellen des österreichische» Landrechtes, besonders in der Land- rechtsauszeichnung und in der Landesordnnng K. Otakars

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 160 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
310 — §. 13. dieselbe nach (Wiener) Neustadt übertragen. AuchEnns erscheint seit etwa 1185 als Münzstätte. Doch vermochten sich beide der Wiener Münzstätte gegenüber nicht lange zu erhalten. Als umlaufendes Geld im Lande Steier werden hauptsächlich fremde Pfenninge, nämlich Aglaier für die südliche und Friesacher für die nördliche Hälfte, genannt. Erst 1222 wird einer herzoglichen Münzstätte in der Burg zu Graz bei Gelegenheit der VerHand- lungen Erwähnung gethan, welche H. Leopold

das Verkehrsgebiet der Gräzer Pfenninge immer mehr eingeengt, während die Wiener Pfenninge infolge natürlichen Strebens des zunehmenden Handelsverkehrs nach Münzeinheit sich auch im *) <3. oben S. 273. Luschin TU'. Numism, Ztschr. II, 491 f.; XI, 213 f. **) Die Gräzer Zahlmark wurde zu 160 Pfenningen gerechnet! dieselbe wird mitunter als umica numero bezeichnet, was besagt, daß die Mar? nach der Zahl, nicht nach dem Gewicht zu verstehen sei (vgl. Steiuherz in: MJÖG, XIV, IS). Die Gräzer Mark als Münzgewicht wog

wahrscheinlich 248 Gramm, die rauhe Gräzer Marl war um 1275 lölßtig. ) Zum Jahre I860 erscheint auch eine herz. Münzstätte zu Judenburg (Archiv LX, 107 N. 38). t) Über die Thätigkeit dieser Münzbeamten !■ oben S, 124. §. 13. — 311 — Lande Steier immer weiter ausbreiteten. H. Ernst befahl 1409 gelegent lich der Verpachtung der Gräzer Münze, die Gräzer Pfenninge, die noch vor einem Jahrh. zu l 1 /^ Wiener gerechnet worden waren, „nach Korn, Wag und Aufzahl' wie zu Wien zu schlagen, und H, Friedrich

ihrer Erhebung in den Rcichssürstenstand durch K. Sigmund (1436) u. a. auch die Münz hoheit, sie prägten jedoch, wahrscheinlich zu Cilli selbst, nur Pfenninge nach Wiener Vorbild.***) Maut- (oder Zoll-) Regal. Das Wort theloneum wurde wie in Österreich so auch in Steier ursprünglich in verschiedenem Sinne gebraucht: es bedeutete sowohl Berkaufsabgabe (Berkaufszoll) bei größeren Umsätzen, vom Käufer und Verkäufer zu zahlen, als auch Abgabe von den Verkehrs-- Mitteln (Wagen, Saumthieren), welche den Charakter

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 107 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
204 B.H. Der Instruktion zufolge, welche K. Maximilian 1507 dem Hansgrafen in Österreich ertheiite, wurde sogar bestimmt, daß kein ausländischer Kaufmann ohne Erlaubnis des Hansgrafen nach Wien ziehen dürfe.*) Auch den Berkehr mit Venedig, dem Hauptplatz des Levantehandels, suchten die Wiener möglichst zu beschränken und an sich zu reißen **), indem sie sich von den Herzogen Albrecht II. und Rudolf IV. Privilegien verschafften, denen zufolge die fremden Kaufleute auf keiner andern Straße

als der über den Semmering, Bruck, Leoben, Judenburg, Friesach, Villach, Tarvis und Pontebba nach Venedig und zurück fahren sollten, wobei sie wieder dem Wiener Niederlagsrecht verfielen. Dieser Straßenzwang lag auch im Interesse der Herzoge, weil durch denselben die Zolleinhebung wesentlich vereinsacht wurde. Am lästigsten fiel dieser Zwang den nach Venedig handeltreibenden Kaufleuten der übrigen österreichischen Städte sowie denen aus Böhmen und Mähren, welche dadurch verhindert wurden, ihre Waren auf dem nächsten

nach Brünn begaben, um von dort aus nach Ungarn und Polen zn handeln. Die Einbuße, die der Kaiser dadurch an Zöllen, Mauten und Aufschlägen erlitt, bewog ihn zum Erlaß einer neuen Ordnung für den Handelsverkehr der ausländischen Kansleute in Wien unter einander (1513 und nochmals 1515), worin er dieselben von dem Zwange, ihre Waren nur an Wiener Bürger verkaufen zu dürfen, befreite, sie abex auf den Großhandel be- schränkte, während sie früher einzelne Artikel auch in kleineren Quantitäten verkauft

hatten. In einem der Ordnung beigegebenen Tarife wurde näm lich für die einzelnen Warengattnugen das Minimum der Quantität be- stimmt, unter welchem nicht verkauft werden durfte.*) Weit geringere Bedeutung als das Niederlagsrecht Wiens hatten die Niederlagsrechte anderer österreichischer Städte (Wiener-Neustadt^), Hain- bürg***), Kremsf), Korneuburgff), Jpzfff) u. s. w.). Die Aufrechthaltung des.Niederlagsrechtes lag dem Hansgrafen ob, dessen Vertreter der „An- Walt des Hansgrafen' und dessen Hilfsbeamte

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 455 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 902 — § 18 von 1525 weiter zu bedienen.^) Die LO. von 1526, B.I,T.4,R. 13, führte endlich an Stelle des bisher üblichen Landgewichtes und des welschen Gewichtes das bisher nur in etlichen Orten gebräuchliche Wiener Gewicht im ganzen Lande ein mit Einschluß des Stiftes Brixen, wonach 1Pfd.**) gleich 32 Lot und 1 Zentner — 100 Pfd. sind; nur den Bewohnern des Stistes Trient blieb die Wahl zwischen dem welschen oder Wiener Ge- Wichte vorbehalten. Die LO. von 1532, B. VI, T. 3, und die von 1573

, B. VI, T. 4, wiederholen dasselbe Gebot und fügen eine vergleichende Erläuterung der drei Gewichtsarten hinzu: 1 Pfd. welsch Gewicht gleich 12 Unzen, 1 Psd. Landgewicht — 18 Unzen, 1 Pfd. Wiener Gewicht gleich 20 Unzen. 3 Pfd- welsch Gewicht = 2 Pfd. Landgewicht, 3 Zentner welsch Gewicht — 2 Zentner Landgewicht. Die eisernen Haupt- (Normal-) Maße und Gewichte haben Bürgermeister und Rat von Innsbruck und Bozen zu verwahren, Kopien derselben haben sich die Obrigkeiten der Städte, Markte und Gerichte sofort anfertigen

ein- heitlich zu regeln, an Stelle der bisherigen verschiedenen Maße und Gewichte sollte Maß und Gewicht der Stadt Wasserburg treten, nur die alten Getreidemaße sollten bestehen bleiben. Doch traf er auf große Schwierigkeiten und ließ deshalb wieder alles beim alten (Kogler, in ZFTV. 111/52, S. 28 und Rattenberg 78). **) Nach Rottleuthner a.d.D., 18 war das Wiener Pfund = 560'06 e das welsche Pfund — 33604 g. . ***) In der Herrschaft Kitchühel reiste der Pfleger jährlich mit einem Rats- Mitglied auss Land

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 136 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 262 — 8- I»- Pangerl, Mariazell, in: MHVSt. 18. Böheim, Chronik von (Wiener-) Neustadt, 2.Ausg., 1863. Schober, Das bürgerliche Leben zu W.-Neu- stadi im Zeitalter Friedrichs IV., in: Blätter f. Ldkde. NÖ. 19. Raisp, Pettau, Steiermarks älteste Stadt 1853. Böser, Voitsberg 1884. Richter, Beiträge z. G. d. Marktes Weiz, in: MHVSt. 5. Zur Geschichte des Bauernstandes: Peinlich, Zur Geschichte der Leibeigenschaft und Hörigkeit in Stm-, Sep.-Abdr. aus dem Grazer Volksblatt 1881. Zahn

des Markgrafen Albrecht Achilles für Wiener-Neustadt von 1455, in: Berichte des Wiener Altertumsvereins 15. Jlwof; Die Einfälle der Osmanen i. d. Stm., in: MHVSt. 9. 10. 11. 15. und 32. Dslbe.: Steirisches Eisen zu Wehr und Waffen in den Zeiten Maximilians I. und Ferdinand I., in:. MHVSt. 34. Mell, Die sog. Schützenhöfe und Schützenlehen in Stm., in: MHVSt. 42. Pichler, Beiträge z. Gesch. der lf. Rüst- und Kunstkammer, sowie des lf. Zeughauses in Grätz, in: Archiv 61. Das Landeszeughaus in Graz

Gepräge, in: Wiener Num. Zschr. 2. Dslbe.: Die Münzen der Grafen von Cilli, in: WNZ. 10. Dslbe.: Beiträge zur Münzgeschichte d. Stm. im Ma., in: WNZ. 11. Unger, Kleine Beiträge zur Münz- künde d. Stm., Sep.-Abdr. aus Mittheilungen des Clubs der Münz- und Medaillenfreunde in Wien, 1890. Domanig, Der Goldguldeufuud von Stainz, in: WNZ. 19. Nagl, Die Goldwährung und die Handels- mäßige Goldrechnung im Ma., in: WNZ. 26. Kenner, Urkundliches zu den Prägungen der Kaiser Friedrich III. und Maximilian

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_540_object_4001521.png
Pagina 540 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
hatte und insgesamt 96-94 Mill. sl. betrug, in eine einzige 2°/«ige Schuld zusammen- zufassen, während die Wiener Währungs-Einlösungsschuld und die Zentral- kassenanweisungsschuld, zusammen 128-47 Mill, sl., von dem Überein- kommen unberührt blieben. Im Februar 1852 wurden die durch Rück- Zahlungen reduzierten Forderungen der Bank an den Staat abermals zu einer einheitlichen mit 2°/ 0 verzinslichen Schuld von 71-5 Mill. sl. zu sammengezogen. Die Rückzahlungen auf diese Schuld beliefen sich bis Ende 1323

werden, um bis 24. Aug. 1858 die gesamte Schuld auf 80 Mill. sl. herabzumindern, wo- gegen die Bank innerhalb dieses Termins die Barzahlungen aufnehmen sollte.. Neue Inanspruchnahmen des Bankkredits seitens des Staates besonders für die Wilitäraufstellungen im Krimkriege (100 Mill, fl.) machten diesen Plan zunichte. Das Übereinkommen der Staatsverwaltung mit der Bank vom 18. Okt. 1855 betraf — mit Ausschluß des Forderungs- rechtes aus der Wiener Währungs-Einlösung (60-98 Mill, fl.) und aus der Einziehung

doppelte und einfache Bereinstaler zu 3 ff. und in 2 fl. und zur Förderung des Handels mit dem Auslande Vereinshandelsmünzen aus Gold unter der Benennung „Krone' und „Halbe Krone' <1 Krone — 10 g feinen Goldes) vereinbart. Durch ksl. Patent vom 9. März 1870 wurde statt der Kronen und halben Kronen die Ausmünzung von als Handelsmünzen gedachten Goldmünzen zu 8 fl. (= 20 Fran ken) und zu i ff. (= 10 Franken) angeordnet. **) Die gänzliche Außerkurssetzung des Restes des alten Wiener Währungs- Papiergeldes

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