Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
— 372 — -§. 14. genannt) verpflichtet^); ausdrücklich bezeugt ist dies aber nur betreffs der landesfürstlichen Städte und Märkte, wo die Steuer als Gemeinde- last erscheint und als Pauschalsumme entrichtet würbe.**) Die ordentliche Jahressteuer der Juden in den Landen Steier, Kärnten und Kram betrug unter K. Friedrich III. SV» Psuud Psg.**'°) Der Erzbischof von Salzburg hob gegen Ende des 13. und im 14. Jahrh. in den dem Vizedominat Friesach unterstehenden, in Kärnten gelegenen Ämtern Windisch
-Matrei, Stall, Gmünd (samt Krems und Rauchenkatsch) sowie in seinen Städten und Märkten in Kärntens) eine öffentlichrechtliche Geldsteuer nicht bloß von seinen eigenen Hintersassen, sondern auch von denen der Geistlichkeit und der Ritterschaft ein; in seinen übrigen innerhalb Kärntens und Steiers gelegenen Ämtern, wo er der landesherrlichen Rechte entbehrte, erhob der Erzbischof die Steuer nur von seinen Urbarleuteu.-s-j-) Von der Entwicklung der außerordentlichen oder Notsteuer (gemeine Landsteuer
(Privilegium immunitatis) gegenüber den Verletzungen, welche sich die Landesfürsten, besonders Herzog Ernst, durch Besteuerung der Geistlichkeit erlaubten, auf jede Weise aufrechtzuhalten. Auf Klage der von Erzbischof Eberhard III. zu Salzburg versammelten Provinzial- synode verbot 1418 K. Siegmund strengstens jedwede Besteuerung der A. 7; 195 A. 4), so kann dies daher kommen, daß die Steuer an Private veräußert und zur privatrechtlicheu Reallast geworden mit den übrigen Jahres- abgaben privater Natur
verschmolz. *) Rauch a. a., O. Il, 187, 197. **) Schwind und Dopsch a. a. £)., N. 83. Hermann, Klaaensnrt a. a. O., S. 87; MJSGF. XXIII, 24g. ***) Nicht GUOO fl., wie fälschlich Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern I, 538 angibt. igt. Chmel, Geschichte K. Friedrich's I?., I, 592. Jene 6000 fl. können nur eine außerordentliche Steuer vorstellen, vielleicht die anläßlich der Verheiratung der Schwester des Kaisers, Katharina, 1446 entrichtete (Chmel, Materialien
I, 67). in Ebeuio wie in seinen auf steirischem Boden gelegenen Städten und Märkien und in allen zum späleren landesherrlichen Territorium Salzburg gehörigen Gebieten, wo er die Landeshoheit erworben hatte. ft) Bittnec, Die Geschichte der direkten Staatssteuern ini Erzsiift Salzburg. I. Die ordentlichen Steuern in: ASG. LXXXXLI, 503, 507, 539. — Daß auch , die Steuer von den Urbarleuteu keine grundherrliche, sondern eine öffentlich- rechtliche gewesen sein müsse, bemerkt mit Recht H. C. Meyer in: Historische