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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 559 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— Ilio - §18 Seitdem Grafschaften auf dem Gebiete des späteren Tirol genannt werden, haben die Grafen derselben von den nichtritterlichen Insassen Steuern erhoben,*) das Steuerrecht war in die Grafengewalt einge- schlössen. In enger Beziehung zu den Gerichtsbezirken erscheint seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. die Verwaltung der landesherrlichen ord ent- lichen, d. h. zu bestimmten Terminen fälligen Steuer (steura, stiura, mit den Zusätzen generalis, annua).**) Sie ist eine fast

über die ganzen den Grafen von Tirol und Gvrz unterstehenden Gebiete verbreitete Geld- abgäbe. Nur in den Gerichten Glurns und Kastelbell waren neben der . Geldabgabe noch Naturallieferungen zu leiste«.***) Der Richter der einzelnen Gerichte hatte für die richtige Umlegung und Einhebung der Steuer in seinem Bezirke zu sorgen und den festgestellten Jahresertrag derselben^) der lh. Kammer zu verrechnèn.W Aus einer Anzahl von Gerichtsbezirken,fff) deren Richter nicht zur Rechnungslegung gegenüber der lh. Kammer

ver- pflichtet waren, bezog der Landesherr keine ordentliche Steuer, dieselbe wurde hier vom Gerichtsinhaber einbehalten. Als Steuersubjekt erscheint gegenüber dem Landesherrn in der Regel der Gerichtsverband, dem Ge- richtsverband gegenüber die Gemeinde, der Gemeinde gegenüber der einzelne Gemeindegenosse. Die ordentliche Steuer erscheint als Gemeinde- last in Form der Gesamtbesteuerung. Doch galt dieser Grundsatz nicht aus- nahmslos. In den Gerichten Ritten, Sarnthein und St. Petersberg

war die Einzelbesteuerung sür das ganze Gericht ohne Mitwirkung der Ge- meinden üblich. Hier erschien dem Gerichtsverbande gegenüber seder ein- zelne Steuerzahler als Steuersubjekt. Die Umlegung und Einhebung der Steuern innerhalb der Gemeinde erfolgte in den Gerichten, wo die Steuer Gemeindelast war, durch den Gemeindeausschuß (die eidsweren) oder *) Stolz im' AöG. VVII, 61, **) Wroschko in: ZSSiRG. XXIII g. A. S. 304 stellt den engen Zu- sammenhang zwischen Stenerrecht und Gerichtsbarkeit in Frage und betrachtet

war die Steuerverwaltung den Pröpsten von Meis, Schönna und Rtssian anvertraut. Über die Pröpste s. S. 931. ttt) Ausgezählt bei Stolz im AöG. Oli, 181 und 182. Eine Erklärung der Ausnahmsstellung von vier dieser Gerichte gibt Stolz a. a. O. 101. §18 - 1111 - hiezu bestellte Gemeindeorgane. Ini Gerichte Ritten geschah die Umlegung der Steuer durch die Gerichtsgeschworenen und die Einhebung durch den Gerichtsdiener. Die Grundlage für die Umlegung bildeten die durch lh. Notare angelegten Steuerlisten oder Steuerrollen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 560 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
Selbsteinschätzung er- mittelten ganzen Vermögens 2 solidi zu Steuer geben, also den hundertsten Teil (1°/»). Derselben Verpflichtung unterlagen auch die Diener und Knechte der Bürger, sofern fie 3 Mark Vermögen besaßen. Verschwiegenes Vermögen sollte zugunsten des Grasen verfallen. Die Steuer warf jedes Jahr eine verschiedene Summe ab, fo daß das Vermögen jährlich neu ein- geschätzt werden mußte. Von 1304 an erscheint die Steuer mit 70 Mark jährlich fixiert. Der Landesherr erhob die Steuer nicht mehr

von den ein- zelneu Steuerpflichtigen, sondern unmittelbar von der Stadt. Die Um- *) Dieser Artikel fand Aufnahme in das LandlibeN K. Maximilians von 1511 und in die Tiroler Landesordnungen. Mit Recht bemerkt hiezu v. Myrbach im Finanzarchiv XIX, 101, daß sich diese Verfügung kaum mehr aus die alte ordentliche Steuer beziehen kann. **) Das erstemal sind in den lh. Rechnungsbüchern Judengefälle im Be- trage von 1» Mark 7 Pfund in der Rechnung des Propstes von Riffian von 1292 angeführt. ***) Kogler a. a. O. 514

bis 584. §18 - 1113 - legung unter sich blieb den Bürgern selbst überlassen. Neben den Ge- bäuden war auch Grund und Boden Gegenstand der Besteuerung. Wieder- holt wurde die ganze oder ein Teil der Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen zu Befestigungsbauten an der Stadtmauer, zum Aus- bau abgebrannter Stadtteile oder zur Abzahlung einer Schuld des Landes- Herrn. Öfters wurde die Steuer von letzterem an seine Gläubiger ver- pfändet. Markgraf Ludwig erklärte 1. Dez. 13S4 alle Stadtbewohner

geltend gemacht, die Stadtsteuer Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge- meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver- rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz- steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303

wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 562 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1116 - §18 auch die dort fällige lh. Steuer. Im 4. Dezennium des 15. Jahrh. ist die Leistung der ordentlichen lh. Steuer durch die Bewohner des Unter- engadin, nicht bloß durch die churischen Gotteshausleute, abgeschüttelt worden. Das Unterengadin war auch verpflichtet zur Leistung des Kuppel- futters und der Küchensteuer für die lf. Hofhaltung auf Schloß Tirol bei Meran. Für das Gericht Nauders wird die Küchensteuer stets in Ver- bindung mit einer sonst im Lande nicht allgemeinen Abgabe

, die als „stiura precaria' oder „prega' bezeichnet wird und ebenfalls die Stellung von Schlachtvieh an den lh. Hof betraf, angeführt. Die Küchensteuer des Gerichtes Nauders betrug damals jährlich 12 Rinder und 100 Schafe, die prega 10 Rinder und 80 Schafe, die der Richter von Nauders dem lh. Kellner (caniparius oder claviger) auf Schloß Tirol zu übermitteln hatte. Im Laufe des IS. Jahrh. haben die Engadiner auch diese Naturalsteuer-- Pflicht abgeschüttelt.*) Die ordentliche Steuer wurde teilweise schon

im là., noch mehr aber im 15. Jahrh. vom Landesherrn entweder mit den Pflichtigen Grundstücken, auf denen sie als Reallast radiziert war, aber auch separat an geistliche und weltliche Herren sowie an Stadtgemeinden veräußert, verschenkt, zu Lehen gegeben, noch öfter verpfändet und nicht wieder eingelöst. Aber auch die nicht veräußerte Steuer wurde meist gar nicht mehr eigens verrechnet,**) sondern unter den Einnahmen aus den lh. Gerichten und Ämtern gebucht. Dies alles bewirkte, daß die ordentliche Steuer

des Weinkonsums und blieb auch unter der österr. Herrschast in Übung.ff) *) Stolz, Beiträge zur Geschichte des Unterengadin, a. a. O. S. 3 f. **) Nur in einzelnen Städten und Gerichten wird der fixierte Jahresbetrag der ordentlichen Steuer noch ferner eingehoben (Wopsner, Lage Tirols 37). ***) Kogler 670 f. Wopsner 127. so Kogler 672. Vom lh. Ungelde zu unterscheiden ist das städtische von Mehl (Korn) und Wein, welches in der Stadt Hall schon vor 1447 bestand und von H. Siegmund 1448 neu bewilligt wurde

, diese Erträgnisse zur Stadt- besestigung zu verwenden. Dieses Ungeld war wohl nichts anderes als der herz. Zoll. An die Stelle dieses Rechtes auf ein Drittel des herz. Ungeldes trat durch Privileg H. Ludwigs von 1915 das Recht selbständiger Zollerhebungen von allen 818 - 1117 - Im Hochstifte Trient läßt sich der Bestand einer ordentlichen Steuer schon zu Beginn des 12. Jahrh. konstatieren. In den Jahren Uli und 1112 setzte Bischof Gebhard im Einverständnisse mit der Bevölkerung von Fleims

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 561 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1114 - §18 Philipp 1302 und Bischof Bartholomäus 1305 stellten die Landesherren alle Stiftsgüter und die Steuer Bozens zurück. Als nach des letzteren Bischofs Tode (1307) eine 3jährige Sedisvakanz eintrat, kamen die Landesherren abermals in den Besitz der weltlichen Gewalt im Hochstifte und in den Bezug der Steuer Bozens. Sie treffen wohl als Vögte des Hochstiftes neben dem Bischof Verfügungen in Steuersachen, erhoben als solche auch außerordentliche Steuern von der Stadt, der Bischof blieb

jedoch im Be- sitze der Stadtsteuer Bozens. Als Bischof Georg 1462 dem H. Siegmund auf deffen Lebensdauer das Stadtgericht Bozen abtrat, behielt er sich den Bezug der Steuer vor. 1531 wurde Bozen gegen Pergine endgültig an K. Ferdinand abgetreten, dem Bischöfe aber verblieb die Steuer, die nun zu einer privatrechtlichen Gülte wurde. Die ordentliche Steuer Merans, deren Umlage und Einhebung dem Burggrasen aus Tirol zu- stand, und deren Fälligkeitstermine gleichfalls Martini war, schwankte bis 1304

zu haben. Seit 1314 war die Umlegung der Steuer an die Bürgerschaft übergegangen, doch verordnete H. Sieg-- mund 1478, daß die Steuer wieder nur in.Gegenwart des Burggrafen oder seines Anwaltes umgelegt werden dürse, der dabei zwei oder drei redliche Männer zuziehen solle. Wiederholt wurde die Steuer aus Anlaß von Feuersbrünsten oder zur Ausbesserung der Stadtmauer, einmal auch wegen Auslage einer außerordentlichen Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen. Bon der Stadt Brixen bezog der Bischof jährlich

vor Martini eine Steuer von 20 Mark. Die Umlage derfelben wurde durch hiezu gewählte Bürger unter Aufsicht des Richters besorgt. Kitz- bühel bestätigte ein Privileg K. Ludwigs vom 24. April 1340 das alte Herkommen, daß die Stadt wie bisher so auch in Zukunft nicht mehr als 20 Psund Münchner Pfennige jährlich zu Georgi als Stadtsteuer zu leisten habe.*) Den Bürgern von Kufstein bestätigte ein Privileg desselben Kaisers vom 30. Juni 1339 die von seinen Vorsahren und ihm verliehene Freiheit

Ende des 16. Jahrh. ist die Abgabe gänzlich in eine Geldsteuer umgewandelt. Die Küchensteuern waren regelmäßig zweimal des Jahres in gleicher Höhe fällig, im Herbst und im Frühjahr (zu Georgi, daher als „Maienrinder' und „Maienschafe' bezeichnet), vereinzelt kommt nur ein Termin vor. Der Landesherr erhob die Küchensteuer auch von den freien Bewohnern seines Gebietes, die ihm weder mit Leibeigenschaft noch Grundhörigkeit zugetan waren, was für den öffentlich -rechtlichen Charakter dieser Steuer

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 74 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
Herren, Rittern und Knechten, Prälaten und Städteboten jederzeit genau geprüft. Es wurde untersucht, ob wirklich finanzielles Un- vermögen des Landesfürsten bestehe, wie sich das Herkommen zur Steuer- forderung stelle, ob dieselbe dem Wohle des Landes dienlich, ob sie erschwinglich sei u. a. Trotz dieser Antheilnahme der Prälaten und Städte an der Aus- Übung des landständischen Steuerbewilligungsrechtes wurde anfangs doch nur der Adel als der maßgebende Faktor, welcher mit der Steuer

dem Landesfürsten ein freiwilliges Geschenk machte, anerkannt, wie aus den sog. Schadlosbriefen (Versorgnisbriesen, Bersicherungsbriesen, Reversen) hervor- geht, welche der Landesfürst seit 1421 nach jeder Steuerbewilligung den Herren, Rittern und Knechten von Österreich und ob der Enns ausstellte, worin er ihnen stets bezeugte, daß sie ihm nicht von Rechtswegen, sondern aus gutem Willen die Steuer gegönnt haben, und daß ihnen dies an ihren Rechten und Freiheiten keinen Schaden bringen solle. Dadurch wurden

die Landstände gegen die Gefahr geschützt, daß eine einmal gezahlte außer- ordentliche-Steuer in präjudizirender Weife ein Recht auf Forterhebung begründe. Ähnliche Briefe dürften nur -noch den im Lande begüterten Bi- schösen ausgestellt worden sein. Unter K. Friedrich HI. verlangte die „gc- meine Landschaft' wiederholt Bersorgbriefe für alle vier Stände, der Kaiser versprach'aber 1463 nur denen vom Adel solche Briefe zu geben.*) 1478 bitten nur Herren, Ritter und Knechte um Bersorgbriefe

.**) - Bei Feststellung der Grundlagen der Besteuerung, der Steuersubjekte, Steuerobjekte und Steuersätze, war vor allem der Unterschied zwischen den höheren, bevorrechteten, herrschenden und den niederen, beherrschten Klassen in der Weise maßgebend, daß die elfteren in jeder Hinsicht begünstigt wurden. Die Grundlagen der Besteuerung waren deshalb für die einzelnen Klassen verschieden, in ein und derselben Landsteuer pflegten mehrere direkte Steuer- arten vereinigt zu sein, so daß die allgemeine Landsteuer

den Charakter einer zusammengesetzten Steuer an sich trug. Hiezu kömmt noch der Unter- schied in der Form der Umlegung der Landsteuer nach dem Quotitäts- oder Repartitionsprinzip.***) Erstere kam in Österreich häufiger vor als letztere. Die Quotitäts-Landsteuer wurde in der Weise umgelegt, daß die einzelnen Steuerpflichtigen unmittelbar nach ihrem Vermögen bestimmte Quotenbeiträge oder Steuersätze für die festgesetzte Steuereinheit zu ent- richten hatten, die Repartitionssteuer dagegen war eine pauschalirte

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 563 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1118 - §18 15. Jahrh. auch iti ben deutschen Gerichten des Tiroler Landesfürstentums als Grundlage für die Erhebung der außerordentlichen Steuern ange- nommen.*) Außerordentliche Steuern. Schon die von K. Heinrich am 13. April 1312 eingesetzten zehn Landpfleger, welche die Verwaltung des Landes für den abwesenden Landesfürsten führen, besonders aber die Finanzen ordnen sollten, schrieben eine große außerordentliche Steuer aus, die in dem armen Oberinntal mit Waffengewalt eingetrieben

werden mußte.**) Im Freiheitsbriefe des Markgrafen Ludwig, gegeben München 28. Jan. 1342, in welchem er die Rechte und Freiheiten aller Bewohner des Landes Tirol bestätigte, gab er auch die Zusage, keine ungewöhnliche (außerordentliche) Steuer auszulegen „ohne der Landleute 3iat'.***) Ver stand man damals hierunter den Adel, so bedeutete dieser Ausdruck unter der Regierung H. Friedrichs IV. (1406—1439) die Mitglieder der aus den vier Ständen der Prälaten, des Adels, der Städte und Gerichte.sich

zu- sammensetzenden Landschaft. Im Freiheitsbriefe gegeben Innsbruck 24. Febr. 1406 gedenken die H. Leopold IV. und Friedrich IV. der mannig- fachen Hilfen und Steuern, welche die Landherren, Ritter, Knechte, Städte und alles Volk des Landes an der Etsch und im Jnntal ihnen und ihren Borfahren geleistet haben, und geloben, sie mit einer solchen Steuer, wie sie die Landherren, Ritter und Knechte wegen des gegenwärtigen Kriegesf) von ihren Zins- und Eigenleuten bewilligt haben, fernerhin zu verschonen, es sei

denn mit ihrer Gunst und Willen. Betreffs der Zu- zugspslicht (der Ausgebotsfolge) beriefen sich die Herzoge auf das alte Herkommen, nach welchem Landherren, Ritter und Knechte bei Landesnot verpflichtet seien, einen Monat auf Kosten und Zehrung, oder wie man sagte, aus „Lieferung' des Landesfürsten zu dienen bis an die Landes- grenzen an der Etsch und im Jnntal, aber ohne Sold. Der Adel leistete also Kriegsdienst, aber keine Steuer, bewilligte dagegen die Besteuerung seiner Zins- und Eigenleute.ff) Ebenso

bewilligte der Adel aus dem Land- tage zu Bozen 17. Dez. 1437 dem H. Friedrich IV., daß seine Eigen- und Zinsleute die Steuer geben sollen, die Städte, Märkte, Gerichte und Täler, die keine Untertanen des Adels waren, gaben sie sreiwillig. Der Landtag bewilligte i Gulden rheinisch von seder Feuerstätte. Der Herzog mußte einen Revers ausstellen, daß die Gewährung der Steuer den Ständen an ihren Rechten und Freiheiten zu keinerlei Abbruch gereichen solle.ff f) Dem H. Siegmund bewilligten die Stände

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 571 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1134 - §18 untersagt. Besreit sind Pfarrkirchen, Spitäler, Stiftungen und Bruder- schaften. Die Steuerbemessung geschieht auf Grund von Fassionen, die der Prälaten und Adelspersonen sollen durch die Steuereinnehmer, die die Bürger und Bauern durch die Obrigkeiten abgefordert und den Steuer- kompromifsarien eingeliefert werden. Die ls. Beamten weigerten die Zahlung dieser Steuer, sie satierten nicht einmal ihre Kapitalien. Die Steuer ertrug in den drei Jahren samt Restanten nur 60.438

ft.*) Ob wohl dieser Landtag dem Erzherzog im ganzen 261.002 fl. bewilligt hatte,**) war dieser nicht befriedigt, sondern erließ 17. Okt. 1626 mit Mißachtung der Landstände eine Resolution, womit eine Schanksteuer von Wein, Branntwein, Meth und Bier eingeführt wurde. Die Steuer betraf die von Wirten und anderen Personen um Geld ausgeschenkten Getränke. Für die Bozner Mra Wein sollte 1 fl. 30 kr. (wobei eine Patzeide pro Mre. für den Haustrunk abzuziehen war), vom Meth ebensoviel, von der Mre Bier

1632 den kleinen Ausschuß ein- zuberufen. Dieser bewilligte im ganzen 172.000 fl.s-ff) und schrieb zur Deàng derselben eine Personalklassensteuer auS, bei welcher die Steuer- *) Sartori 189 f ***! &'• W 9il32 - II, 345. . Uber die Maße vgl. oben S. 301. tt) Ì«tori 7 l90 b f 1628 M<en Me üblicher. ttt) Egger II, 358. §18 - 1135 - sätze teils nach der Standesqualität, teils nach dem Vermögen bzw. Ein- kommen, abgestuft waren (500 fl. bis 10 kr.).*) Der Bischof von Trient erklärte, er wolle wegen

durch, daß die Steuerkompromissarien die Steuer- Exekutionsgewalt nicht erhielten. Die Gesandten der beiden Hochstifte be- haupteten, die Steuerexekution in den Stiftsgebieten komme den Bischöfen zu. Bienner erklärte es für verkehrt, den Bischöfen die Durchführung der Steuerbereitung zu überlassen und ihnen die Besugnis zum Erlaß von Steuermandaten einzuräumen, die Mehrheitsbeschlüsse des Landtages seien ohne weiteres auch für die Hochstifte bindend. Eh. Klaudia, die Witwe Leopolds V. und Bormünderin für dessen Sohn Ferdinand Karl, verfügte

man noch eine Personalklassensteuer unter dem Namen „eilende Not- und Kriegshilfe' aus. Im Vergleich mit der gleichen Steuer vom Jahre 1632 zeigte die neue Steuer, außer bei den ärmeren Klassen, fast durchwegs erhöhte Steuersätze. Die beiden Bischöfe erklärten, die Kriegshilfe in ihren Gebieten anlegen zu wollen, gezahlt wurde jedoch nichts. Der Schank- Pfennig wurde von der Landschaft bis einschließlich 1637 eingehoben, sein Ertrag belief sich in diesen vier Jahren zusammen samt Restanten auf 177.395

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 566 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1124 - §1.8 bewilligte, wovon 145.000 fi. zur Rücklösung der verpfändeten ls. Güter und Bergwerke und 5000 ft. Ferdinands Gemahlin als Ehrengeschenk überreicht werden sollten; die für die Steuer von 1518 einbezahlten Beträge waren von der neuen Steuer pro rata abzuziehen.*) ' Rück ständigkeit und Widersetzlichkeit bei Eintreibung dieser Steuer hatten zur Folge, daß trotz neun Jahre langen ZuWartens bis 30. Nov. 1531 nur 66.524 sl., also nicht einmal die Hälfte der bewilligten Steuer

entrichtet worden war, und ein Rückstand von 81.260 fl. verblieb.**) Der im Sep tember 1526 einberufene Landtag bewilligte als Türkenhilfe den Knecht- sold für 5000 Knechte auf 4 Monate, mithin 80.000 fl. Da die Stände es übernommen hatten, die entsprechende Mannschaft selbst auszustellen, behielten sie sich auch die Verwahrung und Verwaltung der Steuer vor. Auch für diese Steuer wurden bis 30. Nov. 1531 nur 38.810 fl. entrichtet, so daß der Rückstand 41.189 fl. betrug.***) Der im Januar 1529 aber- mats

von allen Ständen zusammengesetzter Ausschuß^) hatte darüber zu wachen, daß das Geld ausschließlich zu einer Expedition gegen die Türken verwendet werde, falls eine solche nicht stattfinden sollte, dehielt sich die Landschaft Verwahrung und Verwendung des Geldes zur Landesnotdurft vor. Für diese Türkenhilfe wurden bis 30. Nov. 1531 eingezahlt 80.309 fl., der Rückstand betrug 39.690 fl.fff) Neben dieser „ordentlichen' Landsteuer schrieb der Landtag von 1529 noch eine „Extraordinari' Steuer im Betrage von 36.000

der vor- zulegenden Urbare die Ausgleichung vorzunehmen hatten. Zur Revision der Feuerstättenanlage waren Vertreter der Regierung und des Landes als Kommissäre eingesetzt worden, welche den Verkehrswert erheben und 300 fl. Werl als Feuerstätte mit se 1 fl. Steuer belegen sollten. Die beiden unteren Stände verlangten, daß auch die neu hinzugekommenen Städte und Gerichte Riva, Rovereto, die vier Vikariate, Fvlgaria, Valdiledro, Nago, Penede, Torbole und Ampezzo (Heyden) zur teilweisen Entlastung der übrigen Bürger

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 77 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
der Steueranschlag für die Pfarrer und dienende Priesterschaft in den einzelnen Dekanaten durch die Dekane (Dechanten) unter Mitwirkung der ständischen Verordneten oder ihrer An- wälte vorgenommen. Beschloß dagegen die gemeine Landschaft auf dem Landtag, die Land- steuer nach dem Repartitionsprinzip umzulegen, so Pflegte sie zunächst die ganze Summe, welche aufzubringen war, festzustellen und auf die vier steuerbewilligenden Stände von Österreich unter und meist auch von Öster- reich ob der Enns zu vertheilen

derselben sowie auch die Vertheilung der den einzelnen Grundherrschaften zugewiesenen Summen auf die einzelnen grundherrlichen Landgemeinden dürfte denselben Organen zugestanden haben, durch welche der „Anschlag' bei der Quotitäts- steuer vorgenommen zu werden pflegte. Repartitionssteuern waren endlich meist auch die außerordentlichen Steuern der Juden, welche von einzelnen Juden, die der Herzog eigens dazu bestellte, auf ihre Stammesgenossen an- geschlagen wurden.**) Die Steuererhebung geschah auf dem Lande

wohl durch die Fronboten der grundherrlichen Gerichte oder es wurden die Gemeindevorsteher damit betraut; in den Städten und Märkten erhoben die Steuer entweder der Fronbote des Stadtgerichtes oder wie in Wien eigene Steuerknechte. Die Steuer des Dienstvolkes (der Dienstboten) wurde von den Herren derselben erhoben. Die von den Steuereinnehmern auf dem Lande eingesammelten *) Die Verschiedenheit der Verordneten und ihrer Anwälte erhellt aus Copey-Buch 376 und 377 sowie Chmel, Materialien II, 346

der Verordneten abgeliefert, welche die Gelder sammt den Steuerregistern den von der gemeinen Landschaft mit dem Steuerempfang beauftragten Verordneten überlieferten. In den Städten erfolgte, die Ablieferung zunächst an die Steuerherrcn (wo diese vorhanden waren), von diesen an Bürgermeister und Rat, welche die Summe an die Zentralstenerbehörde der Verordneten abführten. Die Steuer der Pfarrgeistlichkeit jedes Dekanates wurde an den Dechant und von diesem an die Verordneten abgeliefert, während die Prälaten

, so Zwischen den verschiedenen Ständen herrschte arges Mistranen, sie be- fürchteten von einander gegenseitige Übervortheilung: zögerten z.B. Prä- lateu und Adel mit Entrichtung der Steuer, so erklärten auch die Städte, nicht eher ihren ganzen Anschlag zu bezahlen, bis sich die anderen Stände dazu bequemt hätten. Seitdem'^ie Macht der Landstände erstarkt war, verlangen dieselben, die Landesfürflen mögen sich der Landschaft verschreiben, daß sie „mit gewaltiger Hand nicht in die Steuer greifen' noch Jemandem dies zu thun

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 78 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 146 — §.8. die Gläubiger des Landesfürsten abführten oder zur Auslösung landes- fürstlicher Pfandschaften verwendeten. Nur von der Steuer d. I. 1518 wurde K. Maximilian I. ein Drittel zur Erhaltung des Hofstaates, des Hofrates und des Regimentes ausgefolgt. So war es den Ständen mög lich, jeden Misbrauch der Verwendung zu einem andern Zwecke zu ver- hindern. Endlich hatten die Verordneten alles Einnehmen und Ausgeben der Steuersummen dem Landesfllrsten und der Landschaft zu verrechnen

und von derselben Quittung und „Raitbrief' darüber zu empfangen. Etwaige Überschüsse der Steuerempfänge über die bewilligte Steucrsumme wurden von der Landschaft für künftige Bedürfnisse in Verwahrung ge- nommen, was zur Begründung einer landständischen Kasse führte. Über die Höhe der bewilligten landständischen Steuern sind nur wenige Daten bekannt. Die Steuer, welche H. Rudolf IV. dem gesammlen Klerus von Öfter- reich, Steier und Kärnten 1363 auflegte, belief sich auf mehr als 70.000 Pfund Pfenninge. Die erste

allgemeine Landsteuer von 1402, die sich auf Österreich und das Land ob der Enns bezog, trug, soweit sie Vermögens- steuer war, 16.949 Pfund, der Ertrag der nebenhergehenden Kopfsteuer ist nicht bekannt. Der Ertrag der Steuer, die 1426 auf Klerus, Städte und Urbarleute geschlagen wurde, betrug 65478 sl„ der Antheil des Klerus 43.000 ff. (32.000 sl. hatten die Prälaten, 11.000 die „Laipriester' bei zutragen). Die allgemeine Landsteuer von 1432 trug 47416 Pfd., die Steuer der landesf. Städte, Märkte, Urbar

- und Vogtleute i. I. 1434 (sammt einigen Steuerückständen von früheren Jahren) 18871 Pfd. Die Steuer d. I. 1442 hatte für Prälaten und Städte den Charakter einer Repartitionssteuer; erstere verpflichteten sich 25.000 fl., letztere 16.000 sl. aufzubringen. 1465 wurde der Adel zu mehr als 10.000 fl., die Prä- laten zu 4000 und die Städte gleichfalls zu 4000 fl. angeschlagen. 1478 sollten 100.000 fl. aufgebracht werden, doch scheint nur die Hälfte dieser Summe durch die Landsteuer beschafft worden zu fein

2 Groschen, jeder Jude 1 fl., jeder Edelknecht 3 fl., Ritter 5 fl., Herr 15 fl. und Graf §•8. — 147 — ' 25 fl. Standessteuer zu zahlen. Der österreichische Adel erlegte wegen der Notwendigkeit fortwährender Rüstungen gegen die Husiten diese Standes- steuer doppelt. Dazu kam eine Einkommen-, bezw. Vermögenssteuer, die auch von jenen Personen zu zahlen war, welche schon eine Standessteuer zu entrichten hatten. Bon je 20 fl. geistlicher Renten sollte 1 sl. gezahlt werden, von allem Vermögen der Laien

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 565 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
, welches nach demselben Verhältnis wie die Kriegsmannschast repartiert wurde . Die ursLrünaluben Krieaskneckte wurde n an Steuer - man Steuerkontingentseinheiten verstand, man .rech'nà^e^èlnzàe^NèKàichuldìMit nach Knechten öder Bruchteilen .einks.Knechtes.aus.- Die geforderte Steuersumme wurde entweder mit einer wechselnden Anzahl von Steuerknechten und Monaten auf Grund ties Normalwertes eines Knechtes oder mit einer bestimmten Geldsumme bewilligt, von deren Höhe die auf einen Knecht entfallende Steuerschuldig- keit abhittg

beobachteten Vorgange setzte das Landlibell fest, daß auch die Ausländer, welche in Tirol Güter und Gülten besahen, zu Kriegs- und Steuerleistungen herangezogen werden sollen. Auch jene Parteien, die aus der Kammer oder aus If. Ämtern Gülten bezogen, sollten auch rücksichtlich dieses Einkommens der Besteuerung unterzogen werden, und zwar durch entsprechende Abzüge. Die Bergwerksleute wurden nur zum letzten Ausgebot von 20.000 Mann, zur Steuer aber gar nicht herangezogen. Bezüglich der Burgfrieder

, der zur Verteidigung fester Burgen verpflichteten Dorfgemeinden, wiederholte das Landlibell die Verordnungen früherer Landtage, daß dieselben nur die Hälfte des sonst dem Besitzstande nach auf fie entfallenden Anschlages der Landsteuern )„2^otzdem kann die Landsteuer nicht aus Ablösung der Kriegsdienstpflicht der Stände abgeleitet werden, denn diese beschränkte sich aas den Zuzug zur Landesverteidigung, nur eine zu diesem Zwecke statt des persönlichen Zuzuges geforderte Steuer hätte den rechtlichen Charakter

, ein Steneranschlagsregister, eine Art Kataster sür die Hochstiste und die alttirolischen Stände durchgeführt, wobei es sich herausstellte, daß von den 4200 Knechten rund 110 übrig blieben, welche nicht angelegt werden konnten. Hiezu kamen noch Ausfälle infolge vielfach verlangter Steuer- befreiungen und uneinbringlicher Rückstände. Die welschen Grenzgemeinden im Süden und Südosten beanspruchten wegen erlittener Kriegsschäden teilweise oder gänzliche Steuerbefreiung, der größte Teil der Gerichte und Gemeinden im Stifte Trient

leistete zwar Zuzug zur Landesverteidi- gung, aber keine Steuerzahlung. Die Bischöfe von Chur und Felice nebst ihrem Klerus im Vinfchgau bzw. Valsugana und die Äbtissin von Sonnen- bürg wegen des Besitzes des Gerichtes Enneberg weigerten sich, Steuer zu zahlen. Die Pustertaler blieben von ihren 500 Knechten regelmäßig mindestens 100 schuldig. So kam es, daß schon unter Maximilian von den 5000 Steuerknechten nicht mehr als ungesähr 3900 „gangbar' waren, d. h. daß die aus sie entfallende Steuer wirklich

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 76 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
, also 12 3 / 2 Perzent), dienende Priester bald den 6. Pfenning (d. i. 18 2 / 3 Perzent) bald den 4. Pfenning (25 Perzent) als Steuer entrichten. Der Adel genoß noch weiter reichende Steuerfreiheit als die Prä- laten. Anf dem Kremser Landtag 1442 wurde es vom Adel als herkömmlich bezeichnet, daß Grafen, Herren, Ritter und Knechte „vor der andern Land- schaft den Vortheil haben, daß sie von ihren Besten, Hänsern, Wäldern, Wismaden, Zehnten, Bergrechten, Äckern, Weingärten, Zinsen und andern ihrem eigenhaften Gut

mit dem Kriegsdienst in eigener Person, mit der Stellung und Ausrüstung reisigen Volkes zur Beschützung des Landes gegen den Feind, sowie auch mit den Kosten, welche ihm die Behütung und wehrliche In standhaltung seiner Schlösser verursache. Auch der Adel gab aus dem Kremser Landtag 1442 die Erklärung ab, daß er nur aus gutem Willen bei Landesnot und infolge der Bitten des Landesfürsten „Steuer geduldet und seinen Leuten zu steuern gegönnt' habe.s) Die Beiträge, die der Adel bei Auflegung gemeiner Landsteuern

zu werden (Cvpey-Buch 381). **) Kottar, Analecta II, 1077. ♦**) n. a. O. 1000. t) Soll oc a. a. ß. 1094. §•8. _ 143 — nicht blos, daß ein Anschlag auf ihre Holden gemacht werde, sondern bewilligten, weil die Steuer voraussichtlich nur langsam eingehen werde, überdies ebenso wie die Prälaten den 4. Pfenning von ihren jährlichen Nutzungen und Gülten, d. i. eine 25perzentige Rentensteuer als Darlehen, welches aus der indirekten Steuer des sog. „Aufschlages' zurückgezahlt werden sollte.*) Zu regelmäßiger

Besteuerung der Renten und Gülten des Adels und der Prälaten ist es iudeß erst seit Anfang des 16. Jahrh., vollends unter der Regierung K. Ferdinand I. gekommen, zu welcher Zeit mit der gemeinen Landsteuer überhaupt manche Veränderungen vor sich gingen, indem sie nämlich einerseits den bisherigen Charakter einer personalen Vermögens- steuer mehr und mehr verlor und dafür den einer Realsteuer, die auf dem steuerpflichtigen Obj'ekt haftete, annahm, und indem sie sich anderseits aus einer außerordentlichen

Steuer in eine ordentliche, nahezu jährlich wieder- kehrende Leistung verwandelte, neben welcher als neue, außerordentliche Steuern die Türkeusteuern erscheinen. Steuerverwaltung.**) Da die Landsteuer überwiegend Quotitäts- steuer war, so handelte es sich hauptsächlich um Ermittlung der individuellen .Steuerschuldigkeit auf Grund des landtäglichen Steuergesetzes, in welchem der Steuersatz für die Steuereinheit bestimmt war. . In den Landgemeinden hatten die Pflichtigen Bauern ihren Bermögensstand

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 72 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
ertheilt hatten; auch die sonst gewöhnlich steuerfreien Hofbediensteten, nur die herzoglichen Räte aus- genommen, hatten derselben Verordnung zufolge von ihren Häusern und Gütern in Stadt und Vorstädten mit den andern Bürgern, Steuer zu zahlen. Klöster und Kirchen sollten fortan nur für den Umfang des eigeut- lichen Gebäudes, nicht aber für andere städtische Besitzungen Abgabenfrei- heit genießen. Ferner wurde durch H. Rudolf auch noch das in H. Alb- recht II. Handveste für Wien von 1340 enthaltene

ein- schränkenden Verordnungen sowie das Amortisationsgesetz wurden von H. Rudolf IV. auch auf andere laudesfürstliche Städte Österreichs, des Landes ob der Enns und Steiermarks ausgedehnt und von H. Rudolfs Nachfolgern, namentlich.dann, wenn die Schwächung der städtischen Steuer- kraft sich ihnen selbst fühlbar machte, wiederholt. erneuert, das Amorti sationsgesetz allerdings in beschränkterem Umfange, soweit sich dasselbe auf liegende Güter bezog. Anderseits aber waren H. Rudolfs IV. Nach- folger

der Geistlichkeit und des Adels angeordnet haben, indem er als Steuer- einheit die Hube, als Steuersatz 60 Pfenninge bestimmte.**) Diese Maß regel kann sich nur aus die Huben der Städtebürger, landesfürstlichen Urbar- leute und der Holden geistlicher Grundherren bezogen haben, denn die Holden des Adels sind vor dem 15. Jahrh. wohl kaum besteuert worden/ Sodann hat K. Rudolf vor dem zweiten Kriege gegen K. Otakar 1277 abermals eine auf die üblichen Wirtschaftseinheiten (Hof, Hube, Hofstatt, Joch Weinberge

)'und die Mühlen nach der Zahl der Räder veranlagte außerordentliche Steuer in Österreich, Steier, Kärnten, Krain und der windischen Mark erhoben. Wir erfahren jedoch nur, daß er den Erz- bischof von Salzburg und die Bischöfe vom Bamberg, Regensburg, Passau, Gurk, Chiemsee und Seckau, also die in jenen Ländern begüterten Reichs- surften, um eine solche Steuer ersucht hat. Dieselben bewilligten ein Snb- sMiiirn nicht blos von ihren Gütern, sondern auch von denen der ihnen untergebenen Klöster und Kirchen

, woraus schon hervorgeht, daß die Ein- willigung der Äbte und Pröbste der Klöster und Stifte nicht besonders nachgesucht worden ist. Den Bischöfen mußte K. Rudolf einen Schadlos- brief ausstellen, worin er versprach, zeitlebens keine solche Steuer mehr von ihnen zu fordern, und noch überdies verbot, daß kein künftiger König oder Landesherr der genannten Länder von den Bischöfen eine ähnliche Steuer zu erpressen wage, da letztere ihm dieselbe nur aus treuer Ergeben- heit gegen seine Person, keineswegs

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 75 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
mit einer 5per- zentigen Steuer von ihrem Persönlichen Erwerb (Lohnsteuer) belegt. Das übrige mannliche und weibliche Dienstvolk über 16 Jahre in Märkten, Dörfern und einschichtigen Höfen wurde entweder mit einer Kopfsteuer von einem Groschen belegt, oder es wurden nur die Bauernknechte mit einer sehr drückenden Löhnsteuer belastet, die einmal 10 Perzent, ein andermal sogar 25 Perzent betrug. Die Grundsätze, welche für die Besteuerung der Landbewohner maß- gebend waren, galten im wesentlichen

auch für die Bewohner der Städte. Wenn den einzelnen Städten keine bestimmte Gesammtsumme vom Landtag auferlegt war, die Steuer also nach dem Quotitötsprinzip umgelegt wurde, entrichteten die besitzenden Burger dieselbe Vermögenssteuer von ihren Erb- gütern und ihrer fahrenden Habe nach dem gleichen Steuersatz wie die Holden auf dem Lande, ebenso die fremden Kausleute und Lagerherren in Städten und Märkten eine gleichperzentige Abgabe vom Ertrage ihrer Kauf- mannschaft. Die einheimischen Kaufleute und Handwerker

. Was die Güter betrifft, welche die Bürger außerhalb des städtischen Burgfriedens an verschiedenen Orten besaßen, so sollten dieselben bei Schätzung des zu versteuernden Vermögens der einzelnen Bürger einbezogen werden. Die Bürger weigerten sich daher entschieden, hievon noch besonders Steuer zu zahlen, und wurden hierin von dem Landessürsten geschützt.*) Auch Land- tagsbeschlüfse bequemten sich dieser Anschauung an, aber bei der praktischen Durchführung des Steueranschlages blieben die Ansprüche der Bürger

von Passau und Freising beriefen sich auf dem Landtage zu Krems 1443 auf das Herkommen, dem- zufolge sie nicht verpflichtet seien zu steuern, vielmehr bisher nur aus gutem Willen und nicht von Rechtswegen, bei Landesnot, behufs besserer Be- friedung des Landes, und infolge „fleißiger Bitten des Landessürsten Steuer geduldet und den Ihrigen zu steuern gegönnt hätten.' Zugleich gaben die Bischöfe die Erklärung ab, daß ihre Eigeubaugüter ebenso wie die des Adels steuerfrei feien.*) Die Steuer

, welche die Bischöfe selbst in den erwähnten Fällen „geduldet' hatten, kann demnach nur eine Renten- steuer gewesen sein. Die inländischen Prälaten vermochten sich zwar auf kein so günstiges Herkommen zu berufen, weigerten sich auf demselben Land- tage aber doch auch, von ihren Gütern und Gründen nach dem Schätzungs- wert zu steuern, und wollten nur von ihren zum Lebensunterhalt ihrer Konvente und zur Verwesung ihrer Gotteshäuser nicht notwendigen, also überflüssigen Renten eine öperzentige Rentensteuer

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Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 71 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
es die Landrichter (bezw. die Burggrafen oder Pfleger) wahrscheinlich durch die Fronboten oder Schergen einHeben und lieferten den Überschuß, welcher nach Abrechnung der infolge herzoglicher Spezialanweisungen verabfolgten Quantitäten verblieb, an den obersten Marschall ab. In Fällen außerordentlichen Geldbedürfnifses pflegte der Herzog seine Unterthanen mit Ausnahme der von ihm am stärksten zum Kriegsdienst herangezogenen ritterlichen Stände sowie die Geistlichkeit, welche Steuer- freiheit beanspruchte

, um eine Geldstener zu ersuchen; ans der ursprünglich freiwilligen, aber durch Gewohnheit regelmäßig gewordenen, Unterstützung ward eine Pflicht zu steuern gewacht, die ehemals außerordentliche Steuer wurde im Laufe des 13. Jahrh. zu einer ordentlichen, jährlichen Geld- abgäbe von dem hauptsächlich in Grundbesitz bestehenden Vermögen der Pflichtigen, von welcher nur die Güter der Herren und Ritterbürtigen sowie die Eigenbaugüter der Geistlichkeit befreit waren. Doch erhielten die geist- lichen Stifte oft

auch Befreiung für die Güter ihrer Holden und Pächter. Diese ordentliche „Steuer', im Urbar aus der Zeit K. Rudolf auch „Marchstcuer' genannt, wird ebenda ausdrücklich vom grundherrlichen Zins (den „Zinspfenningen') unterschieden nnd entspricht der in andern deutschen *) Mutte, Mut (modins) ist ein Trockeninaß von 30 Metzell. — Die Zn> fammenfchung mit „March' (d. i. Mark) soll die Abgabe wohl als eine der Mark eigentümliche bezeichne»; die Ableitung von marah, b. i. Mähre, Pferd, dürste schon deswegen

nicht zulässig sein, weil auch die gleich zu erwähnende „March- stener', welche keineswegs als Ablösung des MarchsulterS erscheint, Beziehung nur auf die Mark gestaltet. Territorien üblichen, Bede oder Schatz genannten, landesherrlichen Steuer.*)-. Auf dem Lande hatten die einzelner! Pflichtigen von ihrem Grundbesitz nach dessen Größe, vielleicht auch nach der Ertragsfähigkeit oder im Verhältnis zur Höhe des Grundzinses bemessene Beiträge zu steuern, die bald den Charakter

einer öffentlichrechtlichen Reallast annahmen und später infolge dauernder Veräußerung wie eine privatrechtliche.Grundrente behandelt wurden. In den Städten dagegen wurde seit dem 14. Jahrh. die jährliche Steuer von den einzelnen Bürgerhäusern und Bürgergütern in eine jähr- liche Pauschleistung aus der Stadtkasse umgewandelt, welche den Namen der „Schatzsteuer (Stadtsteuer)' führte. Diese der Stadt im ganzen aufgelegte Summe vertheilte dann dieselbe auf die einzelnen Pflichtigen nach deren Vermögen ohne Rücksicht ans die darauf

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 161 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
derselben besaßen, wurde 1445 von K. Friedrich III. dahin entschieden, daß solche Häuser und Güter der Prälaten, Grafen, Herren, Ritter oder Knechte, von welche» man dem Landesfürsten keinen Grunddienst dient und auf welchen keine gewöhnliche Steuer liegt, hinfür nicht besteuert werden sollen; treiben sie aber in solchen Häusern Gewerbe, so sollen sie von letzterem steuern und mitleiden mit Ausnahme derjenigen, welche dafür vom Landesfürsten gefreit sind.-f) Diese Grundsätze wurden 1501 von den zur Entscheidung

des neuerlichen Streites bevollmächtigten k. Räten bestätigt und hinzugefügt.- Häuser und Grunde der Landleute in Städten und Märkten, von welchen man dem Landesfürsten Grunddienst dient oder auf denen gewöhnliche Steuer liegt, sollen mit der jährlichen gewöhnlichen Stadt- oder Markt-Steuer mitleiden. Wer aber wider solche Steuern vom Landesfürsten gefreit ist, der soll dabei verbleiben. Die Gäste (d. i. In- wohner) in den Häusern der Herren und Landleute mögen Geioerb treiben mit Kaufen und Verkaufen

und davon mitleiden, doch sollen sie nicht Wein ausschenken, fzs Die außerordentliche gemeine Steuer oder lanästeuer hat sich im Herzogtum Steier in ganz ähnlicher Weise entwickelt wie in Österreich. Diese Steuer, welche seit der Zeit K. Friedrich's III. landtäglicher Be- (v. Krone», Verfassung 361 und Chmel, österr. Geschichtsf. I, 41), später bestand ein eigenes Mnrehlnitererawi zu Gräz (Chmel, Mot. I, 1, 32 und Mon. Habsb. II, 2, 719, 732. Muchar, Gesch. v. Stm. VIH, 313) und eines zu Voitsberg

gewesen sein. Wenn im steirischen Urbar der stenrs nur. einmal Erwähnung geschieht, so dürfte dieS da- raus zu erklären sein, daß sie, zu einer festen Jahresabgabe geworden, sehr leicht mit auderm jährlichen Geldzins der Pflichtigen verschmolz. ***) Die Rechtsnormen, die sich in Bezug auf diese Steuer entwickelten, sind bereits oben S. 133 f. dargelegt worden, die besonderen steirischen Belege s. bei Frh. v. Mycbach, Die Besteuerung der Gebäude :c. a. a. O. 563f. Über dcn Ertrag der Städte- und Judensteuer vgl. Chmel, Mat

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 191 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 372 — -§. 14. genannt) verpflichtet^); ausdrücklich bezeugt ist dies aber nur betreffs der landesfürstlichen Städte und Märkte, wo die Steuer als Gemeinde- last erscheint und als Pauschalsumme entrichtet würbe.**) Die ordentliche Jahressteuer der Juden in den Landen Steier, Kärnten und Kram betrug unter K. Friedrich III. SV» Psuud Psg.**'°) Der Erzbischof von Salzburg hob gegen Ende des 13. und im 14. Jahrh. in den dem Vizedominat Friesach unterstehenden, in Kärnten gelegenen Ämtern Windisch

-Matrei, Stall, Gmünd (samt Krems und Rauchenkatsch) sowie in seinen Städten und Märkten in Kärntens) eine öffentlichrechtliche Geldsteuer nicht bloß von seinen eigenen Hintersassen, sondern auch von denen der Geistlichkeit und der Ritterschaft ein; in seinen übrigen innerhalb Kärntens und Steiers gelegenen Ämtern, wo er der landesherrlichen Rechte entbehrte, erhob der Erzbischof die Steuer nur von seinen Urbarleuteu.-s-j-) Von der Entwicklung der außerordentlichen oder Notsteuer (gemeine Landsteuer

(Privilegium immunitatis) gegenüber den Verletzungen, welche sich die Landesfürsten, besonders Herzog Ernst, durch Besteuerung der Geistlichkeit erlaubten, auf jede Weise aufrechtzuhalten. Auf Klage der von Erzbischof Eberhard III. zu Salzburg versammelten Provinzial- synode verbot 1418 K. Siegmund strengstens jedwede Besteuerung der A. 7; 195 A. 4), so kann dies daher kommen, daß die Steuer an Private veräußert und zur privatrechtlicheu Reallast geworden mit den übrigen Jahres- abgaben privater Natur

verschmolz. *) Rauch a. a., O. Il, 187, 197. **) Schwind und Dopsch a. a. £)., N. 83. Hermann, Klaaensnrt a. a. O., S. 87; MJSGF. XXIII, 24g. ***) Nicht GUOO fl., wie fälschlich Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern I, 538 angibt. igt. Chmel, Geschichte K. Friedrich's I?., I, 592. Jene 6000 fl. können nur eine außerordentliche Steuer vorstellen, vielleicht die anläßlich der Verheiratung der Schwester des Kaisers, Katharina, 1446 entrichtete (Chmel, Materialien

I, 67). in Ebeuio wie in seinen auf steirischem Boden gelegenen Städten und Märkien und in allen zum späleren landesherrlichen Territorium Salzburg gehörigen Gebieten, wo er die Landeshoheit erworben hatte. ft) Bittnec, Die Geschichte der direkten Staatssteuern ini Erzsiift Salzburg. I. Die ordentlichen Steuern in: ASG. LXXXXLI, 503, 507, 539. — Daß auch , die Steuer von den Urbarleuteu keine grundherrliche, sondern eine öffentlich- rechtliche gewesen sein müsse, bemerkt mit Recht H. C. Meyer in: Historische

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 569 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1330 - §18 Sachen zu berufen seien. Der kleine Ausschuß und die Steuerkompromissare brachten zu Mitgliedern dieser engeren Kommission den Oberstkämmerer und zwei adelige Räte von der Regierung wegen, einen Ritter und den Abt von Winter von der Landschaft wegen in Borschlag, die Ernennung der Mitglieder dieser nicht rein landschaftlichen, sondern gemischten Steuer-! kommission wurde dem Landesfürsten überlassen.*) Das Ergebnis der langwierigen Verhandlungen Eh. Ferdinands mit dem Jnnsbrucker

Weise ein. Die ordinari Landsteuer wurde wiederum auf Grundlage des Normal - kontingentes der 5000 Knechte repartiert, es stellte sich bei_©te£tf)iec$)_t jc gTäuf .W's lTN^BelMsünä d^Ädelssteüer erfolgte entweder unmittelbar nach der Grundrente selbst, so daß aus 1 fl. trockener oder Pfennig- gülten (Geldzinsleiftungen der Untertanen) 9 kr. und auf 1 fl. Natural- zinfe 13 kr. Steuer geschlagen wurden. Oder die Renten wurden zu Kapital veranschlagt, mid zwar 1 fl. Geldzins zu 25 fl, 1 fl. Naturalzins

zu 35 fl.; den fo ermittelten Kapitalswert belegte man nach dem Steuer- fuße von s / s bzw. 9 / 10 pro 100. Es entfielen bei Pfenniggülten: auf 6000 fl. Kapital 1 Knecht -- 36 fl., auf 1000 fl. 6 fl., auf 100 fl. 36 kr.; bei Natural- gülten: auf 4000 fl. Kapital 1 Knecht = 36 fl., auf 1000 fl. 9 fl., auf 100 fl. 54 It. Die Schätzung der Raturalzinfe in Geld erfolgte nach festen Tarifsätzen, die weit hinter dem wirklichen Marktwerte zurückstanden, eine Begünstigung der höheren Stände, die sich. später bei naturgemäßem

Wachsen der Handelspreise immer mehr steigerte. Der gemeinen Steuer unterlag auf dem Lande nur der Grundbesitz, in den Städten auch das Ge- werbe.. Bei der Steuerlage der Ortskontingente hielt man sich in der Regel noch an die Feuerstätten als Steuereinheit, in manchen Orten aber unmiitel- bar an die Einheit des Schätzungswertes. Die Neukatastrierung, in welche diesmal auch der ls. Besitz einbezogen wurde, ergab nur 4670 Knechte. Un- angelegt blieben 330 Knechte. Dieselben sollten durch Ermittlung

„Secretari', der eine in Bozen, der andere in Innsbruck, wurden mit der Ausfertigung der Akten, mit der Registratur und Buchhaltern betraut. Alle das Steuerwesen betreffenden Akten wurden im südlichen Landes teile durch den Landeshauptmann, im nördlichen durch die Regierung, hier und dort aber im Namen der Landschaft expediert, letztere war hiebei an die Beschlüsse der Kompromissarien oder des Generaleinnehmers gebunden. Als rein landschaftliche Organe sungierten jetzt 6 Steuer- einnehmer

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_79_object_4001060.png
Pagina 79 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 148 — §. 8. schließen. Er führte daher eine neueVerbrauchssteuer, das sog. „Ungeld'*) ein, welches zuerst im Rechiinngsbuch der österreichischen Herzoge zum Jahre 1332 erwähnt wird, ohne daß wir Näheres über die belasteten Gegen- stände, die Veranlagung und Erhebung derselben erfahren. Doch läßt sich vermuten, daß das Ungeld schon damals eine Steuer vom Ausschank und Kleiaverkauf der landesüblichen geistigen Getränke (Wein, Meth, Bier), be- sonders in Gasthäusern war, welche bei deren

allgemeiner Verbreitung be- deutende Einnahmen abwarf. Was die räumliche Ausdehnung dieser Steuer betrifft, so kann dieselbe nur auf den landesfürstlichen Urbargütern, in den landesftirstlichen Städten und in den als Kammergut geltenden Grund- Herrschaften der Prälaten und Pfarrer erhoben worden fein.**) Erst seit 1359 wurde die Erhebung des Ungeldes auf die Grundherrfchaften der Landhcrren, Ritter und Knechte ausgedehnt, nachdem dieselben ihre Zustim- mnng gegeben und Herzog Rudolf IV. dafür

auf die Ausübung des jähr- lichen Münzverrufungsrechtes verzichtet hatte. Das Ungeld betrug zehn Perzente des Erlöses vom Verkauf der bereits genannten Getränke. Die Wirte („Leitgeben') waren betreffs des Ungeldes (auch „Leitgebengeld' genannt) wohl Steuerzahler, aber nicht Steuerträger, denn ausdrücklich wurde im Bertrage des Herzogs mit dem Adel die Absicht ausgesprochen, daß die Steuer nicht die Wirte, sondern nur die fremden Leute (Gäste) und das gemeine Volk, welches auf Gasthäuser angewiesen war, treffen

sollte; behufs Überwälzung dieser Steuer auf die genannten Konsumenten ward verfügt, daß die Maße um ein Zehntel verkleinert werden sollten. Für alle Wirte erging bei Strafe von 5 Pfd. Pfg.***) das Verbot, mit dem Ausschank eines Fasses zu beginnen ohne vorherige Anzeige bei dem mit der Einnahme des Ungeldes betrauten landesf. Beamten, dem „Uugelter'. Über Klagen gegen die Ungelter sollte der Herzog oder der Landmarschall in Österreich richten. Die Giltigkeitsdauer jenes Übereinkommens zwischen dem Herzog

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 73 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
Unternehmungen der Herzoge oder Ankauf von Herrschaftsgebieten; vielleicht reicht auch die außerordentliche Steuer behufs Aufbringung der Mitgift für Prinzessinnen des herzoglichen Hauses noch ins 14. Jahrh. zurück.***) Davon, daß die Herzoge in den Fällen, wo sie im 14. Jahrh. außerordentliche Steuern forderten, eine Prüfung ihrer Notlage von Seiten der zu Besteuernden sich hätten gefallen lassen müssen, erfahren wir nichts, vielmehr wird in den Annalen der österreichischen Klöster von einer Nötigung

als in Steier, Kärnten und Kraii, altherkömmlich bezeichnet und bemerkt, daß sie auf die Prälaten, Städte und Urbarlente geschlagen zu werden pflegte (Kurz, Gesch. K. Friedr. IV., I, 254). er Chmel, Materialien II, 282. §•8. _ 137 _ 1442, auf das Herkommen beriefen, demzufolge sie bisher nur bei Landes- not und infolge der Bitten des Landesfürsten „Steuer geduldet und den Ihren zu steuern gegönnt' hatten. 1402 wurde von den Herzogen Albrecht IV. und Wilhelm zum ersten- mal mit ausdrücklicher Bewilligung

, Pfaffheit (Pfarrer und Kapläne), die landesf. Städte und Märkte sowie die Urbarlente und die Juden zu veranschlagenden Steuer. Von einer eigentliche» Besteuerung des Adels, der die Aufbringung des Soldes für zwei Monate übernahm, kann nicht die Rede sein, denn der Adel überwälzte die übernommene Steuer auf seine Leute (Holden und Pächter). Zum Zwecke der Anwer- bung von Söldnern behufs Herstellung des Landfriedens wurde 1412 von H. Albrecht V. ein« „gemeine Hilfe' mit Zustimmung der Landstände er hoben

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