Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, a. a. D., 157. ■ ■ t+t) Fajkmajer, 181 f. Vgl. Emil Müller, ci.'a. £>., 36f. *f) Molitor, 166f. ntcttii, daß die Ministerialen an ihrem.Eigen nur eine (Y hofrechtliche Gewere hatten, wogegen sich Heck, Die Ministerialentheorie der Schösfenbaren in: VJSchSWG- XIV,. 217 erklärt. • . Fajkmajer, 106, 112, 178f., welcher wie schon vorher Caro, Beiträgegg, . .. dieses Ei^en von in die Ministerialität übergetretenen, Freien, die nicht ihren ganze» -.-Grundbesitz dem Herrn aufgetragen hatten, herrühren laßt