tS derFnrstengewalt, den Katholiken gegenüber, näher in'sàie faßt. Ihm ist der Fürst nach altprotestantischen Principimi nicht bloß Herr über alle weltlichen Angelegenheiten, sondern auch Landes bischof über alle kirchlichen Erscheinungen, die äußerlich zur An schauung kommen, also absoluter Regent in geistlichen und welt lichen Dingen, dem sich die Uirterthanen als einer unmittelbar göttlichen Obrigkeit mich in Kirchenangelegenheiten fügen müssen. Mei bleibt nach seiner Theorie, die wir oben
seinen protestantischen Lan- desbifchof als Gebieter auch über unser katholisches Kirchenwesen, aus sogenanntem göttlichem Rechte, den wesentlichen Unterschied zwischen einem katholischen und protestantischen Fürsten bei seinen Beweisführungen sorgsam ignorirend, welcher jedoch hier den Ausschlag geben muß. Nach Stahl kann der Fürst die Erziàng nie frei geben, rhne auf sein gottgegcbeiies Souveränirattrecht Zu Verzichten. Für Protestanten ist das auch ganz unverfänglich, es liegt in der Natur des protestantischen
, ohne daß er es eingesteht, daS unverholene Recht der protestantische» Ob, nacht, die katho lische Jugend und durch sie das Land zu protestanttsircn, so weit es der protestantische Staatszweck fordert, wie man es in gemischten Ländern bisher geübt hat und noch üben will. Der Hinweis auf die katholischen Fürsten, welche auf die Erziehung der katholischen Jugend Einfluß üben, ist hier ganz unzutreffend, nicht, weil der Mißbrauch hier, den Uebergriff dort nicht reà fertigt, sondern weil der katholische Fürst