Oberinntal und Vinstgau ; Abt. 2.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 4)
zu einem Kranken berufen wurde, derselbe für sein Reitpferd an dieser Station das nöthige Futter vorräthig hatte. Jetzt gehören diese beiden Grasplätze zum Feldgute des hierortigen furateti. Nachdem wahrscheinlich schon im 13. Jabr- hundert zu St. Jakob, der am weitesten von Stanz entfernten Ge- wände dieses Thales, eine Kaplan ei errichtet worden war, wurde Flirsch dieser Seelsorge einstweilen zugetheilt. Ein eigenes Kirch- lein, dem hl. Apostel Bartholomäus geweiht, hatte aber diese Ge- m einde schon gewiß
im vierzehnten Jahrhundert, wie aus den bei der Kuratie P ettneu (Seite 139 ff.) mitgetheillen Urkunden klar ersichtlich ist. Auch ein eigener Priester wurde bereits im vier- zehnten Jahrhundert in Flirsch angestellt, wie ebenfalls aus jenen Akten hervorgeht. Doch scheint eine gewisse Abhängigkeit von St. Jakob noch längere Zeit bestanden zu haben, denn eine im Kuratie« Archiv von Flirsch aufbewahrte Urkunde meldet, daß im Juni 1528 ein Vertrag zwischen den Gemeinden St. Jakob und Flirsch zu Stande gekommen
sei, laut welchem die ehemalige Schmalzstiftung von der Gemeinde Flirsch für das Gotteshaus zu St. Jakob (zum Ewigen Lichte daselbst) von nun an zur Kirche des hl. Bartholo- maus in Flirsch geleistet werden solle; hingegen solle der Priester von St. Jakob nicht mehr verbunden sein, in der Kirche zu Flirsch zu singen, zu predigen und den Gottesdienst zu halten, noch auch der Priester von Flirsch schuldig sein, bei St. Iakov geistliche Ver- richtnngen zu thun. Einige Jahre darnach wurde
zwischen dem Pfarrer von Zams. Leonhard Gressing. und den Gemeindendes Stanzerthales, St. Jakob, Pettneu und Flirsch. ein Vergleich geschlossen, wodurch das Verhältniß zwischen ihm und diesen Ge- meinden in Bezug auf ihre Kapläne geordnet werden sollte. Gemäß demselben gab ihnen der Pfarrer ausdrücklich die Bewilligung, eigene Kaplane zu halten, welche von diesen Gemeinden ernannt und dem Pfarrer präsentiert werden sollten. Zu deren Unterhalte überließ der