Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Autore:
Strele, Kurt / Kurt Strele
Luogo:
Innsbruck
Editore:
Wagner
Descrizione fisica:
70 S.
Lingua:
Deutsch
Soggetto:
g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Segnatura:
II 7.872 ; II 58.598
ID interno:
217500
66 ) Anerkannt mit kgl. Dekret vom 14, Oktober 1926, Nr. 1900. 87 ) Kgl. Dekret vom 22. November 1928, Nr. 2508. * 8 ) Das Organ, dem die Ausübung des Vorschlagsrechtes zusteht, ist in der Nationalen faschistischen Konföderation der Ackerbautreibenden der Nationalrat; in der Allgemeinen faschistischen Konföderation der italienischen Industrie die Generalversammlung; in der Nationalen faschistischen Konföderation der Kaufleute wie in der Nationalen Konföderation der Landtransport
der bezügliche Nationalkongreß. Die Zusammensetzung dieser Organe ist in den betreffenden Satzungen geregelt, deren Genehmigung zugleich mit der Anerkennung der Vereinigung in dem bezüglichen kgl. Dekrete ausgesprochen wird. 89 ) Art. 8 des genannten Gesetzes. 70 ) Der erste von dieser Kommission erstattete Bericht schlägt vor, folgenden (23) Organi sationen das Vorschlagsrecht einzuräumen. Er enthält auch den Verteilungsschlüssel, nach 1 dem die der ganzen Gruppe zugewiesenen 200 Kandidaten
von den einzelnen Vereinigungen namhaft gemacht werden sollen. Demnach entfallen auf den Reichsverband der öffentlichen Angestellten 28, auf den Reichsverband der Hochschulen 10, auf den Reichsverband der Eisenbahner 5 , auf den Reichsverband der Post-, Telegraphen- und Telephonangestellten 2, auf den Reichsverband der Angestellten staatlicher Industriewerke 2, auf den Reichsverband der Hochschüler 30, auf den Reichsverband der Mittelschulen 15, auf die kgl. Akademie 9, auf die Kunst-Institute