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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Pagina 169 di 180
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: XII, 172 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Schlern-Schriften ; 40
Soggetto: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Segnatura: II Z 92/40,1
ID interno: 105174
Gericht Niederlana gebräuchlich. das nach, dem Aussterben der Herren von Leunenburg bei deren Stamm verwandten, den Herren von Brandis als tirolisches Lehen geblieben ist 1 ). Trotz seiner Kleinheit hatte das Gericht stets eine durchaus selbständige Verwaltung Vinter einem Richter, der zugleich Gerichtsschreiber war, laut seiner Verfachbücher. 1810 wurde dieses echte, uralte Patrimonialgericht aufgehoben und dem Landgerichte Lana einverleibt (kgl. Bayer;. Regierungsblatt 1810 S. 925). Gemäß

seiner Entstehungsart besaß das Gericht Niederlana keine räumliche Abrundung, sondern die ihm unterstehenden Höfe und Güter lagen verstreut innerhalb des Gerichtes Stein und seiner Teilgemeinden von Mitter- und Nieder lana. Des Näheren gehörten laut der Angabe von Tarneller im AöG. Bd. 101 S. 388ff., die sich auf den Steuerkataster von 1775 stützt, in Niederlana. 13 Höfe und Güter, nämlich. Schaff er, Ort, Mesen, Kerzenmacher, Hasenwirt, Kinderle, Schwarz!, Pali, Gradler, Schrentewein, Gaul, Schauberle, Stauder

der sachlichen Kompetenz des Gerichtes Niedeilana gegenüber dem Gerichte Stein weist auf seine Entstehung aus grund- und leibherrlicher Befugnis hin. Demnach hatte der Richter von Nieder lana Personen, die einen Frevel, d. i. ein leichteres Vergehen begangen hatten, dem Richter von Stein zur Abstrafung zu übergeben, durfte sie also nicht selbst abstrafen, ferner durfte er solche, die eines schweren Verbrechens, einer Malefiz, beschuldigt wurden nicht direkt dem Landrichter von Meran übergeben

, auch jene, die zum Gerichte Stein gehört haben 2 ). Nicht nur innerhalb von Niederlana, sondern der ganzen Gemeinde Lana haben die Herren von Brandis das seit dem 13. Jh. bereits nachzuweisende Recht der Vogtei über jene Gemeinde besessen. Diese bezog sich einerseits auf die Bestellung des Pfarrers wie auf die Verwaltung der Gemeinde als Markgenossénschaft. Die Herren von Brandis waren, wie man sagte, ,,die Vorgeher' der Gemeinde, führten 1 ) IStA. Kod. 18 f. 92; Tir. Lehenauszug f. 153 ff. AB. 1 Nr. 1473; Tir. Weist

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