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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 113 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
Titel alle jene eminenten Vorrechte einer unbeschränkten Machtvollkommenheit auszuüben, welche bisher auf den Hausprivilegien gegründet waren' 1 ). In den deutschen Bundesakten von 1815, die sich eben auch auf jene österreichischen Länder bezogen, wird im § 13 verfügt, daß in den zum Bunde gehörigen Staaten und Ländern landständische Verfassungen bestehen sollen und im § 57, daß dennoch „im Oberhaupt (d. h. dem Souverain) die gesamte Staatsgewalt vereinigt und dieser nur in der Ausübung bestimmter

.) auch in Österreich eingebürgert worden. Die amtliche Gesetzessammlungen seit dem Beginn der Regierung des Kaisers Franz im Jahre 1792 haben noch den Titel „Politische Gesetze für die österreichischen, böhmischen und galizischen Erbländer', seit 1827 „für sämtliche Provinzen des österreichischen Kaiser staates', die Sammlung der Justizgesetze seit 1822 den Titel „für die deutschen Staaten der österreichischen Monarchie'. Mit der endgültigen Einführung der konstitutionellen Verfassung im Jahre 1867 wurde

— übrigens im Einklang mit den Verhältnissen unter Maria Theresia und dann von 1792 bis 1848 — für die alt- oder deutschösterreichischen, böhmischen und galizischen Länder einerseits und für Ungarn und seine Nebenländer anderseits je ein eigner Staat gebildet, der bis 1918 bestanden und für die kulturelle und soziale Entwicklung jener Gebiete sicherlich sehr Bedeutendes geleistet hat. Dennoch wurde für den ersteren der kurze Titel „Staat Österreich' streng gesetzlich nicht eingeführt, vielmehr

für seine Gesetzessammlung der Titel „Reichsgesetzblatt für die im k. k. Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder', aber in den Gesetzen selbst und in der gesamten Publizistik wird stets dieser ganze Bereich als ein „Staat' aufgefaßt. Zusammen mit dem Staate Ungarn bildete dieser Staat Österreich wie bereits erwähnt, die österreichisch-ungarische Monarchie, die Staatsrechtlehre erklärte dieselbe für eine Realunion von zwei selbständigen Staaten und dieses Verhältnis als „Dualismus'. Der Zweck des Staates. Schon

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Libri
Anno:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 311 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
„Renovatio regni Francorum. 4 ' Von Werner Ohnsorge (Hannover). Bereits x ) E. Caspar 2 ) hat in seinen Ausführungen über das Kaisertum Karls des Großen, die auf Grund einer Untersuchung der verschiedenen überlieferten Titel fassungen der Königs- und Kaiserzeit den von Brackmann 3 ) herausgearbeiteten Gegen satz der fränkischen und päpstlichen Auffassung des Aktes vom 25. Dezember 800 erhärten, darauf hingewiesen, daß in der letzten Form des Titels (II d) 4 ) ein „Ergebnis der Unterhandlungen

mit Byzanz' zu erblicken sei, indem Karl damals die Worte „Romaimm gubernans imperium' (in II c) 5 ) „wegen der Qualifizierung seines Kaisertums als ,römisch' fallen' ließ, „während Michael I. gerade umgekehrt seinem Titel ßacsiXeo? /.ai. aikoxpäicop ein Twjtatwv' neu hinzufügte' G ). Vielleicht ist hier noch um einen Schritt weiter zu kommen. Es bedarf dazu zunäch st einer Betrachtung des augenblicklichen Standes der Diskussion über die Kaiserfrage 800. - 1 ) Die nachstehende Abhandlung gilt

der fränkischen Komponente im Staatsdenken Karls des Großen. Daneben steht der universale Gedanke, dem Karl vom Religiös-Kirchlichen aus zugänglich war, den er in der Politik jedoch ablehnte, wenngleich er ihm in den Jahren 801 bis 803 in der Aussicht, Ost und West gegen die Bilderverehrung zusammenzufassen, weitgehend entgegenkam. Darüber habe ich unter dem Titel: Orthodoxus Imperator im Jahrbuch der Gesellschaft für niedersächsische Kirchengeschichte 48, 1950, S. 17 ff. gehandelt. Daß das Constitutum

largienta gratia imperator et augustus idemque rex Francorum et Langobardorum. 5 ) Urkunden (MG. Dipl. Karol. I.) : Karolus Serenissimus augustus a Deo coronatus magnus pacificus imperator Romanum gubernans imperium, qui et per misericordiam Dei rex Francorum et Langobardorum. e ) Caspar, S. 263, unter Berufung auf Stein E., Zum mitteralterlichen Titel „Kaiser der Römer', in: Forschungen und Fortschritte, VI, 1930, S. 182ff.; vgl. dazu Dölger F., in: Byz. Zeitschr., 37, 1937, S. 579, und in: Byz

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Anno:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 103 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
Fürstentümer seit dem 16. Jahrhundert wohl ganz abkommt. Landesfürst und Landeshoheit. Für den Herzog von Bayern wird bereits im 8. Jahrhundert gesagt, daß er „summus princeps' in seinem Lande sei, für dieses oder für das Gebiet seiner Herrschaft „Land', „provincia', das Land der Bayern. Seit dem 12. Jahrhundert werden auch für die Herzoge von Österreich, Steier, und Kärnten die Titel „dominus terre' und „princeps terre' Landesherr und Landesfürst verwendet, ebenso seit dem Ende des 13. Jahrhunderts

für die Grafen von Tirol, die mehrere alte Grafschaften unter ihrer Herrschaft vereinigt haben und dann auch als reichsunmittelbar galten. Die Bischöfe von Brixen und Trient führten auch bis ins 13. Jahrhundert den Titel, Herzog und Fürst, der Erzbischof von Salzburg Fürst allein. Über das Aufkommen der Bezeichnungen „terre', Land und „dominus' oder „princeps terre' in Österreich, Steiermark und Kärnten siehe Otto Brunner, Land und Herrschaft (1942), S. 211 bis 240. Salzburg und Tirol

, Bd. 3., S. 318, und 4, S. 105 und 149). Das „Land des Erzbistums zu Salzburg' wird in Urkunden des 14. Jahrhunderts angeführt (Brunner, a. a. 0., S. 252). Der Titel „Landesfürst' für den Erzbischof müßte wohl erst aus Urkunden des 15. und 16. Jahrhunderts erhoben werden. Die Nachweise der Titel Landesherr und Landesfürst für die Grafen von Tirol sind zuletzt bei Stolz, Politisch- 1 ) Dio Termini der Grafschaft Tirol werden in der Urkunde über die Verleihung der Zölle durch König Albrecht von 1305 bestimmt

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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 313 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
„Renovatio regni Francorum.' 305 ut adfìrmaret se eo die, quamvis praecipua festivitas esset, in ecclesiam non intraturum, si pontificis consilium praescire potuisset' 1 ). Und was Einhard sagt, steht einerseits in absoluter Kongruenz mit der Tendenz von Karls eigenen Randglossen zu den Libri Carolini 2 ) und wird andererseits durch das Kapitular vom Frühjahr 801 3 ) vollauf bestätigt, dessen Titel: Romanum regens imperium serenissimus augustus und Datum: Anno ... in Francia XXXIII, in Italia

Nr. 5.) Die Nachweise sind a limine von Caspar 6 ) und Löwe 7 ) lediglich auf die Autorität P. Kehrs 8 ) hin abgelehnt worden, der in seiner Besprechung der Kösslerschen Arbeit bemerkt: „Ist es' (D. K. 196) „aber nicht Original, so verliert auch die seltsame Titulatur' (rex Francorum et Romanorum atque Langobardorum) „ihr Gewicht; sie ist nicht genügend beglaubigt und auch der ähnliche Titel in einer Murbacher Formel' (indiculum ad regem. Viro gloriosissimo ilio gratia dei regi Francorum et Langobardorum

hänge. Sie zeugen für sein Selbstgefühl nicht nur gegen die Byzantiner, sondern auch gegen den Romgedanken.' 3 ) MG. Capit., I, S. 204, Caspar, II, b. 4 ) Über die byzantinische Datierungsweise nach Postkonsulatsjahren (uncKstac, bzw. onaxetav) vgl. Dölger F., in: Byz. Zeitschr., 36, 1936, S. 123 ff.; diese Datierung zeigt eindeutig, daß Karl 800 das römische (= byzantinische) Kaisertum übernahm. Über den Konsul-Titel vgl. auch Caspar, S. 134. 5 ) Kössler M., Karls des Großen erste Urkunde

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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 104 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
Wesen und Zwech des Staates in der Geschichte Österreichs. 97 historische Landesbeschreibung von Südtirol, Schiernschriften, Bd. 40, S. 13, und bei Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol Zt. bay er. Landesgesch., Bd. 13, 1942, S. 204 ff. mitgeteilt, dazu wäre noch nachzutragen ein Gerichtsspruch zu Bozen von 1305, wonach die Grafen von Tirol „des Landes Herren' sind und in diesem die oberste Verfügungs gewalt haben, für den Titel „princeps terre' Urkunden von 1311, 1332, 1334 (Stolz

näher untersucht werden, es genügt aber nicht, daß die Historiker des 19. Jahrhunderts in ihren Darstellungen fortgesetzt den Titel Landesfürst benützen, es muß dies auch aus den Urkunden jener Jahrhunderte nachgewiesen werden, für das 16. und 17. Jahrhundert erscheint derselbe wohl in den Verordnungen im „Codex Austriacus', einer Sammlung von Verordnungen der österreichischen Landesfürsten. Auch für Steiermark und Kärnten sind die Nachweise erst zu erbringen, A. Meli wendet in seiner umfangreichen

Verfassungs und Verwaltungsgeschichte der Steiermark (1928) dieser Frage gar kein Augenmerk zu und nimmt es eben als selbstverständlich an, daß dieser Titel nach dem J 3. Jahrhundert stets verwendet wird, aber nach meiner Meinung muß eben eine solche Grundtatsache aus Urkunden belegt werden. Meli führt S. 148, 151, 163, 424 Erwähnungen des Titels Landes fürst seit dem Jahre 1414 an. Die Stellung oder Herrschaftsgewalt der Landesfürsten der österreichischen Länder kann man wohl zum guten Teile

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